dem SGB II für den Monat Januar 2017 i. H. v. 166,15 €, für den Monat Februar 2017 i. H. v. 163,67 €, für den Monat März 2017 i. H. v. 164,34 €, für den Monat April i. H. v. 159,14 € und für den Monat Mai 2017 i. H. v. 211,14 € zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren vollständig und für das Berufungsverfahren zu 34 % . Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2017 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) hat. Randnummer 2 Die 1991 geborene Klägerin hat die polnische Staatsangehörigkeit und war in den streitigen Monaten die damals noch unverheiratete Lebensgefährtin des am
dem Mietvertrag bis zum
eigener Kündigung des vorgenannten Arbeitsverhältnisses nahm Herr J ab dem
vorangegangenem Leistungsbezug vom Jobcenter und dem mit Zustimmung dieses Jobcenters erfolgten Umzug erstmals im Mai 2016 Leistungen bei dem Beklagten. Randnummer 9 Dieser erließ am
G/EU), weil er keine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübe. Auch O und die Klägerin verfügten über kein Aufenthaltsrecht. Randnummer 10 Aufgrund eines von Herrn J und der Klägerin betriebenen einstweiligen Rechtschutzverfahrens (Az.: S ) verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Beklagten mit Beschluss vom
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur gewähren. Zur Begründung führte es bezogen auf die Klägerin aus, diese sei nicht
G/EU i. V. m. dem Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als Partnerin des als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigten Herrn J und Mutter von O habe. Das von dem Beklagten geführte Berufungsverfahren (Az.: L 3 AS 1753/19) endete mit einem Vergleich, welcher im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass das beigeladene Bezirksamt von Berlin als Sozialhilfeträger die aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2016 erbrachten Leistungen dem Beklagten zu erstatten hat und die Familie der Klägerin auf weitere Leistungsansprüche
1 Satz 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (in der bis zum
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergebe. Randnummer 16 Ein von der Klägerin und ihrer Familie vor dem Sozialgericht Berlin geführtes einstweiliges Rechtschutzverfahren (Az.: S 189 AS 714/17 ER) blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom
dem SGB II, welchen der Beklagte mit zwei Bescheiden vom
Kenntniserlangung von der am
dem SGB II zu gewähren. Randnummer 21 Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, die Klägerin könne sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen berufen. Ein Recht auf Freizügigkeit ergebe sich nicht aus § 3 Abs. 1 FreizügG/EU, weil die Klägerin im Streitzeitraum nicht Familienangehörige eines dem § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Freizüg/EU unterfallenden Unionsbürgers gewesen sei. Ein Freizügigkeitsrecht aufgrund der Verwandtschaft mit O
G/EU bestehe nicht, weil die Klägerin nicht, wie
G/EU erforderlich, über ausreichende Existenzmittel verfügt habe. Auch im Hinblick auf Art. 6 Grundgesetz (GG) und unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom
G/EU lägen nicht vor, weil die Klägerin im Streitzeitraum keine Familienangehörige i. S. v. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU gewesen sei. Von Leistungen
dem SGB XII sei die Klägerin bis einschließlich zum 28. Dezember 2016
1 Satz 1 und Satz 3 SGB XII a. F. – entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – ausgeschlossen. Ab dem
dem SGB II für den Monat Januar 2017 i. H. v. 166,15 €, für den Monat Februar 2017 i. H. v. 163,67 €, für den Monat März 2017 i. H. v. 164,34 €, für den Monat April i. H. v. 159,14 € und für den Monat Mai 2017 i. H. v. 211,14 € zu gewähren. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Zur Begründung trägt er vor, dass der Klägerin auch kein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 11 FreizügG/EU zustehe, weil O kein minderjähriger lediger Deutscher sei und auch nicht
G/EU sei eine direkte Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38 EU. Diese zentrale Vorschrift zum Aufenthaltsrecht innerhalb der EU werde überflüssig, wenn man
