Abs 1 SGB 2 - Entbehrlichkeit des Verfahrens wegen der Aufnahme einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen Leitsatz Allein aufgrund der Aufnahme einer Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann nicht angenommen werden, dass Erwerbsunfähigkeit iS von § 8 Abs 1 SGB II eingetreten ist und das Verfahren
SGB II entbehrlich ist, auch wenn
Abs 3a, 45 S 3 Nr 3 SGB XII ein solches Verfahren im Rahmen der Leistungen
dem SGB XII nicht erforderlich ist. (Rn.13) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
dem SGB II mit Bescheiden vom
den §§ 112 ff SGB III i. V. m. §§ 49 und 64 ff. SGB IX in Form von Übernahme der Maßnahmekosten sowie Gewährung eines Ausbildungsgeldes für die Zeit vom
dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, und berücksichtigte das Ausbildungsgeld. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
dem SGB XII beim Bezirksamt Neukölln beantragt. Über den Antrag liegt (noch) keine Entscheidung vor. Randnummer 5 Die Antragsteller begehren mit dem am
1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende u. a. aufhebt oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 7 Das Gericht entscheidet
1 S. 1 Nr. 2 SGG
Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Da der Gesetzgeber für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Leistungen
dem SGB II keine aufschiebende Wirkung vorgesehen hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfe im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben und ihre Anordnung der Ausnahmefall ist. Es kommt daher eine Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller nur in Betracht, wenn ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist aber das Rechtsmittel aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Bei offenem Ausgang bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können. Randnummer 8 Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, der Widerspruch bzw. die Klage aber später Erfolg hätten, gegenüber den
teilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, dem Rechtsmittel aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre. Wegen des grundrechtlichen Gewichts beim Entzug existenzsichernder Leistungen
dem SGB II muss im Einzelfall die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit zurücktreten (Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG,
den Ausführungen des Widerspruchsbescheides zurücknimmt, stellt sich
der im einstweiligen Verfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als überwiegend rechtswidrig dar. Randnummer 10 Abgesehen davon, dass vor Erlass des Bescheides vom 16. Juli 2024 die
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung nicht erfolgt ist, liegen weder die Voraussetzungen
1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB X noch i. V. m. § 45 Abs. 1 und 2 SGB X, auf welchen der Antragsgegner die Aufhebung im Widerspruchsbescheid gestützt hat, vor. Der Bescheid vom 11. Juni 2024 war nicht von Beginn an rechtswidrig. Randnummer 11 Der Antragsgegner macht geltend, der Antragsteller sei wegen und seit der Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte nicht erwerbsfähig und erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II nicht. Der Antragsteller zu 1) erfüllt jedoch weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen
1 S. 1 SGB II. Der Anspruch folgt aus §§ 7 Abs. 1 S. 1, 44 a Abs. 1 S. 7 SGB II.
1 S. 1, 44 a Abs. 1 S. 7 SGB II sind bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit des Leistungsbeziehers bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen vom Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu erbringen, solange das Verfahren
1 SGB II nicht abgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller zu 1) erfüllt – vorbehaltlich der
1 S. 7 SGB II fingierten Erwerbsfähigkeit - die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen
dem SGB II. Der Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen
2, Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Randnummer 12 Der Antragsteller zu 1) gilt weiter als erwerbsfähig. Aufgrund summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass das Verfahren
1 SGB II abgeschlossen ist. Zwar geht aus den Akten des Antragsgegners hervor, dass ein ärztliches Gutachten vom
1 SGB II entbehrlich wäre. Insbesondere ist der Antragsteller deshalb nicht schon aus rechtlichen Gründen erwerbsunfähig i. S. v. § 8 SGB II. Randnummer 14
1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II kommt es allein darauf an, in welchem Umfang
den individuellen Möglichkeiten des Leistungsberechtigten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Aufgrund Krankheit oder Behinderung muss die Leistungsfähigkeit fehlen, drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für behinderte Menschen gilt, dass sie auch dann als erwerbsfähig anzusehen sind, wenn sie unter Zuhilfenahme spezifischer, auf die Behinderung zugeschnittener Arbeitshilfen eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übliche entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken ausüben könnten (BSGE 67, 1). Randnummer 15 Ob Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist nicht offensichtlich oder abschließend geklärt durch die Feststellung des Rentenversicherungsträgers
1 SGB II. Ein solches Verfahren ist nicht entbehrlich. Randnummer 16 Zwar bedarf es zum Zwecke der Sozialhilfe
3 SGB XII keines – mit § 44 a Abs. 1 SGB II vergleichbaren – auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gerichteten Verfahrens, wenn der Leistungsbezieher in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen hat oder im Arbeitsbereich beschäftigt ist, oder
4 SGB XII, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. Und
3 a SGB XII besteht eine Leistungsberechtigung
dem SGB XII, wenn das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen wurde.
2 S. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Randnummer 17 § 8 Abs. 1 SGB II verweist jedoch nicht auf diese Bestimmungen. Zudem bedeutet die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht zwangsläufig, dass eine Tätigkeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gar nicht möglich ist. Es ist auch nicht zu erkennen, ob der Eingangsbereich und der Berufsbildungsbereich durchlaufen worden ist oder der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen eine Stellungnahme abgegeben hat,
dem beim Antragsteller zu 1) ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. Der Antragsteller zu 1) hat einen GdB von 40, was von sich aus nicht auf eine volle Erwerbsunfähigkeit
SGB II hindeutet.
2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) werden Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 SGB IX) erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten , zu entwickeln , zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Auch daraus ergibt sich, dass die ausgeübte Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Teilhabeleistung nicht gleichzusetzen ist mit einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II. Randnummer 18 Auch ein Fall des § 7 Abs. 4 SGB II liegt nicht vor. Der Antragsteller ist nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht und bezieht auch keine Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art. Randnummer 19 Schließlich liegen die Voraussetzungen
1 S. 3 SGB X nicht vor. Die Antragsteller konnten auf den Bestand der Bewilligung vom 11. Juni 2024 vertrauen, zumal der Antragsgegner die Mehrbedarfsleistungen aufgrund der geförderten Teilhabe am Arbeitsleben und das Ausbildungsgeld berücksichtigt hat, eine Anhörung unterblieben ist und das Verfahren
1 S. 2 SGB II nicht durchgeführt worden ist. Regelungszweck des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II ist nämlich, eine lückenlose Bewilligung existenzsichernder Leistungen zu gewährleisten, solange die Erwerbsfähigkeit und damit die Zuständigkeit der Träger nicht zwischen diesen bindend geklärt ist (Korte in LPK-SGB II,
dem SGB XII außer Acht lassen. Dies kommt einer Vermögensdisposition gleich, auch wenn Leistungen für die Zukunft aufgehoben worden sind, denn mangels Klärung eines Anspruchs
dem SGB XII ist eine lückenlose Bewilligung existenzsichernder Leistungen nicht gewährleistet, obwohl die Antragsteller
Erhalt des Aufhebungsbescheides umgehend Leistungen beim SGB XII-Träger beantragt haben. Eine Entscheidung des SGB XII Trägers steht aus. Randnummer 20 Daher muss auch im Rahmen der Interessenabwägung wegen des grundrechtlichen Gewichts beim Entzug existenzsichernder Leistungen die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit zurücktreten, zumal der Antragsgegner im Fall eines für ihn positiv ausgehenden Verfahrens auf Erstattung der Leistungen durch den SGB XII- Träger zurückgreifen kann und der Umfang für zwei Monate überschaubar ist. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage war hier daher anzuordnen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrensausganges. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001588629
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