Abs 5 S 1 SGB 2 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. (Rn.124)
Kontrolle der Schlussrechnung für das Haushaltsjahr 2015 unter Vorbehalt
zukommen und in der Folge selbst eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. (Rn.174)
Rechtshängigkeit abschließend. (Rn.183) Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.284,20 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 7.284,20 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Mit der Klage begehrt die Bundesrepublik Deutschland in einem Musterverfahren von dem beklagten Landkreis die Rückzahlung von aus ihrer Sicht vom Beklagten im Jahr 2015 zu Unrecht abgerufenen Bundesmitteln in fünf Fällen einer Darlehensgewährung als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Der Beklagte ist ein in Nordrhein-Westfalen belegener Landkreis, der aus der Gesamtheit der folgenden zum Kreis gehörenden Städte besteht:
2 SGB II i.V.m. § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern (Kommunalträger-Zulassungsverordnung) vom
1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wahr. Er hat insoweit die Rechte und Pflichten der Bundesagentur (§ 6b Abs. 1 Satz 2 SGB II).
2 Satz 1 SGB II trägt die Klägerin die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der von den kommunalen Trägern zu tragenden Aufwendungen für Aufgaben
T besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben
diesem Buch (§ 6a Abs. 5 SGB II). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) prüft
Abschluss jedes Haushaltsjahres, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung
5 SGB II begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (§ 6b Abs. 4 Satz 1 SGB II). Randnummer 4 Der Beklagte ist aufgrund der mit der Klägerin für die Zeit ab dem Jahr 2012 abgeschlossenen „Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (im Folgenden: VV) zur Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VV) und ermächtigt, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 SGB II und unter Beachtung der VV sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften sowie beim Bund abzurufen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VV).
2 VV meldet der Landkreis dem BMAS monatlich die auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 SGB II geleisteten Ausgaben bis zum 15. des Folgemonats. Der Abruf ist bedarfsgerecht vorzunehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 VV). Mehr- oder Minderbeträge sowie Rückflüsse sind jeweils bei dem Abruf im Folgemonat zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 VV). Weiter heißt es in § 5 Abs. 2 VV: „Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung
2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gemäß § 6b Absatz 2 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMAS angegebene Konto zu erstatten. § 6b Absatz 5 SGB II bleibt unberührt.“ Randnummer 5
2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) können
SGB II zugelassene Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Träger der Leistungen
dem SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In § 5 Abs. 5 AG-SGB II NRW ist eine Kostenbeteiligung der herangezogenen Gemeinden (i.d.R. 50 %) geregelt. Randnummer 6
1 der hier anzuwendenden Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Recklinghausen (Heranziehungssatzung SGB II) vom 17. Dezember 2013 überträgt der Kreis Recklinghausenals zkT der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Städten zur Entscheidung im eigenen Namen, soweit in den
folgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen wird. In § 3 der Satzung sind die von der Übertragung ausgenommenen Befugnisse (u.a. Steuerung und Controlling, Forderungseinzug) aufgeführt.
1 der Satzung trägt der Kreis die mit der Durchführung der übertragenen Aufgaben verbundenen Kosten unter Beteiligung der kreisangehörigen Städte.
5 der Satzung ist der Kreis Recklinghausen als originärer Träger der übertragenen Leistungen nicht verpflichtet, für gezahlte Leistungen, die über den Rahmen der übertragenen Aufgaben hinausgehen oder den gesetzlichen Bestimmungen, den Vorgaben, Richtlinien und Weisungen des Bundes bzw. der Aufsichtsbehörde widersprechen oder mit den Richtlinien und Weisungen des Kreises nicht im Einklang stehen, Erstattungen zu leisten. Randnummer 7 Im Jahr 2015 rief der Beklagte bei der Klägerin im Rahmen des HKR-Verfahrens Geldmittel in einem Gesamtvolumen von rund 243,6 Millionen € ab. Im Rahmen der
4 SGB II vom BMAS durchgeführten Prüfung der vom Beklagten am 29. Mai 2016 erstellten Jahresabrechnung für 2015, bei der eine Schwerpunktprüfung der
1, Abs. 4 und Abs. 5 SGB II mit dem Bund abgerechneten Beträge durchgeführt wurde, beanstandete dieses mit Schreiben vom
der beigefügten Anlage 1 „Beanstandungsfälle zu Unrecht abgerechnete Darlehen § 24 Abs. 1 SGB II“ i.H.v. 14.089,33 € (23.379,94 € abzgl. 6.633,83 € <Tilgung bis zum
dem SGB II. Sie hatte zuvor bis zur Trennung von ihrem Lebenspartner und Vater des Sohnes Ende Dezember 2014 mit beiden in einer Wohnung in B zusammengelebt. Zum
1 SGB II i.H.v. 1.543,00 € zur Deckung der Bedarfe der beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das Darlehen werde ab dem
dem SGB II.
Mitteilung der Einreise von Ehefrau und den drei Kindern erteilte die Stadt Castrop-Rauxel am
dem SGB II. Randnummer 59 Ohne weitere Ermittlungen zum Umfang des Ausstattungsbedarfs angestellt zu haben, bewilligte die Stadt Castrop-Rauxel A und seiner Frau mit Bescheid vom
den kommunalen Werten für eine Erstausstattung. Randnummer 60 Leistungsfall 3 : Randnummer 61 Der 1963 geborene erwerbsfähige RB (im Folgenden: B) bezog seit Januar 2013 von der Stadt Dorsten Arbeitslosengeld II. Er bewohnte seit dem Tod des Vaters am
1 SGB II i.H.v. 4.204,27 €. Das Darlehen werde ab dem
Verbüßung einer Haftstrafe stellte S am
dem SGB II. Sie bewohnten eine 4-Zimmer-Wohnung, die mit Erdgas beheizt wurde und für die eine Bruttokaltmiete von monatlich 420,00 € sowie für Heizkosten ein monatlicher Abschlag an den Gasversorger i.H.v. 102,00 € zu zahlen waren. Randnummer 70 Mit Bescheid vom
Personen oder
Bedarfen erfolgte nicht. Ferner hieß es in dem Bescheid, das Darlehen sollte ab
2 Satz 1 SGB II nicht treffe. Insoweit bestimme § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass der Bund für die zugelassenen kommunalen Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben
1 Satz 1 Nr. 2 SGB II trage. Es müsse sich also (positiv) um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und (negativ) nicht um Aufwendungen für Aufgaben
1 Satz 1 Nr. 2 SGB II handeln. Insoweit weise das Gesetz die Finanzierungslast den Kommunen zu. Dies betreffe Leistungen
SGB II, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit dies für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werde, die Leistungen
3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II sowie die Leistungen
In den beanstandeten Leistungsfällen umfasse die Finanzierungslast des Bundes nicht die gewährten Leistungen. Es gehe nicht um die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung, sondern allein um die verwaltungsinterne richtige Zuordnung der Kosten, d.h. um die Rückabwicklung eines Mittelabrufs, dem der Rechtsgrund fehle, weil die Finanzierungslast für die betreffende Leistungsgewährung der Kommune obliege und nicht dem Bund. Randnummer 74 Die Erstattung
5 SGB II sei nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Beklagten beschränkt. Die Vorschrift enthalte kein Verschuldenserfordernis. Die sogenannte Haftungskernrechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; mit Bezugnahme auf das Urteil vom
