Vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe einer bestimmten Grundschule Orientierungssatz 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. Mit Beginn eines Schuljahres am 1. August werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden. (Rn.19) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der M... Grundschule aufzunehmen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 5 Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn Randnummer 6 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, Randnummer 7 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder Randnummer 8 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Randnummer 9 Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Randnummer 10 Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldezahl an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche ( § 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO ). Randnummer 11 Die Vergabe der Schulplätze an der M...-Grundschule verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung ihres Vortrags nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren. Randnummer 12 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die M...-Grundschule verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Randnummer 13 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Randnummer 14 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der M...-Grundschule zwar nicht Genüge getan, denn es ist ausweislich des – von den Antragsteller insoweit zu Recht gerügten schwer verständlichen und in der Darstellung widersprüchlichen – Verwaltungsvorgangs davon auszugehen, dass dort zum Schuljahr 2024/2025 drei jahrgangsbezogene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Kindern eingerichtet wurden (vgl. den Auswahlvermerk vom 2. Mai 2024 am Anfang des auch nicht paginierten Verwaltungsvorgangs), obwohl an dieser Schule zuletzt 63,7 Prozent der Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache waren (vgl. dazu die unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ abrufbaren Daten). Anders als die von dem Verordnungsgeber ausdrücklich nur als „Grundsatz“ bezeichnete Regelung in § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO erlaubt § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO weder von seinem Wortlaut noch von seinem Sinn und Zweck her eine Abweichung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – 3 S 70.17 – juris Rn. 4; Beschluss vom 12. September 2013 – 3 S 46.13 – juris Rn. 4). Aus diesem Verstoß gegen die Frequenzvorgaben aus § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO können die Antragsteller aber keinen Anspruch herleiten, da sie durch die Frequenzausweitung wie alle anderen Bewerberkinder begünstigt werden. Randnummer 15 2. Fehler der Aufnahmeentscheidung vom 2. Mai 2024 haben die Antragsteller nicht mit Erfolg glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1, der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde nach summarischer Prüfung zu Recht nicht berücksichtigt. Randnummer 16 Den verfügbaren (3 x 26 =) 78 Plätzen standen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 2. Mai 2024 insgesamt 86 von der M...-Grundschule als zuständiger Grundschule zu berücksichtigende Anmeldungen gegenüber. Für eine Berücksichtigung der Anträge auf Besuch einer anderen Grundschule, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze erfolgt, war daher kein Raum. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.