abbedingendes Dienstverhältnis gehandelt. Das vorläufige Dienstverhältnis sei sodann mit Scheitern der Vertragsverhandlungen über eine Vertragsfortsetzung wegen Zweckerreichung beendet gewesen. Randnummer 15 Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der Erstattung der Anwaltskosten von Rechtsanwalt XXX liege ein Darlehensvertrag zugrunde, für dessen Rückzahlung keine Zeit bestimmt worden sei. Randnummer 16 Die Klägerin meint, bei der XXX handele es sich um ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin, weshalb der Beklagte zu 1) gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Randnummer 17 Die Klägerin ist zudem der Auffassung, der mit der Wider-Widerklage geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus abgetretenem Recht der XXX. Hierzu behauptet die Klägerin, die XXX habe ihr die Ansprüche wegen einer für Juni 2013 gezahlten Karenzentschädigung abgetreten. Die Zahlung sei wegen der Aufhebung des Anstellungsvertrags einschließlich der Karenzklausel zum 11.06.2013 zu Unrecht erfolgt. Der Anspruch bestehe in Höhe von 19/30 von 4.500,00 EUR, mithin 2.850,00 EUR. Weiter stehe ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der monatlichen Abschlagszahlungen auf Tantiemen von je 5.000,00 EUR aus den Monaten Januar bis Mai 2012 zu. Die Klägerin macht die Wider-Widerklageforderung wie folgt geltend: 2.850,00 EUR aus abgetretenem Recht, 5.000,00 EUR Rückzahlung der Abschlagszahlung Januar 2012 und ein erster Teilbetrag in Höhe von 1.094,83 EUR der Forderung auf Rückzahlung der Abschlagszahlung Februar
, deren Rückzahlung spätestens ab dem 02.10.2010 fällig gewesen sei. Randnummer 31 Gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehe schon dem Grunde nach kein Anspruch, weil dieser mit der Klägerin mit Aufhebungsvertrag vom 26.09./29.09.2014 (Anlage B 1), dort unter § 4, die Erledigung aller wechselseitig bestehenden Ansprüche in Zusammenhang mit dem Anstellungsvertrag vereinbart habe. Randnummer 32 Im Übrigen bestehe der Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 1.938,58 EUR deshalb nicht, weil von der in der Forderungsliste des Rechtsanwalts XXX genannten Rechnung Nr. 0900059 in Höhe von 5.582,25 EUR lediglich ein Betrag in Höhe von 3.743,67 EUR offen gewesen sei. Randnummer 33 Dem Beklagten zu 1) stehe gegenüber der Forderung der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht in Form eines Herausgabeanspruchs betreffend in seinem Eigentum stehender und in den Räumlichkeiten der Klägerin befindlicher Gegenstände, nämlich der XXX und der silberfarbenen gerahmten Wandbilder, zu. Randnummer 34 Ferner stehe dem Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Abrechnung einer ihm zustehenden Tantieme für das Jahr 2010 zu. Gemäß § 2.2 lit. a) des Vorstands-Anstellungsvertrags zwischen den Parteien (Anlage B 3) zahle die Klägerin dem Beklagten zu 1) nach Feststellung des Konzernabschlusses jährlich eine variable gewinnabhängige Vergütung. In der von der Gesellschafterversammlung für das Jahr 2010 festgestellten Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 11.329.322,45 EUR fehle es an der konkreten Bezifferung der zu addierenden außerordentlichen Beträge sowie der abzuziehenden außerordentlichen Aufwendungen und somit an einer hinreichenden Berechnungsgrundlage für die Tantieme 2010. Hierzu habe er die Klägerin mit Schreiben vom 22.05.2015 erfolglos aufgefordert. Randnummer 35 Die Zahlung von 70.000,00 EUR mit dem Gehalt für Dezember 2010 sei von den Gesellschaftern der Klägerin beschlossen und genehmigt worden. Insoweit seien ihm von Herrn XXX als Vertreter der Gesellschafter der Klägerin im Rahmen von Gesprächen im Jahre 2008 und 2010 Sonderzahlungen zugesagt worden, nämlich in einem Gespräch am 28.01.2008 ein Extra-Bonus in Höhe von 45.000,00 EUR für die erfolgreiche Akquise der XXX und in einem weiteren Gespräch am 11.11.2010 in Höhe von 50.000,00 EUR für die Akquise der XXX. Hierfür habe ein Abschlag in Höhe von 70.000,00 EUR gezahlt werden sollen. Mit Schreiben vom 17.12.2010 (Anlage B 8) sei daher die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft mit der Auszahlung beauftragt worden. Ferner sei der Betrag im Jahresabschluss der Klägerin für das Jahr 2008 verbucht worden und der Jahresabschluss sei – wie aus der Anlage B 9 ersichtlich – von der Gesellschafterversammlung festgestellt worden. Jedenfalls wäre ein vermeintlicher Rückzahlungsanspruch inzwischen verjährt. Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, ein Rückzahlungsanspruch sei nicht verjährt. Denn die jetzigen Gesellschafter hätten die Tantiemezahlungen an den Beklagten zu 1) bis zu dem hiesigen Verfahren nicht gekannt und die Kenntnis der damaligen Gesellschafter, nämlich der beiden Beklagten, sei insoweit für die Klägerin irrelevant, weil ein Organ einer Gesellschaft, das selbst Schuldner sei, der Gesellschaft nicht die erforderliche Kenntnis vermitteln könne. Randnummer 36 Bei den Zahlungen von jeweils 5.000,00 EUR in den Monaten Januar bis Mai 2012 habe es sich um Tantiemezahlungen für 2010 und nicht, wie von der Klägerin behauptet, für 2012 gehandelt. Randnummer 37 Der Beklagte zu 1) sei nach dem 25.04.2012 bei der Klägerin beschäftigt und jeden Tag für sie tätig gewesen. Der Vortrag der Klägerin treffe insoweit nicht zu. Aus der Anlage B 11 ergebe sich, dass die Gesellschafter ihn erst mit Beschluss vom 02.07.2012 abberufen hätten. Er sei daher nach dem 04.06.2012 nicht mehr in den Geschäftsräumen der Klägerin erschienen. Da er bis zur Kündigung für die Klägerin tätig gewesen sei, habe sich das Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Randnummer 38 Der Beklagte zu 1) führt ferner aus, ihm stehe für die Monate Juni bis September 2012 ein Anspruch von jeweils 7.667,00 EUR brutto als monatliche Vergütung aus dem Vorstands-Anstellungsvertrag zu. Hierzu behauptet der Beklagte zu 1), der Vertrag, der ursprünglich zum 25.04.2012 geendet habe, sei einvernehmlich zwischen den Parteien unter Fortgeltung der Bestimmungen fortgeführt und mit Schreiben vom 31.05.2012 (Anlage B 7) zum 30.09.2012 ordentlich gekündigt worden. Auch aus dem Geschäftsverteilungsplan der Klägerin (Anlage B 17) und dem Organigramm vom 09.05.2021 (Anlage B 18) ergebe sich die fortgesetzte Tätigkeit. Diese Geschäftsordnung sei durch die Gesellschafterversammlung am 09.05.2012 beschlossen und ihm mit Schreiben vom 12.05.2012 (Anlage B 19) übersandt worden. Ferner ergebe sich die Tätigkeit des Beklagten zu 1) über Mai 2012 hinaus aus verschiedenen Geschäftsleitersitzungsprotokollen (Anlagen B 20 bis B 23). Die Parteien hätten entgegen der Ansicht der Klägerin eine Abbedingung des § 625
nicht einvernehmlich gewollt. Vielmehr sei die weitere Anstellung bei der Klägerin auch im zeitgleich mit der XXX geschlossenen Vertrag festgehalten worden. Durch die fortgesetzte Tätigkeit des Beklagten zu 1) über den 26.04.2012 hinaus sei ein unbefristetes Dienstverhältnis entstanden, so dass ihm Vergütungsansprüche für Juni bis September 2012 zustünden. Randnummer 39 Weiterhin stehe ihm gemäß § 6.3 des Vorstands-Anstellungsvertrags aufgrund des vereinbarten zweijährigen Wettbewerbsverbots ein Anspruch auf Karenzentschädigung in Höhe von 92.004,00 EUR zu. Er habe das Wettbewerbsverbot beachtet. Er sei nicht für Konkurrenzunternehmen der Klägerin tätig geworden, weil Konkurrenzunternehmen nach dem Vertrag nur solche seien, die räumlich und gegenständlich im Geschäftszweig der Gesellschaft tätig seien oder werden könnten. Die Klägerin und die XXX böten völlig unterschiedliche Dienstleistungen auf unterschiedlichen Märkten an. Die Klägerin betreibe im Kern Pflegeeinrichtungen und Leistungen der häuslichen Pflege, aber keine Beratungsleistungen. XXX biete eine reine Unternehmensberatung an. Kunden der Klägerin seien Privatpersonen, während Kunden der XXX ausschließlich Gewerbetreibende seien. Die Karenzentschädigung stelle nicht lediglich einen Ausgleich für den Fall dar, dass der Beklagte zu 1) keine adäquate Tätigkeit finden würde und entfalle daher nicht schon allein aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit bei XXX, sondern nur dann, wenn dieses Unternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin stünden, was nicht der Fall sei. Jedenfalls sei die Karenzentschädigung für den Zeitraum des Ausscheidens bei der Klägerin bis zur Tätigkeitsaufnahme bei XXX im Juni 2013 zu zahlen. Schließlich sei die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Karenzentschädigung unzulässig. Randnummer 40 Mit Urteil vom 05.10.2017 hat das Landgericht Berlin wie folgt erkannt: Randnummer 41
