Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles Leitsatz 1. Sind die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht gegeben, bedarf es näherer Feststellungen, ob die Anordnung eines Fahrverbotes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie in der ausdrücklich normierten Konstellation des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist, kommt die Anordnung eines Fahrverbotes wegen der Vorahndungslage in Betracht. Denn nur dann wird es geboten sein, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV einzuwirken. (Rn.18) 2. Daher bedarf es in den Urteilsgründen nähere Darlegung zum Zeitmoment (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV), zur Anzahl, zur Tatschwere und zu den Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße und deren Vergleichbarkeit mit der verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlung. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 14. April 2024, 315 OWi 1497/23 Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2024 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Polizei Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Juni 2023 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - begangen am 7. Februar 2023 - eine Geldbuße von 500,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat wegen beharrlicher Pflichtenverletzung unter Berücksichtigung von vier Voreintragungen im Fahreignungsregister in den letzten zwei Jahren und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Randnummer 2 Auf den dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten eine Hauptverhandlung am 14. Dezember 2023 durchführt, in der der Verteidiger mit entsprechender Vollmacht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam beschränkt und sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt hat. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Beschluss vom 14. April 2024 auf eine Geldbuße von 250,00 Euro erkannt, ihm für die Dauer von einem Monat wegen beharrlicher Pflichtenverletzung verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und eine Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Randnummer 4 Das Gericht stützt die Anordnung des Fahrverbotes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV auf folgende Verurteilungen und Vorahndungen mit Ausnahme des Bußgeldbescheides vom 10. Oktober 2022: Randnummer 5 Nach Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer am 20. Februar 2020 rechtkräftig gewordenen Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen am 17. Februar 2021 die Fahrerlaubnis erneut erteilt. Randnummer 6 Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen: Randnummer 7 - am 31. Januar 2022, rechtkräftig seit dem 9. Februar 2022, wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 180,00 Euro und Randnummer 8 - am 21. Februar 2022, rechtkräftig am 28. Februar 2022, wegen eines vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, zu einer Geldbuße von 150,00 Euro. Randnummer 9 Die Polizei Berlin erließ gegen den Betroffenen folgende Bußgeldbescheide: Randnummer 10 - am 30. Mai 2022, rechtskräftig seit dem 17. Juni 2022, wegen eines vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, und setzte eine Geldbuße von 130,00 Euro fest. Randnummer 11 - am 10. Oktober 2022, rechtkräftig seit dem 1. März 2023, wegen eines vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, und setzte ein Bußgeld von 160,00 Euro fest. Randnummer 12 Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts hat der Verteidiger rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt. Er stützt sie auf die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung trägt er u.a. vor, das Amtsgericht habe es versäumt, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen darzulegen. Dazu sei es bei Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250 Euro verpflichtet gewesen. Ferner lägen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV nicht vor. Es fehle den Vorahndungen und der verfahrensgegenständlichen Tat an dem notwendigen inneren Zusammenhang. Auch sei nicht dargelegt, dass es dem Betroffenen subjektiv an der Akzeptanz der Verkehrsvorschriften fehle. Randnummer 13 Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 27. Mai 2024 beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Juni 2024 lag vor. II. Randnummer 14 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen lässt. Nach wirksamer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei auf eine Geldbuße von 250,00 Euro erkannt und ein Fahrverbot von einem Monat wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV angeordnet. Randnummer 15 Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat sich darauf zu beschränken, ob das Amtsgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Rechtsfolgenermessens (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2007 - 3 Ws (B) 429/06 -, juris) von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dabei hat der Senat die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. Senat DAR 2021, 698 ; DAR 2021, 477). Randnummer 16 1. Gemessen an diesem Maßstab ist gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß § 17 Abs. 3 OWiG von 115 Euro auf 250 Euro angesichts der im Beschluss rechtsfehlerfrei dargestellten Voreintragungen und der Feststellung eines geregelten Einkommens aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die vom Verteidiger vermissten weiteren Darlegungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf es - bereits nach seinem eigenen Vortrag (vgl. RB vom 22. April 2024, S. 1) - nicht. Denn es ist allgemein anerkannt, dass erst bei einer Geldbuße von mehr als 250,00 Euro ggf. weitere Feststellungen erforderlich werden (dazu ausführlich: Senat, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Randnummer 17 2. Auch die Verhängung des Fahrverbotes von einem Monat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles ist nicht zu beanstanden. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.