Durchsetzung des Flugverbots über Russland Leitsatz 1. Spricht bereits die Gestaltung eines Schreibens, insbesondere das Fehlen einer abgesetzten Entscheidung, einer Rechtsmittelbelehrung und einer Be
Art. 3dVO (EU) 833/2014 genutzt.
Dementsprechend hat Eurocontrol die Flugpläne der Flugzeuge der Antragstellerin nach ihrer Aufnahme in die sog. Flugverbotsliste auch am
- und
- März 2024 abgelehnt. Randnummer 26 Unerheblich ist insofern, ob die Ablehnung im Einzelfall automatisiert erfolgt. Art. 3e Satz 2 VO (EU) 833/2014 weist Eurocontrol ausdrücklich die Pflicht zu, zur Vermeidung von Verstößen gegen das Flugverbot nach Art. 3d VO (EU) 833/2014 Flugplänen abzulehnen. Wie Eurocontrol diese Pflicht technisch umsetzt, ist ihre Sache. Sofern sie sich auf die – nach Aussagen des Gerichts der Europäischen (EuG) rechtlich unverbindliche (EuG, Beschluss vom
- April 2024 – T-277/23 – curia, Rn. 48) – Flugverbotsliste der EU-Kommission verlässt, muss sie sich dafür auch verantworten. Durch die Ablehnung der Flugpläne durch Eurocontrol wird die Listung der betroffenen Flugzeuge auch nach außen verbindlich. Eurocontrol ist dabei die handelnde Stelle und damit der richtige Klageadressat. Randnummer 27 Die Zuständigkeit der Eurocontrol für die Umsetzung des Flugverbots steht im Einklang mit den Entscheidungen des EuG zur Unzulässigkeit von Klagen gegen die EU-Kommission wegen der Aufnahme von Flugzeugen in die sog. Flugverbotsliste. In diesen Entscheidungen führt der EuG zwar aus, dass die Mitgliedstaaten – in Abgrenzung zur EU-Kommission – grundsätzlich für die Durchsetzung („implementation“) des Flugverbots zuständig sind (EuG, Beschluss vom
- April 2024 – T-277/23 – curia, Rn. 41; EuG, Beschluss des Präsidenten vom
- August 2024 – T 213/24 R – curia, Rn. 21). Jedoch sprechen die Entscheidungen nicht dagegen, dass die Durchsetzung zentralisiert für die Mitgliedstaaten erfolgt. Vielmehr nimmt der EuG ausdrücklich darauf Bezug, dass Eurocontrol für („on behalf“) die Mitgliedstaaten tätig wird (vgl. EuG, Beschluss vom
- April 2024 – T-277/23 – curia, Rn. 41; EuG, Beschluss des Präsidenten vom
- August 2024 – T 213/24 R – curia, Rn. 21). Randnummer 28 cc) Angesichts dieser vorrangigen Zuständigkeit von Eurocontrol bei der
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VO (EU) 833/2014 kommt die Antragsgegnerin als Anwenderin dieser Norm hier nicht in Betracht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ansonsten nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes für Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrswesens auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ausschließlich zuständig ist. Auf diese Zuständigkeit kommt es für die Normanwendung hier jedoch nicht an, da das Flugverbot für die Antragstellerin bereits unmittelbar gilt und ihr gegenüber von Eurocontrol durchgesetzt wird. Randnummer 29 Die Handlungen von Eurocontrol können der Antragsgegnerin auch nicht in einer Weise zugerechnet werden, dass daraus ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis folgt. Insbesondere handelt Eurocontrol bei der
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VO (EU) 833/2014 nicht als eine Art (unselbständiger) Verwaltungshelfer der Mitgliedstaaten. Eurocontrol nimmt die Aufgaben des Netzmanagers selbständig wahr. Eine Kontrolle des Netzmanagers erfolgt nach Art. 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements nur durch die EU-Kommission; die Mitgliedstaaten werden darüber lediglich informiert. Ein Weisungsrecht o.ä. der Mitgliedstaaten gegenüber Eurocontrol in der Funktion als Netzmanager, das jedenfalls Voraussetzung für eine solche Zurechnung wäre, ist nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensregeln für die Ausnahmen vom Flugverbot nach Art. 3d Abs. 3 und 4 VO (EU) 833/2014. Denn dort sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausdrückliche Entscheidungsbefugnisse zugewiesen („…können die zuständigen Behörden genehmigen…“). Hingegen gilt das grundsätzliche Flugverbot nach Art. 3d Abs. 1 VO (EU) 833/2014 unmittelbar („…ist es untersagt…“), ohne dass es noch einer Entscheidung eines Mitgliedstaats bedarf. Randnummer 30 Da die Antragsgegnerin hier nicht Normanwenderin ist, können auch ihre informatorischen Tätigkeiten, insbesondere die streitgegenständliche E-Mail vom 28. März 2024, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass behördliche Äußerungen bereits ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2023 – BVerwG 6 C 6.22 – juris, Rn. 15). Allerdings wird die Feststellungsfähigkeit stets vor dem Hintergrund der konkret möglichen Vollzugsmaßnahmen seitens der beteiligten Behörde angenommen (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteil vom 14. August 2023 – BVerwG 6 C 6.22 – juris, Rn. 15). Wie bereits ausgeführt, fehlt es daran hier. Randnummer 31
