Deutsches Recht bei Anlage in Mobile Mining und Prospektverantwortlichkeit von Hintermann Orientierungssatz
(1131)aus. Die Tatsache, dass mit dem Prospekt nur Bürger aus der Schweiz und USA angesprochen wurden, ändert nichts daran, dass gleichwohl die Grundsätze über eine Prospekthaftung im engeren Sinne anwendbar sind. Denn es wurde seitens der Prospektverantwortlichen nichts unternommen, um Anleger aus anderen Ländern von einer Zeichnung auf der Grundlage des Prospektes abzuhalten, sondern es wurden auch solche Beteiligungen beanstandungslos akzeptiert. Dann aber sind auch diese Anleger nicht schutzlos, sondern dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des in dem ausgegebenen Prospekt dargestellten Sachverhalts, welcher für die Anlegerentscheidung von Bedeutung ist, verlassen. Randnummer 30 Die Voraussetzung für eine Prospekthaftung im engeren Sinne sind erfüllt, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
- Randnummer 31 Das Dokument vom 15.12.2017, welches auf der ersten Seite als „Prospectus“ (auf Deutsch: Prospekt) bezeichnet wird, ist ein Prospekt im Rechtssinne. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
- Randnummer 32 Die Beklagte ist als sog. Hintermann passiv legitimiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche schon das Landgericht hingewiesen hat, sind neben dem Herausgeber des Prospektes, den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, diejenigen als prospektverantwortlich anzusehen, die als Hintermänner hinter der Fondsgesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen. Ausschlaggebend für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermanns sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen oder eine Position mit ähnlichem Einfluss. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - II ZB 30/12 - juris Rn. 110). Nicht ausreichend wären die Stellung als Vertragspartner, die aus berechtigten Eigeninteressen den Prospekt auf Richtigkeit überprüfen (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rn. 112), oder Leistungen, die auch jeder andere für die Emittentin erbringen könnte (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rn. 113). Nach den Gesamtumständen hatte die Beklagte eine Schlüsselposition bei der Konzeptionierung der Kapitalanlage eingenommen, welche außerdem von einem finanziellen Eigeninteresse getragen war. Zudem hatte sie Einfluss auf die Prospektgestaltung. Sie war keineswegs nur eine gewöhnliche Vertragspartnerin der Emittentin gewesen. Randnummer 33 Schon der von der Beklagten (und nicht den vier Gründern) geschlossene Darlehensvertrag mit Wandlungsoption indiziert eine tragende Rolle der Beklagten innerhalb des Geschäftsmodells. Dass die in dem Darlehensvertrag angelegte Mehrheitsbeteiligung der Beklagten an der Emittentin ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Schicksal der Emittentin widerspiegelt, hat die Beklagte auf Seite 89 des Schriftsatzes vom 21.01.2020 (Blatt 91 Bd. III d.A.) eingeräumt. Weiter hat die Beklagte in Bezug auf die Bedeutung der Mitwirkenden bei der Umsetzung des Konzepts auf Seite 90 desselben Schriftsatzes (Blatt 92 Bd. III d.A.) herausgestrichen, dass das Know-how für das Geschäftsmodell bei den Personen der vier Gründer lag und nicht bei den Vertretern der Emittentin. Soweit sich die Beklagte dagegen verwahrt, mit den vier Gründern L, H, J und F gleichgesetzt zu werden, dringt sie damit auch beim Senat nicht durch. Denn der Gründer und Geschäftsführer der Beklagten, Herr L, hat ausweislich des unstreitigen Teils des Tatbestandes des angefochtenen Teilurteils in einer eidesstattlichen Versicherung vom 08.02.2018 anlässlich eines anderen Gerichtsverfahrens erklärt, dass die Emittentin nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, das Projekt umzusetzen, weil dies eine komplexe Software-Architektur erfordert habe, mit der sich die vier Gründer monatelang beschäftigt hätten, und es auch in der Zukunft dabei habe bleiben sollen, dass die operative Umsetzung des Projekts ausschließlich durch die vier Gründer erfolgen solle, wobei diese keinen Anlass gehabt hätten, daran zu zweifeln, dass Herr W „an sie“ absprachegemäß 81% des Beteiligungskapitals abtreten werde. Insoweit ist indes zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens unstreitig, dass nie in Rede stand, den vier Gründern 81% des Beteiligungskapitals der Emittentin zukommen zu lassen, sondern es war die Beklagte, die beteiligt werden sollte. