Parteianhörung zum Nachweis von Eigenbedarf Leitsatz Die Gerichte sind befugt, den Vermieter als Partei auch ohne Beweisnot über den von ihm behaupteten - und von dem Wohnraumieter bestrittenen - Eigenbedarf anzuhören sowie von der Vernehmung weiterer beweislich benannter Zeugen abzusehen, sofern sie vom Vorliegen des Eigenbedarfs schon aufgrund der Parteianhörung des Vermieters überzeugt sind. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 8 C 194/23 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Randnummer 2 Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 546 Abs.1, 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu. Das Mietverhältnis wurde durch die von der Klägerin ausgesprochene Eigenbedarfskündigung beendet. Der Klägerin stand ein Kündigungsrecht gemäß § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Danach kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dies ist hier der Fall. Randnummer 3 Die Voraussetzungen von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind erfüllt, wenn der Eigennutzungswunsch tatsächlich besteht und auf vernünftigen, der Rechtsordnung nicht widersprechenden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom
- Januar 1988 – VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91 ff.). Bei dem Kriterium des „Benötigens“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB handelt es sich um einen objektiv nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetzt, dass der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die Wohnung durch den Familienangehörigen zu nutzen. Gemessen am Maßstab des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB fehlt es an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens bei einer nur vagen oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgten Nutzungsabsicht. Der Nutzungswunsch muss vielmehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen und sich so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung besteht; sog. Vorratskündigungen sind unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v.
- August 1990 – 1 BvR 440/90, juris Tz. 3; BGH, Urt. v.
- Oktober 2016 – VIII ZR 300/15, juris Tz. 19; Urt. v.
- September 2015 – VIII ZR 2015, NJW 2015, 3368, [3370]; Kammer, Beschl. v.
- Juli 2019 – 65 S 227/18 , juris Tz. 18 ). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist von einem hinreichend verdichteten Nutzungswunsch der Klägerin auszugehen. Hiergegen vermag die Berufung nicht zu erinnern: Randnummer 4 Das Amtsgericht hat seine Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei auf die Parteianhörung der Klägerin gestützt. Zwar ist die Parteianhörung nach § 141 ZPO kein Strengbeweismittel. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich unbenommen, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist und kann ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben. Die richterliche Befugnis zur Parteianhörung ist dabei nicht auf die Fälle beschränkt, in der sich die beweispflichtige Partei in Beweisnot befindet (vgl. BGH, Beschl. v.
- September 2017 – XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249, beck-online Tz. 12, Kammer, Urt. v.
- Januar 2024 – 67 S 264/22 , BeckRS 2024, 1196 Tz. 13, jeweils m.w.N.). Randnummer 5 Unter Zugrundelegung der erstinstanzlich durchgeführten Parteianhörung der Klägerin sowie des gesamten Vortrags der Parteien steht es auch zur vollen Überzeugung der Kammer nach § 286 ZPO fest, dass die Klägerin ein konkretes und ernsthaftes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung der Wohnung bei Ausspruch der Kündigung hatte. Die Kammer teilt insoweit einschränkungslos das Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung. Eine erneute Anhörung der Klägerin ist damit im zweiten Rechtszug nicht geboten. Vielmehr ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen erster Instanz gebunden. II. Randnummer 6 Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, auch zu der Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin. Sonstiger Langtext Das Berufungsverfahren hat sich durch Kostenbeschluss gemäß § 91a Abs. 1 ZPO erledigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001586498