G) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Der am 22. Juli 2024 gestellte Antrag ist zwar
GO) statthaft. Denn der am selben Tag erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung kommt angesichts der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende Antragsfrist von einer Woche
Bekanntgabe des Bescheides gewahrt. Der Bescheid ist dem Antragsteller
eigenen Aussagen erst am
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung ergeht zugunsten des Antragstellers, wenn sein Interesse, von der Vollziehung der behördlichen Entscheidung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise überwiegt. Richtet sich die Klage – wie hier – gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, so darf die Abschiebung
G nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom
der aktuellen Erkenntnislage sprechen auch keine erheblichen Gründe mehr dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen ist. Randnummer 9
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylverfahrensRL), der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom
frage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können. Auch eine Tätigkeit im rechtlich grenzwertigen oder sogar illegalen Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ ist zumutbar, wenn sie mangels tatsächlicher Verfolgung geeignet ist, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
diesen Maßstäben sprechen derzeit keine erheblichen Gründe dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Weder liegt in Griechenland für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte allgemein ein „serious risk“ der Verelendung vor (dazu
einer Rückkehr dorthin erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Art. 3 EMRK zu erfahren. Randnummer 15 aa) Anerkannt Schutzberechtigte genießen in Griechenland Fortbewegungs- und Niederlassungsfreiheit wie griechische Staatsbürger (Asylum Information Database, Country Report: Greece, 2023 Update, Stand: 31. Dezember 2023 [im Folgenden: aida 2023 Update], S. 266). Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis („ADET“), die im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für drei Jahre und im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes für ein Jahr gültig ist (aida 2023 Update, S. 246). Die Aufenthaltstitel werden in der Regel frühestens zwei bis drei Monate
der Schutzzuerkennung und
vorheriger Bekanntmachung über Listen auf den Internetseiten der Asylbehörden ausgegeben und können im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Antrag verlängert und im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes für zwei Jahre erneuert werden (aida 2023 Update, S. 246). Die Verlängerung oder Erneuerung ist dreißig Tage vor Ablauf des Aufenthaltstitels per E-Mail zu beantragen, anderenfalls wird ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt (aida 2023 Update, S. 247). Faktisch nimmt die Beantragung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender personeller Ausstattung der zuständigen Stelle häufig mehr als ein Jahr in Anspruch (aida 2023 Update, S. 247). Neben der Aufenthaltserlaubnis können anerkannt Schutzberechtigte einen Reisepass beantragen, der es ihnen unter anderem grundsätzlich erlaubt, ins Ausland zu reisen (aida 2023 Update, S. 267). Randnummer 16 bb) Jedenfalls bei Personen, die – wie der Antragsteller – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr
Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden. Insoweit kommt die Kammer
Auswertung der aktuellen Erkenntnisse zu einer abweichenden Einschätzung als der, die sie auf Grundlage der zuvor vorliegenden Erkenntnisse hatte (vgl. dazu etwa Urteil vom 6. März 2024 – 9 K 334/23 A). Randnummer 17
den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen sind derzeit nur bis zu 5 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland tatsächlich obdachlos. Daraus lässt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit nicht ableiten. Dies gilt ungeachtet der weiterhin geltenden Annahme, dass anerkannt Schutzberechtigte wegen fehlender staatlicher Wohnraumangebote, sei es in Form von Wohnungen oder in Form von Unterstützungsleistungen, auf den freien Wohnungsmarkt oder sonstige Angebote von Wohnraum verwiesen sind (vgl. nunmehr auch VGH Kassel, Urteil vom