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten verdeutlicht, dass es zwischen den vier Gründern und der Beklagten faktisch keinen Unterschied gab. Dies wird bestätigt durch den vergleichbaren Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des weiteren Gründers XXX vom 08.05.2018 (Anlage K 19, im Anlagenband I). Dort wird beschrieben, wie die vier Gründer im Sommer 2017 mit dem Geschäftsführer der Q GmbH, Herrn W, zusammentrafen und ihm das nahezu fertige Geschäftsmodell einschließlich der Gründung einer Gesellschaft präsentierten, ferner dass zum Erfolg des ICO weitere Betreuungsmaßnahmen erforderlich waren, die durch die vier Gründer und nicht durch Herrn W vorgenommen wurden. In dieser eidesstattlichen Versicherung werden die vier Gründer und die Beklagte ebenfalls gleichgesetzt, indem auch hier ausgeführt wird, dass „ihre“ (der Gründer) Beteiligung an der Emittentin geringer ausfallen sollte nach der von Herrn W in die Wege geleiteten Kapitalerhöhung und es die Beklagte gewesen sei, die den ersten Prototyp hergestellt habe und gemeinsam mit Herrn W entschieden worden sei, eine Serienfertigung zu planen. Das Bild der von den vier Gründern beherrschten Beklagten als im Hintergrund des Projekts mit wesentlichem Einfluss agierende Gesellschaft wird dadurch abgerundet, dass sich in ihrer Verfügungsgewalt Kryptowährungen aus dem Projekt in Höhe von etwa 6 Millionen Euro befinden. Das finanzielle Eigeninteresse der Beklagten ergibt sich überdies aus ihrem späteren aktiven Eingreifen in die Geschäfte, um - gemäß dem Vortrag der Beklagten auf Seite 16 der Berufungsbegründung (Blatt 87 Bd. IV d.A.) - mit Hilfe ihrer Gesellschafterrechte den Erfolg des Projekts zu sichern, welches ohne die vier Gründer nicht realisiert worden wäre. Nach dem eigenen Vortrag auf Seite 97 des Schriftsatzes vom 21.01.2020 (Blatt 99 Bd. III d.A.) sah sich die Beklagte Anfang des Jahres 2018 sogar „in der Pflicht“ einzuschreiten. Dies lässt sich nur mit ihrer Stellung als Hintermann erklären. Ein gewöhnlicher Vertragspartner der Emittentin hätte ein solches Pflichtgefühl keineswegs aufbringen müssen. Die Gesellschafterrechte hatte sich die Beklagte schon lange vor Anlaufen des Geschäftsmodells im Rahmen des Darlehensvertrages mit Wandlungsoption gesichert. Auch die Tatsache, dass die Beklagte Einfluss auf den Prospektinhalt hatte, geht aus ihrem eigenen Vortrag hervor; so hat sie auf Seite 92 des Schriftsatzes vom 21.01.2020 (Blatt 94 Bd. III d.A.) dargelegt, dass sie schon damals ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, in Bezug auf die deutschen Genussrechtsbedingungen als absolutes Kernstück der Konzeption und damit des Prospektes einen entsprechenden Input für den Prospekt zu geben.
- Randnummer 34 Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass der Prospekt vom 15.12.2017 unter einem erheblichen Mangel leidet, weil in dem Prospekt unstreitig nur die Gründer J und F erwähnt sind, nicht aber die weiteren zwei Gründer, die Beklagte und deren jeweilige Bedeutung für das Geschäftsmodell. Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den offenbarungspflichtigen Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Anleger kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - XI ZR 196/19 - juris Rn. 8; Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93 - juris Rn. 9). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat schon das Landgericht aufmerksam gemacht. Der Gewährung eines Sondervorteils bedarf es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht. Ein solcher Vorteil müsste allerdings auch transparent gemacht werden, sollte es eine solche Zuwendung gegeben haben. Darum geht es im hiesigen Fall nicht. Randnummer 36 Vorliegend gibt es offenbarungspflichtige wirtschaftliche und personelle Verflechtungen, weil es für die Umsetzung des Projekts entscheidend auf die vier Gründer ankam, welche die Beklagte gründeten, um auf diesem Weg - über die Beklagte und den zwischen dieser und der einzigen Aktionärin der Emittentin abgeschlossenen Darlehensvertrag mit Wandlungsoption - an der Emittentin in der Zukunft beteiligt zu sein. Diese Verflechtungen bargen die Gefahr von Interessenkonflikten, da zwar auf Seiten der vier Gründer und damit auch der Beklagten das Expertenwissen lag, die Geschäfte aber durch die Emittentin geführt wurden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit erklärt, eine Gefahr habe darin bestanden, dass sich die Einzigen mit Know-how versehenen vier Gründer aus dem Projekt zurückziehen, anstatt, wie eigentlich angedacht, sich in absehbarer Zeit - über die Beklagte - an der Emittentin mehrheitlich zu beteiligen. Angesichts dieser Einsicht der Beklagten und des Umstandes, dass es Anfang des Jahres 2018 ganz real zu erheblichen Konflikten zwischen den vier Gründern und der Beklagten einerseits und der Emittentin und deren Verwaltungsratspräsidenten andererseits kam, die u.a. im Zusammenhang mit der von der Beklagten beanspruchten Einräumung der Mehrheitsaktien an der Emittentin standen, sich die Gefahr eines Interessenkonflikts mithin verwirklicht hat, lässt sich nach Ansicht des Senats ein Prospektfehler schwerlich verneinen.