- dd)Die Verneinung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtschutzes bei der Durchführung von Unionsrecht nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU (GRCh). Im Bereich des Rechtsschutzes vor nationalen Gerichten ist es grundsätzlich die Aufgabe der Mitgliedstaaten, den wirksamen Rechtschutz zu garantieren. Die Ausübung des Rechts muss nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz praktisch möglich gemacht sein und darf nicht übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 – C-570/13 – juris, Rn. 37; Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 47 Rn. 21). Diese Anforderungen sind hier gewahrt. Die Antragstellerin kann nämlich gegen Eurocontrol gerichtlich vorgehen. Randnummer 32 Eurocontrol besitzt nach Art. 4 ECV Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechtsfähigkeit, insbesondere kann sie verklagt werden. Örtlich zuständig für die Klagen gegen Eurocontrol sind – mit Ausnahme der Sonderzuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nach Art 12 Abs. 2 der Satzung von Eurocontrol – die belgischen Gerichte, da Eurocontrol ihren Sitz nach Art. 1 Abs. 3 ECV in Brüssel hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies hier anders sein sollte. Randnummer 33 Die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit in Belgien ist für den wirksamen Rechtsschutz ausreichend. In den Entscheidungen zum Flugverbot führt der EuG zwar aus, dass der Rechtsschutz durch die Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss (vgl. EuG, Beschluss vom 29. April 2024 – T-277/23 – curia, Rn. 54; EuG, Beschluss des Präsidenten vom 6. August 2024 – T 213/24 R – curia, Rn. 29). Daraus folgt jedoch nur, dass der Rechtschutz grundsätzlich auf Ebene der Mitgliedstaaten – und nicht der Union – verortet ist. Hingegen ist es nach Überzeugung der Kammer nicht geboten, dass jeder Mitgliedstaat eigenen Rechtsschutz gewähren muss. Eine zentralisierte Durchsetzung des Flugverbots durch Eurocontrol korrespondiert mit einer zentralisierten Kontrolle durch belgische Gerichte. Gleichzeitig wird dadurch das Risiko divergierender Entscheidungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten vermieden, die ansonsten jeweils in Anspruch genommen werden müssten. Randnummer 34 Eine Rechtschutzlücke ist auch nicht mit Blick auf eine ggf. erforderliche Auslegung des Unionsrecht zu befürchten. Ist die Auslegung von unionsrechtlichen Rechtsnormen streitig, können diese Fragen – ungeachtet Eurocontrols Status als zwischenstaatliche Organisation – dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV vorgelegt werden (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1994 – C-364/92 – juris, Rn. 9; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 26. März 2009 – C-113/07 P – juris, Rn. 62 ff.). Randnummer 35 Dass die Antragstellerin nicht in Deutschland klagen kann, begründet keine übermäßige Erschwerung ihres Rechtschutzes. Dies ist nur dem Umstand geschuldet, dass keine deutsche Behörde, sondern Eurocontrol mit Sitz in Brüssel tätig geworden ist. Sie kann wirksamen Rechtschutz in Belgien erhalten. Eine weitere gerichtliche Zuständigkeit in anderen Mitgliedstaaten ist deswegen nicht geboten (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Eurocontrol nach dem Maßstab des deutschen Verfassungsrechts: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 – BVerfG 2 BvR 1107/77 – juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 16. September 1977 – BVerwG VII C 72.75 – juris, Rn. 36). Randnummer 36
- c)Darüber hinaus fehlt der Klägerin auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung umfasst nicht nur rechtlichen Interessen, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – BVerwG 6 C 46.16 – juris, Rn. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Denn die von der Antragstellerin begehrte gerichtliche Feststellung wäre hier nutzlos. Die
Art. 3dEU (VO) 833/2014 erfolgt – wie dargestellt – zentralisiert durch Eurocontrol.
Eine Entscheidung von deutschen Gerichten bindet Eurocontrol oder die zuständigen belgischen Gerichte nicht. Die Antragstellerin könnte auch bei einer stattgebenden Entscheidung nicht den Flugverkehr nach Deutschland wieder aufnehmen. Vielmehr müsste sie trotzdem noch Eurocontrol verklagen, damit ihre Flugpläne nicht weiterhin abgelehnt werden. Randnummer 37 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, zu der die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat das Gericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte im Ausgangpunkt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Erfolg zu Grunde gelegt. Die Antragstellerin hat dazu keine konkreten Angaben vorgetragen, sondern einen Streitwert von 500.000 Euro vorgeschlagen. Bei einem Angebot von 227.214 Plätzen, die die Antragstellerin im Rahmen des Sommerflugplans für die Flüge in die EU anbieten wollte, entspräche dies – rechnerisch – einem Gewinn von knapp über zwei Euro pro Passagier und erschiene damit eher niedrig. Allerdings hat die Antragstellerin auch vorgetragen, dass ein Teil der Verluste durch geringere Kosten und anderweitige Nutzung der Luftfahrzeuge aufgefangen werden könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Antragstellerin vorgeschlagene Streitwert plausibel. Die Antragsgegnerin hat sich nicht abweichend geäußert. Bei der Streitwertfestsetzung legt das Gericht zudem zu Grunde, dass das Ziel der jeweiligen Anträge einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkam. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001585850