AEUV auch ein Gebot zur Gleichbehandlung auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts annehmen wollte. Zu verweisen sei auf Ziffer 29 der Richtlinie, wonach diese nicht die Anwendung günstigerer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften berühren solle. Diese Vorgabe sei in § 11 Abs. 1 letzter Satz FreizügG/EU umgesetzt worden. Hiernach sei nur das nationale Recht zu prüfen und dieses nicht mit der Folge europarechtlich so zu modifizieren, dass sich eine Begünstigung ergebe, die weder vom nationalen Recht noch vom Europarecht vorgesehen sei. Art. 18 AEUV sei als Art. 12 bereits im Gründungsvertrag der EG vom 25. März 1957 enthalten. Eine generelle Gleichstellung von EU-Bürger mit Angehörigen der Nationalstaaten wolle die Vorschrift ganz offensichtlich nicht bewirken, weil ansonsten sämtliche Richtlinien und Verordnungen, welche die Voraussetzungen der Freizügigkeit (RL 2004/38/EG) oder der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) zum Gegenstand haben, überflüssig seien. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen, wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Berufungsverfahrens L 3 AS 1753/19 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere
1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Randnummer 32 Gegenstand des Verfahrens sind neben dem erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichts vom
1 Satz 1 und Abs. 4 SGG zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom
dem SGB II für die Monate Januar bis Mai
2 Satz 1 SGB II auch bei ihr zu berücksichtigen, da sie mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebte (§ 7 Abs. 3 lit. c) SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehörte darüber hinaus der gemeinsame Sohn O als dem Haushalt angehörendes unverheiratetes Kind, das die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnte (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Randnummer 35 Die Höhe der monatlichen Leistungsansprüche ergibt sich
3 Satz 1 SGB II aus der Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden Bedarfe mit dem zu berücksichtigenden Einkommen: Randnummer 36 Der Bedarf der Klägerin setzte sich aus der Regelleistung i. H. v. 368,00 € sowie in den Monaten Januar bis April 2017 aus den kopfanteiligen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 85/12 R – Rn. 20) Bedarfen für Unterkunft und Heizung
1 Satz 1 SGB II i. H. v. 142,33 € und im Monat Mai 2017 i. H. v. 203,33 € sowie dem Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung i. H. v. 8,46 € (2,3 % des Regelbedarfs
3 SGB II, vgl. § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II) zusammen. Er betrug damit in den Monaten Januar bis April 518,79 € und im Monat Mai 579,79 €. Der Bedarf von Herrn J bestand in gleicher Höhe. Der Bedarf von O setzte sich aus dem Sozialgeld i. H. v. 237,00 € und den kopfanteiligen Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie dem Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung i. H. v. 1,90 € (0,8 % des Regelbedarfs
1 SGB II, vgl. § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 SGB II) zusammen. Er betrug damit in den Monaten Januar bis April 2017 monatlich 381,23 € und im Monat Mai 2017 monatlich 442,23 €. Randnummer 37 Soweit die Klägerin und Herr J gegenüber ihrem Vermieter die Miete gemindert haben, ist für den Zeitraum der geminderten Mietzahlung nur die geminderte Miete als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist (BSG, Beschluss
forderungen kommt, gehören diese dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer einmaliger Unterkunftsbedarf im Rahmen der Kostenangemessenheit zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die
forderung rechtskräftig und damit fällig geworden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt steht endgültig fest, dass die von dem Beklagten ursprünglich gezahlten Mietkosten nicht den angemessenen Bedarf des Klägers gedeckt haben (Urteil des Senats vom
Dieses bestand vorliegend aus dem von Herrn J erzielten Arbeitseinkommen und dem für O bezogenen Kindergeld. Diese laufenden Einnahmen sind
2 Satz 1 SGB II in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sie sind außerdem um die Absetzbeträge
1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 8 SGB II zu bereinigen, im Falle des Erwerbseinkommens von Herrn J also insbesondere um Steuern (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und Sozialversicherungsbeiträge (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 € monatlich abzusetzen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag gem. § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 € beträgt, auf 20 % (§ 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,00€ übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 € beträgt, auf 10%.
3 Satz 2 SGB II tritt anstelle des Betrages von 1.200,00 € für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,00 €.
