Abschiebehaft: Unterbringung von Abschiebungshäftlingen im Bereich der Sicherungsverwahrung einer JVA Orientierungssatz Die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Sicherungsverwahrten auf verschlossen voneinander getrennten Fluren eines grundsätzlich zur Unterbringung von Sicherungsverwahrten bestimmten Gebäudes verletzt nicht das unions- und nationalrechtliche Trennungsgebot. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,
- Juni 2024, 383 XIV 1037/24 B, Beschluss Tenor
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom
- Juni 2024 den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.
- Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Betroffene reiste am
- Juli 1998 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - mit Bescheid vom
- August 1998 als offensichtlich unbegründet abwies. Auf Nachweis, dass er Vater eines am
- April 2001 geborenen Kindes sei, wurde ihm am
- Juni 2002 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nachfolgend mehrfach verlängert wurde. Mit Bescheid vom
- März 2018 lehnte der Antragsteller eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Betroffenen zur Ausreise bis zum
- Mai 2018 auf, drohte ihm die Abschiebung an und verhängte ein auf zwei Jahre nach der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Mit bestandskräftigem Bescheid vom
- Januar 2019 wurde der Betroffene mit einer Sperrfrist von neun Jahren aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Randnummer 2 Zwischen dem
- August 2004 und dem
- Juli 2016 wurde der Betroffene insgesamt neunmal wegen Körperverletzungs-, Betäubungsmittel- und Vermögensdelikten zu Geldstrafen verurteilt. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn am
- November 2017 wegen gemeinschaftlichen Betäubungsmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am
- November 2017 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Vergewaltigung und wegen eines Betäubungsmitteldelikts unter Einbeziehung einer früheren Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Am
- Februar 2024 wurde er wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Randnummer 3 Am
- Mai 2024 befand sich der Betroffene in Untersuchungshaft. An diesem Tag leitete der Antragsteller die Vorbereitungen zur Abschiebung des Betroffenen ein. Nachdem die kenianische Botschaft am
- Mai 2024 die Zusage eines Passersatzpapiers bestätigt hatte, wurde ein Flug zur Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung am
- Juni 2024 von Berlin über Wien und Istanbul nach Nairobi gebucht. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Abschiebung im Hinblick auf die offenen Ermittlungsverfahren am
- Mai 2024 zu. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
- Juni 2024 beantragte der Antragsteller, gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich
- Juni 2024 anzuordnen. Er kündigte an, dass die Abschiebungshaft im Bereich der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel vollzogen werden müsse, weil die Abschiebungshafteinrichtung für Gefährder (AHEG BE) vom
- Juni 2024 an wegen dringender Sanierungsmaßnahmen geschlossen werde. Randnummer 5 Das Amtsgericht Tiergarten hat am
- Juni 2024 dem Betroffenen Rechtsanwalt ... ... für die Dauer des Verfahrens als Bevollmächtigten bestellt, den Betroffenen persönlich angehört und durch bekanntgegebenen Beschluss antragsgemäß die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des
- Juni 2024 angeordnet. Gemäß dem Sitzungsprotokoll hat der Bevollmächtigte im Anschluss an die Verlesung der Beschlussformel mündlich erklärt, dass gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werde. Mit einem am
- Juni 2024 per Anwaltspostfach übersandten Schriftsatz hat der Bevollmächtigte die Beschwerde begründet. Durch Beschluss vom
- Juni 2024 hat das Amtsgericht die Haftanordnung vom
- Juni 2024 aufgehoben, den Haftantrag vom
- Juni 2024 zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schreiben vom
- Juni 2024 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass der Betroffene am selben Tag abgeschoben worden sei. Randnummer 6 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom
- Juli 2024, eingegangen per EGVP am
- Juli 2024, gegenüber dem Amtsgericht erklärt, dass gegen den Beschluss vom
