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LG Berlin II 65. Zivilkammer 65 S 14/22 Urteil Anspruch auf Räumung einer Wohnung nach Kündigung und Widerspruch des psychisch erkrankten Mieters gege

Anspruch auf Räumung einer Wohnung nach Kündigung und Widerspruch des psychisch erkrankten Mieters gegen die Kündigung Orientierungssatz 1. Bei der „Härte“ der Beendigung des Mietverhältnisses, die Vo

. Das Mietverhältnis der Parteien wurde zwar durch die Kündigung vom 29. Januar 2020 beendet; der Beklagte hat jedoch einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, §§ 574 ff.

. Die Modalitäten des Mietverhältnisses sind gem. §§ 574a Abs. 1 S. 2

, 308a Abs. 1 Satz 1 ZPO im tenorierten Umfang anzupassen. Randnummer 4

  1. Der Kläger hat das Mietverhältnis mit Schreiben vom
  2. Januar 2020 wirksam gekündigt; ein Kündigungsgrund liegt - unabhängig vom geltend gemachten Eigenbedarf - jedenfalls nach Maßgabe des § 573a Abs. 1 Satz 1

vor. Randnummer 5

  1. Das Mietverhältnis ist jedoch auf den wirksamen Widerspruch (auch) des Beklagten vom
  2. September 2020 unbefristet fortzusetzen, §§ 574, 574a

. Randnummer 6 Gemäß § 574b Abs. 1

hat der Mieter den Widerspruch gegen die Kündigung schriftlich zu erklären; der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat, § 574b Abs. 2

. Randnummer 7 a) Der Widerspruch des Beklagten und der im Rechtsstreit verstorbenen Beklagten zu 1) vom

  1. September 2020 wurde mehr als zwei Monate vor Beendigung des zum
  2. September 2009 begründeten Mietverhältnisses erklärt. Randnummer 8 Nach § 2 Nr. 1 S. 4 des Mietvertrages der Parteien verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5, 8 und 10 Jahren jeweils um drei Monate. Randnummer 9 Die Wohnung wurde dem Beklagten und der im Rechtsstreit verstorbenen Beklagten zu 1) am
  3. September 2009 überlassen. Die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1

verlängerte sich nach der vertraglichen Regelung - da zugunsten des Mieters von der gesetzlichen abweichend - zulässig um neun Monate. Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung vom

  1. Januar 2020 demnach frühestens zum
  2. Januar 2021 beendet; der Beklagte konnte sein Widerspruchsrecht bis zum
  3. November 2020 ausüben, § 574b

. Randnummer 10 Zu demselben Ergebnis führt die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 2

in Verbindung mit § 573a Abs. 1 Satz 2

. Randnummer 11 Soweit der Kläger die Echtheit des Mietvertrages bestreitet, ist das Bestreiten unbeachtlich, § 138 Abs. 4 ZPO. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte ein anderes Formular verwendet hat. Der Kläger hat den Mietvertrag selbst unterschrieben; ein pauschales Bestreiten ohne konkreten Vortrag des Klägers, wie die maßgebliche Vereinbarung stattdessen lauten soll, genügt nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Randnummer 12 Mangels ausreichend konkreten Bestreitens der vertraglichen Regelung zur Kündigungsfrist war darüber auch kein Beweis zu erheben. Randnummer 13 Der Mietvertrag ist auch nicht sittenwidrig, weil (mutmaßlich) eine falsche Zimmeranzahl eingetragen wurde. Randnummer 14 Die Angabe einer unzutreffenden Anzahl von Zimmern trägt die Annahme der Sittenwidrigkeit gem. § 138

nicht, worauf das Amtsgericht zu Recht abgestellt hat. Randnummer 15 Der Kläger übersieht im Rahmen seiner Argumentation im Übrigen, dass die Angabe einer falschen Zimmeranzahl für die Bewilligung von Sozialleistungen nicht entscheidend ist. Für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung durch das Sozialamt im Rahmen der Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße ist nicht die Anzahl der Zimmer, sondern (unter anderem) die Quadratmeterzahl maßgeblich (BSG, Urteil vom

