Obsah (10)
§ 7§ 12§ 4§ 17§ 20§ 34§ 18§§ 8§§ 66§ 21Nichtigkeit Arbeitsverhältnis - Sittenwidrigkeit -Wirksamkeit außerordentliche Kündigung - Ruhegeldanspruch Leitsatz 1. Für die Bewertung der Sittenwidrigkeit eines Arbeitsvertrages bedarf es der umfa
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG,
- April 2018 - 3 AZR 738/16) an den Entfall des Ruhegeldanspruchs ab Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters, welcher als Altersversorgung nach § 1 BetrAVG zu qualifizieren war, waren im Einzelfall nicht erfüllt. (Rn.465) Orientierungssatz Das Urteil ist durch Beschluss vom
- November 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. (Rn.520) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 699/24) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 709/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
- September 2023, 22 Ca 13070/22 22 Ca 6024/23, Urteil vorgehend ArbG Berlin,
- September 2023, 22 Ca 13070/22 und 22 Ca 6024/23, Urteil nachgehend BAG,
- März 2025, 3 AZN 699/24, Beschluss: Stattgabe (nicht dokumentiert) nachgehend BAG,
- Dezember 2024, 2 AZN 709/24, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 3 AZR 54/25, Termin aufgehoben Tenor I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der jeweiligen Berufungen im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
- September 2023 - 22 Ca 13070/22 und 22 Ca 6024/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für das Jahr 2022 in Höhe von … EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2023 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte
§ 7des Dienstvertrages vom 17.
Dezember 2020 einen Ruhegeldanspruch in Höhe von 50% der Basisvergütung in Höhe von … EUR unter Berücksichtigung der Anrechnungsfreigrenze von 90% bei anderweitigem Verdienst mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter hat.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt an die Beklagte einen Betrag in Höhe von … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
- Mai 2023 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die Kosten der I. Instanz haben die Klägerin zu 71,6 % und die Beklagte zu 28,4 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 58,5 % und die Beklagte zu 41,5 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Sittenwidrigkeit, die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, damit verbunden über Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug und Urlaubsabgeltung, über Ansprüche der Klägerin auf Ruhegeld sowie widerklagend geltend gemachte Rückzahlungsansprüche der Beklagten. Randnummer 2 Die Beklagte ist die gemeinsame A der Länder Berlin und Brandenburg, errichtet als Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage eines Staatsvertrages vom
- Juni 2002, geändert am
- August 2013/
- September 2013 (Anlage K2, Blatt 23 ff (fortfolgende) der Akte, im Folgenden: Staatsvertrag).
§ 12
Staatsvertrag sind der Rundfunkrat, der Verwaltungsrat und die Intendantin oder der Intendant (im Folgenden: Intendantin) die Organe der Beklagten. § 18 Staatsvertrag normiert als Aufgabe des Verwaltungsrates die Überwachung der Geschäftsführung der Intendantin mit Ausnahme der inhaltlichen Gestaltung der Angebote. Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen nach § 18 Staatsvertrag Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Direktorinnen oder Direktoren. Die Intendantin schlägt dem Rundfunkrat die Kandidatinnen oder die Kandidaten für die Direktorenstellen vor. Die Direktorinnen oder Direktoren werden für höchstens fünf Jahre gewählt. Die Intendantin kann sie abberufen, § 23 Staatsvertrag. Nach § 24 Staatsvertrag gelten für die Wahrnehmung seines Auftrags für den A Berlin-Brandenburg die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Randnummer 3 Auf der Grundlage von § 32 Staatsvertrag gab sich die Beklagte eine Satzung zur Regelung ihrer innerbetrieblichen Verfassung (Satzung vom 30. Juni 2003 in der Fassung vom 6. Dezember 2018, Anlage B96 Blatt 1254 ff der Akte, im Folgenden: Satzung). Auf der Grundlage von § 21 Satzung gilt eine Geschäftsordnung über die Struktur und Geschäftsverteilung sowie die Geschäftsabläufe (Geschäftsordnung vom 6. September 2011, Anlage K3, Blatt 44 ff der Akte, im Folgenden: Geschäftsordnung A). Der Intendantin unterstehen die Direktorinnen und Direktoren. Sie bilden gemeinsam die Geschäftsleitung, § 1 Absatz 2 Geschäftsordnung A.
§ 4
Geschäftsordnung A sind die Direktorinnen und Direktoren für die Führung der Geschäfte innerhalb ihrer Direktion verantwortlich. Sie unterrichten die Intendantin über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihrer Direktion. Die Direktorin bzw. der Direktor Recht und Unternehmensentwicklung ist zugleich Justitiarin bzw. Justitiar. In dieser Funktion ist sie bzw. er Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justitiariats und unterrichtet die Intendantin über alle rechtlich bedeutsamen Angelegenheiten, § 5 Geschäftsordnung A.
§ 17Geschäftsordnung A ist die Justitiarin bzw.
der Justitiar für die Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten sowie für die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen in vertraglichen Angelegenheiten außertariflich Angestellter zuständig. Randnummer 4 Auf Grundlage von §§ 20 Absatz 1, 15 Absatz 3 Staatsvertrag hat der Verwaltungsrat am 10. März 2003 eine Geschäftsordnung beschlossen (Anlage B95, Blatt 1249 ff der Akte, im Folgenden: GO-VR).
§ 20
Absatz 2 Satzung hat die Intendantin die erforderlichen Beschlüsse der Organe durch rechtzeitige Vorlagen vorzubereiten.
§ 34
Geschäftsordnung A liegt die Korrespondenz mit dem Verwaltungsrat grundsätzlich in der alleinigen Zuständigkeit der Intendantin. Der Verwaltungsrat tagt in nicht öffentlicher, vertraulicher Sitzung. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates und leitet die Sitzungen. Er lädt die Mitglieder mit Frist von einer Woche, mindestens jedoch von 3 Tagen ein und übersendet die Tagesordnung, §§ 15, 16 Satzung sowie §§ 2, 4, 5 GO-VR. Beschlüsse dürfen in Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen oder sofern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder sie als dringlich bezeichnet, § 5 Absatz 3 GO-VR. Randnummer 5 Die Beklagte verkündete der seinerzeitigen Intendantin – im Amt seit
- Juli 20216 - sowie dem damaligen, seit 2013 amtierenden Verwaltungsratsvorsitzenden mit Schriftsatz vom
- Mai 2023 den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die damalige Intendantin trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom
- August 2023 bei. Randnummer 6 Die, 1972 geborene Klägerin, die zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit
- September 2001 zunächst beim B beschäftigt. Nach der Fusion von B und C war die Klägerin zuerst als Sachbearbeiterin bei der Beklagten tätig. Sie war ab
- Juni 2002 Sachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben im Bereich Lizenzen (Anlage BK 2, Blatt 4491 der Akte), ab
- Januar 2004 Hauptsachbearbeiterin Personalgewinnung, ab
- Oktober 2004 Referentin für Grundsatzangelegenheiten in der Intendanz (Anlage BK 5, Blatt 4519 der Akte) sowie ab
- Mai 2008 Leiterin der Intendanz (Anlage BK 6, Blatt 4520 der Akte). Die Übertragung der Leitung der Intendanz erfolgte als befristete Funktionsübertragung zunächst bis
- April 2011; die Funktionsübertragung wurde zweimal befristet um jeweils 3 Jahre verlängert, zuletzt bis
- April 2017 (Anlage BK 7, Blatt 4521 der Akte, sowie Anlage BK 8, Blatt 4522 der Akte). In dieser Funktion hatte die Klägerin Anspruch auf Beihilfeleistungen und Familienzuschlag. Randnummer 7 Zum
- Januar 2017 übernahm die Klägerin bei der Beklagten die Funktion der Justitiarin. In dem hierzu geschlossenen schriftlichen „Dienstvertrag“ vom
- Februar 2017 (Anlage B2, Blatt 131 ff der Akte, im Folgenden: DV 2017) heißt es auszugsweise: Randnummer 8 „§ 1 Funktion und Vertragslaufzeit Randnummer 9 Frau D übernimmt vom
- Januar 2017 bis zum
- Dezember 2020 als Mitglied der Geschäftsleitung die Funktion der Justitiarin des A. Randnummer 10 … Randnummer 11 § 3 Vergütung Randnummer 12
(1)Frau D erhält für ihre Tätigkeit eine außertarifliche Gesamtvergütung in Höhe von … €. Sie wird in zwölf kaufmännisch gerundeten Monatsgehältern jeweils zum Monatsende ausgezahlt. Außerdem hat Frau D Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich … €. … Randnummer 13 § 5 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Reisekosten Randnummer 14 … Randnummer 15
(2)Reisekostenerstattung, Tage- und Übernachtungsgelder, Beihilfen und andere soziale Leistungen richten sich nach den beim A geltenden Bestimmungen. Randnummer 16 § 6 Altersversorgung Randnummer 17
(1)Frau D hat an dem Tage der Dienstaufnahme als Justitiarin für den Zeitpunkt ab dem gesetzlichen Renteneintritt Anspruch auf eine Altersversorgung in Höhe von 45 % der letzten vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung, mindestens aber der unter § 3 Abs. 1 genannten Gesamtvergütung. Der Versorgungsanspruch steigt mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Prozentpunkt bis zur Höchstgrenze von 60 % der letzten vertraglich vereinbaren Gesamtvergütung, mindestens aber der unter § 3 Abs. 1 genannten Gesamtvergütung. Bei einer Vertragsverlängerung bzw. einer über das Vertragsende hinausgehenden Beschäftigung als Geschäftsleitungsmitglied, wird der Anspruch auf Altersversorgung in einen lebenslangen Ruhegeldanspruch umgewandelt. … Randnummer 18 § 9 Laufzeit Randnummer 19
(1)Der Dienstvertrag tritt am
- Januar 2017 in Kraft und endet am
- Dezember 2020, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der A wird Frau D spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitteilen, ob er die Bereitschaft hat, den Vertrag zu verlängern; eine aus Gründen des E Berlin ggf. erforderlich werdende Ausschreibung der Position bleibt hiervon unberührt. Randnummer 20
(2)Wird der Vertrag nach Ablauf nicht verlängert, wird der A Frau D unter Anrechnung ihrer Betriebszugehörigkeit eine angemessene vergleichbare Tätigkeit anbieten. Dies gilt nicht, wenn der A die Funktionsübertragung durch Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) beendet. …“ Randnummer 21 In einem „Auszug aus dem Jahresbericht 2018“ (Anlage B94, Blatt 1230 ff der Akte) stellte der Rechnungshof von Berlin fest, dass die Beklagte ihren tarifgebundenen Beschäftigten in der Vergangenheit Familienzuschläge gezahlt habe. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sehe hingegen keine familienbezogenen Leistungen mehr vor. Zudem zahle die Beklagte Familienzuschläge auch an außertariflich Beschäftigte, was der Rechnungshof für nicht sachgerecht erachtete, da mit einer außertariflich vereinbarten Gesamtvergütung und einer leistungsabhängigen Vergütung grundsätzlich alle Tätigkeiten und Leistungen abgegolten seien. Randnummer 22 In der Direktorensitzung am 15. Januar 2018 berichtete die Klägerin gemeinsam mit dem damaligen Verwaltungsdirektor der Beklagten über ein neues „AT-Konzept“ auf Grundlage einer hierzu erstellten Beschlussvorlage; auf das Protokoll der Direktorensitzung wird verwiesen (Anlage B105, Blatt 974 folgend der Akte). In der Beschlussvorlage (Anlage B106, Blatt 976 ff der Akte) heißt es dabei auszugsweise: Randnummer 23 „…Der Rechnungshof hat in seinem jüngsten Bericht gerügt, dass der A seinen außertariflich vergüteten Mitarbeitern tarifliche Leistungen gewährt, wie z.B. Familienzuschläge. Der A hatte dies in der Vergangenheit mit „Bestandsschutz“ begründet. ... Randnummer 24 Die Argumentation mit dem Bestandsschutz ist tatsächlich nicht schlüssig. Allerdings dürfte es uns freigestellt sein, was wir in den AT-Verträge[n] regeln und wie. Wir sollten also entweder einen individuell gestalteten Familienzuschlag gewähren oder einen solchen grundsätzlich gar nicht zahlen. Randnummer 25 Im Zuge der Anpassungen in der Altersversorgung, der tarifvertraglichen Erhöhungen und der Erhöhung des variablen Anteils sollten derartige sozialen tariflichen Zusatzleistungen in AT1- und AT2-Verträgen nicht mehr zugesagt werden. Auch bei Abschlüssen mit neuen GL-Mitgliedern sind diese Leistungen nicht mehr zu gewähren. …“ Randnummer 26 Zum 1. April 2018 führte die Beklagte unter anderem für die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung ein variables Vergütungssystem mit der Bezeichnung „Konzept F“ ein. Auf den zur Akte gereichten Konzeptvorschlag wird inhaltlich verwiesen (Anlage B8, Blatt 172 ff der Akte). Auf Basis dieses Vergütungssystems schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 (Anlage B9, Blatt 494 ff der Akte, im Folgenden: Zielvereinbarung 2018/2019). Neben der Unterschrift der Klägerin ist das Datum „22.10.2018“ ergänzt. Als eines der Direktionsziele ist die Überprüfung der Ausrichtung und Organisation der A angegeben. Das Ziel sei annähernd erreicht, wenn eine Analyse der A vorliege im Hinblick auf Beteiligungsportfolio (Nutzen, finanzielles Ergebnis, Image) und Organisationsstrukturen (Personaleinsatz, Steuerungsinstrumente, Controlling). Das Ziel sei vollständig erreicht, wenn auf der Basis der Analyse eine Geschäftsleitungsentscheidung zur Umsetzung einschließlich Zeitplan vorliege. Das Ziel sei deutlich überschritten, wenn mindestens ein struktureller, personeller oder organisatorischer Vorschlag umgesetzt worden sei. Im Zielerreichungsprotokoll ist das Ziel „Überprüfung der Ausrichtung und Organisation der A“ mit 125 % und damit als übererfüllt angegeben (Anlage B10, Blatt 201 ff der Akte). Randnummer 27 Mit Schreiben vom 13. April 2018 übersandte die Streithelferin an den Streitverkündeten ein Schreiben mit einer Beschlussvorlage im Hinblick auf die Neufassung der Verträge der Geschäftsleitungsmitglieder zur Vorbereitung der 101. Verwaltungsratssitzung am 26. April 2018 (Anlage B100, Blatt 858 ff der Akte). In der Beschlussvorlage heißt es auszugsweise: Randnummer 28 „1. Hintergrund: Randnummer 29 Aus verschiedenen Gründen ergibt sich die Notwendigkeit, die Verträge der gesamten Geschäftsleitung neu zu fassen. Zum einen laufen zwei der Verträge zum 30. April 2018 aus … Zum anderen erfolgen deutliche Umstrukturierungen im A mit der Veränderung von Verantwortungsbereichen, es gibt einen Abschluss zur Altersversorgung der Tarif-Mitarbeiter/innen, der auch auf die GL Anwendung finden soll und schließlich ergibt sich aufgrund der Einführung eines neuen variablen Vergütungssystems auf die übrigen GL-Mitglieder vertraglicher Anpassungsbedarf. Bei Neuabschlüssen streben wir zudem wie vom Rechnungshof angeregt den Verzicht auf Beihilfeleistungen und Familienzuschläge an. Randnummer 30