- Juni 2024 gemäß § 62 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Randnummer 7 Die Beschwerde ist gemäß §§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 62 Abs. 3, 64 FamFG zulässig. Hat sich die angefochtene Entscheidung wie hier in der Hauptsache erledigt, hat das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag auszusprechen, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Nach § 62 Abs. 3 FamFG besteht in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückweisungs- und Zurückschiebungshaft ein rechtliches Interesse auch dann, wenn gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordern. Hier liegt die grundsätzliche Bedeutung der Sache darin, dass der von dem Antragsteller vorgesehene Vollzug der Abschiebungshaft im Bereich der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel nach seinem Vortrag die einzige Möglichkeit zum Vollzug der Abschiebungshaft in Berlin ist, solange die Sanierungsarbeiten in der AHEG Berlin andauern. Der nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Antrag des Beschwerdeführers ergibt sich ohne weiteres aus der Nennung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit seiner Erklärung, dass das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werde. Randnummer 8 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung vom
- Juni 2024 aufgehoben und den Haftantrag des Antragstellers zurückgewiesen; dadurch hat es den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Randnummer 9 Das Amtsgericht hat die Haftanordnung vom
- Juni 2024 im Wege der Abhilfe nach § 68 Abs. 1 FamFG wirksam, aber rechtswidrig aufgehoben. Zur Aufhebung der Haftanordnung war es befugt, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob die der Abhilfe zugrundeliegende Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung überhaupt zulässig war. Solange keine Bindung des Ausgangsgerichts an seine eigene Entscheidung eingetreten ist, kann es selbst einer unstatthaften oder sonst unzulässigen Beschwerde abhelfen (vgl. Sternal/Sternal, FamFG,
- Aufl., § 68 Rdn. 16 m.w.N.). Das Amtsgericht hätte von seiner Befugnis zur Aufhebung der Haftanordnung aber keinen Gebrauch machen und den Haftantrag nicht zurückweisen dürfen; denn der Haftantrag des Antragstellers war zulässig und begründet. Randnummer 10 Der Haftantrag vom
- Juni 2024 war zulässig, weil er den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprach. Der Antragsteller hatte insbesondere dargelegt, dass der Betroffene nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig und die Ausreisepflicht vollstreckbar war. Zum Haftgrund, zur erforderlichen Haftdauer und zum Fehlen von Abschiebungshindernissen wie dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG hatte der Antragsteller ebenfalls schlüssig vorgetragen. Randnummer 11 Der Haftantrag war auch begründet. Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung war durch den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gerechtfertigt. Für die Fluchtgefahr bestanden nach § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG konkrete Anhaltspunkte, weil der Betroffene wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nämlich insbesondere am
- November 2017 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten und am
- November 2017 wegen Vergewaltigung und unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Diese konkreten Anhaltspunkte konnte der Betroffene nicht entkräften. Auch das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom
- Juni 2024 konnte dazu nichts beitragen. Insbesondere lagen die beiden Verurteilungen bei Antragstellung erst sechseinhalb Jahre zurück. Die erst wenige Monate zuvor abgeurteilten Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht legten überdies nahe, dass weder die Verurteilungen noch der Vollzug der Haftstrafe ausgereicht hatten, um den Betroffenen nachhaltig zu beeindrucken. Randnummer 12 Die beantragte Haftdauer war mit rund zwei Wochen ersichtlich auf den kürzestmöglichen Zeitraum begrenzt. Eine zeitliche Reserve von vier Tagen für allfällige Verzögerungen ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Abschiebungstermin wie hier bereits feststeht. Randnummer 13 Zur den Voraussetzungen der Haftanordnung gehört ferner, dass die Haft nach den gesetzlichen Vorschriften vollzogen wird. Die Haft darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn bereits feststeht oder jedenfalls abzusehen ist, dass sie unter Haftbedingungen vollzogen wird, die nicht den Anforderungen des § 62a Abs. 1 AufenthG und des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - entsprechen (vgl. BGH, Beschl. v.
- Juli 2014 - V ZB 137/14 -, FGPrax 2014, 230 [230]; BGH, Beschl. v.