5 SGB II nicht durchzuführen. Sollte (entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin) eine Vertretbarkeitskontrolle durchgeführt werden, dann sei dies nicht das Einfallstor, um die Haftungskernrechtsprechung im Rahmen des Art. 91e Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen. § 6b Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 und Hs. 2 SGB II enthielten spezialgesetzliche Vorgaben. Diese Finanzierungslastverteilung gelte auch im Prinzipal-Agenten-Verhältnis zwischen Bund und zkT bezogen auf die Aufgaben
1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Der Begriff der Vertretbarkeit könne nur im Sinne der Kriterien des objektiven Willkürverbots ausgelegt werden („Ultra-vires-Kontrolle“); die Bestimmung der Grenze obliege den Gerichten. Aus dem Urteil des BVerfG vom 7. Oktober 2014 (2 BvR 1641/11, juris) folge nur, dass die Geltendmachung von Erstattungsansprüche nur insoweit den Beschränkungen der Vertretbarkeitskontrolle unterliege, als ihr aufsichtsgleiche Wirkung zukomme. Die gerichtliche Geltendmachung von Erstattungsansprüchen habe nicht per se aufsichtsgleiche Wirkung. Randnummer 76 Der Beklagte sei auch passivlegitimiert. Dies bestimme sich
dem materiellen Recht, d.h. im vorliegenden Fall
5 SGB II. Auch wenn im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis zu Dritten, die herangezogene Gemeinde im eigenen Namen handele (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
2 AG-SGB II NRW habe daher vorliegend keine Relevanz. Randnummer 77 Den geltend gemachten Erstattungsansprüchen gegenüber dem Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass vorrangig andere Träger in Anspruch zu nehmen seien. Eine Haftung der Länder wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht komme nicht in Betracht. Denn die Aufsicht der Länder erstrecke sich nicht auf die Einhaltung der Regeln des SGB II über die Verteilung der Finanzierungslast zwischen Bund und Optionskommune. Randnummer 78 Die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden durch einen zkT
2 AG-SGB II NRW sei beim Umfang der Finanzierungslast des Bundes zu berücksichtigen. Der Begriff der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II müsse wohl so aufgefasst werden, dass hierunter auch diejenigen Aufwendungen fielen, die dem zkT für die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben entstünden. Dies führe dazu, dass nicht nur die
teile, sondern auch die Vorteile zu berücksichtigen seien, die dem zkT durch die Heranziehung entstünden. Randnummer 79 In den fünf ausgewählten Leistungsfällen sei die Leistungsgewährung jeweils rechtswidrig erfolgt. Randnummer 80 Im Leistungsfall 1 sei das Darlehen zu Unrecht
1 SGB II gewährt worden. Die Aufwendungen für die Darlehensgewährung seien
1 Satz 1 Nr. 2 (3. Alt.) SGB II i.V.m. § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II von der Finanzierungslast des Bundes ausgenommen. Es handele sich nicht um eine von § 24 Abs. 1 SGB II umfasste Ersatzbeschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen, sondern um in die Finanzierungslast der Kommune fallende Erstausstattungsbedarfe für die neue Wohnung.
der Rechtsprechung des BSG seien für die Bewilligung einer Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II außergewöhnliche Umstände, ein besonderes Ereignis oder ein spezieller Bedarf erforderlich. Darunter fielen auch Bedarfe für Einrichtungsgegenstände, die aus Anlass einer Trennung vom Partner angeschafft werden müssten. J habe bei Auszug aus der gemeinsamen Wohnung über keine eigenen Einrichtungsgegenstände und auch kein Nutzungsrecht an solchen verfügt. Diese Angaben seien von dem Vater ihres Sohnes bestätigt worden. Es sei nicht lebensfremd, dass dieser die Einrichtungsgegenstände allein besorgt habe. Randnummer 81 Im Leistungsfall 2 sei A
dem Umzug aus Griechenland nicht auf einen Transport von Elektrogeräten und Möbeln zu verweisen, sondern berechtigt gewesen, beim Sozialleistungsträger eine Erstanschaffung zu beantragen. Der Transport aus dem Ausland sei unwirtschaftlich. Das gewährte Darlehen sei in die Finanzierungslast der Kommune gefallen, da es sich um eine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gehandelt habe. Randnummer 82 Im Leistungsfall 3 habe es sich bei den Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage im Eigenheim nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf, sondern um Kosten für Unterkunft und Heizung gehandelt. Hiervon seien auch einmalige Aufwendungen umfasst. Diese Kosten könnten daher nur gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II anerkannt werden. Ggf. hätte
Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Darlehen gewährt werden können, nicht aber ein Darlehen
Die Wertsteigerung sei nur als Nebeneffekt der Leistungsgewährung anzusehen. Bei einer Reparatur wären höhere Kosten entstanden, die Neuanschaffung sei daher auch wirtschaftlicher gewesen. Randnummer 83 Im Leistungsfall 4 sei in dem Darlehen für die Stromabschläge i.H.v. 1.900,00 € für Februar bis Mai 2015 ein Teilbetrag i.H.v. 401,84 € (100,46 € x 4) enthalten, der auf die
tstromheizung entfalle. Für die Abdeckung des Bedarfs an Heizungsstrom trage der Beklagte die Finanzierungsverantwortung
den §§ 22, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II. Darlehen
1 SGB II seien nur zur Abdeckung von vom Regelbedarf umfasster Bedarfe zu gewähren. Der Regelbedarf sei ein aliud zum Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Stromkosten für den Heizungsstrom seien hiervon nicht erfasst. Randnummer 84 Das im Leistungsfall 5 gewährte Überbrückungsdarlehen
4 SGB II enthalte auch Kosten der Unterkunft und Heizung, die in die Finanzierungslast der Kommune fielen. Hierzu bedürfe es keines gesonderten Hinweises in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung könnten nicht nur durch Auszahlung eines verlorenen Zuschusses erbracht werden, sondern auch durch Gewährung eines Darlehens. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Kommunen sei nicht, dass die Leistungserbringung gegenüber dem Leistungsempfänger durch abtrennbare Verfügungen erfolge. Unerheblich sei ferner, dass es sich nur um geringe Beträge gehandelt habe. Auf die Kosten für Unterkunft und Heizung seien hier 299,60 € entfallen; es werde nur ein Teilbetrag von 145,60 € geltend gemacht. Randnummer 85 Die Klägerin hat zuletzt ihr Zinsbegehren begrenzt auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folge nicht aus der Bestimmung über Verzugszinsen in § 6b Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB II, sondern aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – B 1 AS 1/08 KL, juris), so dass sich eine Begrenzung des Zinssatzes auf 3 Prozentpunkte über dem Basiszins (vgl. § 6b Abs. 5 Satz 3 SGB II) nicht ergebe. Randnummer 86 Für den Fall, dass das Gericht von einer Erledigung des Rechtsstreits ausgehe, seien hilfsweise Feststellungsanträge zu stellen, die zulässig und begründet seien. Randnummer 87 Die Klägerin beantragt, Randnummer 88 1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.284,20 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; Randnummer 89 2) hilfsweise für den Fall, dass Erledigung eingetreten ist: Randnummer 90 a) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin […] € als Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; Randnummer 91 b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, an die Klägerin 7.284,20 € zu zahlen; Randnummer 92 3) hilfsweise zu 2b): festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Erfüllung von Erstattungsforderungen der Klägerin