  1. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, juris). Es ist dabei irrelevant, ob sich die streitgegenständliche Wohnung mit einer Größe von knapp 100 m² auf zwei, drei oder vier Räume aufteilt. Randnummer 16 b) Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme in der zweiten Instanz durch Einholen eines fachärztlichen Gutachtens über Art und Ausmaß der vom Beklagten behaupteten psychischen Erkrankung, die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Lebensführung sowie die konkret feststellbaren oder die zu befürchtenden Auswirkungen eines durch eine Verurteilung zur Räumung erzwungenen Wohnungswechsels sowie den Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts und etwaige Behandlungsmöglichkeiten einschließlich des zeitlichen Rahmens einer möglichen Abhilfe durch seine Behandlung (Beweisbeschluss der Kammer vom
  2. Februar 2023) steht zur Überzeugung der Kammer fest, § 286 ZPO, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1

vorliegen. Randnummer 17 Nach dieser Vorschrift kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Randnummer 18 Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Härte“ erfasst alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Sie müssen sich deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abheben (st. Rspr: vgl. nur BGH, Urt. v.

  1. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21, juris Rn. 23; Urt. v.
  2. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, juris Rn. 28). Randnummer 19 Die vom Sachverständigen Dr. I. festgestellten beachtlichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten und seine im Einzelnen schriftlich überzeugend begründete, mündlich im Termin vom
  3. November 2023 erläuterte Einschätzung, dass der gegen den Willen des Beklagten erzwungene Auszug aus der Wohnung mit einem hohen Risiko für eine gravierende Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes mit massiven Auswirkungen auf seine Stimmungslage bis hin zu manifester Suizidalität verbunden wäre, die psychische Problematik - anders als die neurologischen, pulmonalen und muskulo-skelettalen Erkrankungen - therapeutisch nur bedingt beeinflussbar ist, rechtfertigen hier in der Zusammenschau mit dem Alter des Beklagten

