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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 28. Senat L 28 KR 458/21 Urteil Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht - einmalige Kapitalleistung a

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht - einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung Orientierungssatz Zur Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung auf

§ 18

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]) – wie hier – übersteigen. Dabei ist gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V (in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21. Dezember 2019 [BGBl. I S. 2913]) von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag in Höhe von 1/20

§ 18

SGB IV abzuziehen, wobei der abzuziehende Freibetrag der Höhe nach auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V begrenzt ist. Die vorstehende Regelung ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2913, 2914). Hiermit beabsichtigte der Gesetzgeber, dem bisherigen Einwand, eine Entgeltumwandlung für Beschäftigte lohne sich wegen der späteren Belastung ihrer Betriebsrente mit Sozialbeiträgen nicht, weitgehend Rechnung zu tragen. Geltung sollte der Freibetrag aber nach der Intention des Gesetzgebers erst – entsprechend dem Inkrafttreten des Gesetzes – für die Zeit ab dem Jahr 2020 beanspruchen, welches einem Betrag von 159,25 Euro (1/20

§ 18SGB IV im Jahr 2020) entsprach (vgl.

BT-Drs. 19/15438 S. 8). Randnummer 26 Soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus mit dem Argument eines ungeeigneten Finanzierungsinstruments der GKV gegen die zeitliche Beschränkung der Beitragserhebung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V richtet, stellt er im Kern die gesetzgeberische Entscheidung in Frage, die den Kläger zudem, was der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst einräumt, nicht beschwert. Randnummer 27 Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass die Beklagte zu

  1. den gesamten monatlichen Kapitalbetrag in Anwendung der 1/120-Regelung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V verbeitragt und den Freibetrag ausschließlich bei der bereits zuvor bezogenen laufenden Betriebsrente in Ansatz gebracht hat. Der Freibetrag ist zunächst ausschließlich auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HS. 1 SGB V anzuwenden. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HS. 1 SGB V sind sowohl monatlich ausgezahlte Betriebsrenten - hier die von der Zahlstelle M GmbH gezahlte monatliche Betriebsrente - als auch Kapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung - hier die Kapitalleistung -, die nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V umgerechnet als monatlicher Bezug für zehn Jahre berücksichtigt werden. Vorliegend ist der Freibetrag zutreffend von der Betriebsrente in Höhe von monatlich 460,87 Euro in Abzug gebracht worden. Der Abzug des Freibetrags von der Betriebsrente statt der später hinzugetretenen Kapitalleistung entspricht der Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom
  2. Mai 2023, gültig ab
  3. Januar 2024, wonach bei Hinzutritt einer Kapitalleistung zu einem laufenden Versorgungsbezug von der Krankenkasse eine Feststellung zur Anwendung des Freibetrags zu treffen ist. Danach wird, damit die Zahlstelle keine (rückwirkenden) Korrekturen vornehmen muss, der Freibetrag so wie hier weiterhin beim laufenden Versorgungsbezug berücksichtigt (vgl. Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom
  4. Mai 2023, S. 13). Randnummer 28 Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte zu
  5. während der Laufzeit des Vertrages die ihr obliegende Informationspflichten verletzt habe, indem sie nicht auf die Konsequenz der Verbeitragung einer Kapitaleinmalzahlung hingewiesen hat, folgt nichts anderes aus der Rechtsprechung zum sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der neben einem für einen Schaden kausalen Pflichtverstoß des Sozialversicherungsträgers voraussetzt, dass der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (BSG, Urteil vom
  6. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - m.w.N. juris Rn. 37). In diesem Rahmen können noch mögliche Rechtshandlungen nachgeholt oder nicht mehr vornehmbare Handlungen durch Fiktion ersetzt werden, soweit sie innerhalb des einzelnen Sozialrechtsverhältnisses liegen, wie beispielsweise die Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung. Nicht wiederhergestellt können hingegen Umstände werden, die rein tatsächlicher Natur sind und im Verantwortungsbereich des Versicherten liegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  7. April 2024 – L 4 KR 3178/23 – juris Rn. 53). Die vom Kläger gewählte tatsächliche Vertragsgestaltung zur Entgeltumwandlung konnte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von vornherein nicht revidiert werden. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001586116

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