2 Nr. 1 EGBGB verstoße, weil sie entgegen der Angabe einer Telefonnummer und Telefaxnummer in ihrem Impressum (Anlage K 3) in der Widerrufsbelehrung selbst keine Telefonnummer und keine Faxnummer genannt habe, die der Verbraucher zur Ausübung des Widerrufsrechts nutzen könne. Wenn der Unternehmer Fax und Telefon vorhalte, müssten die entsprechenden Angaben aber zwingend auch in der Widerrufsbelehrung enthalten sein. Der Kläger ist der Ansicht, dass einem Verbraucher, der in einer Widerrufsbelehrung die Kontaktdaten nicht vorfinde, deren Kenntnis die Ausübung des Widerrufsrechts ermögliche (Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer), die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert werde. Wenn er die Kontaktdaten erst recherchieren müsse, verursache das nicht nur einen zusätzlichen Aufwand, sondern stelle auch eine zusätzliche Hürde dar, die dazu führen könne, dass der Verbraucher eher von einem Widerruf Abstand nehme. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 I. der Beklagten zu untersagen, für den Fall, dass die Beklagte mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Kauf von Automobilen abschließt und/oder abschließen lässt und zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch den Verbraucher Kontaktdaten vorhält, wie ersichtlich aus dem „Impressum“ der Beklagten nach Anlage K 3, eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, wie ersichtlich aus Anlage K 2, Seite 5, Randnummer 9 II. der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, anzudrohen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte bestreitet, dass der Zeuge xxx Verbraucher sei. Er habe in einem Zeitraum von insgesamt knapp eineinhalb Jahren - unstreitig - fünf Fahrzeuge ge- und wieder verkauft; im Rahmen eines jeden Kaufs habe er die staatlichen Subventionen kassiert und das Fahrzeug anschließend gewinnbringend im Ausland weiterverkauft. Randnummer 13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung rechtskonform sei. Die Beklagte enthalte dem Verbraucher keine Informationen vor, die er für die Ausübung seines Widerrufsrechts benötige. Der Zeuge xxx habe sein Widerrufsrecht offenkundig problemlos telefonisch ausüben können. Vor allem aber habe der deutsche Gesetzgeber die Pflichten zur Information über Kontaktdaten des Unternehmers ausschließlich in den allgemeinen Informationspflichten nach Art.
1 Nr. 3 EGBGB geregelt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Informationspflichten ebenfalls oder zumindest durch die Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt werden, hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich klargestellt. Art.
2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, der die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung betreffe, fordere demgegenüber gerade nicht die Angabe einer Telefon- oder Faxnummer, sondern (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular. Randnummer 14 Jedenfalls aber sei die Nichtangabe einer Telefon- und/oder Telefaxnummer nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn hierbei sei zu fragen, ob der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher voraussichtlich eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er über die betreffende Information verfügt hätte. Das sei aber zu verneinen, was evident deshalb sei, weil es dem Zeugen xxx problemlos gelungen sei, den Widerruf per Telefon zu erklären. Randnummer 15 Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung keine Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3, 5a UWG. Randnummer 17
1 Nr. 3 EGBGB i.V.m. § 312d BGB verpflichtet den Unternehmer zwar, dem Verbraucher auch seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich dabei aber um allgemeine Informationspflichten des Unternehmers, während in Art.
EGBGB 2 die für den Widerruf spezifisch geltenden Belehrungspflichten geregelt sind. Die beiden Absätze sind voneinander abzugrenzen: Randnummer 23 Nach Art.
1 Nr. 3 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages unter anderem über seine Telefonnummer zu informieren. Eine Pflicht, die Telefonnummer zwingend in der Widerrufsbelehrung anzugeben, ergibt sich aus der Vorschrift nicht. So kann auch das Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung keinen Verstoß gegen Art.
1 Nr. 3 EGBGB begründen. Randnummer 24 Daran ändert auch, anders als der Kläger meint, nichts, dass nach der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 EGBGB auch eine Telefonnummer einzufügen ist. Denn Art.
2 S. 2 EGBGB ist so zu verstehen, dass der Unternehmer seine Informationspflichten dadurch erfüllen „kann“, dass er auf das Muster in Anlage 1 zurückgreift. Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung erfolgt dementsprechend freiwillig (LG Berlin, Beschluss vom
Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist nicht gegeben. Die Angabe einer Telefonnummer gehört nämlich gerade nicht zu den Informationen, die dem Verbraucher nach Art.
2 Nr. 1 EGBGB bereitzustellen sind. Nach Art.
Abs. 2 Nr. 1 EGBGB hat der Unternehmer über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Schon nach dem Wortlaut des Art.