- April 2016 - V ZB 112/15 -, BeckRS 2016, 10197). Das ist hier aber nicht der Fall. Nach § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Mit der Vorschrift wird Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG umgesetzt, der verlangt, dass die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Diesen Anforderungen ist mit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in dem zur JVA Tegel gehörenden Bereich der Sicherungsverwahrung genügt. Randnummer 14 Der Begriff der speziellen Hafteinrichtung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG und - wortgleich - in § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dahin auszulegen, dass sich die Haftbedingungen in diesen Einrichtungen von den normalen Bedingungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in gewöhnlichen Haftanstalten unterscheiden müssen. Die Haft darf nur der effektiven Durchführung des Abschiebungsverfahrens dienen und keine auf Bestrafung gerichteten Ziele verfolgen. Die mit der Haft verbundenen Einschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Freiheitsentziehung stehen. Die Einrichtung muss dem Zweck entsprechen, die Rückführung der Betroffenen bei möglichst kurzer Verweildauer abzusichern, und mit Personal ausgestattet sein, das für diese spezielle Tätigkeit qualifiziert ist. Daraus ergibt sich, dass eine spezielle Hafteinrichtung in diesem Sinne die Betroffenen durch ihre Gestaltung und Ausstattung sowie organisatorisch und funktionell dazu zwingen darf, sich in einem eng umgrenzten und geschlossenen Bereich aufzuhalten, zugleich aber die Zwangsmaßnahme auf das zur Sicherung der Abschiebung unerlässliche Maß beschränken muss. Durch die Haftbedingungen muss insbesondere verhindert werden, dass die Unterbringung in der Einrichtung der Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt (vgl. EuGH, Urt. v.
- März 2022 - C-519/20 -, NVwZ 2022, 783f. Rdn. 34 bis 45). Randnummer 15 Nach diesen Grundsätzen hängt die Einordnung eines Haftortes als spezielle Hafteinrichtung wesentlich davon ab, ob die Unterbringung in ihm einer Bestrafung gleichkommt oder jedenfalls in gewichtigen Punkten strafähnlichen Charakter hat. Die Freiheitsentziehung selbst ist für den Betroffenen nach der Vorstellung des Gesetzgebers noch keine Strafe, sondern wird dazu nur unter besonderen Haftbedingungen des Strafvollzuges, die aber in einer speziellen Hafteinrichtung wegen ihrer ausschließlich präventiven Zielrichtung zu vermeiden sind. Randnummer 16 Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Leitung der Einrichtung eine Behörde übergeordnet ist, die auch für die Leitung von Justizvollzugsanstalten zuständig ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rdn. 50). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Einrichtung baulich zu einem Gebäudekomplex gehört, in dem auch Einrichtungen des Strafvollzuges untergebracht sind (vgl. EuGH, a.a.O., Rdn. 53). Insbesondere ist es nicht von Belang, ob sich die Einrichtungen zum Vollzug der Abschiebungshaft und der Strafhaft eine gemeinsame „Gebäudeinfrastruktur“ - also den Baukörper und die technische Gebäudeausrüstung wie Stromleitungen, Heizung oder Be- und Entwässerung - teilen. Diese Gesichtspunkte können nur eine Rolle spielen, wenn und soweit sie sich nachteilig auf die Haftbedingungen in der Einrichtung zum Vollzug der Abschiebungshaft auswirken. Auf das Trennungsgebot des § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach dem Abschiebungsgefangene getrennt von Strafgefangenen unterzubringen sind, käme es nur bei einer Unterbringung der Abschiebungsgefangenen in einer sonstigen Haftanstalt an. Allenfalls könnte die Einstufung einer Einrichtung als spezielle Hafteinrichtung in Frage gestellt werden, wenn in ihr - etwa wegen eines Mangels an gewöhnlichen Haftplätzen im Strafvollzug - neben Abschiebungsgefangenen vorübergehend oder längerfristig auch Strafgefangene untergebracht würden. Auch dann wäre aber entscheidend, ob sich dadurch das Gesamtbild der Haftbedingungen für die Abschiebungsgefangenen wesentlich verschlechtert wäre. Randnummer 17 Hier kann nicht angenommen werden, dass im Bereich der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel Haftbedingungen herrschen, durch die ein Vollzug der Abschiebungshaft an diesem Haftort strafähnlichen Charakter erhielte oder sogar einer Bestrafung gleichkäme. Haftbedingungen dieser Art sind schon durch die gesetzlichen Vorschriften über Anordnung und Vollzug der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen. Randnummer 18 Die Sicherungsverwahrung hat jedenfalls nach ihrer Neuordnung durch das Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom
- Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2425) keinen Strafcharakter mehr, sondern soll ebenso wie die Abschiebungshaft nur präventiven Zwecken - hier dem Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Personen - dienen. Dementsprechend muss auch die Sicherungsverwahrung darauf ausgerichtet sein, den Untergebrachten zwar in einem umgrenzten Bereich festzuhalten, ihm im Übrigen aber neben den zur Maßregel gehörenden Hilfsangeboten eine gewöhnliche Wohnumgebung zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne schreibt § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB nunmehr vor, dass die Einrichtungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung gewährleisten müssen, die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den allgemeinen Lebensverhältnissen - soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen - angepasst ist und vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen durchgeführt wird. Randnummer 19 Hier werden den Abschiebungsgefangenen im Bereich der Sicherungsverwahrung deutlich bessere Bedingungen geboten, als es im Strafvollzug möglich wäre. Nach den Ausführungen des Antragstellers sind die Betroffenen nicht in Hafträumen, sondern in Zimmern von 21 m² ohne Fenstervergitterung mit eigener Dusche, Telefon und Fernsehgerät untergebracht. Die Einschränkungen beim Einkauf auf die für Strafgefangene geltende Artikelliste haben nachvollziehbare organisatorische Gründe; sie beeinträchtigen die Abschiebungsgefangenen nicht so schwerwiegend, dass schon deshalb von einer strafähnlichen Unterbringung auszugehen wäre, zumal die Abschiebungshaft nach ihrer gesetzlichen Konzeption auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum von wenigen Wochen beschränkt ist. Die Haftbedingungen in der Sicherungsverwahrung entsprechen schließlich auch deshalb den besonderen Anforderungen an spezielle Hafteinrichtungen nach § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil dort Personal tätig ist, das der Sicherungsverwahrung fest zugeordnet und anders als das Strafvollzugspersonal durch seine besondere Ausbildung und Berufserfahrung für die Besonderheiten einer präventiven Unterbringung spezialisiert ist. Randnummer 20 Die Haftbedingungen sind hier auch nicht durch eine fehlende Trennung zwischen Abschiebungsgefangenen und Strafgefangenen beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten überhaupt als Strafgefangene im Sinne von § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzusehen sind. Für eine getrennte Unterbringung ist in ausreichendem Maß und in zumutbarer Weise gesorgt. Für den Vollzug der Abschiebungshaft sind Haftplätze vorgesehen, die an einem eigenen Flur des Gebäudes liegen und ausschließlich mit Abschiebungshäftlingen zu belegen sind. Dieser Flur ist mit einer verschließbaren Tür von dem Gebäudeteil für die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten getrennt ist und innerhalb dessen während der Tagzeit von 6 bis 21 Uhr der Aufschluss stattfindet. Ein Kontakt zwischen den Abschiebungshäftlingen und den Untergebrachten ist allenfalls durch zufällige Begegnungen bei der Durchquerung des Hauses auf dem Weg zu den Besuchs- und Sporträumen oder zum Freistundenhof möglich. Überdies sind die Zeiten für die Nutzung dieser Räume so aufeinander abgestimmt, dass jeweils keine gemeinsame Nutzung durch Angehörige beider Gruppen stattfindet. Eine Trennung der Abschiebungsgefangenen von Strafgefangenen bei ambulanter und stationärer medizinischer Behandlung, Religionsausübung, Freizeitveranstaltungen und Transporten innerhalb der Anstalt sowie zu Vorführungen und Überstellungen findet zwar unstreitig nicht statt, ist aber auch nicht erforderlich, weil diese Vorgänge jeweils außerhalb der Haft im engeren Sinne abspielen und nicht zu ihrer Ausgestaltung gehören. Es spricht nichts dagegen, wenn die Abschiebungshaft wie vom Gesetz verlangt in einer speziellen Hafteinrichtung vollzogen wird, etwa für Krankheitsfälle in der Abschiebungshaft und in einer Justizvollzugsanstalt ein gemeinsames Haftkrankenhaus oder für die Religionsausübung gemeinsame Gottesdienste von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen vorzusehen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung gründet sich auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001586923