- a)Neues variables Vergütungssystem … Randnummer 31 Finanzielle Parameter Randnummer 32 Der leistungsorientierte Vergütungsanteil beträgt bei Intendantin und GL-Mitgliedern 20 Prozent des Basisgehalts. Das Gehalt wird dabei um 8,33 Prozent variabilisiert, bei voller Zielerreichung um 10 Prozent erhöht. … Randnummer 33
- b)Änderungen in der Altersversorgung … Randnummer 34 Das Ruhegeld wird weiterhin als prozentualer Anteil des Gehalts berechnet. Der Prozentsatz richtet sich nach den Dienstjahren als Geschäftsleitungsmitglied (zwischen 45 und 60 %). Basis für die Berechnung bleibt für die Geschäftsleitung das Basisgehalt - unabhängig von einer möglichen variablen Reduzierung oder Erhöhung aufgrund des Zielerreichungsgrades. Randnummer 35
- c)Änderungen der Vergütungshöhe Randnummer 36 Intendantin und Verwaltungsratsvorsitzender halten aufgrund der Veränderungen in den Verantwortungsbereichen, der Einführung des variablen Vergütungssystems Anpassungen der Vergütungen der laufenden Verträge für notwendig. … Randnummer 37
- e)Vereinheitlichung der GL-Verträge Randnummer 38 Bislang unterschieden sich die Vertragsbedingungen der Direktoren - wenn auch geringfügig - von denen der anderen beiden Geschäftsleitungsmitglieder (Justitiarin, Chefredakteur). Eine solche Unterscheidung soll es künftig nicht mehr geben. Dies trägt der besonderen Verantwortung auf den beiden Positionen Rechnung, die sich nicht von denen der Direktoren unterscheidet. Es gewährt dem A und seinen künftigen Intendantinnen und Intendanten zudem eine größere Flexibilität in der Besetzung dieser beiden Positionen, da beide ihren Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung im A aufgeben, ihnen dafür aber ein Ruhegeldanspruch eingeräumt wird. … 4. D Randnummer 39 Begründung Randnummer 40 D ist seit 01.01.2017 Justitiarin und Geschäftsleitungsmitglied des A. Ihr Vertrag läuft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020. Aufgrund des neuen variablen Vergütungssystems und der neuen Renten-Dynamisierungsklausel ist eine Anpassung ihres Vertrages notwendig. Der Neuzuschnitt des Justitiariats und die deutliche Vergrößerung des Verantwortungsbereichs durch die zusätzliche Verantwortung für die Beitragsangelegenheiten, die Lizenzerteilung, das Beteiligungsmanagement sowie ihre neue Tätigkeit als Verwaltungsratsvorsitzende des G bedingt zudem eine entsprechende Anpassung ihrer Vergütung. Zudem verzichtet Frau D auf die ihr bislang zugesagten Beihilfeleistungen. Die Laufzeit des Vertrages bleibt dabei aber unverändert. Randnummer 41 Vertragsdauer: … Randnummer 42 Grundvergütung: … Randnummer 43 Ruhegeldanspruch: Ruhegeld- und Altersversorgungsanspruch in Höhe von 46,25%, jährliche Steigerung im 1%-Punkt bis höchstens 60%. …. Randnummer 44 Nebenleistungen: … 5. H Randnummer 45 Begründung Randnummer 46 H ist seit 1. Mai 2008 Geschäftsleitungsmitglied – zunächst als Hörfunkdirektor, dann als Chefredakteur und stellvertretender Programmdirektor. Sein derzeitiger Vertrag hat eine Laufzeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2019 und soll nun unter Berücksichtigung der notwendigen Änderungen verlängert werden. Randnummer 47 Vertragsdauer: 1. April 2018 bis 31. Dezember 2021 Randnummer 48 Grundvergütung: …“ Randnummer 49 Ergänzend wird auf die Tagesordnung der 101. Sitzung des Verwaltungsrates verwiesen (Anlage B99, Blatt 1283 folgend der Akte). Das Protokoll zur 101. Sitzung (Anlage B51, Blatt 689 ff der Akte) enthält unter TOP 03 Bericht des Vorsitzenden folgende Inhalte: Randnummer 50 „… Herr I informiert über die geplanten Vertragsbedingungen für den neuen Produktions- und Betriebsdirektor, Herrn J, und die der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder einschließlich der Intendantin. … Aufgrund der Einführung eines neuen leistungsorientierten Vergütungssystems und der Neustrukturierungen im A sei neben dem Abschluss der neuen Verträge mit K und J auch Anpassungsbedarf bei den laufenden Verträgen mit den übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern entstanden. Der Verwaltungsrat stimmt einstimmig dem neuen Vertrag mit J und den Änderungen bei den übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern zu.“ Randnummer 51 Im Juni 2018 schlossen die Parteien einen neuen „Dienstvertrag“ (Anlage B3, Blatt 137 ff der Akte, im Folgenden: DV 2018). In diesem heißt es auszugsweise: Randnummer 52 „§ 1 Funktion und Vertragslaufzeit Randnummer 53 Frau D übernimmt vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 als Mitglied Randnummer 54 der Geschäftsleitung die Funktion der Justitiarin des A. Sie ist der Intendantin Randnummer 55 unmittelbar zugeordnet. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 16.02.2017. Die Bedingungen dieses Vertrages gelten ab 1. April 2018. … Randnummer 56 § 3 Vergütung Randnummer 57 Für ihre Tätigkeit erhält Frau D eine Grundvergütung von …Euro jährlich, die in zwölf kaufmännisch gerundeten Teilen zum Ende eines jeden Monats ausgezahlt wird. … Randnummer 58 § 5 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Reisekosten … Randnummer 59
(2)Reisekostenerstattung, Tage- und Übernachtungsgelder, Familienzuschläge Randnummer 60 richten sich nach den beim A geltenden Bestimmungen. … Randnummer 61 § 7 Versorgungsregelung Randnummer 62
(1)Frau D hat vom Tage der Dienstaufnahme als Justitiarin für den Zeitpunkt Randnummer 63 ab dem gesetzlichen Renteneintritt Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld Randnummer 64 und auf Hinterbliebenenversorgung. … Randnummer 65 § 11 Verlust von Ruhegeld- und Versorgungsansprüchen Randnummer 66
(1)Die Ansprüche auf Gewährung eines Ruhegeldes sowie auf Hinterbliebenenversorgung gehen unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen verloren, wenn das Dienstverhältnis durch den A bei Vorliegen eines von Frau D verschuldeten wichtigen Grundes (§ 626 BGB) gekündigt wird. Randnummer 67
(2)Die Ansprüche auf Gewährung eines Ruhegeldes vor Erreichen des Renteneintrittsalters gehen unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen verloren, wenn das Dienstverhältnis durch Frau D auf eigenen Antrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet wird oder sie es ablehnt, ein Angebot auf einen Folgevertrag für die Dauer von 5 Jahren anzunehmen. Randnummer 68
(3)In diesen Fällen hat Frau D Anspruch auf eine Altersversorgung ab Eintritt Randnummer 69 in das gesetzliche Rentenalter in der Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld, wie er zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden hätte. Randnummer 70 Dies gilt nicht, wenn für die Beendigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit oder die Ablehnung eines neuerlichen Vertrages Gründe vorliegen (insbesondere gesundheitliche), die sie nicht zu vertreten hat, oder wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber diesem Vertrag nicht im Verhältnis zu den in der L üblichen Bedingungen fortentwickelt werden sollen. In diesen Fällen bleiben die Ansprüche gem. §§ 7, 8 und 10 dieses Vertrages unverändert bestehen. … Randnummer 71 § 13 Vertragsverlängerung Randnummer 72 Der A wird Frau D mindestens sechs Monate vor Beendigung dieses Vertrages Randnummer 73 mitteilen, ob die Bereitschaft zur Verlängerung des Vertrages besteht. Frau D ist zur Besitz- und Rechtsstandwahrung verpflichtet, ein eventuelles Angebot eines neuen Vertrages innerhalb eines Monats nach Zugang anzunehmen oder die Gründe für die Ablehnung darzulegen. …“ Randnummer 74 Für die Monate April 2018 bis Dezember 2020 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Familienzuschlag in Höhe von … Euro (Anlagenkonvolut B120, Blatt 1340 ff der Akte). Randnummer 75 Im Jahr 2018 schlossen die Beklagte und der damalige Chefredakteur nach der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat am
- April 2018 einen Dienstvertrag mit einer Laufzeit bis
- März 2023, auf den inhaltlich verwiesen wird (Anlage B134, Blatt 3564 ff der Akte). Unter dem
- August 2020 schlossen die Beklagte, für die die Streithelferin und die Klägerin unterzeichneten, und der damalige Chefredakteur einen Aufhebungsvertrag zum
- März 2021 (Anlage B141, Blatt 3685 folgend der Akte), dem der Verwaltungsrat in seiner
- Sitzung am
- September 2020 ausweislich des Protokolls zustimmte (Anlage B145, Blatt 3694 ff der Akte). Weiterhin schlossen die Beklagte und der damalige Chefredakteur einen Beratervertrag für die Zeit vom
- April 2021 bis
- März 2023, der ein Beraterhonorar von monatlich … EUR vorsah, welches nicht auf das Ruhegehalt angerechnet wurde (Anlage B142, Blatt 3687 folgend der Akte). Randnummer 76 Die Beklagte ist alleinige Gesellschafterin der A GmbH. Zum
- September 2004 wurde der bis dahin bei der Beklagten im Justitiariat beschäftigte Herr M zum Geschäftsführer der A bestellt. Sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand während seiner Geschäftsführertätigkeit fort. Die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit für die A ging von der Beklagten aus. Unter dem
- Juli 2018 schlossen die Beklagte, vertreten durch die Klägerin, die A, vertreten durch die Streithelferin, sowie Herr M eine dreiseitige Vereinbarung, auf deren Inhalt vollumfänglich verwiesen wird (Anlage B28, Blatt 390 ff der Akte); die Vereinbarung enthielt sowohl eine Option zur Weiterbeschäftigung als auch zwei Optionen zu einem „Vorruhestand“. Herr M wählte die Option eines „Vorruhestands“ ab dem
- April 2019 gegen Zahlung von monatlich … EUR bis zum
- August 2026, das heißt bis zum Erreichen des
- Lebensjahres und 8 Monaten. Zur von Herrn M gewählten Option schlossen die Beklagte und Herr M eine Vereinbarung unter dem
- Oktober 2018 (Anlage B31, Blatt 397 folgend der Akte), auf deren Inhalt verwiesen wird. Ergänzend wird auf die bei der Beklagten bestehende Verfahrensbeschreibung „Vorruhestand im A“ Bezug genommen (Anlage B27, Blatt 389 der Akte, im Folgenden: Verfahrensbeschreibung Vorruhestand). Weiterhin schlossen die Beklagte und Herr M einen Beratervertrag. Randnummer 77 Seit
- November 2018 war Frau N neue Geschäftsführerin der A GmbH. Die A GmbH bestellte mit Beschluss vom
- Juli 2018 die Klägerin ab
- November 2018 als weitere Geschäftsführerin, vertretungsberechtigt mit einem/r weiteren Geschäftsführer/in. Für die Zeit der Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit schlossen die Klägerin und die A GmbH, vertreten durch die Streithelferin, einen Anstellungsvertrag, der für die Tätigkeit als nebenamtliche Geschäftsführerin unter anderem eine gesonderte Vergütung regelte; auf die Regelungen des Vertrages wird inhaltlich vollumfänglich verwiesen (Anlage B6, Blatt 158 ff der Akte). Die Geschäftsführungstätigkeit der Klägerin endete mit Ablauf des
- Dezember
- Randnummer 78 Die Wahl der Klägerin zur juristischen Direktorin durch den Rundfunkrat erfolgte am
- Oktober
- Randnummer 79 Am
- November 2020 trat der Verwaltungsrat auf Einladung des Streitverkündeten (Anlage B45, Blatt 445 der Akte) zu einer Sitzung zusammen, in der auch der Abschluss eines neuen Dienstvertrages mit der Klägerin unter dem Punkt … „Bericht des Vorsitzenden“ zur Abstimmung gestellt wurde. Auf die vorab versandte Tagesordnung (Anlage B46, Blatt 446 folgend der Akte) wird verwiesen. Ausweislich des Protokolls zur Sitzung ist zu … festgehalten (Anlage B103, Blatt 891 folgend der Akte): Randnummer 80 „Herr I trägt vor, der A beabsichtige, Frau D zur juristischen Direktorin zu berufen. Für den AT-Vertrag nennt er die Bedingungen. Der Verwaltungsrat stimmt einstimmig dem Vertrag zu.“. Randnummer 81 Die Einzelheiten des Ablaufs der Verwaltungsratssitzung sind zwischen den Parteien streitig. Randnummer 82 Zum
- Januar 2021 übertrug die Beklagte der Klägerin die Funktion der „Juristischen Direktorin“ und die Parteien schlossen hierzu unter dem
- Dezember 2020 einen schriftlichen Dienstvertrag (Anlage K1, Blatt 16 ff der Akte, im Folgenden: DV 2020). Darin heißt es auszugsweise: Randnummer 83 „§ 1 Funktion und Vertragslaufzeit Randnummer 84 Frau D übernimmt vom
- Januar 2021 bis
- Dezember 2025 die Funktion der Randnummer 85 Juristischen Direktorin des A. Sie ist der Intendantin unmittelbar zugeordnet. Randnummer 86 § 2 Rechte und Pflichten Randnummer 87
(1)Frau D nimmt ihre Aufgaben und Pflichten nach den Bestimmungen des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen A, der Satzung und der Geschäftsordnung sowie den weiteren internen Weisungsregelungen des A wahr. Frau D stellt dem A ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung. … Randnummer 88 § 3 Vergütung Randnummer 89
(1)Für ihre Tätigkeit erhält Frau D eine Grundvergütung von … Euro brutto jährlich, die in zwölf kaufmännisch gerundeten Teilen zum Ende eines jeden Monats ausgezahlt wird. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf weitere Gehaltsbestandteile oder sonstige Zuschläge, z.B. Familienzuschlag, bestehen nicht. Randnummer 90
(2)Außerdem hat Frau D Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich … €. Randnummer 91
(3)Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind im Übrigen alle Tätigkeiten und Leistungen für den Sender und für Aufsichtsfunktionen über dessen Tochtergesellschaften abgegolten. Ein Anspruch auf weitere finanzielle oder sonstige Leistungen des A besteht, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich anderweitig geregelt, nicht. Dies gilt nicht für Geschäftsführungstätigkeiten. Randnummer 92
(4)Die Grundvergütung gem. Absatz
(1)wird jährlich um 2 Prozent gesteigert. … Randnummer 93 § 6 Urlaub Randnummer 94 Frau D steht ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu, die in Absprache mit der Intendantin zu nehmen sind. Zudem sind der
- März (Feiertag in Berlin) und der
- Oktober (Feiertag in Brandenburg) arbeitsfreie Tage. Randnummer 95 § 7 Versorgungsregelung Randnummer 96
(1)Frau D hat vom Tage der Dienstaufnahme als Justitiarin für den Zeitpunkt ab dem gesetzlichen Renteneintritt Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld und auf Hinterbliebenenversorgung. Randnummer 97
(2)Für ihre Tätigkeit ist mit Frau D eine Basisvergütung von … Euro jährlich vereinbart, die entsprechend § 4 Abs. 3 zu steigern ist. 8,33 % dieser Basisvergütung sind
dem in § 4 dieses Vertrages genannten Zielvereinbarungssystem als variabler Anteil ausgestaltet, die auszuzahlende Grundvergütung beträgt demnach wie in § 3
(1)genannt … Euro jährlich. Randnummer 98 Das Ruhegeld bemisst sich nach der vereinbarten Basisvergütung. Das Ruhegeld beträgt am Tage des ersten Vertragsbeginns (1.1.2021) 49 % der Basisvergütung und steigt mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Prozentpunkt bis zur Höchstgrenze von 60 % der letzten vertraglich vereinbarten und gem. § 3 Abs. 4 gesteigerten Basisvergütung. Randnummer 99
(3)Die Zahlung des Ruhegeldes an Frau D beginnt: Randnummer 100
