Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Möglichkeit der Rücknahme eines Antrags nach § 41a Abs 3 S 1 SGB 2 - Beratungspflicht des Jobcent
§ 14Nr. 29 S. 96 mit Anm. Hase, SGb 2001, 593; Soz
R 3-4100 § 110 Nr. 2 S. 9;
§ 14Nr.
16 S. 49;
§ 14Nr.
6 S. 13; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 56/97 R - SGb 1999, 26; Meyer, SGb 1985, 57; Funk, SDSRV 39, 51, 54 ff). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (
§ 14Nr.
16 S. 50). Sie liegt jedenfalls nahe, wenn sie im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Eine derartige Verpflichtung zur Spontanberatung trifft den Sozialleistungsträger insbesondere im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses. Zum Leistungsrecht der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach dem SGB III hat der
- Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw. die Antragstellung bei der BA entsteht (BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 3 Rn. 18; BSG SozR 4100 § 44 Nr. 9 S. 28; BSGE 92, 267, 269 = SozR 4-4300 § 137 Nr. 1 S. 3). Dementsprechend hat eine gesteigerte Beratungs- und Hinweispflicht der Beklagten hier bereits im Zeitpunkt der Antragstellung eingesetzt. Es besteht keine Veranlassung, Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II hinsichtlich ihrer Hinweis- und Beratungsrechte anders zu behandeln als Antragsteller nach dem SGB III. Die §§ 14, 15 SGB I beanspruchen insofern Geltung in allen Büchern des SGB (BSG, Urteil vom
- Oktober 2007 – B 14/11b AS 63/06 R). Randnummer 34 Diese Pflicht hat der Beklagte vorliegend verletzt, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Verletzung schuldhaft erfolgt ist (Sartorius in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht,
- Auflage 2013, Kapitel 56 Rn. 5). Randnummer 35 Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom
- September 2021, in dem er die Klägerin zu 1) frage, ob sie die endgültige Festsetzung (Einkommenskorrektur) wünsche, nicht darauf hingewiesen, dass dies ggf. auch dazu führen könne, dass Leistungen zu erstatten sind. Der Begriff „Einkommenskorrektur“ lässt hierauf nicht zwingend schließen. Im Gegenteil lässt sich die Frage, ob eine Korrektur des Einkommens gewünscht werde, eher dahingehend auslegen, ob eine Korrektur zum Besseren gewünscht werde, nicht aber auch, dass diese zu Lasten der Kläger gehen könne. Randnummer 36 Zwar lag diesem Schreiben noch keine konkrete Berechnung zugrunde, da dem Beklagten die Berechnungsgrundlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Ansicht der Kammer aber notwendig gewesen, nach Durchführung der entsprechenden Berechnungen die Kläger darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Einkommenskorrektur zu einem für sie negativen Ergebnis führen werde und dass die Gelegenheit der Rücknahme des Antrags bestehe. Randnummer 37 Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil vom
- April 1986 – 7 RAr 81/84 in anderem Kontext zur Frage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei fehlender Beratung über die Möglichkeit der Rücknahme eines Antrags aus: Randnummer 38 „Ob der Kläger, wie er meint, sein Begehren auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen kann, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des LSG, das diese Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft hat, nicht entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dann, wenn der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlaß zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSGE SozR 1200 § 14 Nr 15; 5750 Art 2 § 51a Nr 62; s außerdem Urteile des Senats vom
- Mai 1980 - 7 RAr 31/79 -; vom
- Juni 1980 - 7 RAr 14/79 -; vom
- Dezember 1982 - 7 RAr 35/82 - in AuB 1984, 59.) Die Revision stützt ihr Vorbringen nicht darauf, daß der Kläger ausdrücklich um eine solche Beratung nachgesucht hat, sondern macht geltend, daß die Beklagte von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, ihn bei seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung am
- September 1981 auf die Gestaltungsmöglichkeit zur Erlangung eines höheren Anspruchs auf Alg hinzuweisen. Zu einem derartigen Handeln ist der Versicherungsträger nur verpflichtet, wenn bei der Prüfung eines Antrages Gestaltungsmöglichkeiten zutage treten, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheint, daß sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nützen würde (BSGE 46, 124 = SozR 2200 § 1290 Nr 11; Urteil des BSG vom