(76)und der emotionalen Bedeutung der Wohnung für ihn, insbesondere nach dem Tod seiner Ehefrau, der Schwiegermutter des Klägers und (früheren) Beklagten zu 1), die Annahme, dass die Beendigung des Mietverhältnisses auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Klägers nicht zu rechtfertigen ist. Randnummer 20
  1. aa)Der Beklagte leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen unter einem komplexen Krankheitsbild, das neben den umfangreichen körperlichen Erkrankungen auch von einer deutlich erkennbaren psychischen Störung gekennzeichnet ist, die gemäß der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen einer mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen ist. Randnummer 21 Die in dem vom Sachverständigen erhobenen Querschnittsbefund zutage tretenden krankheitsbedingten Einschränkungen seien auch im Zusammenhang mit der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur des Beklagten mit anankastischen (zwanghaften) und passiv aggressiven Tendenzen zu sehen, die sich insbesondere durch lebensverändernde Ereignisse - wie zuletzt den Tod der Ehefrau - verstärkt hätten, zu der der Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen offensichtlich in einer symbiotischen Beziehung gestanden habe. Randnummer 22 Der Tod der Ehefrau nimmt ausweislich des Gutachtens zunächst in den Schilderungen des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen nur einen nachrangigen Stellenwert ein, bei konkreten Nachfragen verlor der Beklagte jedoch wiederholt seine Fassung und weinte. Dabei vermittelte der Beklagte dem Sachverständigen einen deutlich gedrückten, zugleich aber um Wahrung seiner Handlungsautonomie bemühten Eindruck. Randnummer 23 Der Eindruck des Sachverständigen steht in Übereinstimmung zu den im erstinstanzlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. H-P. getroffenen Feststellungen einschließlich den Informationen, die diese bei den die verstorbene Schwiegermutter des Klägers behandelnden Ärzten eingeholt hatte. Danach hatte der Beklagte - trotz der für die Ärzte sichtbaren erheblichen Belastung - die Pflege seiner Frau in der gemeinsamen Wohnung selbst übernommen, um sein Versprechen ihr gegenüber einzulösen; die Beklagte zu 1) wollte nicht getrennt von ihm in einem Pflegeheim leben. Die Sachverständige bestätigte, dass dies offensichtlich dem natürlichen Willen der inzwischen Verstorbenen entsprach. Randnummer 24 Der Sachverständige Dr. I. räumt ein, dass die Ankündigung suizidaler Handlungen zunächst demonstrativ und manipulativ anmutete. Sie sei aber im Zusammenhang mit der depressiven Einengung des Denkens und der passiv-aggressiven Persönlichkeit des Beklagten zu sehen und müsste ernst genommen werden. Randnummer 25 Der Beklagte verfüge - so der Sachverständige - über ein hohes Potenzial aus versteckter, aber auch offener Wut, das sowohl gegen andere Personen als auch gegen die eigene Person gerichtet sei. Randnummer 26 Die von ihm festgestellte gravierende psychische Problematik sei therapeutisch nur bedingt beeinflussbar. Ein (erzwungener) Wohnungswechsel und die damit notwendig verbundene Veränderung der Lebensgewohnheiten werde den Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzlich verunsichern und destabilisieren, die schon vorhandene depressive Problematik verschärfen, aber auch das massive, nur mit Mühe versteckte Wutpotenzial, das sich eben nicht nur nach außen, sondern auch gegen die eigene Person richte, verstärken. Randnummer 27 Nach Einschätzung des Sachverständigen lasse der Verlust der langjährig gewohnten Umgebung eine weitere psychische Labilisierung mit depressiver Einengung erwarten, die sich zusammen mit den körperlichen Beschwerden bereits jetzt in Lebensüberdrussgedanken bemerkbar mache. Randnummer 28 Der Sachverständige erläutert, dass es sich bei einem Wohnungsumzug nach der Life Event Forschung um ein kritisches, für die bisherigen Alltagsgewohnheiten erhebliches Lebensereignis handele, dem der Beklagte aus seiner Sicht nicht gewachsen sein dürfte. Es werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem signifikanten Verlust des bisher noch mühsam aufrechterhaltenen psychosozialen Funktionsniveaus im Alltag führen, da der Beklagte dem Verbleib in der bisherigen Wohnung eine hohe emotionale Bedeutung beimesse angesichts der von ihm selbst stark empfundenen Einschränkung seines Handlungsspielraums mit sozialem Rückzug. Randnummer 29 Die therapeutischen Optionen sind mit der vom Beklagten in Anspruch genommenen fachpsychiatrischen Behandlung einschließlich gesprächstherapeutischer Betreuung und medikamentöser Behandlung mit Antidepressiva aus Sicht des Sachverständigen ausgeschöpft. Randnummer 30 Der Sachverständige betont, dass die Ankündigung des Beklagten, sich bei drohender Wohnungsräumung das Leben zu nehmen, angesichts der von ihm seit geraumer Zeit in unterschiedlichen sozialen Kontexten bekundeten Entschiedenheit ernst zu nehmen sei, auch wenn diese Art der Problemlösung für Außenstehende wenig konstruktiv erscheine. Die große subjektive Not des Beklagten, die ihn nach dem Tod der Ehefrau und Schwiegermutter des Klägers zu derartigen Ankündigungen zu zwingen scheine, sei vor dem Hintergrund der depressiven Grunderkrankung und einem nur mit großer Anstrengung verdeckten (Auto-)Aggressionspotenzial unverkennbar. Randnummer 31 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen des Sachverständigen ist die Kammer, die selbst - ebenso wie (wohl) der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter - über keinen medizinischen Sachstand verfügt, von der Richtigkeit der zusammenfassenden Einschätzung des Sachverständigen überzeugt, dass ein erzwungener Auszug aus der hier gegenständlichen Wohnung für den Beklagten auf Dauer unzumutbar ist. Randnummer 32 Die vom Kläger geäußerten Vorbehalte gegen das Gutachten teilt die Kammer nicht. Randnummer 33 Soweit der Kläger eingewandt hat, dass die Überzeugung des Sachverständigen auf einer unzutreffenden Darstellung der aktuellen Lebenswirklichkeit durch den Beklagten selbst beruhe, es deshalb zweifelhaft sei, ob die Bewertung des Sachverständigen fachmedizinisch haltbar sei, es auch nicht nachvollziehbar sei, dass nach Auffassung des Sachverständigen keine weiteren Möglichkeiten bestünden, dem Beklagten psychologische Hilfe zu leisten, hat der Sachverständige den Umgang mit der schwierigen Persönlichkeit des Beklagten aus Sicht der Kammer sachlich und professionell überzeugend in seinem Gutachten und dessen mündlicher Erläuterung in das Krankheitsbild des Beklagten eingeordnet. Im Hinblick auf eine etwaige Verpflichtung des Beklagten, eine zumutbare ärztliche bzw. therapeutische Behandlung aufzunehmen oder zu intensivieren (vgl. einschränkend: BGH, Urt. v. 26. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21, juris), hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass und weshalb die therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind. Randnummer 34
  2. bb)Im Rahmen der Abwägung der Belange des Beklagten gegen die berechtigten Interessen des Klägers, § 574 Abs. 1, 3