- a)vom Ersten des auf den Ablauf der Vertragszeit folgenden Monates an Randnummer 101 oder Randnummer 102
- b)während der Vertragszeit von dem Tage an, der auf den Tag folgt, an dem ihre dauernde Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes bzw. eines Arztes gemeinsamen Vertrauens festgestellt worden ist, wonach sie infolge von Krankheit oder eines anderen Gebrechens oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten der Juristischen Direktorin nicht mehr in der Lage ist (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit); … Randnummer 103 § 8 Sterbefall Randnummer 104
(1)Im Falle des Todes von Frau D während der Vertragszeit verbleiben den Erben für den Sterbemonat die Dienstbezüge. Tritt der Tod nach Beginn der Zahlung des Ruhegeldes ein, so verbleibt ihnen für den Sterbemonat das Ruhegeld. Randnummer 105
(2)Darüber hinaus werden gewährt: Randnummer 106
- a)an Hinterbliebene (überlebender Ehegatte, leibliche Abkömmlinge, an Kindes statt angenommene Kinder, Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister und Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Todes zur häuslichen Gemeinschaft von Frau D gehört haben) ein Sterbegeld in Höhe von zwei Zwölfteln der letzten vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung, oder in Höhe des zweifachen Monatsbetrages des Ruhegeldes, das Frau D im Sterbemonat bezogen hat. Randnummer 107
- b)Witwengeld in Höhe von 60 % des Ruhegeldes, das Frau D an ihrem Todestag erhält oder erhalten würde. Dies gilt nicht, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist und Frau D zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte und die Ehe nicht länger als fünf Jahre gedauert hat. Randnummer 108
- c)Waisengeld, und zwar für Halbwaisen in Höhe von 12 % und für Vollwaisen in Höhe von 20 % des Ruhegeldes, das Frau D an ihrem Todestag erhält oder erhalten würde. Randnummer 109 Die Witwen- und/oder Waisengelder dürfen zusammen das Ruhegeld, von dem sie abhängig sind, nicht übersteigen, anderenfalls werden die Einzelrenten anteilig gekürzt. Bei Fortfall einer oder mehrerer Renten werden die verbliebenen Teile Randnummer 110 zur ursprünglichen Höhe wieder aufgefüllt. Randnummer 111
- d)Die Auszahlung der Witwen- bzw. Waisengelder beginnt mit demjenigen Monat, ür den Bezüge oder das Ruhegeld des Verstorbenen zum ersten Mal nicht gezahlt werden. Randnummer 112 Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonates an; entsprechendes gilt für an Kindes Statt angenommene Kinder. Randnummer 113 Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit der Wiederverheiratung der Witwe/ des Witwers. Das Witwengeld wird letztmalig für den Monat gezahlt, in welchem die Witwe/der Witwer sich wieder verheiratet. Randnummer 114 Waisengeld wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt. Solange sich waisengeldberechtigte Kinder noch in der Ausbildung befinden, wird das Waisengeld auch über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. … Randnummer 115 § 10 Anpassung von Versorgungsbezügen … Randnummer 116
(2)Für die Dauer der Gewährung des Ruhegeldes kann Frau D vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit und/oder aus anderweitigen Versorgungsleistungen Dritter neben der Versorgung durch den A bis zur Höhe von 50 % des Nettobetrages aus der zuletzt vereinbarten Gesamtvergütung erzielen, ohne dass eine Anrechnungspflicht besteht. Nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters steigt der anrechenfreie Betrag auf 90%. Randnummer 117
(3)Soweit der Nettobetrag dieser Einkünfte 50 % bzw. 90 % des Nettobetrages aus der zuletzt vereinbarten Gesamtvergütung übersteigt, werden sie auf die Versorgungsleistungen des A angerechnet. Das Gleiche (90%) gilt für die Anrechnung von Einkünften auf die Hinterbliebenenversorgung. … Randnummer 118 § 11 Verlust von Ruhegeld- und Versorgungsansprüchen Randnummer 119
- a)Die Ansprüche auf Gewährung eines Ruhegeldes vor Erreichen des Renteneintrittsalters gehen unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen verloren, wenn das Dienstverhältnis durch den A bei Vorliegen eines von Frau D verschuldeten wichtigen Grundes (§ 626 BGB) wirksam gekündigt wird. Randnummer 120
- b)Die Ansprüche auf Gewährung eines Ruhegeldes vor Erreichen des Renteneintrittsalters gehen unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen verloren, wenn das Dienstverhältnis durch Frau D auf eigenen Antrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet wird oder sie es ablehnt, ein Angebot auf einen Folgevertrag für die Dauer von 5 Jahren anzunehmen. Randnummer 121
- c)In diesen Fällen hat Frau D Anspruch auf eine Altersversorgung ab Eintritt in das gesetzliche Rentenalter in der Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld, wie er zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden hätte. Randnummer 122 Dies gilt nicht, wenn für die Beendigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit oder die Ablehnung eines neuerlichen Vertrages Gründe vorliegen (insbesondere gesundheitliche), die sie nicht zu vertreten hat, oder wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber diesem Vertrag nicht im Verhältnis zu den in der L üblichen Bedingungen fortentwickelt werden sollen. In diesen Fällen bleiben die Ansprüche gem. §§ 7, 8 und 10 dieses Vertrages unverändert bestehen. … Randnummer 123 § 13 Vertragsverlängerung Randnummer 124 Der A wird Frau D mindestens sechs Monate vor Beendigung dieses Vertrages mitteilen, ob die Bereitschaft zur Verlängerung des Vertrages besteht. Frau D ist zur Besitz- und Rechtsstandwahrung verpflichtet, ein eventuelles Angebot eines neuen Vertrages innerhalb eines Monats nach Zugang anzunehmen oder die Gründe für die Ablehnung darzulegen. …“ Randnummer 125 Für das Geschäftsjahr 2021/2022 (1. April 2021 bis 31. März 2022) wurde eine Zielvereinbarung unterzeichnet, auf deren Inhalt verwiesen wird (Anlage B69, Blatt 1061 ff der Akte). Die Bereichsziele bezogen sich unter anderem auf einen Vorschlag zur Positionierung der Beklagten für den L-Vorsitz. Im Zielerreichungsprotokoll wurden beide Bereichsziele als übererfüllt (125%) bewertet (Anlage B70, Blatt 1068 der Akte). Randnummer 126 Die Beklagte ist Mitglied der L der Bundesrepublik Deutschland , für die eine Satzung besteht (Anlage B89, Blatt 1179 ff der Akte, im Folgenden: L-Satzung). Ab Januar 2022 übernahm die Beklagte den Vorsitz der L. Randnummer 127 Spätestens im Juni 2021 schlossen die hierbei durch die Streithelferin vertretene Beklagte und die Klägerin eine durch den Streitverkündeten mit dem Vermerk „bestätigt“ versehene Vereinbarung (Anlage B66, Blatt 1058 ff der Akte), datiert auf den 25. April 2021, in der es auszugsweise heißt: Randnummer 128 „§ 1 L-Vorsitz Randnummer 129 Der A wird ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geschäftsführende Anstalt der L werden. Soweit D während dieser Zeit Juristische Direktorin des A ist, knüpfen sich verschiedene Aufgaben an diesen L-Vorsitz. Randnummer 130 § 2 Aufgaben Randnummer 131 Die grundlegendsten Aufgaben, die mit der Geschäftsführung der L verbunden sind, sind in der Satzung der L festgelegt. ... Randnummer 132 Eine der – nach innen – sichtbarsten Aufgaben ist die Sitzungsleitung bei Zusammenkünften der L-Chef-Jurist*innen (Juristische Kommission). Randnummer 133 Damit einher geht auch die Federführung derjenigen rechtlichen Angelegenheiten, die die Gemeinschaft als Ganzes betreffen. Dies betrifft auch me[di]en- und unternehmenspolitische Angelegenheiten mit rechtlichen Auswirkungen. ... Randnummer 134 § 3 Vergütung Randnummer 135 Für die Rolle der Vorsitzenden der juristischen Kommission erhält D eine Vergütung in Höhe von … Euro brutto. … Randnummer 136 § 4 Vertragslaufzeit Randnummer 137 Diese Vereinbarung gilt vom 1. Juli 2021 und endet am 30. Juni 2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sollte D nicht mehr als juristische Direktorin des A tätig sein oder der A die L-Geschäftsführung nicht in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 innehaben, wird dieser Vertrag gegenstandslos. ...“ Randnummer 138 Für die Monate Juli 2021 bis Juli 2022 zahlte die Beklagte an die Klägerin auf Grundlage der vorgenannten Vereinbarung eine Zulage (im Folgenden: L-Zulage) in Höhe von monatlich … Euro brutto (Anlagenkonvolut B67, Blatt 1285 ff der Akte). Randnummer 139 Die Beklagte gewährte neben der Klägerin auch dem damaligen Verwaltungsdirektor, dem damaligen Programmdirektor, dem damaligen Produktions- und Betriebsdirektor sowie der damaligen Leiterin der Intendanz eine L-Zulage in gleicher Höhe. Zahlungen erfolgten dabei an den damaligen Programmdirektor für die Zeit von Januar bis Juli 2022 und an die übrigen Begünstigten für die Zeit von Juli 2021 bis Juli 2022. Die für die drei Direktoren hierfür erstellten Vertragsentwürfe waren diesen durch die Klägerin mit jeweils auf den 7. September 2021 datierten Schreiben (Anlagenkonvolut B85, Blatt 1330 ff der Akte) mit der Bitte um Gegenzeichnung übersandt worden. Alle vier geschlossenen Vereinbarungen (Anlagen B73, Blatt 1079 f, B75, Blatt 1090 ff, B78, Blatt 1108 ff und B80, Blatt 1121 ff der Akte) wurden für die Beklagte durch die Streithelferin und durch den Streitverkündeten neben dem Vermerk „bestätigt“ unterzeichnet. Randnummer 140 Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 (Anlage B41, Blatt 411 ff der Akte) gab die Streithelferin bekannt, dass „hinsichtlich der Vergabepraxis des A in Bezug auf Beraterverträge und möglicher Vorteilsnahmen und -gewährungen durch Organmitglieder und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen“ eine Untersuchung durch eine Rechtsanwaltskanzlei eingeleitet worden sei. Randnummer 141 Mit Beschluss des Rundfunkrates vom 15. August 2022 berief die Beklagte die Streithelferin als Intendantin ab. Randnummer 142 Am 22. September 2022 übermittelte die Klägerin der Beklagten einen unter dem 6. September 2022 erstellten „Vermerk“ über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Herrn M (Anlage B18, Blatt 326 ff der Akte). Randnummer 143 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 hörte die Beklagte die Klägerin unter anderem zur Sachverhaltsaufklärung zum Arbeitsverhältnis des Herrn M mit der A GmbH sowie zur Geschäftsführungstätigkeit der Klägerin für diese an (Anlage B11, Blatt 208 ff der Akte). Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 3. November 2022 Stellung (Anlage B12, Blatt 220 ff der Akte). Randnummer 144 Ab dem 8. November 2022 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 145 Mit Schreiben vom 8. November 2022 (Anlage B97, Blatt 1263 ff der Akte) hörte die Beklagte die Klägerin zur Sachverhaltsaufklärung zur Entwicklung ihres Vertragsverhältnisses und ihrer Vergütung an. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 22. November 2022 Stellung (Anlage B98, Blatt 1272 ff der Akte). Mit weiterem Schreiben vom 15. November 2022 hörte die Beklagte die Klägerin zum Verdacht der Begehung schwerer Pflichtverletzungen an (Anlage B25, Blatt 354 ff der Akte). Hierbei hatte sich die Beklagte unter anderem auf den Abschluss der dreiseitigen Vereinbarung mit Herrn M bezogen. Die Klägerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 23. November 2022 (Anlage B26, Blatt 370 ff der Akte). Randnummer 146 Mit Schreiben jeweils vom 29. November 2022 hörte die Beklagte die Frauenvertreterin und den Personalrat zu einer gegenüber der Klägerin beabsichtigten außerordentlich fristlosen, hilfsweise ordentlich fristgemäßen Kündigung an. Wegen des Inhalts der an die Frauenvertreterin gerichteten Anhörung wird auf das zur Akte gereichte Schreiben (Anlage B47, Blatt 3282 ff der Akte) und hinsichtlich des Inhalts der an den Personalrat gerichteten Anhörung auf das zur Akte gereichte Schreiben (Anlage B49, Blatt 449 ff der Akte) Bezug genommen. Der Personalrat erklärte mit Schreiben vom 30. November 2022 (Anlage B50, Blatt 486 der Akte), die beabsichtigten Kündigungen zur Kenntnis genommen zu haben. Die Frauenvertreterin erklärte mit E-Mail vom 1. Dezember 2022 (Anlage B48, Blatt 448 der Akte), keine Bedenken gegen den Ausspruch der Kündigungen zu haben. Randnummer 147 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 (Anlage K5, Blatt 61 folgend der Akte), der Klägerin am 3. Dezember 2022 zugegangen, sprach die Beklagte in Bezug auf „ein etwaiges [...] bestehendes Arbeits-/Dienstverhältnis“ die fristlose Kündigung aus. Unter Verweis auf eine aus ihrer Sicht gegebene Nichtigkeit des DV … wegen Sittenwidrigkeit aufgrund darin enthaltener Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld vor Erreichen des Renteneintrittsalters erklärte die Beklagte zugleich „die Lösung eines etwaigen faktischen Dienstverhältnisses“. Insofern „widerrufe“ die Beklagte „rein vorsorglich einen etwaig noch bestehenden Anspruch auf nachvertragliche Ruhegeldzahlungen vor Erreichen des Renteneintrittsalters, die ab diesem Zeitpunkt zugesagten Ruhegeldansprüche sowie die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung“. Randnummer 148 Die Klägerin erhob mit einem am 21. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 30. Dezember 2022 zugestellten Schriftsatz Kündigungsschutzklage. Randnummer 149 Mit Schreiben vom 21. März 2023 hörte die Beklagte die Frauenvertreterin und mit Schreiben vom 24. März 2023 den Personalrat zu dem Vorhaben an, weitere Kündigungsgründe in das Kündigungsschutzverfahren einzuführen. Hierbei bezog sich die Beklagte auf die der Klägerin, den drei weiteren Direktoren sowie der damaligen Leiterin der Intendanz gewährten L-Zulagen. