handelt, ist neben dem zeitlichen Moment der vereinbarte Vertragszweck maßgeblich. (Rn.9) 2. Der bloße Wunsch des Vermieters, ein Mietverhältnis kurz zu begrenzen, kann nur in den Grenzen des § 575
verwirklicht werden. (Rn.9)
. Randnummer 6 Die Anwendung der §§ 556d ff.
ist nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 1
ausgeschlossen. Randnummer 7 Nach dieser Regelung gelten (unter anderem) die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn auf angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g) nicht für die Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. Randnummer 8 Ein solches Mietverhältnis hat das Amtsgericht hier zu Recht nicht angenommen. Randnummer 9 Für die Bewertung, ob es sich um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1
handelt, ist neben dem zeitlichen Moment der vereinbarte Vertragszweck maßgeblich (vgl. Staudinger/Artz, [2021]
OGK/H. Schmidt, 01.10.2023
, § 549 Rn. 16; Hinz in Klein-Blenkers/Heinemann/Ring, Miete/WEG/Nachbarschaft, § 549 Rn. 16; Blank/Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus, Miete, 7. Aufl. 2023, § 549 Rn. 6f.; LG Berlin [ZK 65], Urt. v. 21.09.2021 – 65 S 36/21 , juris; Urt. v. 18.12.2019 - 65 S 101/19 , WuM 2020, 163 , nach juris Rn. 7 ; [ZK 66], Urt. v. 05.06.2020 – 66 S 68/18 , ZMR 2020, 836 ). Der bloße Wunsch des Vermieters, ein Mietverhältnis kurz zu begrenzen, kann nur in den Grenzen des § 575
verwirklicht werden (Staudinger/Artz, [2021]
22). Randnummer 10 Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liegt nach einhelliger Ansicht typischerweise bei Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern vor, die (vorübergehend, für kurze Zeit) zu Urlaubszwecken gemietet werden (BeckOGK/H. Schmidt, 01.07.2021
, § 549 Rn. 16.1; Staudinger/Artz, [2021]
23; Hinz in Klein-Blenkers/Heinemann/Ring, Miete/WEG/Nachbarschaft, § 549 Rn. 16; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht,
und § 10 Abs. 3 Nr. MHG Wohnungen zur Erholung und Freizeitnutzung (z. B. Ferienwohnungen) als Anwendungsfälle der Vorschrift definierte. Bei langfristig vermieteten Zweit- und Ferienwohnungen kommt es (bereits) auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 46). Randnummer 12 Die in § 549 Abs. 2 und 3
genannten Mietverhältnisse werden vom Schutz des sozialen Mietrechts ausgenommen, weil es in den Vertragskonstellationen an dem die Mieterschutzvorschriften rechtfertigenden besonderen Schutzbedürfnis des Wohnraummieters fehlt, weil die angemieteten Wohnräume nicht seinen räumlichem Lebensmittelpunkt bilden und – nach der dem Vermieter bekannten Zwecksetzung des Mieters - auch nicht bilden sollen (vgl. Wertungen BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 – 1 BvR 208/93, nach juris Rn. 29ff.; BeckOGK/H. Schmidt, 01.07.2021
, § 549 Rn. 15; Staudinger/Artz, [2021]
22). Randnummer 13 Maßgeblich ist damit nicht nur die kurzzeitige Überlassung, es muss auch eine besondere Zwecksetzung des Gebrauchs gegeben sein, bei der nicht das Wohnen in dem Sinne von „zu Hause sein“ oder der Begründung einer „Heimstatt im Alltag“ im Vordergrund steht. Mit dieser Wendung ist nicht nur eine dauernde „Unterkunft“ gemeint, sondern die Wahl einer Wohnstatt, die Ausgangspunkt für die Begründung persönlicher Bindungen, sozialer Beziehungen, der beruflichen und privaten Lebensführung – und damit eben der räumliche Lebensmittelpunkt – sein soll (BeckOGK/H. Schmidt, 01.10.2023
, § 549 Rn. 16). Randnummer 14 Hier mag die Klägerin den Wunsch gehabt haben, ein Mietverhältnis abzuschließen, das die Anwendung der §§ 556d ff.
ausschließt. Dieser Wunsch allein führt jedoch nicht zur Annahme eines Mietverhältnisses zum nur vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1
. Das Inserat der Klägerin auf den Seiten von Immobilienscout hilft ihr daher nicht weiter. Randnummer 15 Die zeitliche Begrenzung eines (Wohnraum-)Mietverhältnisses kann der Vermieter im Übrigen – wie ausgeführt - nur über § 575
realisieren, dessen Voraussetzungen weder vorliegen noch geltend gemacht werden. Randnummer 16 Unter Zugrundelegung des Leitbildes des Gesetzgebers legt schon die hier gegebene zeitliche Komponente eine Vermietung zum nur vorübergehenden Gebrauch nicht nahe. Randnummer 17 Für einen - nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur maßgeblichen – zwischen den Parteien vereinbarten Vertragszweck, der auf einen kurzfristigen, nur vorübergehenden Gebrauch schließen ließe, ergibt sich hier nichts. Ein solcher wird von der Klägerin noch nicht einmal konkret vorgetragen. Die von ihr benannten Zeugen haben lediglich bestätigt, dass es einen solchen – ihrer Einschätzung nach – gegeben habe. Für den Ausschluss der mieterschützenden Regelungen des Wohnraummietrechts kann das – die oben dargestellten Maßstäbe zugrunde gelegt - nicht ausreichen. Randnummer 18 Im Ansatz zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass sie als Vermieterin – allerdings in den Grenzen, die die Rechtsordnung definiert – berechtigt sein kann, eine Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern nur zum vorübergehenden Gebrauch zu vermieten. Randnummer 19 Sie übersieht dabei, dass damit Wohnraum zweckentfremdet würde und die Zweckentfremdung von Wohnraum auf den angespannten Wohnungsmärkten in wohl allen Bundesländern, jedenfalls (auch) in Berlin durch das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung und den Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (
führen kann, ergibt sich im Übrigen aus Ziff. 2 der Regelung (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024,
26). Randnummer 23 b) Der Räumungsanspruch ergibt sich auch (sonst) nicht aus der Befristung des Mietvertrages durch die Klägerin. Ein Zeitmietvertrag kann nur unter den Voraussetzungen des § 575
wirksam geschlossen werden; abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind – wie die Regelung in Ziff. 2.1 des Mietvertrags unwirksam, § 575 Abs. 4
. Randnummer 24 Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass es sich bei Ziff. 2.1 des Mietvertrags um eine von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, übersieht sie § 310 Abs. 3 Nr. 2
. Danach reicht unter den weiteren, hier gegebenen Voraussetzungen der Vorschrift eine einmalige Verwendung. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.