- September 1983 - 12 RK 75/82 -). Das ist im vorliegenden Falle nicht auszuschließen. Randnummer 39 Die relativ lange Bearbeitungszeit des Antrages vom
- Juli 1981, die mit Erlaß des Bescheides vom
- November 1981 endete, deutet darauf hin, daß dem Sachbearbeiter des Arbeitsamtes bei der Prüfung dieses Antrages bekannt war, daß der Kläger einen weiteren Antrag auf Gewährung von Alg am
- September 1981 gestellt hatte. Da zwischen der Erteilung des Bescheides vom
- November 1981 und der Stellung des zweiten Antrages ein Zeitraum von rund eineinhalb Monaten liegt, besteht die Möglichkeit, daß dem Sachbearbeiter bei der Prüfung des ersten Antrages bereits bekannt war oder auf Grund des Akteninhalts bekannt sein mußte, daß der Kläger bei seiner Tätigkeit bei der Firma H. GmbH ein erheblich höheres Arbeitsentgelt erzielt hatte als das, welches der Bemessung des Alg zugrunde gelegt worden ist. Dann hätte sich ihm aufdrängen müssen, daß das Alg des Klägers bei Zugrundelegung des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts erheblich höher gewesen wäre als das ab
- Juli 1981 für drei Werktage gewährte. Wenn dem Sachbearbeiter bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß die erneute Arbeitslosigkeit des Klägers schon längere Zeit dauerte, hätte es sich ihm schon bei einer überschlägigen Prüfung aufdrängen müssen, daß sich der Kläger wirtschaftlich besser gestanden hätte, wenn er den Antrag vom
- Juli 1981 nicht gestellt hätte. Es hätte dann nahegelegen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Rücknahme des ersten Antrages für ihn vorteilhaft war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe im vorliegenden Falle keinen Anspruch auf entsprechende Beratung gehabt, weil dies zur Umgehung des Gesetzes führe. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist dies hier nicht der Fall, weil es sich um Gestaltungsmöglichkeiten handelt, die der Gesetzgeber dem Arbeitslosen eingeräumt hat. Sollte die Beratung des Klägers deshalb unterblieben sein, weil der Sachbearbeiter aus den in der Revisionserwiderung ausgeführten Gründen meinte, hierzu nicht verpflichtet oder berechtigt zu sein, dann würde es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum handeln. Die Beklagte wäre auch unter diesen Umständen verpflichtet, sofern die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Herstellungsanspruches bestehen, den Kläger so zu stellen, als ob er von ihr darauf hingewiesen worden wäre, daß die Rücknahme des ersten Alg-Antrages für ihn vorteilhaft sei.“ Randnummer 40 Nach diesen Maßstäben reicht es vorliegend aus, dass dem Sachbearbeiter bekannt war, dass der vom Beklagten angeregte Wunsch nach Einkommenskorrektur eine Erstattungsforderung zu Lasten der Kläger zur Folge hatte. Wäre die Korrespondenz nicht schriftlich verlaufen, sondern hätte die Berechnung im Rahmen eines gemeinsamen Termins stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass entsprechende Gelegenheit zur Rücknahme gegeben wird, bevor die Entscheidung bekannt gegeben wird. Diese Maßstäbe müssen nach Ansicht der Kammer jedenfalls in entsprechend offenkundigen Fällen auch für die vorliegende schriftliche Korrespondenz gelten. Randnummer 41 In Folge ist derjenige Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn die fehlerhafte Beratung nicht erfolgt wäre. Dann aber hätten die Kläger den Antrag auf endgültige Festsetzung noch vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen. Randnummer 42
- In Folge bestand keine Grundlage für eine endgültige Festsetzung, da nach § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II für Bewilligungszeiträume, die bis zum
- März 2021 begonnen haben – wie dies hier der Fall ist – abweichend von § 41a Abs. 3 SGB II nur auf Antrag abschließend über den Leistungsanspruch entschieden wird. Eine abschließende Festsetzung von Amts wegen im Sinne von § 41a Abs. 3 SGB II kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Randnummer 44 Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001586224