5 SGB II mit der Begründung zu verweigern, er habe das Fehlen des Rechtsgrundes nicht zu vertreten bzw. nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten; Randnummer 93 4) weiter hilfsweise zu 2b): festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet war und sich mit Rückführung der bei der Klägerin abgerufenen Mittel durch den Beklagten an die Klägerin erledigt hat; Randnummer 94 5) die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 95 Der Beklagte beantragt, Randnummer 96 die Klage abzuweisen. Randnummer 97 Der Beklagte ist der Klage wie folgt entgegengetreten: Bei einem Volumen von rund 243,6 Millionen € sei die Mittelverwendung nur in geringer Höhe beanstandet worden. Eine Erstattung von Mitteln könne der Bund nur in denjenigen Fällen verlangen, in denen der zkT Mittel missbräuchlich, zweckentfremdend oder vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen den Zielen, Zwecken und Prinzipien des SGB II zugeordnet habe. Selbst für den Fall der Fehlerhaftigkeit des Mittelabrufs durch ihn, könne die Klägerin ihm offensichtlich nicht den Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens machen. Dies sei aber Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch. Der Anspruch bestehe weiter auch deshalb nicht, weil die Gewährungen der Darlehen in den beanstandeten Fällen in vertretbarer Weise über § 24 SGB II vorgenommen worden seien. Bei einer vertretbaren Rechtsauffassung scheide aber eine Erstattungsforderung aus. Der Vertretbarkeitsmaßstab gelte nicht nur für Maßnahmen der Aufsicht des BMAS, sondern auch im Rahmen der Finanzkontrolle
Randnummer 98 Zunächst sei § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II verfassungskonform auszulegen. Als Reaktion auf das Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04, juris), mit dem die einfachgesetzliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern beanstandet worden sei, habe der Verfassungsgeber die Regelung in Art. 91e GG geschaffen mit dem Ziel, die vorhandenen Verwaltungsstrukturen abzusichern. Die Regelungskompetenz des Art. 91e GG beziehe sich auf die Bestimmung der Umstände und Bedingungen der Umsetzung gemeinsamer und getrennter Verwaltung der Aufgaben
dem SGB II. Art. 91e GG biete keine Grundlage für neue Eingriffe in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung
2 GG. Auch seien Übergriffe auf die Aufsichtsbefugnisse der Länder durch Erstattungsforderungen des Bundes zu vermeiden. Aus dem Urteil des BVerfG vom
2 AG-SGB II NRW habe auch erstattungsrechtliche Auswirkungen. Im Rahmen der Delegation gehe die Wahrnehmungszuständigkeit auf die herangezogene Gemeinde über, nicht aber die Aufgabenzuständigkeit und die Verantwortlichkeit für die Aufgabendurchführung im Innenverhältnis der Träger zueinander. Mit der Wahrnehmungszuständigkeit gehe die Erfüllung der Aufgaben im eigenen Namen einher, verbunden mit der Verpflichtung und Passivlegitimation der herangezogenen Gemeinden im Außenverhältnis. Im Erstattungsverfahren sei daher nicht der zkT, sondern es seien die herangezogene Gemeinde passivlegitimiert. Insoweit beschränke § 5 Abs. 6 AG-SGB II NRW eine Erstattungspflicht auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens und folge damit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung. Der Bund könne entweder über den allgemeinen Erstattungsanspruch von der herangezogenen Gemeinde Erstattung verlangen, wobei die Beschränkungen der Haftungskernrechtsprechung zu beachten seien, oder von dem zkT, aber nicht weitergehend, als dieser selbst eine Erstattung gegenüber dem herangezogenen Träger leisten müsse. Randnummer 102 Bei der Frage der Vertretbarkeitskontrolle sei die Garantie kommunaler Selbstverwaltung
2 GG zu beachten, die eine Beschränkung aufsichtsrechtlicher Befugnisse des Bundes erfordere. Außerdem beschränke das Zulassungsverfahren die Zugriffskompetenzen während der Aufgabenerfüllung. Von einer willkürlichen und damit objektiv unhaltbaren Entscheidung im Bereich der Exekutive könne nur dort die Rede sein, wo mit der anerkannten Auslegungsmethodik eine Entscheidung eindeutig nicht mehr
vollziehbar begründet werden könne. Die Beschränkungen und Haftungsregelungen aus den Vorschriften über den Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) seien auf das Verhältnis des Bundes zu den zkT zu übertragen. Randnummer 103 Die im Streit stehenden Leistungsentscheidungen hätten auf einer Tatsachengrundlage getroffen werden müssen, die eine eindeutige Zuordnung auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und ergangenen Weisungen sowie Arbeitshilfen nicht ermöglicht hätten. Die Ex-Post-Bewertung der Klägerin werde dem Normvollzug und der alltäglichen Arbeitssituation des SGB II-Vollzugs nicht gerecht. Randnummer 104 Der geltend gemachte Betrag sei bereits bei Klageerhebung unzutreffend berechnet gewesen. Bis zum 27. November 2018 seien Rückzahlungen erfolgt, so dass die geltend gemachte Forderung bereits bei Klageerhebung allenfalls i.H.v. 3.899,20 € bestanden habe. Randnummer 105 Zu den beanstandeten Leistungsfällen führt der Beklagte aus: Randnummer 106 Im Leistungsfall 1 sei die Gewährung eines Darlehens
1 SGB II vertretbar gewesen. J habe vor ihrer Trennung mit dem Vater ihres Sohnes in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Daher sei davon auszugehen, dass Hausrat und
Angabe des Partners abgenutztes Mobiliar bereits vorhanden gewesen seien. Es handele sich damit um keine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung, die unter § 24 Abs. 1 SGB II falle. Im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den Möbeln und die während des fünfjährigen Zeitraums der gemeinsamen Haushaltsführung angeschafften Gegenstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass allein der Partner Eigentümer gewesen sei. Jedenfalls ein Miteigentum habe der Bewertung zugrunde gelegt werden können. Auf die Vermutungsregelung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB werde verwiesen. Es seien tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden gewesen, die den Anforderungen an eine Ersatzbeschaffung genügten, so dass es sich jedenfalls um eine vertretbare Entscheidung gehandelt habe. Randnummer 107 Im Leistungsfall 2 sei die Gewährung eines Darlehens aus Bundesmitteln rechtmäßig gewesen. Es habe sich eindeutig um keine Wohnungserstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung gehandelt. Die Einrichtungsgegenstände der Leistungsbezieher seien in Griechenland weiterhin vorhanden und brauchbar gewesen. Die Neubeschaffung habe lediglich der Praktikabilität gedient. Dies sei aus dem Regelsatz zu begleichen gewesen. Randnummer 108 Im Leistungsfall 3 sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Austausch einer Koksheizung durch eine Gasheizung um eine Wertsteigerung der Immobilie handele, die keine Instandhaltung oder Reparatur darstelle. Abzugrenzen sei eine erhaltende Reparatur von einer wertsteigernden Renovierung (mit Hinweis auf die Arbeitshilfen des für Soziales zuständigen Landesministeriums). Dabei sei zu beachten, dass z.B. mit der Ersetzung einer defekten, vormals dem Stand der Technik entsprechenden Anlage durch eine neue Anlage, die dem aktuellen Stand der Technik entspreche, zwangsläufig eine gewisse Verbesserung und Wertsteigerung verbunden seien. Dies sei unbeachtlich, wenn es keine Alternative gebe, um die vormals funktionierende Anlage wiederherzustellen. Die Reparatur sei möglich, nur nicht wirtschaftlich gewesen, die Wertsteigerung beträchtlich. Die Gewährung eines Darlehens über § 24 Abs. 1 SGB II sei korrekt, zumindest aber vertretbar gewesen. Randnummer 109 Im Leistungsfall 4 sei eine Differenzierung
