3 und 4 SGG, SGb 2012, 317). Es werden solche Streitigkeiten erfasst, in denen die Entscheidung beziehungsweise der Vertrag auf Bundesebene Streitgegenstand ist, also unmittelbar im Streit stehen. Nicht ausreichend ist, dass solche Entscheidungen oder Verträge streitentscheidend herangezogen werden müssen (vgl. Groth , in jurisPK SGG § 57a Rn 42, 50; BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2013, B 12 SF 2/11; Bockholdt ,
3 und 4 SGG, SGb 2012, 317). Randnummer 5 Weiterhin muss es sich um eine Entscheidung beziehungsweise einen Vertrag auf Bundesebene handeln. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung beziehungsweise der Vertrag auf Bundesebene getroffen wird und das gesamte Bundesgebiet betreffen muss ( Groth , in jurisPK SGG § 57a Rn 51.f m.w.N.). Nur dann ist die Ausnahme von der Zuständigkeitsregelung des § 57 Abs. 1 S. 1 SGG und zentralisierte Gerichtszuständigkeit zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung gerechtfertigt. Ein Vertrag auf Bundesebene liegt zur Überzeugung der Kammer nur dann vor, wenn er für sämtliche oder den weit überwiegenden Teil der Leistungserbringer und Krankenkassen im gesamten Bundesgebiet Anwendung findet. Dies ist nicht bereits bei einem bilateralen Vertrag zwischen einer Krankenkasse und einem Leistungserbringer gegeben, auch wenn dieser die bundesweite Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse regelt ( SG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2012, S 36 KR 2242/11 ; Bockholdt ,
3 und 4 SGG, SGb 2012, 317/321). Etwas anderes ergibt sich nicht dadurch, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung – ein Verwaltungsakt – Streitgegenstand ist. Randnummer 6 Vorliegend ist die Ermittlung der quartalsbezogenen Prüfquote nach § 275c Abs. 2 S. 4 iVm S. 2 SGB V durch den Beklagten Streitgegenstand. Damit ist zwar die Voraussetzung erfüllt, dass die Entscheidung des Beklagten unmittelbarer Streitgegenstand ist. Es handelt sich jedoch nicht um eine Entscheidung auf Bundesebene im Sinne des § 57a Abs. 4 SGG. Denn die quartalsbezogene Prüfquote gilt nach § 275c Abs. 2 S. 2 SGB V zwar für alle Krankenkassen, wird aber jeweils nur für ein bestimmtes Krankenhaus festgelegt ( Scholz , in jurisPK SGB V § 275c Rn 25ff.). Die Entscheidung findet also nicht für den überwiegenden Teil der Leistungserbringer – hier die Träger der Krankenhäuser – auf Bundesebene Anwendung. Es handelt sich damit nicht um eine Entscheidung, die die Verhältnisse auf Bundesebene regelt, sondern es werden allein die Verhältnisse zwischen sämtlichen gesetzlichen Krankenkassen und einem Krankenhaus geregelt. Randnummer 7 Allein die Tatsache, dass alle Krankenkassen an die Entscheidung gebunden sind, genügt nicht für das Tatbestandsmerkmal einer Entscheidung die Bundesebene betreffend, wenn die Entscheidung nur Auswirkung auf ein Krankenhaus hat. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der MD ebenso bundesweit die Entscheidung zu beachten hat. Denn auch insoweit ist die Entscheidung nur bei Prüfungen eines bestimmten Krankenhauses zu beachten. Randnummer 8 Bei der Auslegung der Norm ist zu beachten, dass es sich bei § 57a Abs. 3 und 4 SGG um eine Spezialzuweisung handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist (BSG, Beschluss vom 4. Januar 2023 - B 12 SF 2/11 S). Nach den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in § 57ff. SGG soll grundsätzlich das ortsnahe Gericht zuständig sein, um den Betroffenen die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche zu erleichtern. Damit ist eine weite Auslegung der Vorschrift nicht zu vereinbaren ( Bockholdt ,
3 und 4 SGG, SGb 2012, 317/320). Zweck der Sonderregelung des § 57a Abs. 3 und 4 SGG ist die Konzentration des juristischen Sachverstandes bei besonders komplexen Materien und eine daraus folgende Verwaltungsökonomie und Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Dieser ist abzuwägen mit dem Zweck des § 57 Abs. 1 S. 1 SGG der örtlichen Nähe zur Erleichterung er Durchsetzbarkeit von Ansprüchen ( Bockholdt ,
N). Ein entsprechendes Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung auf erstinstanzlicher Ebene ist für die Festsetzung von Prüfquoten gegenüber einzelnen Krankenhäusern nicht ersichtlich. Denn die jeweilige Prüfquote betrifft allein das jeweilige Krankenhaus, eventuelle Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Prüfquote betreffen ebenfalls allein das Krankenhaus, für das das Verfahren durchgeführt wurde. Allein die Tatsache, dass rechtliche Probleme betreffend das Verfahren gegebenenfalls in den weiteren Instanzen landes– und bundesweite Klärung erfahren, führt nicht zu einem so überwiegenden Bedürfnis der einheitlichen Rechtsprechung auf erstinstanzlicher Ebene, dass eine Ausnahme zur grundsätzlichen Zuständigkeit des ortsnahen Gerichts gegeben wäre. Insoweit unterscheiden sich die Fälle zur Festlegung der Prüfquoten nicht von anderen Rechtsfragen der Krankenhausvergütung. Auch andere Entscheidungen der Rechtsprechung zum Beispiel zum Verfahren nach § 275 c SGB V mit der PrüfvV oder zum SGB X betreffen bundesweit zu beachtende Verfahrensregeln, ohne dass dadurch die Sonderzuweisung des § 57a Abs. 4 SGG ausgelöst würde. Randnummer 9 Parallel betrachtet werden können zum Beispiel die Fälle der Widerlegung der Mindestmengenprognose nach § 136 Abs. V S 6 SGB V (in der Fassung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.