- Randnummer 37 Die Beklagte hat die aufgezeigte Pflichtverletzung in Form fehlender Angaben im Prospekt zu vertreten, nachdem sie auf die Prospektgestaltung Einfluss hatte. Es gilt die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, welche die Beklagte nicht widerlegen konnte. Soweit sie auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 02.03.2020 (Blatt 124 Bd. III d.A.) geltend gemacht hat, sie habe sich darauf verlassen, dass der Prospektinhalt schweizer Recht entspreche, weil die Emittentin einen Rechtsanwalt damit beauftragt habe, den Prospekt daraufhin zu prüfen, widerlegt das die Verschuldensvermutung nicht, da im Prospekt vom 15.12.2017 die Anwendung von deutschem Recht vorgesehen ist, weshalb eine rechtliche Prüfung auf der Grundlage von schweizer Recht leer lief. Der Haftungsmaßstab ist nicht etwa gemildert. Denn der Anwendungsbereich eines Spezialgesetzes mit Bestimmung einer Haftungsmilderung ist, wie oben ausgeführt, nicht eröffnet. Eine analoge Anwendung eines Spezialgesetzes ist nur geboten, wenn nach dem Gesetz ausdrücklich in bestimmten Ausnahmefällen kein Prospekt herausgegeben werden muss, dies aber geschieht. Denn der Gesetzgeber wollte in diesen Fällen bestimmte Anlagen begünstigen. Dieser Gesetzeszweck würde unterlaufen, wenn in solchen Fällen - bei freiwilliger Erstellung eines Prospektes - die schärfere Haftung der Prospekthaftung griffe (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12 - juris Rn. 71). Ein solcher Fall einer gesetzlichen Begünstigung liegt hier nicht vor.
- Randnummer 38 Entgegen der Ansicht der Beklagten streitet für den Kläger eine Vermutung, dass der Prospektfehler kausal für seine Anlageentscheidung war. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit ausgeführt, dass bei hochspekulativen Geschäften die Vermutung nicht gelten könnte, weil sich mehrere Handlungsalternativen böten (vgl. Urteile vom 22.03.2010 - II ZR 203/08 - juris Rn. 23; vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03 - juris Rn. 28 f.). Zeitlich danach hat der Bundesgerichtshof aber entschieden, dass gerade im Falle eines Entscheidungskonflikts eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Anlegers notwendig ist, um einen Anlegerschutz zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 - juris Rn. 33). Dem ist zu folgen. Deshalb trägt, worauf schon das Landgericht im angefochtenen Teilurteil hingewiesen hat, die Beklagte die Beweislast für die mangelnde Kausalität (vgl. BGH, a.a.O., - juris Rn. 37). Dies bedeutet, dass die Beklagte zur Überzeugung des Senats im Sinne von § 286 ZPO beweisen muss, dass im Falle eines fehlerfreien Prospektes der Kläger von einer Beteiligung abgesehen hätte. Die Beklagte hat den von ihr zu liefernden Beweis nicht erbracht. Im Gegenteil steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sich nicht an dem Projekt beteiligt hätte, wäre die Rolle der Beklagten als Hintermann der Emittentin offengelegt worden. Randnummer 39 Der Kläger hat während seiner Vernehmung als Partei nach § 445 ZPO ausgesagt, dass er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für neue Technologien interessiere und in verschiedene Projekte neuer Technologien investiere, weil denen die Zukunft gehöre. Über das Projekt der Emittentin habe er im Herbst 2017 Informationen im Internet gefunden und er habe die dort vorgestellte technische Lösung - die Technologie der Kühlung von mobilen Mining Units - innovativ und interessant gefunden. Das Projekt sei ihm vertrauenswürdig aufgebaut erschienen, weil es von einer schweizer Gesellschaft, die im Raum der Europäischen Union tätig sei, vorgestellt worden sei. Er habe die Möglichkeit gehabt, den Prospekt im Netz anzusehen und diesen zu studieren. Er habe die im Prospekt genannten Personen über die sozialen Medien nachgeschlagen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese sich auf diesem Technologiegebiet gut auskennen. Für ihn sei es wichtig zu wissen, wie groß der Einfluss von den in einem Prospekt genannten Personen auf ein Geschäftsmodell sei. Es sei für ihn das Wichtigste gewesen, wer in diesem Projekt die „Intellectual Property“ besessen habe, weil diese Personen für Erfolg oder Scheitern eines Projekts von Bedeutung seien. Er habe in eine Gesellschaft investieren wollen, in der die Eigentümer auch die Kontrolle über das Projekt hätten. Hätte er im Prospekt