Streitwertbemessung in einem aktienrechtlichen Freigabeverfahren: Berücksichtigung der Interessen der am Freigabeverfahren beteiligten Antragsteller und Antragsgegner Leitsatz 1. Der Streitwert eines Freigabeverfahrens nach § 319 Abs. 6 AktG ist gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen festzusetzen. (Rn.18) 2. Das gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin liegt darin, sowohl diejenigen Nachteile zu vermeiden, die infolge eines Aufschubs der Eintragung drohen, als auch solche, die mit einem Erfolg der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und der daraus folgenden Nichteintragung einhergingen - sog. Nichteintragungsnachteile. Denn ein Überwiegen solcher Nachteile ist gerade ein gesetzlich vorgesehener Grund für die Freigabe. (Rn.22) 3. Das Interesse der an einem Freigabeverfahren beteiligten Antragsgegner ist es, bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage weiterhin als Gesellschafter zu gelten und behandelt zu werden und weitere die Eintragung der Übertragung voraussetzende Umstrukturierungen einstweilen zu verhindern. Im Hinblick auf die ohnehin beschränkten Einflussmöglichkeiten der Minderheitsaktionäre, hat dieses Interesse bei Festsetzung des Streitwerts i.d.R. keine ausschlaggebende Bedeutung. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 24. Juni 2024, 2 AktG 1/24 vorgehend LG Berlin, 11. März 2024, 104 O 29/24 Tenor Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 24.06.2024 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 24.06.2024 festgestellt, dass die beim Landgericht Berlin II, Kammer für Handelssachen, unter dem Geschäftszeichen 104 O 29/24 erhobene Anfechtungsklage der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 11. März 2024 über die Übertragung der Geschäftsanteile ihrer übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre), auf die K. GmbH, Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zu HRB … B, geschäftsansässig, B. D., 1… Berlin der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin nicht entgegen steht. Randnummer 2 Die Antragstellerin hatte im vorausgehenden Verfahren u.a. unter Bezugnahme auf die Abrechnungen in Anlagenkonvolut AS 8 vorgetragen, dass die Kosten der Hauptversammlung am 11.03.2024 sich auf 57.033,09 € netto belaufen hätten. Darin seien anteilige Raumkosten allerdings nicht enthalten (Bl. 36 der Akte). Randnummer 3 Die Antragstellerin hatte ferner schon in ihrer Antragsschrift geltend gemacht, das Vollziehungsinteresse der Antragstellerin und ihrer Hauptaktionärin sei jedenfalls nicht nur nach den Kosten für eine Hauptversammlung und für ein Jahr, sondern auf ein Vielfaches der jährlichen Mindestersparnisse zu bemessen (Bl. 10 der Akte). Randnummer 4 Der Senat hat den Verfahrenswert im Beschluss vom 24.06.2024 gemäß § 319 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 247 Abs. 1 AktG auf 200.000,00 € festgesetzt. Randnummer 5 Das Interesse der Antragsgegnerin am Freigabeverfahren sei es, bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage weiterhin als Gesellschafterin zu gelten und behandelt zu werden und weitere die Eintragung der Übertragung voraussetzende Umstrukturierungen bei der Antragstellerin einstweilen zu verhindern. Die en der Antragsgegnerin seien bei einem Anteil von 0,0983 % allerdings äußerst gering. Der Wert der sei daher letztlich zu vernachlässigen. Randnummer 6 Der Wert der von der Antragsgegnerin zu Verfahrensbeginn gehaltenen Aktien sei nicht maßgeblich, weil diese ihren Aktienbesitz nicht entschädigungslos einbüßen soll, mithin mit der Anfechtungsklage nicht deren voller Wertverlust abgewendet werden soll. Auch könne für das Interesse der Antragsgegnerin nicht auf die Differenz zwischen der von ihr erstrebten Barabfindung und der im Übertragungsbeschluss vorgesehenen Barabfindung abgestellt werden. Das Ziel, eine höhere Abfindung zu erhalten, könne die Antragsgegnerin nämlich mit einer gegen den Übertragungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage nicht erreichen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Juni 2022 – I-18 U 213/20 –, Rn. 199 - 201, juris; Beschluss vom 4. Januar 2021 - 18 U 161/17, NZG 2021, 469, 470), weil der Streit um die Höhe der angemessenen Abfindung gemäß § 320b Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG dem Spruchverfahren zugewiesen ist. Randnummer 7 Das Interesse der Antragstellerin im Freigabeverfahren liege in der Vermeidung von Nachteilen infolge der Nichteintragung. Die Antragstellerin habe hier Kosten der Durchführung der Hauptversammlung in Höhe von rund 57.033,09 € glaubhaft gemacht. Da die so genannten Nichteintragungsnachteile zu berücksichtigen seien, also solche, die aus einer endgültigen Nichteintragung resultieren, stelle der Senat hier unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 9 Satz 1 ZPO auf das 3,5fache der jährlichen Ersparnis der Kosten der Durchführung der Hauptversammlung ab und runde diesen Betrag (199.615,82 €) auf 200.000,00 €. