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VG Berlin 4. Kammer 4 L 483/24 A Beschluss Zeitpunkt der Anhörung als maßgeblicher Zeitpunkt für das Offensichtlichkeitsurteil § 30 Abs 2 AsylVfG 1992

Zeitpunkt der Anhörung als maßgeblicher Zeitpunkt für das Offensichtlichkeitsurteil Leitsatz § 30 Abs 2 AsylG n.F.(juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-07-15), wonach § 30 Abs 1 Nr 1 bis 6 AsylG n.F. .(juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-07-15) auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung findet, gilt jedenfalls dann, wenn dieser im Zeitpunkt der Anhörung noch minderjährig ist (wie VG Wiesbaden, Beschluss vom

  1. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris). (Rn.6) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 484/24 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  2. Juli 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Der am
  3. Juli 2024 eingegangene Antrag des türkischen Antragstellers kurdischer Volkszugehörigkeit, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 484/24 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  4. Juli 2024 anzuordnen, Randnummer 3 über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg. Randnummer 4 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht binnen Wochenfrist nach Zustellung (§ 36 Abs. 3 AsylG) gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Im Fall einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (vgl. §§ 36, 75 AsylG) an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme - die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom
  5. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag Erfolg. Randnummer 5 Der Beurteilung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet steht nämlich hier von vornherein § 30 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
  6. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, S. 1, 9) entgegen. Nach dieser Vorschrift findet § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung. Dies trifft auf den unbegleiteten Antragsteller zu. Er ist unstreitig am
  7. Juli 2006 geboren, hat sein Asylgesuch am
  8. Februar 2024 gestellt und ist hierzu am
  9. April 2024 angehört worden. Damit fällt er unter die genannte Vorschrift, auch wenn er vor Erlass des angefochtenen Bescheides
  10. Juli 2024 und damit auch vor der gerichtlichen Entscheidung volljährig geworden ist. Randnummer 6 Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, auf welchen Zeitpunkt für die Frage der Minderjährigkeit abzustellen ist. Während nach einer Ansicht der Antragstellung ankommen soll (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom
  11. Mai 2024 – 6 L 530/24 – juris), wird nach einer anderen Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt der Anhörung maßgeblich ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom
  12. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris, Rn. 30 f. mit ausführlicher Begründung). Das Gericht neigt aus den ausführlichen Gründen in der letztgenannten Entscheidung, auf die es Bezug nimmt, dazu, dieser Ansicht zu folgen. Im vorliegenden Kontext kommt es aber hierauf nicht an, da beide Ansichten hier zum gleichen Ergebnis führen. Mit der Frage setzt sich der angefochtene Bescheid nicht ansatzweise auseinander, so dass der Verweis der zu der Problematik im laufenden Verfahren angehörten Antragsgegnerin auf dessen „zutreffende Ausführungen“ ins Leere geht. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Randnummer 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001586787

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