Vorläufige Aufnahme in bestimmte Grundschule Orientierungssatz 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. (Rn.15) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der R... Grundschule aufzunehmen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den Schulbeginn am 7. September 2024 bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 5 Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn Randnummer 6 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, Randnummer 7 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder Randnummer 8 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Randnummer 9 Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Randnummer 10 Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldezahl an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche ( § 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO ). Randnummer 11 Bei der Vergabe der Schulplätze an der R...-Grundschule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. Randnummer 12 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die R...-Grundschule ist nicht zu beanstanden. Randnummer 13 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Randnummer 14 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der R...-Grundschule Genüge getan, denn es wurden dort zum Schuljahr 2024/2025 drei jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk Einrichtung vom 15. April 2024). Damit hat der Antragsgegner die Klassenfrequenz bis zur rechtlich zulässigen Obergrenze nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO ausgereizt, denn an der R...-Grundschule waren zuletzt 49,1 Prozent der Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache (vgl. dazu die unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ abrufbaren Daten). Randnummer 15 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Einrichtung einer weiteren ersten Klasse an der R...-Grundschule. Der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. Ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten bzw. auf Ausweitung der vorhandenen Kapazität – etwa durch Einrichtung weiterer Klassen – folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – 3 S 70.17 – juris Rn. 3 m. w. N.). Randnummer 16 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 15. April 2024 ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin zu 1, die im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Randnummer 17 Den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren 75 Schulplätzen standen 71 von der R...-Grundschule als zuständiger Grundschule zu berücksichtigende Anmeldungen gegenüber. Dazu zählten zunächst 65 Kinder, die im Einschulungsbereich der R...-Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Drei weitere schulpflichtige Kinder, die auf Grund der Änderung des Einschulungsbereichs der R...-Grundschule zum Schuljahr 2024/2025 nicht mehr in dem Einschulungsbereich der R...-Grundschule wohnen, die jedoch als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, hat der Antragsgegner auf die Anträge ihrer Erziehungsberechtigten gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 SchulG zu Recht den Kindern gleichgestellt, die im Einschulungsbereich der R...-Grundschule wohnen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschen. Denn nach § 55a Abs. 3 Satz 2 SchulG gilt die R...-Grundschule auch bezüglich dieser Kinder als zuständige Grundschule. Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere drei Plätze für bei der R...-Grundschule angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Randnummer 18 Die verbleibenden vier Plätze wurden unter den 41 Bewerberkindern, die den Besuch einer anderen Grundschule beantragt und die R...-Grundschule als Erstwunsch benannt hatten, nach den Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG vergeben. Sieben dieser Bewerberkinder erfüllen das vorrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG , weil ihr Geschwisterkind im Schuljahr 2024/2025 ebenfalls die R...-Grundschule besuchen wird. Unter ihnen wurden am 15. April 2024 die vier noch zur Verfügung stehenden Plätze verlost; die drei Bewerberkinder ohne Losglück wurden auf die ersten Plätze der Nachrückerliste (siehe Liste vom 15. April 2024, Plätze 5 bis 7) aufgenommen. Die 28 Bewerberkinder, die ihren Erstwunsch mit dem Schulprogramm begründet hatten und damit das zweitrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen, wurden auf die weiteren Plätze der Nachrückerliste gelost (Plätze 8 bis 35). Zuletzt wurden noch die übrigen sechs Bewerberkinder entsprechend ihres Losglücks in dem für sie durchgeführten Losverfahren in die Nachrückerliste (Plätze 36 bis 41) aufgenommen, die keines der Vorrangkriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG erfüllen. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.