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Verfahrensbevollmächtigten am 27.06.2024 zugestellt worden. Mit am 22.07.2024 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Gegenvorstellung erhoben und die Herabsetzung des Verfahrenswertes verlangt. Randnummer 9 Ausgehend vom Interesse der Antragsgegnerin, bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage weiterhin als Gesellschafterin zu gelten und behandelt zu werden und weitere, die Eintragung der Übertragung voraussetzende Umstrukturierungen bei der Antragstellerin einstweilen zu verhindern sei der Verfahrenswert auf maximal 74.820,00 € festzusetzen. Dies ergebe sich aus der Anzahl der von der Antragsgegnerin gehaltenen 5.800 Anteile und dem Wert von je 12,90 €. Randnummer 10 Sei dagegen auf die Nichteintragungsnachteile der Antragstellerin abzustellen und seien diese in der Ersparnis der Kosten für eine Wiederholung der Hauptversammlung zusehen, so sei die vom Senat vorgenommene Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 Satz 1 ZPO für die Streitwertbemessung im vorliegenden Fall unzutreffend. Es sei hier nur auf eine einmalige Ersparnis der Kosten der Hauptversammlung in Höhe von maximal 57.033,09 € zu rekurrieren. Um einen in Gänze wirksamen „Squeeze-out“ durchzuführen sei eine erneute einmalige Hauptversammlung notwendig, um sämtliche bestehenden (Form-)Fehler zu beheben. Sollte die Antragstellerin eine solche Hauptversammlung samt ordnungsgemäßem Hauptversammlungsbeschluss erfolgreich durchführen, stünde einem wirksamen Übergang der Anteile der Antragsgegnerin auf die Hauptaktionärin nichts mehr im Wege. Die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 9 Satz 1 ZPO trage demzufolge nicht, weil keine mehrmaligen Hauptversammlungen für einen wirksamen Anteilsübergang notwendig wären. Randnummer 11 Die Antragstellerin ist dem in ihrer am 24.07.2024 eingegangenen Stellungnahme entgegengetreten. Sie verteidigt die Festsetzung des Verfahrenswertes, eine Abänderung sei nicht angezeigt. Zunächst sei zu beachten, dass § 247 AktG die Interessen beider Verfahrensbeteiligter berücksichtigen möchte. Das Argument der Gegenvorstellung, dass ein Erfolg der Anfechtung für die Antragstellerin lediglich die Kosten für eine neue Hauptversammlung in Höhe von 57.033,09 € verursachen würde, greife zu kurz. Bei einem Erfolg der Anfechtung müsste eine erneute Ermittlung des Unternehmenswertes durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einen Angemessenheitsprüfer erfolgen. Diese Wertfeststellung müsste auf den Tag der neuen Hauptversammlung erfolgen. Allein dies würde Kosten in Höhe von mindestens 400.000,00 € (netto) für die Antragstellerin verursachen. Auch würde der Aufsichtsrat länger eine Vergütung bekommen. Randnummer 12 Berücksichtige man weiter, dass § 247 AktG für den vorliegenden Fall eine Höchstgrenze von 500.000,00 € als Streitwert vorsehe, seien die festgesetzten 200.000,00 € noch unter der Hälfte dieses Wertes. II. Randnummer 13 Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Randnummer 14 1. Die Gegenvorstellung ist hier statthaft. Statthaft ist die Gegenvorstellung, wenn der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – I ZB 90/15 –, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 19. September 2012 – V ZB 56/12 –, Rn. 2, juris; OLG München, Beschluss vom 29. November 2023 – 7 U 380/23 e –, Rn. 5, juris). Dies ist hier gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG der Fall. Der Senat ist zu einer Abänderung seiner Wertfestsetzung befugt. Eine Änderung der Festsetzung des Streitwerts ist nach § 63 Abs. 3 GKG innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt. Wird gegen einen Beschluss, mit dem der Streitwert endgültig im Sinne von § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt wird, innerhalb der vorgenannten Frist von sechs Monaten Gegenvorstellung erhoben, so ist dem Berufungsgericht eine Abänderung der Wertfestsetzung von Amts wegen möglich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 – IVa ZR 138/83 –, Rn. 3, juris). Hier sind bei Einreichung der Gegenvorstellung am 22.07.2024 keinesfalls mehr als sechs Monate ab Rechtskraft des Beschlusses abgelaufen gewesen. Randnummer 15 2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsgegnerin begehrt die Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes und ist daher auch beschwert. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin für richtig gehaltenen Alternativen der Festsetzung übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes offensichtlich auch 200,00 €. Die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 – IV ZR 6/20 –, Rn. 3 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – I ZB 90/15 –, Rn. 6, juris) ist – wie vorstehend bereits erörtert – gewahrt. Randnummer 16 3. Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet. Der Senat hält auch nach Überprüfung in Ansehung der Argumente der Gegenvorstellung an seiner Wertfestsetzung fest. Randnummer 17
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