2 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher also nicht über die Form der Ausübung des Widerrufsrechts aufzuklären, sodass auch nicht über die Möglichkeit eines telefonischen Widerrufs mitsamt Angabe einer Telefonnummer zu informieren ist, ebenso wenig über eine Faxnummer. Den von Art.
2 Nr. 1 EGBGB genannten Informationspflichten ist die Beklagte hinreichend nachgekommen. Zutreffend führe die
EGBGB. Während in Art. 6 Abs. 1
Abs. 2 EGBGB. Randnummer 30 Hätte der Richtliniengeber gewollt, dass die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten solle, hätte es nahegelegen, dies mit der Omnibusrichtlinie vom 28.05.2022 klarzustellen. Allerdings wurde die Angabe der Telefon- bzw. Telefaxnummer danach gerade nicht in Art. 6 Abs. 1 lit. h) verankert. Vielmehr wurde die Faxnummer aus den allgemeinen Informationspflichten in § 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB gestrichen, weshalb es naheliegend erscheint, dass sich der Gesetzgeber mit der hier verhandelten Thematik auseinandergesetzt hat und sich bewusst gegen zusätzliche Anforderungen bezogen auf Telefon/Fax in der Widerrufsbelehrung (nicht: Muster) entschieden hat. Randnummer 31 d. Auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich keine anderen Schlüsse ziehen. Der EuGH ist der Ansicht, „dass ein Unternehmer, der über eine Website einen Vertrag mit einem Verbraucher schließt und dafür kein Telefon benutzt, obgleich er für die Gestaltung anderer Aspekte der Tätigkeit seines Unternehmens über einen Telefonanschluss verfügt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher die Nummer dieses Anschlusses mitzuteilen, wenn er sich dazu entschließt, auf die Muster Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der RL 2011/83 zurückzugreifen, die dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts erleichtern soll.“ (NJW 2020, 2389 Rn. 36, beck-online). Im Urteil vom 24.09.2020 hat der BGH dann zwar ausgeführt: „Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf einer Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.“ Vorliegend geht es allerdings weder um eine Muster-Widerrufsbelehrung wie in der genannten BGH-Entscheidung und nicht um Gestaltungshinweise bzw. deren notwendigen Inhaltsangaben, weil die Beklagte das Muster nicht verwendet hat. Ebenso wenig wird der Durchschnittsverbraucher aus der Verwendung der Telefonnummer oder Faxnummer im Impressum darauf schließen, dass diese zum Kontakt für Verbraucher genutzt werden soll. Damit wollte die Beklagte ersichtlich den Anforderungen des § 5 TMG nachkommen. Das Impressum ist nach allgemeinem Verständnis ein Hinweis auf die Verantwortlichen einer Website und aus der Angabe einer Telefonnummer oder Faxnummer dort kann nicht der Schluss gezogen werden, dass über diese Telefonnummer vertragsgestaltende Erklärungen abgegeben werden konnten (LG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 - 28 O 89/23 -, Rn. 36-39, juris). Das kann die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, da sie zum angesprochenen Verkehrskreis gehört. Randnummer 32 Die vorangegangene Auslegung der Richtlinien und ihren Umsetzungen im deutschen Recht steht auch mit den Zielen der Verbraucherrechterichtlinie im Einklang. Aus ihrem Art. 1 ergibt sich im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7, dass mit ihr dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden soll, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert werden (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19, Rn. 37-39). Ein telefonisch durchgeführter Widerruf ist dem Verbraucherschutz aber gerade nicht zuträglich, sondern kann sogar im Gegenteil aufgrund erhöhter Beweisschwierigkeiten zu Nachteilen des Verbrauchers führen. Randnummer 33 Schließlich greift das Argument nicht, dass es zu Lasten des Verbrauchers zu unterschiedlichen Niveaus des Verbraucherschutzes komme, je nachdem, ob der Unternehmer die Muster-Widerrufsbelehrung verwende oder nicht. Denn es ist nicht Zweck der Muster-Widerrufsbelehrung, den Verbraucher (nochmals verbessert) zu schützen, sondern den Unternehmer in dem Fall im Sinne eines „Musterschutzes“ zu privilegieren (vgl. BGH, WM 2023, 709, juris; Martens BeckOK BGB, Hau/Poseck, 69. Edition, Stand: 01.02.2024, §
BGB Rn. 34, beck-online). Randnummer 34 Darauf, ob die Belehrung flächendeckend verwendet worden ist und ob Herr Xxx Verbraucher ist oder nicht, kommt es nicht mehr an. Mangels einer Verletzung der Informationspflichten kann auch dahinstehen, ob Wiederholungsgefahr vorliegt. II. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Randnummer 36 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 14.03.2024 und vom 21.03.2024 geben keinen Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 296a, 156 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001587600
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