Leistungen der Unterkunft und Heizung und sonstigen Leistungen nicht möglich gewesen (unter Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 2015 im Verfahren S 5 AS 391/15 ER). Randnummer 110 Im Leistungsfall 5 sei das Darlehen i.H.v. 1.185,60 € gewährt worden zur Überbrückung der Zeit bis zur Auszahlung der Leistungen
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Darin sei
Auffassung der Klägerin ein in die Finanzierungsverantwortung des zkT fallender Anteil von 145,60 € enthalten. Über § 24 Abs. 4 SGB II werde indes eine eigene Leistungskategorie statuiert, für deren Finanzierung der Bund über § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II originär und allein zuständig sei. Das Normverständnis der Klägerin verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie könne aus dem einheitlich gewährten Darlehensbetrag nicht einen Anteil für Heizung und Unterkunft herausrechnen. Dies entspreche nicht der Konzeption der Zuständigkeiten
1 Satz 1 SGB II. Jedenfalls sei es vertretbar, eine einheitliche Gewährung und Veranschlagung der Mittel zulasten der Klägerin vorzunehmen. Der Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung an dem Gesamtdarlehensbetrag sei derart gering gewesen, dass eine Aufteilung
Rechtsgrundlagen kaum wirtschaftlich darstellbar gewesen sei. Es handele sich um einen typischen Fehler in einer Massenverwaltung. Randnummer 111 Ein Zinsanspruch könne sich allenfalls aus § 6b Abs. 5 SGB II ergeben. Diese Regelung stelle eine abschließende Sonderregelung dar. Randnummer 112 Der Beklagte hat sodann mit Schriftsatz vom
1 SGB II monatlich bei der Monatsmeldung im Rahmen des HKR-Verfahrens und zudem gesammelt im Rahmen der Jahresabschlussmeldung mitgeteilt. Im Rahmen der Monatsmeldung erfolge die Abrechnung aller Zahlungseingänge durch Verrechnung. Dies entspreche der üblichen und mit dem Bund vereinbarten Vorgehensweise (mit Hinweis auf die Vereinbarung zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln vom 30. Juni 2020). Zum Ende des laufenden Monats erfolge die Verrechnung des voraussichtlichen Mittelbedarfs mit den erfolgten Einnahmen im Rahmen der laufenden Monatsabrechnung. Der Ausgleich erfolge demnach immer im laufenden Monat. Es habe keine einzelfallbezogene Rückzahlung stattgefunden. Insoweit fehle es auch an der Möglichkeit, entsprechende Kontoauszüge vorzulegen. Randnummer 114 Der Rechtsstreit sei daher in vollem Umfang erledigt. Der
weis der Zahlung der Tilgungsbeträge der Darlehen an die Klägerin sei erbracht worden. Hierzu seien weder die Überweisung auf das im Schreiben vom 23. Juni 2017 angegebene Konto noch das angegebene Kassenzeichen erforderlich. Ob eine Forderung im Sinne von § 362 BGB erfüllt sei, richte sich
dem Grundsatz der realen Leistungserbringung (unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Hilfsweise werde die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch des Beklagten geltend gemacht. Ein Bestreiten der Erfüllung durch die Klägerin sei nicht zulässig und daher unbeachtlich. Insoweit werde die Einrede des Rechtsmissbrauchs erhoben. Die Rückführung der Darlehen habe der mit der Klägerin vereinbarten generellen Vorgehensweise entsprochen. Alle Rückführungen seien zunächst auf Konten des Beklagten gebucht worden. Zum Beleg sind die Gesamteinzahlungen mit Buchungen für die Jahre 2015 bis 2017 (Buchungsprogramm mps) und für die Jahre 2018 bis 2020, 2021, 2022 (Buchungsprogramm Informa) sowie monatlich erstellte
weise über erbrachte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im HKR-Verfahren für die Zeit von März 2015 bis Mai 2022 eingereicht worden. Da erst mit Schreiben vom
dem Tilgungsstand erkundigt und ausgeführt, der Beklagte könne als
weis einen Auszug aus dem Kassenkontendetail mit Angabe des aktuellen Restbetrages einreichen. Randnummer 115 Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, dass sich das vorliegende Klageverfahren nicht erledigt habe. Der Streitgegenstand sei erst erledigt, wenn der Beklagte die Erstattungssumme auf das angegebene Konto unter Angabe des Kassenzeichens und die Rechtshängigkeitszinsen gezahlt habe. Es sei zu unterscheiden zwischen der Tilgung der Darlehen im Verhältnis zwischen den jeweiligen Leistungsbeziehern und dem Beklagten und der Erstattung von zu Unrecht ausgereichten Mitteln des Bundes im Verhältnis zwischen den Beteiligten. Aus den vorgelegten Debitorenkontenauszügen ergebe sich bereits nicht schlüssig die Rückzahlung der Darlehen im Verhältnis zwischen Leistungsbeziehern und Beklagtem. Auch sei eine Vereinnahmung der Rückzahlungen auf Haushaltsstellen des Bundes bisher nicht
vollziehbar
gewiesen. Jedenfalls habe eine solche Buchung nicht eine Erfüllung der Erstattungsforderung bewirkt. Insoweit sei die in § 5 Abs. 2 Satz 1 der VV zwischen den Beteiligten vereinbarte Tilgungszweckbestimmung zu beachten. Die hohe Zahl der Forderungen, die aufgrund der Abwicklung im Finanzverfahren entstünden, sei ein guter Grund, hier ausnahmsweise eine Tilgungszweckbestimmung bei der Frage der Erfüllung für erforderlich zu halten. Der Beklagte sei auch nicht befugt, die Erstattungsforderung durch Verrechnung im Rahmen der monatlichen Mittelabrufe zu erfüllen. Es sei zudem nicht treuwidrig, wenn sie auf Erfüllung der Forderung unter Beachtung der Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 der VV bestehe. Ihr Vorgehen sei nicht unangemessen; sie habe mitnichten eine Erfüllung durch Verrechnung anerkannt. Schließlich sei die vom Beklagten erklärte Aufrechnung unzulässig. Diese verstoße gegen die Verfahrensvereinbarung, die die Beteiligten am 28. Dezember 2018 geschlossen hätten. Diese sehe vor, dass die Verjährung des Erstattungsanspruches gehemmt sei, bis in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren über die Erstattungsforderung entschieden worden sei. Ziel dieser Vereinbarung sei es, ihr zu ermöglichen, in einem Musterverfahren die Klärung bestimmter, nicht nur zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streitiger Rechtsfragen herbeizuführen. Dies beinhalte einen stillschweigenden Ausschluss der Aufrechnung durch den Beklagten. Zudem sei die Aufrechnungserklärung nicht hinreichend bestimmt. Randnummer 116 Für den Fall, dass der Senat von einer Erledigung des Rechtsstreits durch Erfüllung der Klageforderung ausgehe, werde hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, an sie 7.284,20 € zu zahlen. Dabei handele es sich nicht um eine Klageänderung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch statthaft. Sofern man davon ausgehe, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft sei, so sei eine allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das Feststellungsinteresse ergebe sich hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Das zu erwartende wiederholende Verhalten des Beklagten bestehe darin, dass dieser auch in Zukunft Erstattungsforderungen des Bundes
5 Satz 1 SGB II mit der Begründung nicht erfüllen werde, die Vorschrift verpflichte ihn nur dann zur Rückzahlung, wenn er das Fehlen des Rechtsgrundes vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt habe bzw. sein Handeln unvertretbar gewesen sei. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen wiederholenden Entscheidung sei groß. So seien bei einer Durchsicht der Prüffälle für das Haushaltsjahr 2022 vier Fälle aufgefallen, bei denen Mietkautionen als Darlehen