und §§ 850 Abs. 3 Nr. 2, 850 e) ZPO unzulässig. Im Übrigen habe der Klägerin schon dem Grunde nach kein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich gezahlter Tantiemen für die Monate Mai 2008 und Dezember 2008 zugestanden, mit dem sie hätte aufrechnen können. Ferner habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des fehlenden Rechtsgrunds der Zahlung von 45.000,00 EUR für die XXX-Akquise verkannt. Auch habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Klägerin auch dem Beklagten zu 2) diverse Tantiemen gezahlt habe, ohne diese zurückzufordern. Jedenfalls wären die von der Klägerin gegenüber der Forderung des Beklagten zu 1) auf Gehaltszahlung für Juni bis September 2012 zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf Rückzahlung der Tantieme 2008 zum 31.12.2011 verjährt. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Gesellschafter der Klägerin aufgrund des Jahresabschlusses 2008 Kenntnis von den Zahlungen der Tantieme gehabt hätten. Die Billigung des Jahresabschlusses und der dort ausgewiesenen Zahlungen sei ein hinreichender Rechtsgrund. Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht den von der XXX abgetretenen Anspruch wegen überzahlter Karenzentschädigung sowie die von der Klägerin behaupteten Forderungen aus angeblich überzahlter Tantiemen für die Monate Januar und Februar 2012 bestätigt und damit zu Unrecht der Widerwiderklage gegen den Beklagten zu 1) stattgegeben. Die entsprechende Forderung in Höhe von 8.944,83 EUR stehe der Klägerin nicht zu. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht einen Anspruch des Beklagten zu 1) auf Karenzentschädigung verneint. Es habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot angenommen, weil der Beklagte zu 1) als Berater von XXX tätig gewesen sei. Bei XXX handele es sich um eine reine Unternehmensberatung mit Kundenschwerpunkt im freigemeinnützigen Bereich, während die Klägerin selbst Pflegeeinrichtungen zur vollstationären Pflege und Kurzzeitpflege betreibe. Somit lägen auch unterschiedliche Kundenkreise vor. Fehl gehe die Annahme des Landgerichts, der Beklagte zu 1) habe während der Dauer des Wettbewerbsverbots auch Konkurrenzunternehmen der Klägerin beraten. Auch in räumlicher Hinsicht liege kein Wettbewerbsverhältnis vor. Randnummer 63 Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung wie folgt vor: Randnummer 64 Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass sie von ihrem Prozessbevollmächtigten 1.938,58 EUR zurückerhalten habe. Vielmehr habe sie, die Klägerin, den Betrag von 43.878,98 EUR gemäß der Offene-Posten-Liste erstattet. Sollte hierin eine Überzahlung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten liegen, müssten die Beklagten sich mit diesem auseinandersetzen. Randnummer 65 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die gerichtlichen Sitzungsprotokolle verwiesen. II. Randnummer 66 Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind teilweise begründet. Randnummer 67 Die Berufungen sind gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist jeweils erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufungen sind damit insgesamt zulässig. Randnummer 68 Die angefochtene Entscheidung beruht teilweise auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Randnummer 69 Die Klage ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, teilweise begründet. Entgegen der Annahme des Landgerichts sind die Wider-Widerklage der Klägerin unbegründet und die Widerklage des Beklagten zu 1) teilweise begründet. Randnummer 70 A. Klage Randnummer 71 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 41.940,40 EUR aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag gemäß §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 426
. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Randnummer 72 1. Bei der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung handelt es sich um einen Darlehensvertrag im Sinne von §§ 488 ff.
. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Parteien mittels übereinstimmender Willenserklärungen einen Darlehensvertrag geschlossen haben. Die Parteien haben vereinbart, dass die Klägerin den Beklagten die aus der Offene-Posten-Liste ersichtliche Summe verauslagt. Dies stellt eine zeitlich begrenzte Überlassung von Geld dar. Eine Entgeltlichkeit im Sinne einer Zinszahlungspflicht ist kein Tatbestandsmerkmal eines Darlehensvertrags. Gegenstand des Gelddarlehensvertrags ist damit die Überlassung eines Geldbetrags (BeckOGK/Binder, 1.9.2021,
2). Der Vortrag der Beklagten, es habe sich lediglich um eine Leistung durch Dritte im Sinne von § 267
bzw. um ein Verrechnungskonto gehandelt, überzeugt nicht. Diese Auffassung verkennt, dass auch der Leistung durch Dritte bzw. der Einrichtung eines Verrechnungskontos in der Regel schuldrechtliche Vereinbarungen als Rechtsgrund entsprechender Zahlungen zugrunde liegen (BeckOGK/Krafka, 1.1.2022,
44). Dies ist hier aufgrund des durch Auslegung zu ermittelnden übereinstimmenden Willens der Parteien der Fall. Der Auffassung der Beklagten steht zudem entgegen, dass sie – sofern in der Vereinbarung kein Darlehensvertrag zu sehen wäre – bereits mit der Zahlung der Klägerin an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten sofort zur Rückzahlung verpflichtet gewesen wären. Er erschließt sich nicht, weshalb die Parteien diesen Weg hätten beschreiten wollen. Im Falle einer sofortigen Rückzahlungspflicht hätten die Beklagten die offenen Forderungen ihres Rechtsanwalts auch sogleich selbst begleichen können, ohne den „Umweg“ über ein Verrechnungskonto der Klägerin zu gehen. Auch handelt es sich bei der Vereinbarung der Verauslagung der Rechtsanwaltskosten nicht um ein Auftragsverhältnis im Sinne von §§ 662 ff.
. Auch hiergegen spricht, dass ein etwaiger Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670
sofort mit Vornahme der Zahlung durch die Klägerin fällig gewesen wäre. Schließlich überzeugt die Annahme eines Kontokorrents im Sinne von § 355 HGB nicht, weil diese Konstellation eine dauerhafte Geschäftsbeziehung mit dem Abschluss verschiedener Verträge und der gegenseitigen Verrechnung von Forderungen betrifft, wovon bei einem Anstellungsverhältnis nicht ausgegangen werden kann. Randnummer 73 2. Der Anspruch ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht verjährt. Fällig ist der Rückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 3
mit der Kündigung des Darlehens, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Die Kündigung liegt vorliegend jedenfalls konkludent in der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 08.04.2015 (vgl. BeckOK
/Rohe, 60. Ed. 1.11.2021,
39). Gemäß §§ 196, 199 Abs. 1
verjährte die Forderung erst zum 31.12.2018. Durch die vorherige Klageerhebung wurde die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1
. Randnummer 74
– auch hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Herausgabe des Surrogats in Form einer Versicherungsleistung – nicht vor. Nach dieser Regelung kann der Schuldner, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, falls die Forderung aus demselben rechtlichen Verhältnis stammt. Hiernach soll der Schuldner eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem „natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang“ stehen, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGH NJW 2004, 3484). Gemessen an diesem Maßstab ist ein Zurückbehaltungsrecht abzulehnen. Die Klägerin hat den Beklagten ein zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt und damit deren Zahlungspflicht gegenüber ihrem früheren Prozessbevollmächtigten beglichen. Der Anspruch auf Herausgabe der Sessel bzw. des Surrogats steht hiermit nicht in einem derartigen Zusammenhang, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, ihn nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sind beide Bereiche unabhängig voneinander zu betrachten. Randnummer 80
auf unbestimmte Zeit. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses das Erfordernis einer erneuten förmlichen Bestellung des Beklagten zu 1) zum Vorstandsmitglied abbedungen werden sollte. Vielmehr ist von einem übereinstimmenden Willen der Parteien auszugehen, das Dienstverhältnis lediglich vorübergehend fortzusetzen, bis es entweder zu einer erneuten Bestellung kommen würde oder, wie es dann tatsächlich erfolgte, einer Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses widersprochen wurde. Einer Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit gemäß § 625
steht zudem entgegen, dass dieser mit Schreiben vom 31.05.2012 noch unverzüglich widersprochen wurde. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BeckOK ArbR/Gotthardt, 63. Ed. 1.3.2022,