1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der Fassung vom 24. März 2011 [Alg II-VO a.F.]) ist bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Danach bestimmt das Bruttoeinkommen die Höhe der Erwerbstätigenbeiträge
3 SGB II, die von dem
1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Einkommen abzusetzen sind (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 43/07 R – Rn. 34). Für das Kindergeld der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder gilt
1 Satz 5 SGB II, dass dieses als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe
Randnummer 39
diesen Maßgaben ergibt sich neben dem Kindergeld für den Streitzeitraum folgendes zu berücksichtigendes Einkommen: Randnummer 40 Januar 2017 (1.545,00 € brutto, 1.163,90 € netto) = 833,90 € Februar 2017 (1.610,00 € brutto, 1.169,76 € netto) = 839,76 € März 2017 (1.606,88 € brutto, 1.168,19 € netto) = 838,19 € April 2017 (1.589,55 € brutto, 1.180,48 € netto) = 850,48 € Mai 2017 (1.691,21 € brutto, 1.226,41 € netto) = 896,41 € Randnummer 41 Da der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.530,99 € in den Monaten Januar bis April und von 1.582,66 € im Monat Mai 2017 das anzurechnende Einkommen damit überstieg, war die Klägerin hilfebedürftig. Unter Berücksichtigung des auf den Bedarf von O anzurechnenden Kindergeldes und ausgehend von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II (Bedarfsanteilmethode) errechnen sich für den Streitzeitraum folgende individuelle Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft. Randnummer 42 Januar 2017 Randnummer 43 Summe Klägerin Herr J O Gesamtbedarf 1.418,81 € 518,79 € 518,79 € 381,23 € Gesamtbedarf abzüglich Kindergeld 1.226,81 € 518,79 € 518,79 € 189,23 € Bedarfsanteile 42,2877218 % 42,2877218 % 15,4245564 % Zu berücksichtigendes Einkommen 833,90 € Anspruch 166,15 € 166,15 € 60,60 € Randnummer 44 Februar 2017 Randnummer 45 Summe Klägerin Herr J O Gesamtbedarf 1.418,81 € 518,79 € 518,79 € 381,23 € Gesamtbedarf abzüglich Kindergeld 1.226,81 € 518,79 € 518,79 € 189,23 € Bedarfsanteile 42,2877218 % 42,2877218 % 15,4245564 % Zu berücksichtigendes Einkommen 839,76 € Anspruch 163,67 € 163,67 59,70 € Randnummer 46 März 2017 Randnummer 47 Summe Klägerin Herr J O Gesamtbedarf 1.418,81 € 518,79 € 518,79 € 381,23 € Gesamtbedarf abzüglich Kindergeld 1.226,81 € 518,79 € 518,79 € 189,23 € Bedarfsanteile 42,2877218 % 42,2877218 % 15,4245564 % Zu berücksichtigendes Einkommen 838,19 € Anspruch 164,34 € 164,34 € 59,94 € Randnummer 48 April 2017 Randnummer 49 Summe Klägerin Herr J O Gesamtbedarf 1.418,81 € 518,79 € 518,79 € 381,23 € Gesamtbedarf abzüglich Kindergeld 1.226,81 € 518,79 € 518,79 € 189,23 € Bedarfsanteile 42,2877218 % 42,2877218 % 15,4245564 % Zu berücksichtigendes Einkommen 850,48 € Anspruch 159,14 € 159,14 € 58,05 € Randnummer 50 Mai 2017 Randnummer 51 Summe Klägerin Herr J O Gesamtbedarf 1.601,81€ 579,79 € 579,79 € 442,23 €. Gesamtbedarf abzüglich Kindergeld 1.409,81 € 579,79 € 579,79 € 250,23 € Bedarfsanteile 41,1253999 % 41,1253999 % 17,7492002 % Zu berücksichtigendes Einkommen 896,41 € Anspruch 211,14 € 211,14 € 91,12 € Randnummer 52 Die Klägerin war nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung (a. F.) von den Leistungen ausgeschlossen.
dieser Vorschrift sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen ausgenommen. Randnummer 53 Die Klägerin verfügte über ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) in der vom
G/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Diese Voraussetzungen waren im streitbefangenen Zeitraum noch nicht erfüllt, da sich die Klägerin erst seit dem 1. Juni 2015 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Ersichtlich ist auch keine andere der in § 4a FreizügG/EU geregelten Fallgruppen einschlägig. Randnummer 55 Die Klägerin hatte kein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige
G/EU in Verbindung mit § 3 Abs. 1 FreizügG/EU. Danach haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht
G/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm
ziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger gilt dies
Maßgabe des § 4 FreizügG/EU. Die Klägerin war als unverheiratete Partnerin des Herrn J keine Familienangehörige (BSG, Urteil vom
1 AEUV angenommen werden kann (verneinend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
G/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, unter anderem § 36 AufenthG entsprechende Anwendung.
G kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Randnummer 61 Die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 AufenthG auszulegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes (GG) erteilt und verlängert. Die Regelung des § 27 AufenthG stellt selbst keine Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Sie trifft lediglich ergänzende und ausgestaltende Regelungen, für eine Erteilung
den §§ 28, 29, 32, 36 AufenthG (Kluth, in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht Band 3, 4. Auflage 2020, Der Aufenthalt aus familiären Gründen
G ist hier bezüglich der Klägerin eröffnet. Der Begriff der sonstigen Familienangehörigen umfasst auch unverheiratete Elternteile, da diese keinem der sonst in Betracht kommenden Tatbestände des Familiennachzuges zuzuordnen sind (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom
zug
dieser Vorschrift ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und des Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann, wobei gegebenenfalls unionsrechtliche Maßstäbe Berücksichtigung finden müssen. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21, Rn. 23; Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 – Rn. 12; Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 – Rn. 23). Randnummer 64 Zwar gewährt Art. 6 GG
der Rechtsprechung des BVerfG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, wonach der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über die Aufenthaltsberechtigung seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Der Schutz des Art. 6 GG gilt zwar zunächst und zuvorderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Besteht eine solche zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann sie nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurück. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich aber eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Es ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa
Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass selbst der persönliche Kontakt des Kindes zu einem getrenntlebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – Rn. 17 ff.). Randnummer 65
diesen Maßgaben ist hier festzustellen, dass die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts der Klägerin zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Sohn O unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG unvertretbar gewesen wäre. Zwischen den Familienmitgliedern bestand durchgehend eine tatsächliche Verbundenheit, die durch das Zusammenleben in einer Wohnung zum Ausdruck kam. Der im Streitzeitraum erst drei Jahre alte O konnten in dieser Zeit kein eigenständiges Leben führen, sondern war als Kleinkind unabweisbar auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen. Randnummer 66 Diese Hilfe konnte auch in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden. Sowohl Herr J als auch O hatten ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Herr J hatte wegen der im Streitzeitraum ausgeübten Beschäftigung als Auslieferungsfahrer bei der Firma T-GmbH ein Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a. F. als Arbeitnehmer.Dieses Aufenthaltsrecht setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus, die nur vorliegt, wenn es sich um eine tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt (Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH], Urteil vom 1. Februar 2017 – C-392/15 – Rn. 100; Urteil vom 20. November 2001 – C-268/99 – Rn. 33), was bei der hier ausgeübten Vollzeitbeschäftigung
einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (tatsächliche Entlohnung, Zeitumfang, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) keinen Zweifeln unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom
dem Konzept des Gesetzgebers gehört die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten ist, zum Beispiel weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher
prüfung (BVerwG, Urteil vom
dem FreizügG/EU a. F. erfüllt. Randnummer 70 Der Klägerin und ihrer Familie stand auch ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Das Wohnraumerfordernis muss auch beim Familiennachzug
G erfüllt sein. Als ausreichender Wohnraum wird
G nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist
G nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (OVG Berlin-Brandenburg – Urteil vom
Nr. 2.4.2 der vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom
Abzug von 10 Prozent eine Mindestgröße von 30,6 Quadratmetern errechnet, welche die Wohnfläche der vorhandenen Unterkunft deutlich unterschreitet. Randnummer 71 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels steht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, so ist deren Versagung im Rahmen des durch § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffneten Ermessens nur durch gegenläufige Belange von überwiegendem Gewicht zu rechtfertigen. Fehlt es an derartigen Belangen, so ist das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert und diese zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.