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LG Berlin II 64. Zivilkammer 64 S 150/22 Beschluss Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB §

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB Orientierungssatz

  1. Ein Mieterhöhungsverlangen scheitert an der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB, wenn die dort bestimmte Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen war, als die Mieterhöhung nach dem Erhöhungsverlangen wirksam werden sollte. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, der Mieterhöhung zu einem späteren Zeitpunkt zuzustimmen.
  2. Ein Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung umfasst nicht als „minus“ auch die Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung zu beliebigen späteren als dem angegebenen Zeitpunkt.
  3. Der Vermieter kann zwar ein Erhöhungsverlangen unter Beseitigung der Mängel im Rechtsstreit nachholen, wenn das vor Einleitung des Rechtsstreits abgefasste Erhöhungsverlangen den Vorgaben des § 558a BGB nicht entsprach. Um einen solchen Fall geht es jedoch nicht, wenn das Erhöhungsverlangen keine formellen Mängel hatte, sondern den Vorgaben des § 558a BGB genügte.
  4. Die Angabe des Fälligkeitsdatums der Mieterhöhung gehört nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Mieterhöhungsverlangens. Die gesetzliche Frist des § 558b Abs. 1 BGB gilt auch dann, wenn der Vermieter im Erhöhungsverlangen unter Verstoß gegen § 558b Abs. 4 BGB eine kürzere Frist bestimmt (Anschluss LG Berlin, Urteil vom
  5. Oktober 1989 - 29 S 57/89).
  6. Der Vermieter kann im Erhöhungsverlangen eine längere als die gesetzliche Frist bestimmen, an die er dann auch gebunden ist. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II
  7. Zivilkammer,
  8. Juni 2024, 64 S 150/22, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg,
  9. Juni 2022, 215 C 337/21, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am
  10. Juni 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – xxxxxx – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 1.000,00 € (12 x 55,06 €) festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, die zulässige Berufung insbesondere offensichtlich unbegründet ist. Randnummer 2 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom
  11. Juni 2024 Bezug genommen; die Kammer hält an ihrer dort mitgeteilten Würdigung fest. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom
  12. Juni
  13. Soweit die Klägerin meint, das am Ende der Klageschrift formulierte Mieterhöhungsbegehren könne dahin ausgelegt werden, die Miete solle sich erst zum
  14. März 2022 erhöhen, liegt jedenfalls ein „offenkundiger“ Schreibfehler – der etwa auch noch im Falle einer uneingeschränkten Zustimmung des Beklagten und eines antragsgemäß erlassenen Urteils eine Korrektur nach § 319 ZPO ermöglicht hätte – nicht vor. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass es der bloßen Zustimmungsaufforderung in der Klageschrift schon an den Förmlichkeiten des § 558a BGB gebricht, sodass sie aus sich heraus nicht als wirksames Mieterhöhungsverlangen herangezogen werden kann. Randnummer 3 Wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt, vermag sich die Kammer der in dem zitierten Urteil der Zivilkammer 63 (LG Berlin – 63 S 272/07 --, Urt. v. 08.05.2009, MM 2009, 298 f., zitiert nach juris) im Rahmen der Kostenentscheidung vertretenen Ansicht, der Klageantrag im Mieterhöhungsverfahren umfasse als „minus“ das Begehren, die Miete zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt zu erhöhen, nicht anzuschließen, mag die damals getroffene Kostenentscheidung auch richtig sein. Jedenfalls soweit die Klägerin für sich aus der Entscheidung ableiten will, dass es in Klageverfahren nach §§ 558 ff. BGB in einer Konstellation wie der vorliegenden eines ausdrücklichen Hilfsantrags von vorne herein gar nicht bedürfe, ist dem angesichts der durch das Gesetz vorgegebenen Formstrenge des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB nicht zu folgen. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO. Randnummer 5 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 41 Abs. 5 GKG. Randnummer 6 Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001588846

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