1 SGB II dem Bund angerechnet worden seien. In 39 Fällen seien Leistungen für Erstausstattungen als Darlehen
1 SGB II ausgewiesen worden. In beiden Konstellationen treffe den Bund die Finanzierungslast nicht. Die entsprechenden Feststellungsklagen seien auch begründet, denn der Beklagte habe wie bereits ausgeführt in allen fünf Leistungsfällen – zum Teil nur anteilig – Mittel des Bundes zu Unrecht ausgereicht. Randnummer 117 Der Beklagte hat zur Feststellungsklage ausgeführt, sie sei unstatthaft. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr und der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung der in Rede stehenden Rechtsfragen. Sollte der Senat der Auffassung sein, die Rechtswidrigkeit der Darlehensgewährung sei mindestens grob fahrlässig herbeigeführt worden, stehe die zur Klärung aufgeworfene Frage nicht zur Entscheidung an. Randnummer 118 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten nebst den von den Beteiligten eingereichten Anlagen und die Verwaltungsvorgänge zu den beanstandeten fünf Leistungsfällen (acht Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 119 Die Klage ist zulässig (hierzu 1) und hinsichtlich der mit der Leistungsklage geltend gemachten Hauptforderung vollständig (hierzu 2) sowie hinsichtlich der Zinsforderung überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 7.284,20 € sowie Zinsen ab Rechtshängigkeit – wie zuletzt beantragt – i.H.v. 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Hauptforderung der Klägerin ist nicht durch Erfüllung erloschen (hierzu 3), der Beklagte konnte nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen (hierzu 4). Soweit die Klägerin einen höheren Zinssatz als 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen (hierzu 5). Randnummer 120 1. Für die Entscheidung über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen
5 Satz 1 SGB II sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Sozialgerichte zuständig, da die Rechtswegzu-weisung nicht auf Leistungs- oder Erstattungsrechtsverhältnisse zwischen Leistungsträger und Hilfeempfänger beschränkt ist (BSG, Urteil vom
2 Nr. 3 SGG zuständig (vgl. BSG, Urteil vom
der hier maßgeblichen Heranziehungssatzung vom
ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu (hierzu a). Dieser ist passivlegitimiert, denn die oben genannte Heranziehungssatzung regelt allein die Wahrnehmungszuständigkeit im Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 17 – B 14 AS 10/16 R, juris) und betrifft nicht die hier streitgegenständlichen finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und dem zkT (näher zur Passivlegitimation unten unter bb). Es wurden in jedem der fünf Fälle Leistungen bewilligt und im HKR-Verfahren abgerufen, die
objektiver Rechtslage der Finanzierungslast des zkT unterfallen (hierzu b). Randnummer 124 a) Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ist § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453).
dieser Vorschrift kann das BMAS (nur die Bundesrepublik ist aktivlegitimiert, nicht die Bundesagentur für Arbeit, vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2016 – L 11 AS 43/14, juris; Weißenberger, a.a.O. Rn. 17) von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Die Aufteilung der Finanzierungslast zwischen dem Bund und den zkT ist in § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II geregelt. Danach trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben
1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Die Aufgaben
1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. sind die Leistungen
, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen
3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Abs. 3 sowie die Leistungen
Randnummer 125 Der Beklagte hat in den im vorliegenden Klageverfahren im Einzelnen bezeichneten Leistungsfällen 1 bis 5 dem Grunde
– in den Leistungsfällen 4 und 5 nur teilweise – und in der Höhe der Summe des hier streitbefangenen Betrages als zkT nicht rechtmäßig von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsrechtsverhältnisses aufgrund des HKR-Verfahrens Mittel zur Bewirtschaftung und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben abgerufen und erhalten, denn in jedem der bezeichneten Fälle handelt es sich – in den Leistungsfällen 4 und 5 nur teilweise - um Leistungen, die in den Finanzierungskreis des kommunalen Träger fallen. Randnummer 126 Die Vorschrift des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II stellt eine vorrangige bereichsspezifische Regelung dar (hierzu aa). Sie enthält keine Beschränkung auf schuldhaftes oder nicht vertretbares Verhalten; die Haftungskernrechtsprechung des BSG findet keine Anwendung (hierzu bb). Randnummer 127 aa) Anlass für die Einführung von § 6b Abs. 5 SGB II war die verfassungsrechtliche Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Optionskommunen, die durch das Urteil des BVerfG vom
2 Satz 2 GG trägt der Bund die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben aber nur, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung des Gesetzes
1 GG von ihm wahrzunehmen sind. Die Regelung stellt damit eine verfassungsrechtliche Finanzierungsbefugnis dar und bildet eine Ausnahme von dem Verbot unmittelbarer Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen (BT-Drs. 17/1554, S. 5). Sie berücksichtigt, dass auch die Optionskommunen den „kommunalen Anteil“ an den Kosten der Leistungen
dem SGB II (insbes. die Kosten der Leistungen für Unterkunft und Heizung) und die hierauf entfallenden Verwaltungsausgaben zu tragen haben. Verfassungsrechtlich festgeschrieben ist bewusst nur eine auf die „notwendigen“ Ausgaben beschränkte Kostentragung des Bundes für den bei der Ausführung des Gesetzes in gemeinsamen Einrichtungen auf den Bund entfallenden Aufgabenteil einschließlich der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Verwaltungsausgaben (BT-Drs. 17/1554, S. 5). Dabei beschränkt sich die effektive Finanzkontrolle des Bundes auf die Überprüfung der Rechnungslegung, die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und die Durchsetzung eventueller Erstattungsansprüche (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11, juris Rn. 99). Randnummer 129 Art. 91e Abs. 3 GG bestimmt, dass das Nähere durch ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, geregelt wird, und gibt dadurch dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Auf dieser Grundlage ist – zeitgleich mit der Verfassungsänderung – § 6b SGB II geschaffen worden (BT-Drs. 17/1555, S. 19). Bereits der verfassungsändernde Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zu Art. 91e GG als Regelungsmaterien u.a. die Regelungsbereiche Kostentragung, Mittelbewirtschaftung, Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung genannt: „Der Bund übt die Finanzkontrolle aus und kann im bisherigen Regelungsumfang Rückforderungen geltend machen, wenn Mittel rechtswidrig eingesetzt werden. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bleibt unberührt und in der schon bisher geregelten Form aufrechterhalten“ (BT-Drs. 17/1554, S. 5). Mit der Regelung des Art. 91e Abs. 2 GG i.V.m. § 6b Abs. 4 und 5 SGB II sollen etwaige Folgen des Auseinanderfallens von Wahrnehmungs- und Finanzierungsverantwortung möglichst begrenzt werden (BT-Drs. 17/1554, S. 5).