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf das Schreiben an die Frauenvertreterin (Anlage B90, Blatt 1185 ff der Akte) und an den Personalrat (Anlage B92, Blatt 1208 ff der Akte) verwiesen. Die Frauenvertreterin erklärte mit E-Mail vom 24. März 2023, diesbezüglich keine Bedenken zu haben (Anlage B91, Blatt 1206 der Akte). Der Personalrat erklärte mit Schreiben vom 29. März 2023, das beabsichtigte Nachschieben der Kündigungsgründe zur Kenntnis genommen zu haben (Anlage B93, Blatt 1229 der Akte). Randnummer 150 Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 hörte die Beklagte die Frauenvertreterin (Anlage B115, Blatt 1013 ff der Akte) und mit Schreiben vom 22. Mai 2023 den Personalrat (Anlage B117, Blatt 1035 ff der Akte) zu einem erneut beabsichtigten Nachschieben von Kündigungsgründen an. Dabei bezog sich die Beklagte auf die Vorwürfe, die Klägerin habe vor Abschluss ihrer Dienstverträge das Verfahren zur Beteiligung des Verwaltungsrates nicht eingehalten und sich mit dem DV … zudem in betrügerischer Absicht Familienzuschläge gesichert. Die Frauenvertreterin (Anlage B116, Blatt 1034 der Akte) und der Personalrat (Anlage B118, Blatt 1057 der Akte) erklärten sich hierzu jeweils in gleicher Weise, wie auf die im März 2023 erfolgten Anhörungen. Randnummer 151 Mit Schriftsatz vom 23.05.2023 erhob die Beklagte Widerklage auf Zahlung eines Schadensersatzes und verlangte die gewährte L-Zulage von Juli 2021 bis Juli 2022 sowie den gezahlten Familienzuschlag von April 2018 bis Dezember 2020 zurück. Hilfsweise stützte sie ihre Forderungen auf Bereicherungsrecht. Randnummer 152 Mit weiteren Schreiben jeweils vom 8. August 2023 hörte die Beklagte die Frauenvertreterin und den Personalrat zu einem erneut beabsichtigten Nachschieben von Kündigungsgründen an. In diesem Zusammenhang erhob die Beklagte den Vorwurf, die Klägerin habe die A GmbH angewiesen, an Herrn M ohne rechtliche Grundlage für die Monate November 2018 bis März 2019 jeweils … Euro als Vergütung für Beratertätigkeiten zu zahlen und die Kosten anschließend der Beklagten in Rechnung zu stellen. Auf die Inhalte der an die Frauenvertreterin (Anlage B130, Blatt 3468 ff der Akte) und an den Personalrat (Anlage B132, Blatt 3485 ff der Akte) gerichteten Anhörungsschreiben sowie die Antwort der Frauenvertreterin (Anlage B131, Blatt 3484 der Akte) sowie des Personalrats (Anlage B133, Blatt 3498 der Akte) wird Bezug genommen. Randnummer 153 Die Beklagte hörte schließlich mit Schreiben jeweils vom 22. August 2023 die Frauenvertreterin und den Personalrat zu einem weiteren beabsichtigten Nachschieben von Kündigungsgründen an. Hierbei bezog sie sich zunächst auf neue Erkenntnisse zum Kündigungsgrund L-Zulage Direktoren und damalige Leiterin der Intendanz. Darüber hinaus erhob sie den Vorwurf, die Klägerin habe im Zuge des Abschlusses eines Dienstvertrages und eines späteren Aufhebungsvertrages mit dem damaligen Chefredakteur der Beklagten jeweils den Verwaltungsrat nicht hinreichend informiert und vertragliche Pflichten verletzt, wobei Letzteres zusätzlich den neben dem Aufhebungsvertrag mit diesem geschlossenen Beratervertrag betroffen habe. An einer unzureichenden Unterrichtung des Verwaltungsrates habe die Klägerin dabei auch bei der Einführung des Konzepts F und hinsichtlich der tatsächlichen Kosten des Projekts „O“ mitgewirkt. Auf die Inhalte der an die Frauenvertreterin (Anlage B137, Blatt 3580 ff der Akte) und an den Personalrat (Anlage B139, Blatt 3631 ff der Akte) gerichteten Anhörungsschreiben sowie die Antwort der Frauenvertreterin (Anlage B138, Blatt 3630 der Akte) sowie des Personalrats (Anlage B140, Blatt 3684 der Akte) wird Bezug genommen. Randnummer 154 Die monatliche Grundvergütung der Klägerin betrug im September 2022 … Euro brutto (Anlage K4, Blatt 59 folgend der Akte). Seit 3. Dezember 2022 bezog die Klägerin Krankengeld, welches … Euro netto im Monat Dezember 2022 und … Euro netto seit Januar 2023 betrug (Anlage K10 und K11, Blatt 619 ff der Akte). Seit dem 02. Mai 2023 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich … Euro netto (Anlage K13, Blatt 3346 ff der Akte). Seit 12. März 2024 geht die Klägerin einer Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei gegen ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von … EUR zuzüglich eines monatlichen Fahrtkostenzuschusses in Höhe von … EUR nach. Randnummer 155 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der DV 2020 sei nicht sittenwidrig. Sie habe, obwohl sie eine 19-jährige Betriebszugehörigkeit aufgewiesen habe, als juristische Direktorin einen für die Dauer von fünf Jahren befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet, und zwar im Gegenzug zur Zusage eines nachvertraglichen Ruhegelds. Die Vereinbarung einer rechtswirksamen Befristung habe durch die Beklagte nicht einseitig vorgegeben werden können, da es an einem Befristungsgrund fehle. Der DV 2020 sei auch im Übrigen ordnungsgemäß zustande gekommen, insbesondere habe der Verwaltungsrat ordnungsgemäß seine Zustimmung erteilt. Nach Erinnerung der Klägerin seien dem Streitverkündeten in einer Beschlussvorlage durch die Streithelferin alle Vertragsbedingungen mitgeteilt worden. Diese Bedingungen seien ebenso Thema im Vorgespräch des Verwaltungsrates und nochmals in dessen Sitzung gewesen. Im Übrigen dürften den Verwaltungsratsmitgliedern die wesentlichen Vertragsbedingungen und speziell die Ruhegeldregelung bekannt sein, da sie mindestens seit 2003 im Wesentlichen unverändert in den Verträgen der Direktorinnen und Direktoren verankert seien. Randnummer 156 Ihr sei keine Vermögensbetreuungspflicht zugekommen. Die (wirtschaftliche) Entscheidungsmacht liege bei der Intendantin. Diese müsse die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. Randnummer 157 Bei der dreiseitigen Vereinbarung mit Herrn M habe die Trennungsentscheidung in der Verantwortung der Streithelferin gelegen. Diese habe auch bestätigt, dass kein Einsatz des Herrn M bei der Beklagten mit wirtschaftlich vertretbarer Gegenleistung möglich gewesen wäre. Der vorgelegte E-Mail-Verkehr zeige, dass sie Herrn M die Rückkehr zur Beklagten nahegelegt, er indes das Angebot nicht angenommen habe. Die Verfahrensbeschreibung Vorruhestand beschreibe ein Verfahren der Regel nach, welches jedoch nicht zwingend sei. Eine Vermögensbetreuungspflicht der Klägerin gegenüber der P scheide schon deshalb aus, da die Klägerin nur für AT-Mitarbeiter zuständig sei, Herr M aber nicht AT-Beschäftigter gewesen sei. Bezüglich der Zielvereinbarung 2018/2019 seien die Ziele nicht erst im Oktober 2018 vereinbart worden, sondern hätten bereits seit April 2018 gegolten. Es seien auch keine Ziele „passend“ formuliert worden. Unter Umständen sei die formale Unterzeichnung erst später erfolgt. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit als nebenamtliche Geschäftsführerin für juristische Fragen bei der A GmbH hat die Klägerin eine Identität ihrer dortigen Funktion mit den Aufgaben als Justitiarin bei der Beklagten bestritten. Ihre Aufgabe als nebenamtliche Geschäftsführerin sei es gerade nicht gewesen, Maßnahmen struktureller, personeller und organisatorischer Art umzusetzen. Das habe auch die Streithelferin in der Anhörung so bestätigt. Das Dokument, vorgelegt als Anlage B 15, sei die Analyse
Stufe 1 der Zielvorgaben. Randnummer 158 Die Klägerin hat weiterhin die Auffassung vertreten, sie habe keine Pflicht im Hinblick auf die Vereinbarungen der L-Zulage verletzt. Die Zahlungen seien eine Entscheidung der Streithelferin und des Streitverkündeten gewesen. Die Klägerin habe die Zulagenvereinbarungen nicht inhaltlich verantwortet. Der Verwaltungsrat habe dem Abschluss der Zulagenvereinbarungen nicht zustimmen müssen. Er habe jedenfalls aufgrund der Befassung mit der Zulagenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Streithelferin Kenntnis von der Zahlung der Zulagen gehabt. Es sei von Beginn an klar gewesen, dass auch weitere Personen, insbesondere die Geschäftsleitungsmitglieder, die Zulage wegen deutlicher Mehrbelastung erhalten sollten. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Gewährung der weiteren Zulagen bereits im Rahmen der Befassung mit dem Vertrag für die Intendantin dem Verwaltungsrat durch den Streitverkündeten mitgeteilt worden sei. Der Verwaltungsrat habe im Übrigen in fast jeder Sitzung über den L-Vorsitz diskutiert, weil hierfür auch zusätzliche Stellen und Umbauten hätten genehmigt werden müssen und weil auch diskutiert worden sei, ob der Streitverkündete die Zulage erhalten solle. Die Klägerin habe in der Zeit des Vorsitzes auch zusätzliche Aufgaben übernommen, wie zum Beispiel die Sitzungsleitung bei Zusammenkünften der L-Chefjuristinnen und -juristen im Rahmen der juristischen Kommission oder die Federführung in allen rechtlichen Angelegenheiten. Auch die Vor- und Nachbereitung des Vorsitzes habe erhebliche Arbeit bedeutet. Der vorherige geschäftsführende Sender sei der Stellvertreter des aktuellen Vorsitzinhabers und nehme an wichtigen Entscheidungen und Terminen teil, wofür eine dezidierte Vorbereitung in Einzelthemen notwendig sei. Es bestehe jedenfalls keine Deckungsgleichheit zur Tätigkeit als Justitiarin für die Beklagte. Die Beklagte habe entgegen ihrer Behauptung eine Gegenleistung erhalten. Eine Pflichtverletzung ergebe sich auch nicht durch die Vorbereitung der Vereinbarungen für die anderen Direktorinnen und Direktoren durch die Klägerin, weil jeweils die Vorbereitung auf eine Entscheidung der Streithelferin zurückgehe, woraufhin die Klägerin die Vereinbarungen ausgefertigt habe. Im Übrigen sei die Beklagte über diesen Sachverhalt bereits seit August 2022 aufgrund der Veröffentlichungen im Intranet und Internet informiert gewesen, sodass kein Nachschieben des Kündigungsgrundes möglich sei. Randnummer 159 Auch im Hinblick auf den Themenkomplex Familienzuschlag liege keine Pflichtverletzung, insbesondere keine Täuschungshandlung vor. Der Familienzuschlag sei an die Klägerin von 2017 bis 2020 auf Basis des DV 2017 bzw. DV 2018 gezahlt worden. Der Zuschlag habe nicht mit der Vertragsanpassung in 2018 entfallen müssen. Ausweislich der Geschäftsleitungsvorlage und des Beschlusses der Geschäftsleitung habe bei Neuabschluss von Verträgen mit neuen Geschäftsleitungsmitgliedern der Familienzuschlag entfallen sollen, weshalb der Wille der Beklagten, die Gewährung ab April 2018 einzustellen, bestritten werde. Für die Streithelferin und den damaligen Programmdirektor seien die Zahlungen in den Jahren 2021 bzw. 2022 eingestellt worden. Der Beihilfeanspruch für die Klägerin sei mit dem DV 2018 entfallen, weshalb vermutlich der Familienzuschlag gesondert ausgewiesen worden sei. Auch hier sei der Beklagten ein Nachschieben des Kündigungsgrundes nicht möglich. Auf die Befragung vom
- November 2022 habe die Klägerin dazu ausführlich ausgeführt; zudem habe die Beklagte den Familienzuschlag für die Klägerin in einer Übersicht zu den Einnahmen der Klägerin selbst aufgelistet. Randnummer 160 Mangels Pflichtverletzung stünden der Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche im Rahmen der Widerklage zu. Randnummer 161 Im Hinblick auf den Vorwurf, der Verwaltungsrat sei nicht rechtmäßig beteiligt worden, ist die Klägerin der Auffassung, selbst wenn der Verwaltungsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, wäre das nicht ihr anzulasten, da der Ablauf dort nicht in ihren Verantwortungsbereich falle und keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages gehabt habe. Die Klägerin sei kein Organ der Beklagten. Der Verwaltungsrat habe einem Aufsichtsrat vergleichbare Funktionen und fungiere als Kontrollgremium für die Intendanz. Die Klägerin habe nicht die Aufgabe gehabt, den Verwaltungsrat rechtlich zu beraten. Etwaige fehlende oder fehlerhafte Abstimmungen innerhalb des Verfahrens vor dem Verwaltungsrat nach den einschlägigen Vorschriften seien keine der Klägerin anzulastenden Pflichtverletzungen. Sie trage keine Verantwortung für die fehlende Weiterleitung von Vorlagen und Vertragsentwürfen zu Geschäftsleitungsmitgliedern an die Gremiengeschäftsstelle und sodann an alle Verwaltungsratsmitglieder. Hätten die Verwaltungsratsmitglieder im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens Bedenken gehabt, hätten sie diese äußern müssen. Randnummer 162 Im Hinblick auf die behaupteten Pflichtverletzungen zu Dienstvertrag und Aufhebungsvertrag mit dem damaligen Chefredakteur, zum Konzept F und zur Fehlinformation O hat die Klägerin behauptet, ein Nachschieben der Gründe sei nicht möglich, denn auch diese Gründe seien vor Ausspruch der Kündigung bekannt gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte die Pflicht gehabt, den Sachverhalt unverzüglich zu ermitteln. Im Übrigen seien keine Pflichtverletzungen der Klägerin erkennbar, da sie nicht die Aufgabe habe, den Verwaltungsrat zu beraten oder eine Beschlussfassung zu initiieren. Im Hinblick auf den Dienstvertrag mit dem damaligen Chefredakteur hat die Klägerin bestritten, dass diesem ausweislich seines Lebenslaufes nicht der Ruhegeldanspruch wie im Vertrag vorgesehen zustünde. Den Inhalt des Anstellungsvertrages und die Kommunikation mit dem Verwaltungsrat habe die Streithelferin zu verantworten gehabt. Das nachvertragliche Ruhegeld sei auf deren Weisung aufgenommen worden. Die Streithelferin habe veranlasst, dass neben dem Aufhebungsvertrag auch ein Beratervertrag mit dem damaligen Chefredakteur vereinbart worden sei. Eine etwaig fehlende Regelung zur Nachweispflicht der Leistungserbringung im Beratervertrag sei von der Vertragsfreiheit gedeckt und könne nicht der Klägerin angelastet werden. Für den Beratervertrag sei im Übrigen keine Zustimmung des Verwaltungsrats notwendig. Jedenfalls wäre im Rahmen einer Interessenabwägung der Ausspruch einer Abmahnung ausreichend gewesen. Auch im Hinblick auf das Konzept F habe der Verwaltungsrat der Neufassung der Verträge zugestimmt. Mögliche Fehler könnten nicht der Klägerin angelastet werden. Hinsichtlich der Einführung des variablen Vergütungskonzepts F sei die Vergütung aufgrund der Erweiterung ihres Aufgabenbereiches erhöht worden. Eine Aushebelung des Vergütungssystems werde bestritten. Im Hinblick auf die Fehlinformation zum O habe die Projektsteuerung nicht in ihrem Aufgabenbereich gelegen. Für eine etwaige Fehlinformation des Verwaltungsrates sei sie nicht verantwortlich; sie sei auch nicht selbst über die Kosten informiert. Randnummer 163 Im Hinblick auf die Kündigungserklärungsfrist hat die Klägerin die Auffassung vertreten, es komme nicht allein auf die Kenntnis der Interimsintendantin Frau Dr. Q an. Die Streithelferin sei bis
- August 2022 Intendantin gewesen, danach vertretungsweise der damalige Verwaltungsdirektor, welcher am
- August 2022 erkrankte. Auf die Presseberichterstattung zum Fall M am
- August 2022 sei jedoch keine Untersuchung seitens der Beklagten eingeleitet worden, obwohl der damalige Verwaltungsdirektor sodann durch den damaligen Programmdirektor vertreten worden sei. Im Übrigen sei der Bericht der Klägerin vom
- September 2022 am
- September 2022 an eine Rechtsanwaltskanzlei übermittelt worden, die die Vorwürfe in strafrechtlicher Hinsicht prüfte. Schließlich habe die Klägerin ihren Vermerk am
- September 2022 an Frau Dr. Q übermittelt, was jedenfalls die Frist in Gang gesetzt habe. Randnummer 164 Auch die Anhörung des Personalrates sei unwirksam. Der Sachverhalt sei lückenhaft dargestellt, insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin ihren Bestandsschutz zugunsten des nachvertraglichen Ruhegeldes aufgegeben habe. Schließlich sei die Zustimmung des Verwaltungsrates für die Kündigung Wirksamkeitsvoraussetzung. Randnummer 165 Nach Klagerücknahme im Übrigen hat die Klägerin zuletzt beantragt, Randnummer 166
- festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.12.2022, zugegangen am 03.12.2022 nicht am 03.12.2022 geendet hat; Randnummer 167
