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VG Berlin 39. Kammer 39 L 309/24 Beschluss § 56 SchulG BE

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller Q zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Leibniz-Gymnasiums aufzunehmen, Randnummer 3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Leibniz-Gymnasium beanspruchen kann. Randnummer 4 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Randnummer 5 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Leibniz-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Randnummer 6 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023, GVBl. S. 335 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Randnummer 7 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Leibniz-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen, davon drei 7. Klassen mit Englisch und eine 7. Klasse mit Französisch als erster Fremdsprache, eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Randnummer 8 Hiergegen bringen die Antragsteller nichts Erhebliches vor. Insbesondere hat der Antragsgegner unerwidert vorgetragen, dass das Leibniz-Gymnasium „jedes Jahr“ vierzügig eingerichtet werde, und zwar mit drei Zügen für Englisch und mit einem Zug für Französisch als erste Fremdsprache. Auf die Anzahl der an der Heinz-Brandt-Schule eingerichteten 7. Klassen kommt es nicht an. Randnummer 9 2. Um die für die erste Fremdsprache Englisch zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 121 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. Randnummer 10

  1. a)Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass die Schule mehrere Bewerberkinder (lfd. Nr. 80, 129, 145, 146 der Anmeldebögen nach deren fortlaufender Nummerierung durch den Antragsgegner) im Auswahlverfahren berücksichtigt habe, deren Anmeldebögen nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden seien. Randnummer 11 Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – juris, Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 2ff.). Randnummer 12 Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Randnummer 13 Im Übrigen hat der Antragsgegner für das Bewerberkind Nr. 80 einen Einwohnermeldeauszug vorgelegt, nach dem die Mutter allein sorgeberechtigt ist. Dass die Unterschrift auf dem Anmeldebogen nicht von ihr stammt, machen die Antragsteller weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Randnummer 14
  2. b)Auch mit ihrer Rüge, im Anmeldebogen einzelner Bewerberkinder (lfd. Nr. 7, 25, 51, 144), seien trotz Angabe nur eines Sorgeberechtigten zwei Unterschriften enthalten, zeigen die Antragsteller einen Verfahrensfehler nicht auf. Weder die Nichtangabe eines sorgeberechtigten Elternteils im Anmeldebogen trotz dessen Unterschrift noch die Unterschrift eines möglicherweise nicht sorgeberechtigten Elternteils führt zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Randnummer 15 Im Übrigen hat der Antragsgegner die sorgerechtlichen Verhältnisse durch die Vorlage von Einwohnermeldeauskünften zwischenzeitlich zumindest teilweise aufgeklärt. Für das Bewerberkind Nr. 7 ist die im Anmeldebogen angegebene Mutter allein sorgeberechtigt. Für das Bewerberkind Nr. 25 ist jedenfalls die im Anmeldebogen angegebene Mutter sorgeberechtigt. Für die Bewerberkinder Nr. 51 und Nr. 144 sind jeweils beide Eltern sorgeberechtigt. Dass nicht wenigstens ein danach sorgeberechtigter Elternteil die Anmeldung der betroffenen Bewerberkinder unterschrieben hätte, machen die Antragsteller weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Randnummer 16 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben. Randnummer 17 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG ). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG ). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG ); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG ). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG ), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG ). Randnummer 18 Bei der Vergabe der Schulplätze am Leibniz-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. Randnummer 19
  3. a)Es wurden zwei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Leibniz-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Randnummer 20
  4. b)Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 94 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 57 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 28 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Randnummer 21
  5. c)Härtefälle wurden nicht anerkannt. Randnummer 22
  6. d)Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Leibniz-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Randnummer 23 Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 51 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,1 berücksichtigt. Die restlichen (57 – 51 =) 6 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 7 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller, das eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. Randnummer 24
  7. e)Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 14 Geschwisterkinder, einschließlich eines Zwillings eines im Kriterienkontingent berücksichtigten Bewerberkindes, die am Leibniz-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschriften der Geschwisterkinder aufgeführt sind (vgl. Blatt 104 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Randnummer 25 Soweit die Antragsteller demgegenüber unsubstantiiert geltend machen, es sei „nicht in allen Fällen geklärt, ob das Geschwisterkind im gemeinsamen Haushalt lebt und auch im kommenden Schuljahr tatsächlich noch die Heinz-Brandt-Schule besucht“, steht diese Schule vorliegend weder inmitten noch zeigen sie konkret auf, hinsichtlich welcher Geschwisterkinder insoweit Bedenken bestehen sollen. Randnummer 26 Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Randnummer 27 Auch dabei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Randnummer 28
  8. f)Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (28 – 5 =) 23 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (121 – 2 – 57 – 14 =) 48 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück. Randnummer 29 Soweit die Antragsteller geltend machen, aus dem Protokoll des Losverfahrens ergebe sich nicht, wie genau das Losverfahren durchgeführt worden sei, findet sich diese Behauptung im Generalvorgang nicht bestätigt. Aus dem Protokoll des Auswahlverfahrens ergibt sich vielmehr, dass die 23 im Loskontingent zu vergebenden Plätze unter den restlichen 48 Bewerbern ausgelost worden sind. Den Ablauf dieses Losverfahrens hat die Schule ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und die gezogenen Lose samt Nachrückern als Anlagen beigefügt. Konkrete Einwände hiergegen erheben die Antragsteller nicht. Verfahrensfehler sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001585810

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