repräsentativen Kriterien aus 98 104 in der ProGres-Datenbank des UNHCR gelisteten Personen durch, darunter 1 586 anerkannt Schutzberechtigte. Ausweislich dieser Befragung waren
den zuletzt im Dezember 2023 ausgewerteten Daten etwa 3 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland wohnungslos („homeless“), unter den anerkannt schutzberechtigten Afghanen betrug die Quote etwa 5 Prozent (Casalis u. a., Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023 [im Folgenden: Home for Good?], S. 11, Grafik Nr. 12, S. 47; zum Studiendesign vgl. a. a. O., S. 4). Soweit in dem von Mitgliedern des Griechischen Flüchtlingsrats verfassten letzten Bericht für die „Asylum Information Database“ das Ergebnis dieser Studie dahingehend angegeben wird, dass 44 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten wohnungslos („homeless“) seien (aida 2023 Update, S. 272), beruht dies ersichtlich auf fehlerhafter Lektüre. Denn soweit in der Darstellung der Studienergebnisse von einem Anteil von 44 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten die Rede ist, ist damit der Anteil anerkannt Schutzberechtigter an der Gesamtzahl der wohnungslosen schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen gemeint (Home for Good?, S. 10, Grafik Nr. 11; Übernahme der Zahl hingegen bei VGH Kassel, Urteil vom
transparenten Kriterien ausgewählte anerkannt Schutzberechtigte, von denen nur elf persönlich zu ihrer Lebenssituation befragt worden waren (vgl. aida 2022 Update, S. 244; in der Originalpublikation zu der zitierten Studie finden sich die Zahlen nicht, vgl. Spyros-Vlad Oikonomou, Do the human right thing. Raising our Voice for Refugee Rights, Januar 2022, abrufbar etwa unter https://www.rescue.org/eu/hellas-en/project-do-human-right-thing-raising-our-voice-refugee-rights, zuletzt abgerufen am 10. September 2024). Randnummer 20 Danach trifft die Einschätzung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen, Obdachlosigkeit von anerkannt Schutzberechtigten sei „kein augenscheinliches Massenphänomen“ (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 9; zuletzt bestätigt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Version 8, Stand 21.6.2024 [im Folgenden: BFA 8], S. 27), zu. Soweit die Prognose der Obdachlosigkeit rückkehrender anerkannt Schutzberechtigter in der Vergangenheit auch damit begründet worden ist, dass die Anmietung einer Wohnung neben dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auch den Besitz einer Steueridentifikationsnummer („AFM“) sowie eines persönlichen Codes für die Steuerplattform TAXIS-net (vgl. BFA 8, S. 23) voraussetzt, ist das in den Fällen unerheblich, in denen der jeweilige anerkannt Schutzberechtigte – wie der Antragsteller – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und den Asylantrag erst
Dezember 2020 gestellt hat (vgl. zur abweichenden Wertung für bereits zuvor gestellte Anträge OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 – juris Rn. 30). Denn
dem der Zugang zu einer AFM in der Vergangenheit nur unter ähnlichen bürokratischen Verzögerungen möglich war wie der Erhalt der ADET, erhalten Schutzsuchende seit Dezember 2020
der Antragstellung automatisch eine AFM (BFA 8, S. 25). Zwar ist die legale Anmietung einer Wohnung faktisch weiterhin zumeist nur für diejenigen anerkannt Schutzberechtigten möglich, die erwerbstätig sind (BFA 8, S. 26 f.). Die im Vergleich mit den bisherigen Erwartungen niedrige Obdachlosenquote ist ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse jedoch insbesondere darauf zurückzuführen, dass innerhalb der jeweils durch die gemeinsame Herkunft gebildeten Gruppen von Schutzsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten informelle Strukturen und Netzwerke existieren, auf die die Menschen zurückgreifen könnten (BFA 8, S. 27). Teile dieser Strukturen sind inzwischen institutionell verfestigt. So stellt etwa die Afghan Migrants & Refugees Community in Greece in Athen zwölf Betten als Notunterkunft für afghanische anerkannt Schutzberechtigte zur Verfügung (BFA 8, S. 29 f.). Während des Aufenthalts dort erhalten die anerkannt Schutzberechtigten auch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Ähnliche Angebote machen zahlreiche sonstige nicht-staatliche Organisationen (BFA, S. 30). Randnummer 21 Soweit