den Gesetzesmaterialien wirkt sich der Erstattungsanspruch, wie vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Rechtsstaatsprinzip gefordert, in der Finanzbeziehung zwischen Bund und zugelassenen kommunalen Trägern zu Gunsten der Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung der Haushalte aus. Somit werde im Zusammenwirken mit dem Prüfrecht des Bundes
Abs. 4 eine effektive Finanzkontrolle ermöglicht, die die Finanzinteressen des Bundes absichere (BR-Drs. a.a.O. „Zu Absatz 5“). Randnummer 130 Diese Regelungen waren ein zentraler Bestandteil des zwischen Bund und Ländern 2010 ausgehandelten Kompromisses über die Organisationsreform des SGB II (BT-Drs. 17/1555, S. 26 f.; BT-Drs. 17/1940, S. 1 f.). Die entsprechenden Prüfbefugnisse des Bundes aus § 6b Abs. 4 SGB II sind von Art. 91e GG gedeckt (BVerfG, Urteil vom
Auffassung des Senats findet die Haftungskernrechtsprechung des BSG
der besonderen Kodifizierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Haftungsverhältnis zwischen dem Bund und den Optionskommunen keine Anwendung mehr. Randnummer 138 Das BSG hatte zu der vor Einführung des Art. 91e Abs. 2 GG und § 6b Abs. 4 und 5 SGB II gegebenen Rechtslage argumentiert, dass es einer Haftungseinschränkung bedürfe, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerwG übereinstimme und Art. 104a Abs. 5 S 1 GG entlehnt sei, weil anderenfalls in der direkten Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommune eine Kommune bzw. auch der Bund leichter haften würde als in der finanzverfassungsrechtlich prinzipiell allein vorgesehenen Haftungsbeziehung zwischen Bund und Ländern (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 74/12 R, juris Rn. 44). In der Entscheidung heißt es weiter, dem Bundesland, in welchem sich die jeweilige Optionskommune befinde, stehe es
der Finanzverfassung frei, den einer ihm angehörigen Kommune entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem Bund geltend zu machen (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 104a Rn. 11). In diesem Fall richte sich die Haftungsbeziehung allein
5 Satz 1 GG. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch komme daneben nicht zur Anwendung (BSG, Urteil vom
den Grundsätzen der zu Art. 104a Abs. 5 GG entwickelten Haftungskernrechtsprechung daher keine Anwendung mehr (ebenso Luik in Gagel, SGB II, § 6b Rn. 40, 43; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, Stand
dem SGB II dem kommunalen Träger obliegenden Aufgaben wahrnehmen. In § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW ist weiter bestimmt, dass
SGB II zugelassene Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Träger der Leistungen
dem SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen. Für den Fall einer Heranziehung
Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen
1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, wobei abweichende Regelungen im Rahmen einer Satzung möglich sind. Schließlich wird eine Erstattungspflicht entsprechend § 91 SGB X eingeschränkt, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht. Danach können sich die herangezogenen Kommunen als vom Landkreis mit der Leistungserbringung Beauftragte auf eine Beschränkung ihrer Haftung aus dem Auftragsverhältnis berufen. Diese Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis zwischen zkT und herangezogenen Gemeinden bestimmt sich
Landesrecht und hat keinen Einfluss auf die hier streitgegenständliche Abgrenzung der Aufgaben und der finanziellen Lasten zwischen Bund und zkT
Bundesrecht. Randnummer 145 Soweit der Bund
5 Satz 1 SGB II die Erstattung von Mitteln verlangen „kann“, ist kein Ermessensspielraum eröffnet, es handelt sich vielmehr um ein Kompetenz-Kann (König, NZS 2022, 927, 929; Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
SGB II, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen
3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Abs. 3 sowie für die Leistungen
Randnummer 147 b) Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch i.H.v. insgesamt 7.284,20 € zu, weil der Beklagte zu Unrecht im Rahmen des HKR-Verfahrens von den herangezogenen Gemeinden bewilligte Leistungen
dem SGB II bei der Klägerin (in den Leistungsfällen 4 und 5 in Teilen) abgerechnet hat. Die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung ist in § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II geregelt. Danach trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Ausgaben
1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Randnummer 148 Der Begriff der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist dabei im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 104a Abs. 1, 91e GG zu verstehen. Heranzuziehen ist ferner die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift – KoA-VV) vom 25. April 2008. Randnummer 149 Das BSG hat zum Begriff der Aufwendungen in seinem Urteil vom 25. April 2023 (B 7/14 AS 69/21 R, juris Rn. 16 ff.) ausgeführt: Randnummer 150 „b) § 6b SGB II ist bereits durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 in das SGB II eingefügt worden. Die Norm ist in ihren Absätzen 1 und 2 weitgehend unverändert geblieben, auch,
dem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die gewählte Form der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit und die Kommunen in Arbeitsgemeinschaften
Mit dem Ziel der verfassungsrechtlichen Absicherung der politisch weiterhin für sinnvoll erachteten "Zusammenarbeit aus einer Hand" und zur Verstetigung der ausnahmsweise alleinigen Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden wurde in der Folge Art 91e GG in das Grundgesetz aufgenommen. Damit wollte der Gesetzgeber für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Sonderregelung schaffen, die eine eigenständige Form der Verwaltungsorganisation in Bezug auf Fragen der Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorsieht . Die
Abs 3 GG zur näheren Ausführung erforderlichen bundesgesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 6a ff SGB II. § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II nimmt insoweit nun auf Art 91e Abs 2 Satz 2 GG Bezug, wonach die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben der Bund trägt, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen
Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.Bereits der Wortlaut des Art 91e Abs 2 Satz 2 GG, der von Ausgaben spricht, legt nahe, von einem entsprechenden Begriffsverständnis auch bei der seiner Ausführung dienenden einfachgesetzlichen Regelung in § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II auszugehen, selbst wenn dort der Begriff "Aufwendung" Verwendung findet.Jedenfalls aber systematische Erwägungen zwingen zu einem solchen Verständnis. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Einfügung des Art 91e GG eine bereichsspezifische Sonderregelung geschaffen, die Abweichungen in den Verwaltungs- und Finanzierungsstrukturen zwischen Bund und Ländern ermöglicht und verfassungsrechtlich absichert. Im Verhältnis zu Art 83 ff GG bildet die in Art 91e GG niedergelegte Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung eine abschließende Sonderregelung Zugleich ermöglicht die Regelung über die Kostentragung in Art 91e Abs 2 Satz 2 GG eine direkte Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommunen und stellt insoweit eine Abweichung von den Grundsätzen des Art 104a Abs 1, Abs 3 und 5 GG dar. Zusammen mit der Finanzierungsbefugnis hat der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Bund zudem die Möglichkeit der Finanzkontrolle eröffnet, um so Vollzugs- und Finanzierungsverantwortung zur Sicherstellung sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns in einer Hand sicherzustellen Soweit der Regelungsgehalt des Art 91e GG reicht, geht dieser den allgemeinen Regelungen der Finanzverfassung vor.Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber auch ein von Art 104a Abs 1 und 5 GG abweichendes Verständnis des (Verwaltungs-)Ausgabenbegriffs in Art 91e GG einführen wollte, bestehen nicht. Finanzverfassungsrechtlich wird beim Begriff der Ausgabe an ein finanzwirtschaftliches Begriffsverständnis im Sinne einer kassenwirksamen Ausgabe an Dritte angeknüpft. Entscheidend ist insoweit der Geldausgang, die Zahlung von Geld an Dritte . Daran knüpft auch Art 91e GG an. Verfassungsrechtlich festschreiben wollte der Gesetzgeber mit Art 91e Abs 2 Satz 2 GG nur eine auf die notwendigen Ausgaben beschränkte Kostentragung des Bundes für den bei einer (alternativen) Ausführung des Gesetzes in gemeinsamen Einrichtungen auf den Bund entfallenden Aufgabenteil einschließlich der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Verwaltungsausgaben . Trotz der von Art 91e GG abweichenden Wortwahl der "Aufwendung" in § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II sollten also nur die rechtlichen Grundlagen der Finanzbeziehung zwischen Bund und kommunalen Trägern bereichsspezifisch klarstellend geregelt werden . Ein weitergehender Regelungswille des (verfassungsändernden) Gesetzgebers ist weder erkennbar noch dokumentiert.“ Randnummer 151 Dem schließt sich der Senat an und macht sich die zitierten Ausführungen zu eigen. Danach sind im Verhältnis zwischen dem Bund und dem zkT als Aufwendungen u.a. diejenigen Leistungen anzusehen, die im Außenverhältnis den Leistungsempfängern
