Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, J ..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums aufzunehmen, Randnummer 3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums beanspruchen kann. Randnummer 4 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG ). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG ). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG ); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG ). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG ), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG ). Randnummer 5 Bei der Vergabe der Schulplätze am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. Randnummer 6 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 224 Plätzen für sieben Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) , bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Randnummer 8 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 – wie schon im Vorjahr – sieben 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. Randnummer 9 2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 32 =) 224 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 298 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. Randnummer 10 Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. Soweit sie allgemein geltend machen, teilweise sei auf den Anmeldebögen das Eingangsdatum nicht vermerkt, teilweise sei der Antrag trotz gemeinsamen Sorgerechts nur durch ein Elternteil gestellt oder abgeändert worden und in anderen Fällen sei das Hologramm nicht richtig erkennbar oder fehle, haben sie dies schon nicht zu konkreten Anmeldungen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Randnummer 11 Soweit sie in dem von ihnen allein einzelfallbezogen bezeichneten Fall des Bewerberkindes auf Bl. 150 des Generalvorgangs (Bewerberkind Nr. 207 nach der aus der Anmeldeliste im Generalvorgang hervorgehenden Nummerierung) die Stellung des Antrags nur durch ein Elternteil trotz gemeinsamen Sorgerechts rügen, können sie daraus ebenfalls nichts herleiten. So kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 12 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Randnummer 13
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