, ist hier das hohe Gewicht des Anspruchs des Beklagten auf physische und psychische Unversehrtheit zu berücksichtigen, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Randnummer 35 Selbst wenn die Kammer den vom Kläger im Kündigungsschreiben geltend gemachten Eigenbedarf an der streitgegenständlichen Wohnung - auf den es wegen der hier gegebenen erleichterten Kündigungsmöglichkeit des § 573a

nicht ankam - als wahr unterstellt, überwiegt das Erlangungsinteresse des Klägers bei der gebotenen Gesamtschau nicht das erhebliche Bestandsinteresse des Beklagten, das dieser nicht nur auf das - nach der Rechtsprechung des BVerfG - (auch) durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Besitzrecht des vertragstreuen, von einer Eigenbedarfskündigung betroffenen Mieters stützen kann (BVerfG, Beschl. v. 26. Mai 1993, juris), sondern auch auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. auch: BGH, Urt. v. 10.04.2024 - VIII ZR 114/22, juris). Randnummer 36 Die Kammer berücksichtigt dabei - wie schon das Amtsgericht - die erheblichen Spannungen zwischen den Parteien, die - soweit sie auf die verstorbene Schwiegermutter des Klägers, die frühere Beklagte zu 1) und den Beklagten zurückzuführen sein sollten - dem Erlangungsinteresse des Klägers nach den dem Kündigungstatbestand des § 573a

zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers zusätzliches Gewicht verleihen können. Randnummer 37 Auch dieses - unterstellt - zusätzliche Gewicht würde es jedoch nicht rechtfertigen, sich über die vom Sachverständigen überzeugend begründete Einschätzung hinwegzusetzen und den Beklagten zur Räumung zu verurteilen, dies trotz des überwiegend wahrscheinlichen Risikos eines Suizids des Beklagten. Randnummer 38 cc) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nur auf solche Härtegründe gestützt werden könne, die bei Beendigung des Mietverhältnisses bereits vorlagen und dies beim Beklagten nicht der Fall gewesen sei. Randnummer 39 Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. I. ergibt sich schon nicht, dass die im Laufe des Berufungsverfahrens durch den Sachverständigen festgestellten Härtegründe erst nach Beendigung des Mietverhältnisses entstanden sind. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen haben sich die krankheitsbedingten Einschränkungen des Beklagten zuletzt durch den Tod seiner Ehefrau lediglich verstärkt, waren aber auch zuvor schon vorhanden. Randnummer 40 Der Befund des Sachverständigen Dr. I. deckt sich zudem mit den Wahrnehmungen der Sachverständigen Dr. H.-P., die die verstorbene Schwiegermutter des Klägers, die frühere Beklagte zu 1) erstinstanzlich begutachtet hatte. Die Sachverständige wies darauf hin, dass sie eine ernst zu nehmende Suizidgefahr des Beklagten sehe, dieser Suizidgedanken für den Fall angedeutet habe, dass er gezwungen werde, mit seiner Frau die Wohnung zu verlassen. Diese Feststellung stimmt wiederum mit dem Befund des Sachverständigen Dr. I. überein. Danach hat die psychische Grunderkrankung eine längere Historie. Randnummer 41 Unabhängig davon ist der maßgebliche Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1

vorzunehmende Prüfung des Vorliegens einer Härte sowie die Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH, Urteil vom