dem SGB II gewährt werden. Dabei spielt die im Verhältnis zwischen dem Beklagten und den kreisangehörigen Gemeinden geregelte Kostenverteilung der Lasten im Rahmen der Heranziehungssatzung für das vorliegende Verhältnis zwischen Bund und zkT keine Rolle, denn allein der Beklagte hat vorliegend die Buchungen im HKR-Verfahren vorgenommen und dabei die für die Abgrenzung der Finanzierungsanteile im Verhältnis zwischen Bund und zkT maßgeblichen Ein- und Ausgaben auch der herangezogenen Gemeinden bei der Bewilligung von Leistungen
dem SGB II berücksichtigt. Randnummer 152 In allen hier von der Klägerin zur Überprüfung gestellten Leistungsfällen sind die bewilligten Leistungen - in den Leistungsfällen 4 und 5 teilweise - nicht der Finanzierungslast des Bundes zuzuordnen. Im Einzelnen: Randnummer 153 Leistungsfall 1 (J) 1144,00 € Randnummer 154 Das mit Bescheid vom 11. Februar 2015 für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat gewährte Darlehen i.H.v. 1.543,00 € unterfällt nicht der Finanzierungsverantwortung des Bundes. Es handelt sich dabei nicht um ein Darlehen
1 Satz 1 SGB II, sondern um ein Darlehen für eine Wohnungserstausstattung, welches
1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in die Finanzierungslast der kommunalen Träger fällt. Randnummer 155 § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bestimmt, dass die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf
Der Anspruch zielt auf die Deckung von Bedarfen für solche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und den Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG ist dabei eine „Wohnungserstausstattung" grundsätzlich zu gewähren, wenn Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Ein Anspruch darauf kommt - insoweit unter engeren Voraussetzungen - aber auch für einen erneuten Bedarfsanfall (Ersatzbeschaffung) in Betracht (vgl. etwa BSG vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, juris Rn. 15). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist danach in einem ersten Schritt die Feststellung, welche Einrichtungsgegenstände fehlen, und in einem zweiten Schritt die Feststellung, dass die Bedarfe durch ein besonderes Ereignis oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstanden sind (vgl. Formann, NZS 2020, 819). Randnummer 156 Im vorliegenden Fall hatte die Leistungsempfängerin J
der Trennung von ihrem Lebensgefährten eine neue Wohnung bezogen und mit Ausnahme des Hochbetts nebst Matratze ihres Sohnes keine weiteren Möbel oder Hausrat mitgenommen. Bei der Bewilligung des Darlehens ist davon ausgegangen worden, dass die bei Antragstellung aufgelisteten Hausrats- und Ausstattungsgegenstände fehlten. Die Bestimmung der Höhe der Bedarfe erfolgte hier anhand der von dem Beklagten für den Bereich der Sozialhilfe entwickelten Richtlinie für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte vom
§§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigen sind (vgl. zur Frage unzureichender Ermittlungen und zur Folge im Erstattungsverfahren
Juni 1985 – 9a RV 29/84, juris). Etwaige unzureichende Ermittlungen gehen folglich zu Lasten des kommunalen Trägers. Vor diesem Hintergrund ist hier von einer i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II anspruchsbegründenden, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden speziellen Bedarfslage
dem Verlust der gesamten Wohnungseinrichtung (mit Ausnahme des Kinderhochbetts und Matratze) auszugehen. Eine Trennung vom bisherigen Lebenspartner unter Zurücklassung von Möbeln und Haushaltsgeräten in der bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung stellt ein besonderes Ereignis dar, welches eine spezielle, über die Wohnungserstausstattung zu deckende Bedarfslage begründet (vgl. BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des BSG einen weiteren Fall einer besonderen Bedarfslage im oben angesprochenen Sinne dar (BSG, Urteil vom
April 2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I 850) zuzuordnen. Diese Bedarfe fallen in die Finanzierungsverantwortung der Kommune
1 Satz 1 Nr. 2, 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II. Randnummer 163 Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung umfassen
2 Satz 1 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung bei selbst bewohntem Wohneigentum. Instandhaltung bedeutet die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung. Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der baulichen Substanz der Immobilie oder ihrer Teile, wobei es sich um weitgehend inhaltsgleiche Begriffe handelt. Eine mit solchen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen verbundene Wertsteigerung der Immobilie ist nur eine Folge der notwendigen Erhaltung und schließt deren Berücksichtigungsfähigkeit
1 Satz 1 SGB II nicht aus (BSG, Urteil vom
gehende erforderlich gewordene Folgearbeiten am Kamin vom Leistungsträger als Bedarfe für Unterkunft und Heizung angesehen und insoweit Zuschüsse bewilligt wurden (siehe den Bescheid vom
trägliche Prüfung ist insoweit nicht möglich und angezeigt, da Angaben zur Größe des Hauses und des Grundstücks dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden können. Randnummer 164 Von dem ausgereichten Darlehen i.H.v. 4.204,27 € hat die Klägerin Rückzahlungen i.H.v. 510,00 € im Haushaltsjahr 2015 einbezogen und den diesbezüglichen Zahlungsanspruch zutreffend mit 3.694,27 € beziffert. Randnummer 165 Leistungsfall 4 (S) 401,84 € Randnummer 166 Das hier zur gerichtlichen Überprüfung gestellte, mit Bescheid vom
1 Satz 1 SGB II zu übernehmen war, und zwar nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss. Weil die Klägerin ihren Anspruch auf die in den monatlichen Stromkosten enthaltenen Heizkosten i.H.v. 100,46 € beschränkt hat, kann offen bleiben, ob in den laufenden Stromkosten noch weitere vom kommunalen Träger als Bedarfe für die Unterkunft (z.B. Stromkosten für die Wasserpumpen) oder die Heizung zu übernehmende Kosten enthalten waren. Randnummer 167 Angemerkt sei, dass der Umstand, dass vorliegend das Darlehen aufgrund eines vom Leistungsbezieher angenommenen Anerkenntnisses des Leistungsträgers im einstweiligen Rechtschutzverfahren gewährt wurde, keinen Einfluss auf die hier streitgegenständliche Zuordnung zur Finanzierungslast haben kann, denn die Leistungsgewährung im Außenverhältnis kann insoweit keine Bindungswirkung zwischen Bund und zkT entfalten. Randnummer 168 Die Klägerin hat eine Rückführung des Darlehens i.H.v. 1.900,00 € im Jahr 2015 i.H.v. 319,20 € (Tilgungsanteil 16,8 %) berücksichtigt. Auf den beanstandeten Anteil für die Heizkosten i.H.v. 401,84 € entfällt ein Tilgungsanteil von 67,50 €, so dass sich zutreffend der hier geltend gemachte Betrag von 334,34 € errechnet. Randnummer 169 Leistungsfall 5 (B) 145,60 € Randnummer 170 In diesem Fall waren den Leistungsempfängern durch (Änderungs)Bescheid vom 6. Oktober 2015 bereits für den Monat November 2015 Leistungen für Unterkunft und Heizung
dem SGB II ergänzend zum Bezug von Arbeitslosengeld bewilligt worden. Die Gewährung eines Darlehens war sodann erforderlich, weil die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) monatlich
träglich ausgezahlt werden, d.h. im Monat November nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung standen.
