Durchsetzung eines für einen Elternteil angeordneten Anti-Gewalt-Trainings wegen bestehender Kindeswohlgefährdung mit unmittelbarem Zwang Leitsatz
(2023)BGB § 1684, Rn. 113a, 121). Lehnt ein Elternteil die Beratung ausdrücklich ab, ist wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht bereits die Anordnung der Beratung unzulässig (KG, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 13 UF 161/18 –, FamRZ 2019, Rn. 11, juris; Jokisch, NZFam 2024, 705). Dies muss auch dann gelten, wenn die Beratungsauflage wegen Gefährdung des Kindeswohls auf § 1666 BGB gestützt wird (wobei sie im vorliegenden Fall letztlich ebenfalls der Durchführung des Umgangs dient), jedenfalls wenn damit mehr verlangt wird als die Teilnahme an einem Erstberatungs-, Informations- oder Eignungsgespräch. Denn im Falle der Vollstreckung würde sonst hinsichtlich des Persönlichkeitsrechts des betreffenden Elternteils kein Unterschied mehr zur Anordnung einer Therapie bestehen, da die Vollstreckung in beiden Fällen unzulässig auf eine Änderung der Persönlichkeitsstrukturen zielen würde. Randnummer 19
- b)Nach diesen Maßstäben ist die Vollstreckung der Auflage der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training hier spätestens seit der Teilnahme des Vaters an zwei Eignungsgesprächen nicht (mehr) zulässig. Randnummer 20 Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der für eine Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheit, da dem Vater lediglich aufgegeben wurde, über neun Monate eine Beratung in Anspruch zu nehmen, ohne dass eine bestimmte Anzahl von Beratungsterminen genannt ist. Randnummer 21 Es fehlt aber jedenfalls an einer Eignung der Maßnahme. Beratung arbeitet wie die Mediation methodisch grundsätzlich mit der Freiwilligkeit der Eltern und erfordert ein Mindestmaß an Veränderungsbereitschaft. Soweit die Beratung auf einer Auflage beruht, erfolgt sie bereits „im Zwangskontext“ und erfordert ein besonderes methodisches Vorgehen (“Wie kann ich Ihnen helfen, mich wieder loszuwerden?“), setzt aber gleichwohl ein Mindestmaß an freiwilliger Mitwirkung voraus (ausf. dazu Hammer in: Prütting/Helms, a.a.O., § 156 Rn. 31). Dies ist bei der Anwendung von Zwangsmitteln und so auch im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben. Nach Einschätzung der Beratungsstelle aufgrund zweier Vorgespräche fehlt es dem Vater hier sowohl an der Einsichtsfähigkeit in das eigene Fehlverhalten als auch an einer grundsätzlichen Änderungsbereitschaft. Nachdem der Vater an zwei Eignungsgesprächen teilgenommen hat, würde es zudem einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Vaters darstellen, seine für die weitere Beratung erforderliche Einsicht und Änderungsbereitschaft zu erzwingen (wenn dies überhaupt möglich wäre). Randnummer 22
- c)Die regelmäßig fehlende Vollstreckbarkeit von Auflagen und Geboten nach § 1666 BGB macht derartige Auflagen auch nicht überflüssig. Typischerweise haben Gebote nach § 1666 Abs. 3 BGB nicht primär den Zweck, vollstreckt zu werden, sondern sie zielen auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorge- und Umgangsrecht, etwa eine Sorgerechtsentziehung, erübrigen können. Bei Nichtbefolgung der Gebote ist daher vorrangig nicht deren zwangsweise Durchsetzung in Betracht zu ziehen, vielmehr sind weitergehende Sorgerechtsmaßnahmen oder Umgangsbeschränkungen zu prüfen (zutreffend OLG Düsseldorf, FamRZ 2023, 1208; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 453, 454; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, Familienrecht, 7. Auflage, § 1666 BGB Rn. 114; Hammer in: Prütting/Helms, a.a.O., § 95 Rn. 11 Fn. 13; i.Erg. auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Dem Umstand, dass der Vater trotz strafrechtlicher Verurteilung und mehrfacher gerichtlicher Hinweise sein Fehlverhalten nicht einsehen will und seine Gewalttätigkeit unzutreffend als gerechtfertigt ansieht, ist daher durch Vollstreckung des Kontaktverbots und ggf. die Einschränkung des Umgangs Rechnung zu tragen. Randnummer 23 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001587009