27). So ist bei einer unklaren Sachlage, wie sie auch hier infolge des Auslaufs des Anstellungsvertrags und der bis dahin nicht erfolgten Verlängerung vorlag, länger zu bemessen. Randnummer 96 Dass auch der Beklagte zu 1) von einer nur vorläufigen Fortsetzung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, folgt aus der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen XXX, der bekundet hat, dass der Beklagte zu 1) nach Aushändigung der Kündigung am 4.6.12 selbst von faktischem Dienstverhältnis gesprochen habe und es am 9.6.12 um die Sessel und um Abfindungszahlungen sowie Tantiemen für 2010 und 2011 gegangen sei. Eine neue Bestellung des Beklagten zu 1) zum Vorstandsmitglied gemäß § 9 Abs. 3 des Anstellungsvertrags liegt jedenfalls nicht vor. Randnummer 97 Auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Klägerin kommt es daher insoweit nicht an. Randnummer 98 C. Wider-Widerklage der Klägerin Randnummer 99 Die Wider-Widerklage der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist insoweit begründet. Randnummer 100 I. Soweit die Klägerin den Anspruch im Umfang von 2.850,00 EUR zunächst hilfsweise, sodann aber primär aus abgetretenem Recht der XXX herleitet und hierzu ausführt, dass diese dem Beklagten zu 1) am 26.06.2013 die monatliche Karenzentschädigung für Juni 2013 in Höhe von 4.500,00 EUR brutto bzw. 2.727,23 EUR netto ausgezahlt habe, obwohl das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 6.4 des Anstellungsvertrags am 11.06.2012 geendet habe, und ihr somit aus abgetretenem Recht 19/30 des Betrages von 4.500,00 EUR, mithin 2.850,00 EUR zustünden, gilt Folgendes: Randnummer 101 Die mit der Änderung des Streitgegenstands einhergehende Klageänderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unzulässig. Die Klageänderung ist sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Schon aufgrund der sachlichen und personellen Verflechtungen der Tätigkeiten der Klägerin und der XXX ist hier ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang gegeben, der die Abhandlung dieses Streitstoffes in diesem Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit als sachdienlich erscheinen lässt. Randnummer 102 Indessen steht dem Anspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts entgegen, dass die Zahlung der Karenzentschädigung für Juni 2012 auf einer Absprache der Beteiligten beruhte. Dies ergibt sich zum einen aus der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 05.06.2013 (Anlage K 34). Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.11.2015, Seite 9 (Band I Bl. 164 d.A.) selbst ausgeführt, dass die Zahlung letztmals für den Monat Juni 2013 auf einer Abstimmung beruhte. Von einer lediglich anteiligen Zahlung der Karenzentschädigung war nicht die Rede. Randnummer 103 II. Soweit die Klägerin den Anspruch darüber hinaus in Höhe von 6.094,83 EUR auf die Rückzahlung der monatlichen Abschlagszahlungen auf Tantiemen von je 5.000,00 EUR aus den Monaten Januar 2012 (5.000,00 EUR) und Februar 2012 (1.094,83 EUR) stützt, weil es sich bei den Zahlungen mangels entsprechender Kennzeichnung nicht um Tantiemenzahlungen für die Vorjahre, insbesondere nicht für das Jahr 2010, gehandelt habe und bei sonstigen Tantiemenzahlungen ein Hinweis erfolgt sei, sofern sie sich auf vergangene Zeiträume bezogen hätten, und es sich hier, wie der Beklagte mit Schreiben vom 04.01.2012 ausgeführt habe, um in die Zukunft gerichtete Gehaltsabrechnungen gehandelt habe, hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 6.094,83 EUR gemäß § 812 Abs. 1
. Randnummer 104 Die Zahlungen erfolgten nicht ohne rechtlichen Grund. Rechtsgrund der Zahlungen war der Anstellungsvertrag, der jeweils umsatz- bzw. gewinnabhängige Tantiemenzahlungen vorsah. Der Beklagte zu 1) hat substantiiert ausgeführt, dass ihm mit den Gehältern für die Monate Januar bis Mai 2012 jeweils Beträge in Höhe von 5.000,00 EUR als weitere Abschlagszahlungen auf den Gesamttantiemeanspruch für das Geschäftsjahr 2010 gezahlt worden seien. Es bestehe insoweit noch ein Restanspruch Tantieme für 2010 in Höhe von 75.000,00 EUR, da im August 2011 eine Abschlagszahlung von 30.000,00 EUR erfolgt sei. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Allein aus dem Umstand, dass die Gehaltsabrechnungen keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um Tantieme für ein anderes als das laufende Jahr handelt, folgt nicht, dass es sich um Abschläge für 2012 handeln sollte. D. Randnummer 105 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO. Randnummer 106 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Randnummer 107 Eine Erklärungsfrist zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 31.03.2022 war der Klägerin nicht zu gewähren, weil dieser Schriftsatz keine neuen, erheblichen Tatsachen enthielt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001588614
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