4 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Mit dem Begriff „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ wird ersichtlich Bezug genommen auf die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Dabei unterscheidet das Gesetz insoweit nicht danach, ob Leistungen als Zuschuss oder Darlehen gewährt werden. In dem mit Bescheid vom 9. November 2015 gewährten Darlehen waren danach gemäß §§ 6b Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in die Finanzierungslast des kommunalen Trägers fallende Bedarfe für Unterkunft und Heizung enthalten, auch wenn ausdrücklich weder eine Aufschlüsselung
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft noch eine Aufteilung
Regelbedarfsleistungen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung erfolgt ist. Die im Darlehensbescheid enthaltenen Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung errechnen sich wie folgt: Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 waren den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wie erwähnt Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2015 bewilligt worden, und zwar JB und AB jeweils 84,35 € und dem Sohn 53,70 €. Dabei war ein Bedarf bei den Eltern von jeweils 534,00 € (Regelbedarf 360,00 €, Bedarf für Unterkunft und Heizung 174,00 €) und beim Sohn von 494,00 € (Regelbedarf 320,00 €, Bedarf für Unterkunft und Heizung 174,00 €), d.h. von insgesamt 1.562,00 €, zugrunde gelegt worden. Hierauf war das für den Sohn gezahlte und um die Versicherungspauschale verminderte Kindergeld i.H.v. 154,00 € allein bei diesem sowie das JB gezahlte Arbeitslosengeld i.H.v. 1.185,60 € (1.215,00 € abzgl. 30,00 € Versicherungspauschale)
der Bedarfsanteilsmethode bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen angerechnet worden. Auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. jeweils 174,00 € waren bei den Eltern jeweils 89,65 € und beim Sohn 120,30 €, insgesamt 299,60 €, angerechnet worden. Das mit Bescheid vom
5 Satz 1 SGB II ist nicht erloschen.
1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Vorliegend fehlt es an einem Bewirken der geschuldeten Leistung. Die Klägerin hat im Rahmen der Schlusskontrolle der Abrechnung für das Haushaltsjahr 2015 mit Schreiben vom
der VV die geschuldete Leistung bewirkt werden, was hier den Einwand der Erfüllung ausschließt. Damit kann die Frage offen bleiben, ob und wann der Beklagte mit den von ihm
seinem Vortrag im Rahmen des monatlichen Mittelabrufs eingestellten Einnahmen in Form von eingesparten Leistungen durch Verrechnung mit den laufenden Leistungen oder von Zahlungen der Darlehensempfänger auf die Darlehensschuld berücksichtigt hat. Randnummer 174 Dem Beklagten hätte im vorliegenden Konflikt über die Finanzierungsverteilung die Möglichkeit offen gestanden, der Zahlungsaufforderung der Klägerin
Kontrolle der Schlussrechnung für das Haushaltsjahr 2015 unter Vorbehalt
zukommen und in der Folge selbst eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (vgl. zur entsprechenden Vorgehensweise anderer zkT etwa BSG, Urteil vom
zukommen. Für eine solche (eigenmächtige) Vorgehensweise fehlt es in der VV an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 VV vor, dass im Falle einer Beanstandung der bezeichnete Betrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Bund zu erstatten ist. Randnummer 177 Aus der auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 SGB II mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen KoA-VV, die in ihren Abschnitten 1 und 2 die Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Bund und dem zkT beschreibt, ergibt sich nichts anderes. § 16 Abs. 3 KoA-VV bestimmt, dass bei Beanstandung einer Schlussrechnung durch den Bund mit Folgewirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre im Falle bereits vorgelegter Schlussrechnungen für die Folgejahre diese unverzüglich zu korrigieren und dem BMAS erneut vorzulegen sind. Damit sieht die KoA-VV ein Verfahren der
träglichen Kontrolle der Schlussrechnungen für ein Haushaltsjahr vor, welches zudem eine Aufrechnung ausschließt. Auf die Ausführungen des
Auffassung des Senats aus der erwähnten Vorschrift des § 5 Abs. 2 der VV zugleich ein Aufrechnungsverbot, da damit die Abwicklung eines Konfliktfalles abschließend geregelt wurde. Der Ausschluss der Aufrechnung entspricht im Übrigen auch der Ratio des § 395 BGB, wonach gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands die Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung zu berichtigen ist. Randnummer 181 Unabhängig davon ist die Aufrechnung des Beklagten mit einem Erstattungsanspruch nicht hinreichend bestimmt. Anknüpfungspunkt von möglichen Zahlungsansprüchen des Beklagten können keine Rückzahlungsansprüche des Beklagten sein, denn dieser hat – unstreitig –
Beanstandung der Schlussrechnung für das Haushaltsjahr 2015 keine Zahlungen an die Klägerin geleistet. Er hat den geforderten Betrag nicht unter Angabe des mitgeteilten Kassenzeichens auf das angegebene Konto überwiesen. Er hat auch im Übrigen zu keinem Zeitpunkt Zahlungen an die Klägerin geleistet. Er hat vielmehr – so ist sein Vorbringen zu verstehen – im Rahmen des monatlich erfolgten Mittelabrufs im Rahmen des HKR-Verfahrens die im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Leistungen oder die von den Leistungsempfängern getätigten Rückzahlungen bei sich als Einnahmen verbucht und den jeweiligen monatlichen Mittelabruf im HKR-Verfahren bei der Klägerin in diesem Umfang verringert. Der Beklagte kann damit im Ausgangspunkt keine „Rückerstattung“ verlangen, weil es an einer rückabzuwickelnden Zahlung seinerseits
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.