gelesen, dass es Gründer gebe, die nicht Teil der Emittentin seien, dann hätte er nachgefragt, warum diese Gründer neben der Gesellschaft stehen und sich nicht an ihr beteiligten. Er habe damals wegen anderer Angelegenheiten direkten Kontakt mit der Emittentin gehabt und hätte entsprechende Fragen mit seinem damaligen Kontaktpartner, einem Herrn M, abgeklärt. Wenn er gewusst hätte, dass die Struktur der Gesellschafter der Emittentin durch einen Beitritt der Beklagten so unübersichtlich werden könnte, dass dann der Betreiber des Projekts eigentlich nicht die Emittentin, sondern die Beklagte sei, dann hätte er dieses Investment nicht getätigt. Randnummer 40 Der Senat hält die Angaben des Klägers für glaubhaft. Auch als Person hinterließ der Kläger einen vernünftigen Eindruck. Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit sind nicht aufgekommen. Die Angaben des Klägers untermauern den Wunsch, eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können, deren Schutz die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung dienen soll. Für den Senat ist es plausibel, dass die von den vier Gründern und der Beklagten gewählte Konstruktion, sich zunächst im Hintergrund zu halten und erst im weiteren Verlauf - je nach Belieben - die Mehrheit der Anteile an der Emittentin an sich zu ziehen, nicht besonders vertrauenerweckend ist und eine Offenlegung dieser Konstruktion im Prospekt den Kläger davon abgehalten hätte, sich zu beteiligen. Dass der Kläger die Anlageentscheidung traf, obwohl sich der Prospekt ausschließlich an Anleger aus der Schweiz und Amerika richtete, erwecken keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Anlage für Bürger aus anderen Ländern als der Schweiz und Amerika zu Nachteilen führen konnte, da der Erfolg des Geschäftsmodells nicht von der Staatsangehörigkeit der Anleger abhing.
- Randnummer 41 In Bezug auf die Rechtsfolgenseite hat das Landgericht seine Entscheidung gleichermaßen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen. Entspricht ein Prospekt den Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er, wovon hier auszugehen ist, bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Versäumnisurteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 - juris Rn. 7). Randnummer 42 Die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger von sich aus in seinen Klageantrag zugunsten der Beklagten aufgenommen. Für die Berechnung der Höhe des ersatzfähigen Schadens in einem Schadensersatzprozess ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz entscheidend (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 533/20 - juris Rn. 29). Nach Ansicht des Senats kommt es dabei nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 250 BGB an. Denn Schadensersatzansprüche entstehen, soweit sie sich aus deutschem Recht ergeben, in inländischer Währung (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2021 - VI ZR 148/20 - juris Rn. 29). Selbst wenn dies anders gesehen werden sollte, bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, da sie jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Hierbei kann auch auf Prozessverhalten abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1986 - VIII ZR 153/85 - juris Rn. 28). Indem die Beklagte ihre Passivlegitimation ernsthaft bestritten hat, hat sie eine Herstellung endgültig verweigert. Randnummer 43 Gegen die vom Landgericht gemäß § 287 ZPO ermittelte konkrete Höhe des ausgeurteilten Betrages hat die Beklagte keine Angriffe vorgebracht. Da der Kläger die EVN-Token mittels 185.000,00 Ether erwarb, ist nichts daran zu erinnern, den Umrechnungswert der Ether in Euro zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzusetzen, da die Ether einen entscheidenden Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe bilden (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2021 - VI ZR 148/20 - juris Rn. 29). Nach den im Internet allgemein zugänglichen Umrechnungsrechnern hat sich der Wert eines Ethers bis zur mündlichen Verhandlung des Senats nicht verringert.
- Randnummer 44 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Randnummer 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in den § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 analog, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Randnummer 46 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001588613