Inkongruente Deckung bei Zahlung unter Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Orientierungssatz
- Zahlt ein Schuldner während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, um diese zu vermeiden, liegt eine inkongruente Deckung vor (Anschluss BAG, Urteil vom
- Februar 2014 - 6 AZR 367/13). (Rn.16)
- Kein eine Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung liegt dagegen vor, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitete oder androhte. (Rn.16) Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 693,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2020 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht als Partei kraft Amts im Wege der Insolvenzanfechtung einen Rückzahlungsanspruch zur Insolvenzmasse geltend. Randnummer 2 Die Insolvenzschuldnerin schloss am
- Oktober 2019 einen sogenannten „Sale & Lease Back“-Vertrag mit der Beklagten, bei dem sie ihr Fahrzeug XXX an die Beklagte für einen bestimmten Geldbetrag verkaufte und sogleich das Fahrzeug für 693 €/Monat von der Beklagten zurück mietete. Randnummer 3 Auf den am
- Oktober 2019 beim AG Gera eingegangenen Antrag wurde mit Beschluss vom
- Februar 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 4 Am
- November 2019 mahnte die Beklagte die zweite Monatsrate in Höhe von 693 € zur Zahlung innerhalb von 5 Werktagen an und drohte mit Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung. Wörtlich wird in dem Schreiben ausgeführt: „Sollten wir binnen dieser 5 Werktage weder einen Geldeingang noch die Übergabe des Fahrzeugs bei uns verzeichnen können, sind wir gezwungen ein Kfz-Rückführungs-Unternehmen zu beauftragen und eine Strafanzeige bei der Polizei wegen Kfz-Unterschlagung zu stellen. Desweiteren wird das Fahrzeug bei der Polizei zur Fahndung ausgegeben“. Randnummer 5 Die Insolvenzschuldnerin zahlte am
- November 2019 die geforderte Rate. Randnummer 6 Die Beklagte wurde durch den Kläger mit Schreiben vom
- Februar 2020 zur Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlung aufgefordert, mit Mahnung vom
- März 2020 wurde der Beklagten eine Nachfrist bis zum
- März 2020 gesetzt. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 8 an ihn 693 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- März 2020 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 693 € aus §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 13 Die Zahlung der 693 € (Monatsrate für November 2019) stellt eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff InsO dar. Randnummer 14 Diese Rechtshandlung erfolgte nach Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, da der Antrag bereits am
- Oktober 2019, mithin vor der Zahlung vom
- November 2019 gestellt worden war, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Randnummer 15 Die streitgegenständliche Zahlung gewährte der Beklagten als Insolvenzgläubigerin eine Befriedigung die sie nicht in dieser Art oder zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung). Randnummer 16 Um eine inkongruente Deckung im Sinn des Anfechtungsrechts handelt es sich bereits dann, wenn der Schuldner während der „kritischen Zeit“ der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um sie zu vermeiden (vgl. BAG
- Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 14). Der Schuldner gewährt damit eine Befriedigung, die der Gläubiger „nicht in der Art“ zu beanspruchen hat. Unerheblich ist, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinn schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (vgl. BAG
- Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 24 f.;
- Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 12; BGH
- Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a aa der Gründe, BGHZ 157, 242). Ein die Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht dagegen noch nicht, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet oder angedroht hat. (BAG Urt. v. 19.6.2014 - 6 AZR 465/12, BeckRS 2014, 70056 Rn. 21, beck-online) Randnummer 17 Vorliegend drohte die Mahnung der Beklagten vom
- November 2019 als Konsequenz für den Fall nicht zeitnaher Einhaltung der Mietvereinbarung die Rückführung, sprich Wegnahme des verpfändeten Kfzs innerhalb von 5 Werktagen an. Wegen der Besonderheit der vorliegenden „Sale & Lease Back“-Vertragsgestaltung sieht sich die Beklagte berechtigt, das vermietete Fahrzeug ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers selbständig wieder in Besitz zu nehmen, gerichtsbekannt praktiziert sie es auch. Dies kommt in ihrer faktischen Wirkung einer hoheitlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahme gleich und erzeugt bei der Insolvenzschuldnerin eine vergleichbare Drucksituation. Randnummer 18 Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung des Klägers hat die Beklagte gemäß § 143 InsO die empfangene Zahlung zur Masse zurückzugewähren, § 812 Abs. 1 BGB entsprechend. Randnummer 19 Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet. Die Beklagte ist durch das Schreiben des Klägers vom
- Februar 2020 und die Mahnung vom
- März 2020 mit Fristsetzung zum
- März 2020 seit dem
- März 2020 in Verzug mit ihrer Leistungspflicht. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001589351
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