  1. April 2024 - VIII ZR 114/22, juris Rn. 49; vom
  2. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, juris Rn. 32, VIII ZR 167/17, juris Rn. 48; Beschluss vom
  3. August 2022 - VIII ZR 429/21, juris Rn. 24). Randnummer 42 Der Kläger übersieht zudem, dass die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe eine Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht nur dann Beachtung verdient, wenn sie durch eine bereits festgestellte Krankheit verursacht wird. Vielmehr muss der Umstand, dass der zwangsweise Verlust der Wohnung zum Suizid führen kann, unabhängig davon beachtet werden, ob die Suizidalität auf einer - psychischen oder sonstigen - Erkrankung oder auf anderen - persönlichkeitsbedingten - Ursachen beruht (vgl. BGH, Urteil vom
  4. April 2024 - VIII ZR 114/22, juris Rn. 31; BVerfG, NJW 1994, 1719, 1720; NJW-RR 2001, 1523 f.; jeweils zu § 765a ZPO). Auch entsprechende persönlichkeitsbedingte Ursachen für die vom Beklagten in den Raum gestellte Reaktion auf eine Verurteilung zur Räumung hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargestellt. Randnummer 43 Soweit in der vom Kläger zitierten Instanzrechtsprechung eine abweichende, allerdings auch nicht konsistent verfolgte Auffassung vertreten wird (LG Berlin [ZK 67], Urteil vom
  5. September 2023 - 67 S 101/23 , juris), sieht die Kammer keine Veranlassung dieser zu folgen angesichts der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der dieser zugrunde liegenden Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Randnummer 44 c) Die im Rahmen der Entscheidung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574a

, 308a ZPO erneut vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien führt hier zu der Entscheidung, dass das Mietverhältnis unbefristet fortzusetzen ist. Randnummer 45 Nach § 574a Abs. 2 Satz 2

kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, wenn ungewiss ist, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet (BGH, Urt. v.

  1. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21, juris Rn. 49f.). Randnummer 46 Die Kammer geht dabei davon aus, dass die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den Gesetzesmaterialien, die auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legt, die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. V/2317, 2; BGH, Urt. v.
  2. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21, juris). Randnummer 47 Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I. kann mit Blick auf die Therapiemöglichkeiten und die Krankheitsprognose mit einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Beklagten jedoch nicht gerechnet werden, auch deshalb nicht, weil weitere therapeutische Möglichkeiten nicht bestehen. Mit den vom Beklagten bereits in Anspruch genommenen fachpsychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten einschließlich einer gesprächstherapeutischen Betreuung und medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva seien die therapeutischen Optionen - so der Sachverständige - ausgeschöpft. Randnummer 48 d) Der Beklagte kann jedoch nur verlangen, dass das Mietverhältnis unter einer angemessenen Änderung der Vertragsbedingungen, hier in Form einer Erhöhung der zu zahlenden Miete auf 797,72 € nettokalt fortgesetzt wird, da dem Kläger die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen nicht zuzumuten ist, § 574a Abs. 1 S. 2

. Nach § 308a Abs. 1 ZPO ist im Urteil - gegebenenfalls auch ohne Antrag - auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Randnummer 49 aa) Ob eine Fortsetzung zu den bisherigen Vertragsbedingungen für den Vermieter unzumutbar ist, ist aufgrund einer erneuten Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden. Als unzumutbar ist die Fortsetzung zu beurteilen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Entwicklung der ortsüblichen Mieten und Vertragspflichten sowie des bisherigen Verhaltens der Parteien das vertragliche Gleichgewicht erheblich gestört ist und deshalb ein Neuabschluss zu den bisherigen Vertragsbedingungen nicht in Betracht käme (Tiedemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-

, 10. Aufl., § 574a

. Stand: 28.05.2024, Rn. 16; Blank/Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 7. Aufl. 2023,

§ 574aRn.