- die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Juristische Direktorin weiter zu beschäftigen; Randnummer 168
- für den Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 02.12.2022 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 169 a) an sie für den Monat Dezember 2022 einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 abzüglich dem in der Zeit vom 03.12.2022 bis 31.12.2022 gezahlten Krankengeld in Höhe von … Euro netto, Randnummer 170 b) an sie für den Monat Januar 2023 einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2023 abzüglich dem für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.01.2023 gezahlten Krankengeld in Höhe von … Euro netto, Randnummer 171 c) an sie für den Monat Februar 2023 einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2023 abzüglich dem für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis zum 28.02.2023 gezahlten Krankengeld in Höhe von … Euro netto, Randnummer 172 d) an sie für den Monat März 2023 einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 abzüglich dem für den Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.03.2023 gezahlten Krankengeld in Höhe von … Euro netto, Randnummer 173 e) an sie für den Monat April 2023 einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2023 abzüglich dem für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis zum 30.04.2023 gezahlten Krankengeld in Höhe von … Euro netto, Randnummer 174 f) an sie für den Monat Mai 2023 einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2023 unter Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs der Bundesagentur für Arbeit für das gewährte Arbeitslosengeld in Höhe von … Euro netto, Randnummer 175 g) an sie für den Monat Juni 2023 einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen seit dem 30.06.2023 über dem Basiszinssatz abzüglich dem in der Zeit vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von … Euro netto, Randnummer 176 h) an sie für den Monat Juli 2023 einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen seit dem 31.07.2023 über dem Basiszinssatz abzüglich dem in der Zeit vom 01.07.2023 bis 31.07.2023 von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von … Euro netto, Randnummer 177 i) an sie für den Monat August 2023 einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen seit dem 31.07.2023 über dem Basiszinssatz abzüglich dem in der Zeit vom 01.08.2023 bis 31.08.2023 von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von… Euro netto und Randnummer 178 j) an sie für das abgelaufene Kalenderjahr 2022 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von … Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 Randnummer 179 zu zahlen sowie Randnummer 180 k) im Rahmen der nachträglichen, monatlichen Gehaltsabrechnung den Beitrag zur freiwilligen Höherversorgung bei der R in Höhe von monatlich … Euro zugunsten der Klägerin abzuführen; Randnummer 181
- festzustellen, dass sie einen Anspruch auf lebenslanges nachvertragliches Ruhegeld aus § 7 DV 2020 hat; Randnummer 182
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Hinterbliebenen der Klägerin
den Regelungen in § 8 DV 2020 eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Randnummer 183 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 184 die Klage abzuweisen, Randnummer 185 Die Beklagte hat widerklagend beantragt, Randnummer 186
- die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von … Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils …Euro brutto jeweils ab dem Monatsersten der Monate Mai 2018 bis Januar 2021 sowie aus jeweils … Euro brutto ab dem 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022 und 01.08.2022 zu zahlen; Randnummer 187
- hilfsweise für den Fall, dass die Widerklage mit einem Teilbetrag von … Euro in Bezug auf die an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgewiesen werden sollte, die Klägerin zu verurteilen, ihren Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt S in Höhe von … Euro für das Jahr 2021 und in Höhe von … Euro für das Jahr 2022 an die Beklagte abzutreten. Randnummer 188 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 189 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 190 Die Beklagte hat den DV 2020 aufgrund der darin enthaltenen Regelungen zum Ruhegeld für sittenwidrig gehalten. Die Höhe des zwischen der frühestmöglichen Beendigung des Vertrages und dem Renteneintritt zu zahlenden Ruhegeldes stehe im Vergleich zu einem 5-jährigen Beschäftigungsverhältnis als Juristischen Direktorin in einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Eine besondere Verwerflichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Vereinbarung unter Umgehung des Verwaltungsrates als Kontrollgremium zustande gekommen sei.
§ 18Absatz 3 Nr.
5 Staatsvertrag bedürfe der Abschluss von Anstellungsverträgen von Direktorinnen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 GO-VR dürften Beschlüsse nur in Angelegenheiten gefasst werden, die auf der den Mitgliedern mit der Einladung zu übersendenden Tagesordnung stehen, was der ordnungsgemäßen Information rechtzeitig vor der Sitzung diene. Der Neuabschluss des Dienstvertrages mit der Klägerin sei nicht auf der Tagesordnung für die
- Verwaltungsratssitzung vermerkt und auch nicht durch eine Beschlussvorlage angekündigt worden. Die Besprechung etwaiger Inhalte in Vorgesprächen sei unzureichend, da bei diesen nicht alle Mitglieder anwesend seien. Die Klägerin hätte die Intendantin darauf hinweisen müssen, dass sie den Dienstvertrag ohne eine Zustimmung des Verwaltungsrates durch wirksamen Beschluss nicht hätte abschließen dürfen, ohne sich hierdurch gegebenenfalls schadensersatzpflichtig zu machen. Der DV 2020 sei insgesamt nichtig, sodass sich die Beklagte vom faktischen Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung habe lossagen können. Randnummer 191 Im Hinblick auf die ausgesprochene fristlose Kündigung ist die Beklagte aufgrund der Stellung der Klägerin als Justitiarin und juristischen Direktorin sowie als Mitglied der Geschäftsleitung und aufgrund der damit verbundenen Rechte und Pflichten von ihrer Vermögensbetreuungspflicht ausgegangen. Die Beklagte hat sich auf den dringenden Tatverdacht der Begehung bzw. auf die Begehung schwerwiegender Pflichtverletzungen in mehreren Fällen berufen, die zu Vermögensschäden bei der Beklagten geführt hätten, so zum Beispiel den von der Klägerin verantworteten Vorgang P sowie den Vorgang betreffend den Abschluss der Zielvereinbarung 2018/
- Die Herrn M ermöglichte Option einer unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge für 7 Jahre und 10 Monate habe sowohl dem Inhalt als auch dem Procedere, geregelt in der Verfahrensbeschreibung Vorruhestand, widersprochen. Der Inhalt der Vereinbarung habe den von ihr zu betreuenden Vermögensinteressen der Beklagten widersprochen, nur um Herrn M nicht in dem von ihr geführten Justitiariat beschäftigen zu müssen. Im Hinblick auf die Zielvereinbarung 2018/2019 bestehe der dringende Verdacht, die Klägerin habe sich jedenfalls einen nicht unbedeutenden Teil der variablen Vergütung unter Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht erschlichen. In der erst am
- Oktober 2018 abgeschlossenen Zielvereinbarung sei ein Bereichsziel bezüglich der A GmbH vereinbart worden, obwohl die Klägerin bereits am
- Juli 2018 dort zur Geschäftsführerin ab dem
- November 2018 bestellt worden war, hierfür eine gesonderte Bruttovergütung erhielt und deshalb in dieser Funktion bereits die Ausrichtung und Organisation der Gesellschaft hätte überprüfen müssen, weshalb der Effekt der Incentivierung in der Zielvereinbarung verfehlt worden sei. Darüber hinaus hat die Beklagte die Kündigung auf die im Prozessverlauf nachgeschobenen Vorwürfe gestützt. Die Klägerin habe durch eine Mitwirkung am Abschluss von Vereinbarungen über die Zahlung der L-Zulagen schwerwiegend pflichtwidrig gehandelt, da die Vereinbarungen ohne die erforderliche Zustimmung des Verwaltungsrats zustande gekommen seien und den Zahlungen von Seiten der Direktorinnen und Direktoren keine nennenswerten Gegenleistungen gegenübergestanden hätten bzw. diese bereits durch die erheblichen Vergütungen nach den Dienstverträgen abgegolten gewesen seien. Auch das Zustandekommen des DV 2018, der ihr einen Familienzuschlag zusage, stelle eine schwere Pflichtverletzung mit erheblichem Vermögensnachteil für die Beklagte dar. Die Klägerin habe die Beschlussvorlage … vom
- April 2018 und den Vertragsentwurf mit Kommentierungen, gesendet an den Streitverkündeten am
- Juni 2018, gezielt so gefasst, dass die Beteiligten nicht hätten erkennen können, dass der Klägerin im DV 2018 ein Familienzuschlag zugesagt werde. Die Klägerin habe gewusst, dass die Streithelferin und der Streitverkündete die einzigen waren, die am Zustandekommen ihres Vertrages beteiligt waren und die sie nicht hinreichend informiert habe. Die Klägerin sei umfassend am Thema Familienzuschlag auf Geschäftsleitungsebene und im Verwaltungsrat beteiligt gewesen. Anders als bei den übrigen Direktorinnen und Direktoren habe die Klägerin ausschließlich in ihrem eigenen Dienstvertrag einen Anspruch auf einen Familienzuschlag neu aufgenommen. Des Weiteren stützt sich die Beklagte zur Begründung der außerordentlichen Kündigung auf das Verhalten der Klägerin, durch das sie dazu beigetragen habe, dass der Verwaltungsrat in wenigstens sechs Fällen nicht ordnungsgemäß informiert worden sei und so seine Aufgabe als Kontrollorgan nicht habe erfüllen können. Die Beschlussvorlagen seien regelmäßig von der für einen Vorgang zuständigen Fachabteilung zu entwerfen und, soweit notwendig, mit der Intendanz abzustimmen. Vorgänge zu Dienstverträgen und Vertragsverhältnissen mit der Intendantin sowie Direktorinnen und Direktoren seien nicht von der Gremiengeschäftsstelle mit der Tagesordnung an sämtliche Verwaltungsratsmitglieder übersandt worden. Der ab
- April 2018 geltende DV 2018 finde sich nicht auf der Tagesordnung der Verwaltungsratssitzung am
- April
- Im Protokoll unter … „Bericht des Vorsitzenden“ sei lediglich die Zustimmung des Verwaltungsrates zum Vertrag des damaligen Produktions- und Betriebsdirektors und zu den Änderungen bei den übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern festgehalten. Dem Verwaltungsrat seien weder die Beschlussvorlage noch der Vertragsentwurf vorgelegt worden. Gleiches gelte für die Befassung des Verwaltungsrates mit dem DV
- Ein ordnungsgemäßes Verfahren sei auch nicht in Bezug auf die Zulagenvereinbarungen für die Klägerin und die anderen Direktorinnen und Direktoren sowie die damalige Leiterin der Intendanz eingehalten worden. Randnummer 192 Die Beklagte hat sich zur Begründung der Kündigung auf den weiteren Grund „Erstattung Beratervergütung für Herrn M an A GmbH“ gestützt. Die Klägerin habe ohne entsprechende vertragliche Grundlage die A GmbH angewiesen, jeweils … EUR brutto Vergütung an Herrn M für die Monate November 2018 bis März 2019 zu zahlen und diese Zahlung der Beklagten in Rechnung zu stellen, sowie ohne vertragliche Grundlage veranlasst, dass die von der A GmbH der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von insgesamt … EUR, in drei Fällen zuzüglich Umsatzsteuer, an die A GmbH gezahlt werden. Randnummer 193 Die Beklagte hat sich des Weiteren auf die Kündigungsgründe Abschluss Dienstvertrag und Aufhebungsvertrag mit dem damaligen Chefredakteur, „Konzept F“ und Fehlinformation des Verwaltungsrates zum O berufen. Im Hinblick auf den Dienstvertrag mit dem damaligen Chefredakteur habe die Klägerin daran mitgewirkt, dass der Verwaltungsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei; es liege jedenfalls keine Zustimmung des Verwaltungsrates zur vereinbarten Laufzeit des Vertrages vor. Auch dem von der Klägerin entworfenen und unterzeichneten Aufhebungsvertrag vom
- August 2020 mit dem damaligen Chefredakteur habe der Verwaltungsrat nicht vor dessen Unterzeichnung zugestimmt. Zudem sei der Verwaltungsrat nicht über den mit dem Aufhebungsvertrag inhaltlich zusammenhängenden Beratervertrag zwischen der Beklagten und dem damaligen Chefredakteur informiert worden. Im Hinblick auf die Einführung des variablen Vergütungssystems F habe die Klägerin maßgeblich daran mitgewirkt, dass der Verwaltungsrat nicht vollständig über die Änderung des Vergütungssystems für die Intendantin und die Mitglieder der Geschäftsleitung, insbesondere über eine ganz erhebliche Erhöhung von Fest- und Gesamtvergütung, informiert worden sei. Im Hinblick auf das Projekt O habe es die Klägerin zugelassen, dass der Verwaltungsrat in der Sitzung am
- März 2022 über den Finanzierungsbedarf für das Gesamtprojekt getäuscht worden sei. Trotz ihrer Sachkenntnis habe es die Klägerin auf eine Nachfrage eines Mitglieds des Verwaltungsrates unterlassen, zu einer fehlenden Aufschlüsselung und Zusammensetzung der angegebenen Gesamtkosten zu informieren. Nach Auffassung der Beklagten habe die Interessenabwägung zulasten der Klägerin ausfallen müssen. Die beanstandungsfreie Vorbeschäftigungszeit, auch wenn sie 20 Jahre umfasse, habe die schweren Pflichtverletzungen nicht überwiegen können. Besonders schwer wiege, dass die Klägerin Lücken genutzt habe, um sich selbst Vermögensvorteile zu verschaffen. Als Justitiarin der Beklagten sei sie die höchste Regelhüterin und für die korrekte Einhaltung der Regelungen im Staatsvertrag und den Geschäftsordnungen zuständig. Auch das Alter der Klägerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Gleiches gelte für die Unterhaltspflichten gegenüber zwei Kindern. Es sei davon auszugehen, dass für die Klägerin das Finden einer Anschlussbeschäftigung entsprechend der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht erheblich erschwert sei. Demgegenüber sei das Vertrauen der Beklagten, insbesondere der Intendantin so erheblich gestört, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Randnummer 194 Betreffend die Widerklage hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin sei aufgrund der Pflichtverletzungen zur Rückzahlung der erhaltenen L-Zulage von Juli 2021 bis Juli 2022 sowie des Familienzuschlags von April 2018 bis Dezember 2020 verpflichtet. Randnummer 195 Auf die mündliche Verhandlung vom
- September 2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von … EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsanträge zu
- und
- seien im Hinblick auf Ansprüche auf das nachvertragliche Ruhegeld sowie die Hinterbliebenenversorgung mangels Bestimmtheit der Höhe nach unzulässig, jedenfalls aber wegen Nichtigkeit des Vertrages unbegründet. Den Kündigungsschutzantrag zu
- hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, zum Zeitpunkt der Kündigung habe kein wirksames Arbeitsverhältnis bestanden; jedenfalls wäre ein etwaiges Arbeitsverhältnis auch mit Zugang der fristlosen Kündigung aufgelöst worden. Der DV 2020 sei aufgrund der in den §§ 7 und 10 enthaltenen Versorgungsregelungen sittenwidrig und insgesamt nichtig. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht das Ruhegeld der Klägerin nach Ablauf der Vertragslaufzeit ab dem
- Januar 2026 bis zum Regelrenteneintritt im August 2039 errechnet und zugleich die Möglichkeit, in erheblichem Umfang anrechnungsfreie Nebeneinkünfte zu erzielen, in die Betrachtung einbezogen. Diesen Ansprüchen habe keine hinreichende Gegenleistung der Klägerin gegenübergestanden. Die Klägerin habe sich nicht auf die Aufgabe eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses berufen können, denn sie sei bereits im Jahr 2004 von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis gewechselt. Zudem könne nicht ohne Weiteres von der Wirksamkeit der vereinbarten Befristung ausgegangen werden. Auch sei das Arbeitsverhältnis nicht im Gegenzug für eine Erhöhung der versprochenen Vergütung zeitlich befristet worden. Vielmehr erfolge durch die Ruhegeldregelungen eine Alimentation ohne zeitliche Begrenzung, die einem Arbeitsverhältnis wesensfremd sei. Auch bei Anerkennung einer Zusage des Ruhegeldes als Ausgleich für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages läge ein grobes Missverhältnis vor, wobei das Arbeitsgericht die Angemessenheit einer Gegenleistung nach 287 ZPO unter Heranziehung von § 1a bzw. §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) schätzte. Infolge des groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung habe auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin unmittelbar geschlossen werden können. Auch wenn man die Gegenleistung der Klägerin höher bewerten müsse, ergebe sich die Sittenwidrigkeit aus dem Umstand, dass die Ruhegeldregelungen in erheblichem Maße Allgemeininteressen und den zum Schutz von Beitragszahlern getroffenen Regelungen des Staatsvertrages zuwiderliefen. Die Ruhegeldregelungen missachteten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit schwerwiegend. Den Allgemeininteressen würden auch die übrigen Regelungen des DV 2020 nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Beklagte habe keine Möglichkeit, sich von der Verpflichtung zur Zahlung von Ruhegeld in zumutbarer Weise zu befreien, außer durch das Angebot auf Abschluss eines Folgevertrages, der nach den üblichen Bedingungen fortzuentwickeln wäre. Die Nichtigkeit der Regelungen habe auch die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge. Jedenfalls beende die Kündigung das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Klägerin habe mit dem Abschluss der dreiseitigen Vereinbarung mit Herrn M vom
- Juli 2018 ihre vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme schuldhaft verletzt. Sie sei gegenüber der Streithelferin verpflichtet gewesen, Verstößen gegen Rechtsvorschriften entgegen- und auf die ordnungsgemäße Behandlung aller rechtlich bedeutsamen Angelegenheiten hinzuwirken. Dazu zähle unter anderem die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach dem Staatsvertrag. Die dreiseitige Vereinbarung mit Herrn M beachte nicht die Inhalte der Verfahrensbeschreibung Vorruhestand. Die als Option vereinbarte unwiderrufliche Freistellung gegen Fortzahlung der Bezüge sei eine offensichtliche Verschwendung von Rundfunkbeiträgen, die die Klägerin nicht habe begünstigen dürfen. Einer Abmahnung habe es angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht bedurft. Auch die Interessenabwägung falle zulasten der Klägerin aus. Die Kündigungserklärungsfrist sei eingehalten. Der seitens der Klägerin an Frau Dr. Q am
- September 2022 übermittelte Vermerk vom
- September 2022 habe noch keine Pflichtverletzung nahegelegt, insbesondere seien dort noch nicht die Vorgaben zum Abschluss von Vorruhestandsregelungen erwähnt. Die Frauenvertretung sei ordnungsgemäß angehört worden. Der Personalrat habe nicht beteiligt werden müssen; die erfolgte Beteiligung erfülle jedoch auch die notwendigen Anforderungen. Des Weiteren könne sich die Beklagte auf die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der gewährten L-Zulage berufen. Zwar sei nach dem Staatsvertrag eine Zustimmung des Verwaltungsrates nicht notwendig. Die Zulage sei der Klägerin jedoch auf ihre Initiative hin gewährt worden. Zudem sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung darin zu sehen, dass die Klägerin auf eine Zahlung der Zulage schon vor Januar 2022 hingewirkt habe. Erst mit Übernahme des Vorsitzes könne von einer Mehrbelastung ausgegangen werden, die nicht bereits mit der gezahlten Vergütung hinreichend abgegolten gewesen sei. Die formellen Voraussetzungen seien gewahrt; die Beklagte habe den Grund auch nachschieben können. Schließlich sei die zulässige Widerklage begründet, soweit die Beklagte von der Klägerin Schadensersatz in Form der Rückzahlung der L-Zulage für die Monate Juli bis November 2021 fordere. Bei angenommener Nichtigkeit des DV 2020 habe ein Schuldverhältnis in Gestalt eines faktischen Arbeitsverhältnisses bestanden. Durch die Gewährung der Zulage sei ein Schaden entstanden, denn die Klägerin habe die Zulage erhalten, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Im Übrigen sei die Widerklage unbegründet. Das betreffe die Rückzahlung der Zulage ab Übernahme des Vorsitzes, da seit Dezember 2021 erbrachte Leistungen feststellbar seien. Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Familienzuschlags. Der Beklagten sei insoweit kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin sei nicht äquivalent kausal zur Regelung im DV
- Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie ab April 2018 keinen Familienzuschlag mehr an ihre Beschäftigten gezahlt habe und sie die bei ihr „geltenden Bestimmungen“ im Sinne von § 5 Absatz 2 DV 2017 geändert habe, weshalb auch ohne Abschluss des DV 2018 die Zahlung auf der Grundlage des DV 2017 erfolgt wäre. Randnummer 196 Gegen dieses der Klägerin am
- Oktober 2023 zugestellte Urteil wendet sie sich mit ihrer am
- November 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsschrift, welche sie mit am
- Dezember 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte wendet sich gegen das ihr am
- Oktober 2023 zugestellte Urteil mit ihrer am
- November 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsschrift, welche sie mit am
- Januar 2024 eingegangenem Schriftsatz - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
- Januar 2024 - begründet hat. Randnummer 197 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages wie folgt aus: Die Verträge der Klägerin gingen auf einen Mustervertrag zurück, den der Verwaltungsrat in 2003 für alle Direktorinnen und Direktoren beschlossen habe. Darin sei ein Anspruch auf nachvertragliches Ruhegeld geregelt. Ein solches sei bei 75% der Sender der L für Direktorinnen und Direktoren und Mitglieder der Geschäftsleitung üblich. Die Beklagte habe sich in diesem Gefüge bewegt. Es handele sich um keine Abfindung und keine Alimentation, sondern um einen Ausgleich für die Befristung des Vertrages außerhalb des Befristungsrechts und damit um Flexibilität ohne Kündigungsschutz. Der erste befristete Vertrag der Klägerin sei der DV 2018 gewesen. Die Empfehlung des damaligen Justitiars an die Streithelferin beziehe sich auf das Ruhegeld für die Tätigkeit der Klägerin als Justitiarin ohne Direktorenstatus im Vorfeld des Abschlusses des DV
- Aus diesem Grund bestehe auch kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Für die Beklagte bestehe die Möglichkeit, einen Folgevertrag anzubieten, was das Arbeitsgericht unbeachtet gelassen habe. Das finanzielle Risiko sinke durch die Anrechnungsregelung zum anderweitigen Verdienst. Die Alternative wäre eine unbefristete Weiterbeschäftigungszusage mit einem Vergütungsanspruch auf hohem Niveau bis zum Eintritt in das Rentenalter gewesen, was teurer sei als das Übergangsgeld. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei finanziell nicht kalkulierbar. Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Staatsvertrag bedeute nicht, dass die Klägerin den Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen habe ablehnen müssen. Die Vereinbarung einer Befristung stamme nicht von ihr. Die Systemkritik sei an die Beklagte zu richten. Zudem sei die Beklagte selbst von einer erneuten Befristung ausgegangen; ausweislich der Regelungen zum Ruhegeld hätte der Anspruch in 2025 54% erreicht und erst in 2031 60%. Jedenfalls führe eine Sittenwidrigkeit der Ruhegeldregelungen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dann der Vertrag aus 2017 wiederaufleben. Hinsichtlich der ausgesprochenen fristlosen Kündigung ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagte könne sich auf keine Pflichtverletzung berufen. In der P habe die Klägerin allein die Weisung der Streithelferin befolgt. Diese Weisung wiege höher als die Regelung im Staatsvertrag. Die Klägerin ist der Auffassung, mit Herrn M sei nur eine einvernehmliche Gesamtlösung möglich gewesen. Die Verfahrensbeschreibung Vorruhestand sei lediglich eine Handlungsempfehlung. Die Behauptung, die Streithelferin habe keine Kenntnis von deren Inhalt gehabt, sei falsch. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung scheitere auch an der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin habe keine herausgehobene Stellung inne gehabt und hätte daher vorrangig abgemahnt werden müssen. Sie habe zuvor 21 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet. Jedenfalls sei die Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten. Die Intendantin Frau Dr. Q habe seit
- September 2022 umfassende Kenntnis von den herangezogenen Kündigungsgründen gehabt. Jedenfalls habe die Frist nach Abgabe der Stellungnahme der Klägerin am
- November 2022 begonnen. Auch im Übrigen sei die Kündigung nicht ordnungsgemäß. Der Verwaltungsrat habe unter falschen Prämissen seine Zustimmung erklärt. Die Klägerin sei verspätet durch den Rundfunkrat abberufen worden. Auch die Anhörungen der Frauenvertreterin und des Personalrates seien fehlerhaft erfolgt. Randnummer 198 Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei kein Organ der Beklagten und habe insoweit auch nicht gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Randnummer 199 Ihr sei auch keine Pflichtverletzung durch Annahme der L-Zulage vorwerfbar. Die Zulage sei von der Streithelferin mit Zustimmung des Streitverkündeten gewährt worden. Der zeitliche Aufwand des L-Vorsitzes sei nicht vom Direktorenvertrag gedeckt gewesen. Der Verwaltungsrat sei insoweit nicht zu beteiligen gewesen; jedenfalls sei die Zustimmung durch Abzeichnen des Verwaltungsratsvorsitzenden gegeben. Da sie auf Weisung der Streithelferin gehandelt habe, habe keine Pflicht bestanden, die Ordnungsgemäßheit der Gremienbeteiligung zu hinterfragen. Die Beklagte habe diesen Kündigungsgrund auch nicht nachschieben können, da durch die Presseberichterstattung der Vorwurf hinreichend bekannt gewesen sei. Soweit das Arbeitsgericht der Widerklage stattgegeben hat, ist die Klägerin der Auffassung, ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe mangels Pflichtverletzung nicht. Während des L-Vorsitzes seien zusätzliche Aufgaben angefallen. Der Vorsitz sei keine Leistung und Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Aufgaben für die Beklagte. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Aufgabenstellung als Mitglied der Kommission mit der Tätigkeit als Vorsitzende der juristischen Kommission nicht gleichzusetzen. Im Übrigen sei die Zulage von der Zielvereinbarung zu trennen. Randnummer 200 Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
- September 2023 wie folgt teilweise abzuändern: Randnummer 201
- Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
- Dezember 2022 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht am
- Dezember 2022 beendet hat. Randnummer 202
- Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: Randnummer 203 Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Juristische Direktorin / Justitiarin weiter zu beschäftigen. Randnummer 204
- Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: Randnummer 205 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2022 einen weiteren Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich dem in der Zeit vom
- Dezember 2022 bis
- Dezember 2022 gezahlten Krankengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Dezember 2022 zu zahlen. Randnummer 206 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Januar 2023 zu zahlen. Randnummer 207 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Februar 2023 zu zahlen. Randnummer 208 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- März 2023 zu zahlen. Randnummer 209 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- April 2023 zu zahlen. Randnummer 210 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Mai 2023 zu zahlen. Randnummer 211 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Juni 2023 zu zahlen. Randnummer 212 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von… EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Juli 2023 zu zahlen. Randnummer 213 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- August 2023 zu zahlen. Randnummer 214 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von …EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- September 2023 zu zahlen. Randnummer 215 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Oktober 2023 zu zahlen. Randnummer 216 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von …EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- November 2023 zu zahlen. Randnummer 217 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2023 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von …EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Dezember 2023 zu zahlen. Randnummer 218 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Januar 2024 zu zahlen. Randnummer 219 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Februar 2024 zu zahlen. Randnummer 220 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich erhaltener anderweitiger Vergütung in Höhe von … € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von … EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- März 2024 zu zahlen. Randnummer 221 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich erhaltener anderweitiger Vergütung in Höhe von …EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- April 2024 zu zahlen. Randnummer 222 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich erhaltener anderweitiger Vergütung in Höhe von … EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Mai 2024 zu zahlen. Randnummer 223 3.
- Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 einen Betrag in Höhe von … EUR brutto abzüglich erhaltener anderweitiger Vergütung in Höhe von …EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem
- Juni 2024 zu zahlen. Randnummer 224
- Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: Randnummer 225 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für das Jahr 2022 in Höhe von … EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2022 zu zahlen. Randnummer 226
- Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: Randnummer 227 Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte
§ 7des Dienstvertrages vom 17.
Dezember 2020 einen Ruhegeldanspruch in Höhe von 50% der Basisvergütung in Höhe von … EUR unter Berücksichtigung der Anrechnungsfreigrenze von 90% bei anderweitigem Verdienst mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter hat. Randnummer 228 6. Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf nachvertragliches Ruhegeld
§ 7Abs.
3 des Dienstvertrages vom
- Dezember 2020 unter Berücksichtigung der dort genannten Freigrenze bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter hat. Randnummer 229
- Die Widerklage wird abgewiesen, soweit die Klägerin zur Zahlung von … EUR nebst Zinsen seit dem
- Mai 2023 verurteilt worden ist. Randnummer 230 Die Beklagte beantragt zuletzt, Randnummer 231
- die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 232
- das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
- September 2023 – 22 Ca 13070/22 und 22 Ca 6024/23 – teilweise abzuändern und die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin einen weiteren Betrag in Höhe von … EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils … EUR brutto jeweils ab dem Monatsersten der Monate Mai 2018 bis Januar 2021 sowie aus jeweils … EUR brutto ab dem
- August 2021 bis zum
- Mai 2023,
- September 2021 bis zum
- Mai 2023,
- Oktober 2021 bis zum
- Mai 2023,
- November 2021 bis zum
- Mai 2023,
- Dezember 2021 bis zum
- Mai 2023, sowie aus jeweils … EUR brutto ab dem
- Januar 2022,
- Februar 2022,
- März 2022,
- April 2022,
- Mai 2022,
- Juni 2022,
- Juli 2022 und
- August 2022 zu zahlen; Randnummer 233 hilfsweise für den Fall, dass die Widerklage mit einem Teilbetrag von … EUR in Bezug auf die an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgewiesen werden sollte, die Klägerin zu verurteilen, den Steuererstattungsanspruch der Klägerin gegen das Finanzamt S in Höhe von …EUR für das Jahr 2021 und in Höhe von … EUR für das Jahr 2022 an die Beklagte abzutreten. Randnummer 234 Die Klägerin beantragt, Randnummer 235 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 236 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages wie folgt aus: Die Vereinbarung zur L-Zulage sei mangels Befassung des Verwaltungsrates mit dieser unwirksam, worauf die Klägerin die Streithelferin hätte hinweisen müssen. Des Weiteren sei die Tätigkeit der Klägerin bereits durch die Festvergütung abgedeckt. Die Zulagenvereinbarung sei darauf angelegt, der Klägerin eine Vergütungserhöhung für ihre Tätigkeit als juristische Direktorin am Verwaltungsrat vorbei zu beschaffen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien auch ab Übernahme des Vorsitzes im Januar 2022 keine Tätigkeiten ersichtlich, die die Klägerin nicht bereits nach dem DV 2020 geschuldet habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes habe die Beklagte auch einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Familienzuschlages, den die Klägerin lediglich durch Täuschung in ihrem Vertrag habe verankern können. Ab 2018 seien für andere außertariflich Beschäftigte die Familienzuschläge gestrichen worden, während er im Vertrag der Klägerin ausdrücklich aufgenommen worden sei. Auch hier fehle es an einer Information und wirksamen Beschlussfassung des Verwaltungsrates. Zur Berufung der Klägerin führt die Beklagte wie folgt aus: Der DV 2020 sei nichtig. Auf Musterverträge komme es nicht an, entscheidungserheblich seien die Umstände des Einzelfalles. Der Verwaltungsrat sei nicht derart vollständig informiert gewesen, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss möglich gewesen sei. Er habe keine Kenntnis von den konkreten Ruhegeldansprüchen gehabt. Es bestehe ein grobes Missverhältnis. Der Anspruch auf Übergangsgeld bestehe ab dem ersten Tag des Anstellungsverhältnisses ohne Wartefrist. Zusätzlich sei der auf fünf Jahre befristete Vertrag ordentlich unkündbar. Die Klägerin sei damit deutlich übersichert. Die Zusage eines lebenslangen Ruhegeldes ohne Wartezeit sei sittenwidrig. Die Höhe dieses Ruhegeldes widerspreche dem Rechtsempfinden Dritter, weshalb der Vertrag insgesamt nichtig sei. Eine Teilnichtigkeit komme nur in Betracht, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften betroffen seien, was beim Übergangsgeld nicht der Fall sei. Nach dem Vortrag der Klägerin wäre der DV 2020 ohne Regelung zum Übergangsgeld nicht abgeschlossen worden, woraus eine Unteilbarkeit folge. Jedenfalls lebe der DV 2018 nicht wieder auf. Im Hinblick auf die fristlose Kündigung habe das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin berechtigte Einwände an die Streithelferin hätte herantragen können und müssen. Die Einlassungen der Klägerin belegten die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung. Im Hinblick auf den L-Vorsitz behauptet die Beklagte, die Aufgaben der Beklagten als Mitglied der L seien ihre ureigenen Aufgaben. Deshalb seien die Tätigkeiten mit dem Direktorenvertrag abgegolten. Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche ist die Beklagte der Auffassung, dass - sollte § 7 Absatz 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) auch im faktischen Arbeitsverhältnis Anwendung finden - nur ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs bestehe, den die Klägerin bereits erhalten habe. Den Anträgen auf Feststellung fehle das Feststellungsinteresse. Aufgrund der Anrechnungsmöglichkeiten könne Streit über die Höhe des tatsächlich später auszuzahlenden Ruhegeldes nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls sei der Anspruch unbegründet, denn der Antrag sei unbegrenzt formuliert, jedoch tatsächlich auf den Zeitpunkt bis zum Tode der Klägerin begrenzt. Die Ansprüche blieben der Klägerin nicht erhalten, selbst wenn das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) auch im faktischen Arbeitsverhältnis angewandt würde. Ein Ruhegeld sei keine angemessene Gegenleistung für die Befristung. Betriebliche Altersversorgung honoriere üblicherweise die Betriebstreue. Jedenfalls bestehe keine unverfallbare Anwartschaft nach § 1b BetrAVG. Randnummer 237 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Klägerin vom
- Dezember 2023 (Blatt 4371 ff der Akte), vom
- März 2024 (Blatt 4631 ff der Akte), vom
- Juni 2024 (Blatt 4651 ff der Akte), der Beklagten vom
- Januar 2024 (Blatt 4594 ff der Akte), vom
- Dezember 1014 (Blatt 4371 ff der Akte)
- Februar 2024 (Blatt 4594 ff der Akte), vom
- Juni 2024 (Blatt 4677 ff der Akte) und vom
- Juli 2024 (Blatt 4693 ff der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 238 Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig und jeweils teilweise begründet. Randnummer 239 Der Rechtsstreit war entscheidungsreif. Der Klägerin war nicht, wie vorsorglich beantragt, Schriftsatznachlass zu gewähren. Im Schriftsatz der Beklagten vom
- Juli 2024 war kein neues Tatsachenvorbringen enthalten, auf das die Kammer ihre Entscheidung stützt. I. Randnummer 240 Die Berufungen sind zulässig.
- Randnummer 241 Die Klägerin hat die
§§ 8Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b und c Arb
GG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthafte Berufung frist- und formgerecht
§§ 66Absatz 1 Satz 1 und 2, 64 Absatz 6 Arb
GG in Verbindung mit §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 ZPO (Zivilprozessordnung) eingelegt und begründet. 2. Randnummer 242 Die Berufung der Klägerin ist auch zulässig, soweit sie diese im Termin um einen Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf nachvertragliches Ruhegeld
§ 7Absatz 3 DV 2020 erweitert hat.
a. Randnummer 243 Wird ein Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt, erstreckt sich die dadurch eintretende Hemmung der Rechtskraft, § 705 Satz 2 ZPO, grundsätzlich auch dann auf das gesamte Urteil, wenn die Rechtsmittelbegründung einen beschränkten Antrag enthält, der hinter der Beschwer der Rechtsmittelklägerin durch das angegriffene Urteil zurückbleibt. Die Hemmung erfasst selbst in dem Fall, dass das angegriffene Urteil mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hatte, insbesondere auch diejenigen Teile, die ausweislich der Rechtsmittelanträge nicht angefochten worden sind oder von der insoweit obsiegenden Partei mangels Beschwer von vornherein nicht angefochten werden konnten. Dies beruht auf der Erwägung, dass der ursprüngliche Umfang des Rechtsmittelangriffs sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens dadurch erweitern kann, dass entweder die Rechtsmittelklägerin das anfangs auf einen Teil des Urteils beschränkte Rechtsmittel auf den bisher nicht angefochtenen Teil ausdehnt oder die Gegnerin sich dem Rechtsmittel anschließt und hierdurch Teile des vorinstanzlichen Urteils in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden, die die Rechtsmittelklägerin nicht angefochten hat und mangels Beschwer auch nicht anfechten konnte. Der nicht angefochtene Teil des Urteils wird daher außer im Fall eines entsprechenden Rechtsmittelverzichts erst dann rechtskräftig, wenn er weder durch Erweiterung der Rechtsmittelanträge noch durch ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann und damit insoweit jede Möglichkeit einer Änderung im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist ( vergleiche BAG,
- Juli 2021 – 6 AZR 207/20, NZA 2021, 1720 Rn. 22 mit Verweis auf BAG,
- Februar 2016 – 8 AZR 426/14, BeckRS 2016, 70198 Rn. 22 folgend mit weiteren Nachweisen; BGH,
- Juni 1994 – VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896 [zu 3] mit weiteren Nachweisen; MüKoZPO/Götz,
- Auflage, § 705 Rn. 11 folgend ). Eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge ist unproblematisch vor Ablauf der Begründungsfrist möglich; danach bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auch nach einer Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht, sofern die erweiterten Anträge durch die fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe (§ 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind ( vergleiche BAG,
- Juli 2021 – 6 AZR 207/20, NZA 2021, 1720 Rn. 22 mit Verweis auf BAG,
- Februar 2016 – 8 AZR 426/14, BeckRS 2016, 70198 Rn. 22 ; BGH,
- September 2000 – IX ZR 6/99, NJW 2001, 146 [zu I] mit weiteren Nachweisen; MüKoZPO/Rimmelspacher,
- Auflage, § 520 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen ). b. Randnummer 244 Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen konnte die Klägerin in der Berufungsverhandlung zulässig den weiteren Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung eines nachvertraglichen Ruhegeldes stellen. aa. Randnummer 245 Ein Rechtsmittelverzicht im vorgenannten Sinn im Hinblick auf Streitgegenstände, die von den im Schriftsatz vom
- Dezember 2023 angekündigten Anträgen nicht umfasst sind, ist in den Schriftsätzen der Klägerin vom
- Dezember 2023 sowie vom
- März 2024 nicht ersichtlich. Randnummer 246 Die Klägerin leitet die angekündigte Antragstellung im Schriftsatz vom
- Dezember 2023 mit der Formulierung ein, dass die erstinstanzlichen Anträge der Klägerin weiterverfolgt werden. Zwar kündigt die Klägerin an, dass diese Anträge erweitert und modifiziert angekündigt werden; eine ausschließliche Beschränkung der Berufung auf sodann von den Anträgen umfasste Streitgegenstände ist jedoch nicht erkennbar. bb. Randnummer 247 Die Erweiterung der Antragstellung um die begehrte Feststellung war auch nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist möglich. Randnummer 248 Die Erweiterung der Feststellung auf den Streitgegenstand des nachvertraglichen Ruhegeldes ist von den fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründen gegen die Abweisung der Feststellung des Anspruchs auf Altersruhegeld umfasst. Das Arbeitsgericht hat die in erster Instanz im Antrag zu
- begehrte Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung eines Ruhegeldes nach § 7 DV 2020, was sowohl das nachvertragliche als auch das Altersruhegeld umfasste, als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf die nicht hinreichende Bestimmtheit der Antragstellung sowie damit verbunden auf das fehlende Feststellungsinteresse nach § 256 Absatz 1 ZPO bezogen auf den Feststellungsantrag insgesamt verwiesen. Dem ist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung entgegengetreten, indem sie ausgeführt hat, die Höhe der Ansprüche sei keineswegs streitig, sondern ergebe sich aus den Regelungen des § 7 Absatz 2 DV
- Gleichzeitig bestehe ein Feststellungsinteresse zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 7 DV 2020 nicht nichtig; die Klägerin könne nicht auf einen späteren Prozess verwiesen werden. Randnummer 249 Die Klägerin hat ihre Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils somit mit Rügen der Verletzung des Prozessrechts begründet, § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Diese Begründung zur unstreitigen Höhe, die sich auch für das nachvertragliche Ruhegeld aus § 7 DV 2020 ergibt, und zur nicht anzunehmenden Nichtigkeit betrifft sowohl das nachvertragliche als auch das Altersruhegeld. Die Begründung umfasst damit gleichermaßen die als unzulässig abgewiesene Feststellung eines Anspruchs auf nachvertragliches Ruhegeld, weshalb die Klägerin die Antragstellung noch im Termin wie erfolgt erweitern konnte. Randnummer 250 Da die Abweisung des Antrags auf Feststellung eines nachvertraglichen Ruhegeldes wegen Unzulässigkeit – wie aufgezeigt – noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, stellte sich nicht die Frage, ob und inwieweit die Klägerin das Rechtsschutzbegehren zulässigerweise wiederholen konnte und ob die gewählte Neuformulierung dementsprechend ausreichend war ( vergleiche zur Rechtskraftwirkung eines negativen Prozessurteils MüKoZPO/Gottwald,
- Auflage 2020, § 322 Rn. 172 ).
