Verletzung rechtlichen Gehörs bei Verhandlung in Abwesenheit des unentschuldigt fehlenden Betroffenen Leitsatz 1. War der Verteidiger nicht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG "mit nachgewiesener Vollmacht" zur Vertretung befugt und deshalb auch nicht berechtigt, einen Entbindungsantrag für den Betroffenen zu stellen, so ist der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen. 2. Hat das Amtsgericht gleichwohl zur Sache verhandelt und entschieden, so ist der Betroffene mit dem Einwand ausgeschlossen, in der fälschlich abgehaltenen Verhandlung sei Verteidigervortrag unberücksichtigt geblieben. 3. Hat die prozessordnungswidrige Verhandlung für den Betroffenen zu einer Verschlechterung geführt (Erhöhung der Geldbuße), so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der auf Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des Urteils zumindest im Rechtsfolgenausspruch führen würde. Ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ergibt sich aber nicht, weil sich die Fehlerhaftigkeit des Urteils nicht aus einer Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt, sondern aus der irrtümlichen Annahme, der Verteidiger sei zur Vertretung befugt. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 30. Januar 2024, 303 OWi 1190/23 Tenor Der gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2024 gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen. Ergänzend zu der dem Beschwerdeführer bekannten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin merkt der Senat erläuternd an: Der nach § 80 Abs. 1 OWiG erforderliche Zulassungsgrund besteht nicht. 1. Weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts geben Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen geklärt, bei denen nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen zu verhandeln ist und bei denen nach § 74 Abs. 2 OWiG ein Verwerfungsurteil zu ergehen hat. Nach diesen Grundsätzen hätte hier nicht zur Sache verhandelt werden dürfen, sondern der Einspruch des Betroffenen wäre ohne Verhandlung zur Sache durch Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen gewesen. Denn der Verteidiger war nicht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung befugt und deshalb auch nicht berechtigt, einen Entbindungsantrag für den Betroffenen zu stellen (vgl. BGHSt 12, 367 [§ 329 StPO]; Senat NStZ-RR 2023, 290 ; OLG Zweibrücken NZV 2024, 253 [Volltext BeckRS 2023, 31162] m.w.N.). All dies ergibt sich ohne Weiteres unmittelbar aus dem Gesetz, oder es entspricht gefestigter Rechtsprechung. Dass das Amtsgericht diese Grundsätze außeracht gelassen hat, beruht ersichtlich auf einem – singulären – Versehen, zumal auf dem Aktendeckel fehlerhaft und daher irreführend die Einreichung einer schriftlichen Verteidigervollmacht vermerkt war. Erst recht ist nicht zu besorgen, dass das Amtsgericht auch in Zukunft in gleicher Konstellation zur Sache verhandelt, obwohl die Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 1 OWiG nicht vorliegen. 2. Auch der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.