9; Schmidt-Futterer/Hartmann, 16. Aufl. 2024,

§ 574aRn.

14). Randnummer 50 Liegt die bisherige Miete unterhalb der ortsüblichen Miete, so kann eine Mietanhebung bis zur ortsüblichen Miete angemessen sein. Eine Mietanhebung durch gerichtliche Entscheidung ist dabei auch dann möglich, wenn der Vermieter selbst zur Mieterhöhung nach § 558

in der Lage wäre. Bei der Festsetzung der Miethöhe müssen weder die Kappungsgrenzen noch die Fristen und die Formalien des § 558 a

beachtet werden (Schmidt-Futterer/Hartmann, 16. Aufl. 2024,

§ 574aRn.

15). Randnummer 51 bb) Die von dem Beklagten bisher gezahlte Miete liegt hier deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, welche nach dem Berliner Mietspiegel 2023 unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung für vergleichbare Wohnungen in Mehrfamilienhäusern nicht unter 797,72 € nettokalt liegt. Randnummer 52 Zwar liegt die streitgegenständliche Wohnung in einem Zweifamilienhaus, für die der Mietspiegel nach dem in Ziff. 3 definierten Geltungsbereich nicht anwendbar ist. Der Mietspiegel kann jedoch als Orientierung herangezogen werden, sofern sich der Vermieter darauf beruft und die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete für eine vergleichbare Wohnung in einem Mehrfamilienhaus nicht übersteigt, denn die Miete für Ein- und Zweifamilienhäuser liegt im Regelfall über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2008 - VIII ZR 58/08, juris). Randnummer 53 Der Kläger verlangt hier (lediglich) die Anpassung der Miete auf der Grundlage des Mittelwerts des Mietspiegelfeldes K5 des Berliner Mietspiegels 2023 (8,14 €/m²). Die sich daraus ergebende Nettokaltmiete von 797,72 € (8,14 €/m² x 98 m²) liegt innerhalb der Mietzinsspanne des hier einschlägigen Mietspiegelfeldes K5 des Berliner Mietspiegels

  1. Randnummer 54 Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die 98 m² große, mit Bad und Sammelheizung ausgestattete Wohnung in mittlerer Wohnlage erstmals 1980 bezugsfertig war, § 286 ZPO. Aus der beigezogenen Bauakte ergibt sich, dass die Schlussabnahme der Bauarbeiten am
  2. März 1980 stattgefunden hat (Abnahmeprotokoll Bl. 61 Bauakte). Obgleich die Baugenehmigung bereits 1969 erteilt wurde (Bauakte, Bl. 18), wurde mit der Ausführung der Bauarbeiten erst 1977 begonnen (Bauakte, Blatt 63 ff.). Vorher ergibt sich kein Hinweis auf eine wesentliche Bautätigkeit. Randnummer 55 Anhaltspunkte dafür, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung unterhalb des Mittelwertes von 8,14 €/m² liegt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beklagte sich auf wohnwertmindernde Merkmale beruft, stehen diesen jedenfalls wohnwerterhöhende Merkmale gegenüber. Randnummer 56 Obgleich bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Rahmen der Anpassung der Vertragsbedingungen auch die Verhältnisse des Beklagten zu berücksichtigen sind, kommt eine Anpassung der Miete unterhalb der Schwelle der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich oder vom Beklagten (in irgendeiner Weise) vorgetragen ist, dass er sich überhaupt um finanzielle Hilfe - etwa durch entsprechende Anträge bei der zuständigen Behörde - bemüht hat. Um ihm Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen, wird die Miete - wie aus dem Tenor ersichtlich - in zwei Schritten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst. III. Randnummer 57
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 58
  4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001586206

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