- Randnummer 251 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die
§§ 8Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b Arb
GG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht
§§ 66Absatz 1 Satz 1, 2 und 5, 64 Absatz 6 Arb
GG in Verbindung mit §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 252 Die Berufungen der Parteien sind jeweils teilweise begründet. Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil im Hinblick auf den Antrag auf Urlaubsabgeltung (Antrag zu 4.) sowie den Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Ruhegeld ab Eintritt in das Regelrentenalter (Antrag zu 5.) abzuändern und der Klage insoweit stattzugeben. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil im Hinblick auf die Widerklage teilweise abzuändern und die Klägerin zur Zahlung eines weitergehenden Betrages zu verurteilen. Im Übrigen erwiesen sich beide Berufungen als unbegründet.
- Randnummer 253 Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf ihren Antrag zu
- unbegründet. Der unter Hinweis auf §§ 13 Satz 2, 4 Satz 1, 7 KSchG nach § 256 Absatz 1 ZPO zulässige Kündigungsschutzantrag ist unbegründet. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom
- Dezember 2022 hat zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
- Dezember 2022, zugegangen am
- Dezember 2022, mit Ablauf des
- Dezember 2022 rechtswirksam beendet worden. a. Randnummer 254 Zwischen den Parteien hat zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestanden. aa. Randnummer 255 Von einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist regelmäßig auch das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat ( vergleiche nur BAG,
- Dezember 2014 – 2 AZR 163/14, NZA 2015, 635 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen ). Zwar ist Gegenstand und Ziel einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die bestimmte, mit der Klage angegriffenen Kündigung zu dem von der Arbeitgeberin vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Falls der Klage stattgegeben wird, steht aber zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Termin auch nicht auf Grund irgendeines anderen Umstands sein Ende gefunden hat. Die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung enthält zugleich die Feststellung, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat ( sogenannter erweiterter punktueller Streitgegenstandsbegriff, vergleiche BAG,
- Dezember 2014 – 2 AZR 163/14, NZA 2015, 635 Rn. 22; BAG,
- Oktober 1995 – 2 AZR 909/94, NZA 1996, 651 ). Wegen ihres „erweiterten“ Gegenstands kann einer Kündigungsschutzklage daher nur stattgegeben werden, wenn zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat ( BAG,
- Januar 2015 – 2 AZR 698/12, NJW 2015, 2064 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; BAG,
- Oktober 2013 – 2 AZR 1078/12, juris Rn. 20 ). bb. Randnummer 256 Die Beklagte kann sich nicht unter Hinweis auf § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gegenüber der Klägerin darauf berufen, der DV 2020 sei nicht wirksam zustande gekommen und die Klägerin könne deshalb keine Rechte aus dem Vertrag herleiten.
(1)Randnummer 257
§ 21
Absatz 2 Staatsvertrag vertritt die Intendantin die Beklagte gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht besteht danach im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt. Mangels Einschränkungen der Vertretungsbefugnis begründet diese im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht ( vergleiche zur Würdigung der Vertretungsmacht eines Bürgermeisters nach bayerischem Kommunalrecht BGH,
- November 2016 – V ZR 266/14, NJW 2017, 2412 Rn. 12 ). Infolgedessen wird die Beklagte auch durch solche Rechtshandlungen der Intendantin berechtigt und verpflichtet, die diese ohne eine erforderliche ordnungsgemäße Zustimmung, etwa des Verwaltungsrates, vorgenommen hat. Randnummer 258 Schranken ergeben sich aber – auch mit Wirkung gegenüber Dritten, § 242 BGB – aus den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht ( BGH,
- Januar 2024 - II ZR 220/22, NZG 2024, 452 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen; siehe dazu die Besprechung von Horn, DB 2024, 1597 ff, 1601 ). Handelt der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht, führt dies grundsätzlich zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung des Vertretenen. Das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Vertretungsmacht hat grundsätzlich der Vertretene zu tragen. Die Missachtung von Regeln und Weisungen, die sich aus dem Innenverhältnis des Vertreters zum Vertretenen ergeben, wirkt sich erst dann im Außenverhältnis aus, wenn die Grenzen des rechtlich Tragbaren überschritten werden ( BGH,
- Januar 2024 - II ZR 220/22, NZG 2024, 452 Rn. 35; BGH,
- Oktober 2020 - IX ZR 212/19, NZG 2021, 239 Rn. 9 ). Das Vertrauen des Geschäftsgegners in den Bestand des Geschäfts ist nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder wenn es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken oder wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Geschäftsgegner bekannt ist oder wegen Evidenz des Missbrauchs hätte bekannt sein müssen ( BGH,
- Januar 2024 - II ZR 220/22, NZG 2024, 452 Rn. 35; BGH,
- April 2006 - II ZR 337/05, NZG 2006, 626 Rn. 2 ). Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt ( BGH,
- Januar 2024 - II ZR 220/22, NZG 2024, 452 Rn. 35; BGH,
- Mai 2017 - IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn. 20 ). In einem solchen Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht kann der Geschäftsgegner aus dem formal durch die Vertretungsmacht gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte herleiten ( BGH,
- Januar 2024 - II ZR 220/22, NZG 2024, 452 Rn. 35; BGH,
- Januar 2019 - II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 40 ).
(2)Randnummer 259 Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann vorliegend dahinstehen, ob im Innenverhältnis zwischen der Streithelferin und der Beklagten der DV 2020 als wirksam zustande gekommen gilt. Ein etwaiger Fehler im Innenverhältnis schlägt jedenfalls vorliegend nicht auf das Außenverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter durch. (a) Randnummer 260
§ 18Absatz 3 Nr.
5 Staatsvertrag bedürfen Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Direktorinnen oder Direktoren und anderen Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, der Zustimmung des Verwaltungsrates. Randnummer 261
§ 20
Absatz 2 Satzung hat die Intendantin die erforderlichen Beschlüsse der Organe und damit auch des Verwaltungsrates durch rechtzeitige Vorlagen vorzubereiten.
§ 34
Geschäftsordnung A liegt die Korrespondenz mit dem Verwaltungsrat grundsätzlich in der alleinigen Zuständigkeit der Intendantin. Randnummer 262 Der Verwaltungsrat tagt in nicht öffentlicher, vertraulicher Sitzung. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates und leitet die Sitzungen, § 2 Absatz 1 GO-VR. Er lädt die Mitglieder mit einer Frist von einer Woche, mindestens jedoch von drei Tagen schriftlich ein und übersendet die Tagesordnung sowie die Vorlagen, §§ 15, 16 Satzung sowie §§ 2, 4, 5 GO-VR. Beschlüsse dürfen in Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen oder sofern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder sie als dringlich bezeichnet, § 5 Absatz 3 GO-VR. (
- b)Randnummer 263 Im Hinblick auf den DV 2020, der auf Seiten der Beklagten durch die Streithelferin in Anwendung von § 21 Absatz 2 Staatsvertrag unterzeichnet wurde, kann offenbleiben, ob zu diesem entsprechend den vorgenannten Regelungen eine ordnungsgemäße Zustimmung des Verwaltungsrates vorliegt. Es ist jedenfalls im Hinblick auf die erfolgte Beteiligung des Verwaltungsrats kein Sachverhalt auf Seiten der Klägerin gegeben, der ihre Schutzwürdigkeit im Außenverhältnis im Hinblick auf die Wirksamkeit ihres Dienstvertrages entfallen lassen würde. (
- aa)Randnummer 264 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass hinsichtlich der Zustimmungserteilung zu Direktorenverträgen in der Regel bislang folgendes Procedere im Verwaltungsrat gelebt wurde: Die Intendantin bereitete einen Vorschlag für die jeweilige Tagesordnung vor und erstellte zu allen Themen Beschlussvorlagen. Im Verwaltungsrat besteht eine sogenannte Ressortzuständigkeit. Der Verwaltungsratsvorsitzende ist zuständig für Verträge nach § 18 Absatz 3 Nr. 5 Staatsvertrag. Die Vorlagen wurden von der Gremiengeschäftsstelle mit der Tagesordnung an alle Mitglieder des Verwaltungsrates gesandt mit Ausnahme der als streng vertraulich angesehenen Themen. Streng vertraulich angesehene Themen wie Beschlussvorlagen oder Vertragsentwürfe zu den Vertragsverhältnissen nach § 18 Absatz 3 Nr. 5 Staatsvertrag, vorabgestimmt zwischen der Klägerin als Zuständige in Rechtsangelegenheiten, § 17 Geschäftsordnung A, und der Intendantin, lagen regelmäßig ausschließlich dem Verwaltungsratsvorsitzenden vor. Vor den Sitzungen fand eine Vorbesprechung mit nahezu allen Mitgliedern des Verwaltungsrates statt (beispielweise ohne das teilnahmeberechtigte Personalratsmitglied). Der Verwaltungsratsvorsitzende referierte zu den Vorgängen nach § 18 Absatz 3 Nr. 5 Staatsvertrag in den Verwaltungsratssitzungen jeweils unter dem … „Bericht des Vorsitzenden“, woraufhin die anwesenden Verwaltungsratsmitglieder einen Beschluss fassten. Randnummer 265 Zum DV 2020 der Klägerin findet sich in der Einladung des Streitverkündeten an die Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Tagesordnung (Anlage B46) kein gesonderter Tagesordnungspunkt, wohl aber ein TOP … „Bericht des Vorsitzenden“. Ausweislich des Protokolls zur Sitzung ist zu TOP … festgehalten: „Herr I trägt vor, der A beabsichtige, Frau D zur juristischen Direktorin zu berufen. Für den AT-Vertrag nennt er die Bedingungen. Der Verwaltungsrat stimmt einstimmig dem Vertrag zu.“ (Anlage B103). (
- bb)Randnummer 266 Die Übereinstimmung des geschilderten Ablaufs mit den Verfahrensvorgaben kann letztlich dahinstehen, denn die Klägerin ist im Hinblick auf das Zustandekommen des DV 2020 jedenfalls schutzwürdig. Es liegt kein Fall vor, in dem ein etwaiger Fehler im Innenverhältnis auf das Außenverhältnis durchschlägt. Randnummer 267 Das geschilderte Verfahren vor dem Verwaltungsrat stellt sich so dar, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, die Mitglieder des Verwaltungsrates seien derart über die zustimmungspflichtigen Sachverhalte informiert, dass ihnen eine Willensbildung zur Zustimmungserteilung möglich war, die der Zielsetzung des Zustimmungsverfahrens, nämlich der Überwachung der Geschäftsführung durch die Intendantin
§ 18Absatz 1 Staatsvertrag, gerecht wurde.
Erst wenn dies nicht mehr erkennbar wäre, wäre das Vertrauen der Klägerin in das wirksame Zustandekommen des Vertrages nicht schutzwürdig. Randnummer 268 Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde. Randnummer 269 Zur Erläuterung des gelebten Procedere innerhalb des Verwaltungsrates wurde vorgetragen, im Hinblick auf die Direktorenverträge werde aus Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzerwägungen vorgegangen wie geschildert. Auch wenn diese Begründung sowohl im Hinblick auf die Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gremiengeschäftsstelle, § 10a Absatz 3 Geschäftsordnung A, als auch im Hinblick auf die Regelungen in § 20 Absatz 2 Staatsvertrag sowie § 6 Absatz 1 GO-VR, wonach die Sitzungen des Verwaltungsrates nicht öffentlich und vor allem vertraulich sind, nicht zwingend erscheint, so ist doch nachvollziehbar, dass es sich beim Inhalt der Direktorenverträge um derart sensible Daten handelt, dass das Bedürfnis besteht, einen Umlauf dieser Inhalte in Papier- oder Dateiform zu vermeiden. Dass sich die Mitglieder des Verwaltungsrates dennoch grundsätzlich hinreichend informiert sehen, belegt diese von Seiten der Mitglieder über Jahre hinweg nicht gerügte, sondern vielmehr mitgetragene Praxis. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass das, was der Streitverkündete jeweils im Verwaltungsrat berichtete, nicht der Zwecksetzung entsprechend informativ war. Auf die Frage, ob eine etwaige, zwischen den Parteien im Einzelnen streitige Darlegung der Vertragsinhalte in der Vorbesprechung die fehlende Übersendung von Vertragsentwürfen und eine nicht gesonderte Ausweisung des Abstimmungspunktes in der Tagesordnung hätte ausgleichen können, kam es deshalb nicht a