den Berichten des Griechischen Flüchtlingsrats zahlreiche anerkannt Schutzberechtigte in verlassenen Häusern oder in überbelegten Wohnungen zumeist nur zur Untermiete leben (vgl. aida 2023 Update, S. 271 f.), können diese Angaben auf Grundlage der vorliegenden Zahlen nicht endgültig bewertet werden. Der Verweis auf derartige Unterkunftsmöglichkeiten führt
den oben dargestellten Maßstäben indes jedenfalls nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 4 GRC. Randnummer 22 Unbeachtlich ist angesichts dieser Erkenntnisse, dass mit dem „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“-Programm (HELIOS) derzeit nurmehr ein staatliches Unterkunftsprogramm für anerkannt Schutzberechtigte existiert. Im Rahmen des Programms erhielten anerkannt Schutzberechtigte zuletzt bis zum
den allgemeinen Kriterien behandelt und in der Regel auf langen Wartelisten eingereiht. Eine der Einrichtungen akzeptiert nur Bewerbungen von Menschen, die Griechisch oder Englisch sprechen (aida 2023 Update, S. 271). Randnummer 24 cc) Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte zur Sicherung ihres Lebensunterhalts jedenfalls teilweise auf zumutbare Weise durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können. Randnummer 25 Anerkannt Schutzberechtigte haben rechtlich Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsbürger (aida 2023 Update, S. 273; USDOS, Greece 2023 Human Rights Report, S. 18). Hindernisse bei der Arbeitsaufnahme sind vor allem faktischer Art und liegen insbesondere in fehlenden Sprachkenntnissen und fehlenden offiziellen Dokumenten (aida 2023 Update, S. 274). Die legale Arbeitsaufnahme setzt etwa eine Wohnsitzmeldung voraus, die wiederum eine Bestätigung durch den jeweiligen Wohnungsgeber voraussetzt. Als Wohnungsgeber gilt dabei, wer die Räumlichkeit tatsächlich zur Verfügung stellt. Die erforderliche Wohnungsgeberbestätigung kann danach auch durch eine Person ausgestellt werden, die ein Zimmer oder sonstigen Wohnraum ohne förmlichen Mietvertrag zur Verfügung stellt. Der jeweilige Wohnungsgeber muss dann allerdings sein Eigentum oder seine mietrechtliche Berechtigung
weisen (BFA 8, S. 35). Randnummer 26 Die Chancen auf Erwerbstätigkeit sind
den vorliegenden Erkenntnissen sehr unterschiedlich zu bewerten, je
dem in welchen Regionen Griechenlands sich die anerkannt Schutzberechtigten aufhalten und ob die Tätigkeit auf legalem Wege aufgenommen wird oder in der sogenannten „Schattenwirtschaft“ erfolgt. Insbesondere in ländlichen Regionen ist die Chance, eine Arbeit zu finden, ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse gut (BFA 8, S. 36). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosenquote in Griechenland in den letzten Jahren stark gesunken ist und diese Tendenz sich in den kommenden Jahren fortsetzen soll (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17312/umfrage/arbeitslosenquote-in-griechenland/, zuletzt abgerufen am
einem Job und 19,6 Prozent arbeiteten weder noch suchten sie
einer Arbeitsstelle. Von den befragten Frauen arbeiteten lediglich 18,4 Prozent, 33 Prozent waren auf der Suche
Arbeit und 48,6 Prozent waren untätig (Home for Good?, S. 47). Der durchschnittliche Wochenverdienst der arbeitenden Männer betrug danach ca. 131 Euro, etwas weniger als die Hälfte der erwerbstätigen Männer hatte einen formalen Arbeitsvertrag (Home for Good?, S. 48; vgl. auch aida 2023 Update, S. 274). Randnummer 28 Danach ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Griechenland für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte möglich. Dass sie möglicherweise auf eine Tätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft verwiesen sein werden, führt nicht zur Annahme einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC.
den oben dargestellten Maßstäben überschreitet die Angewiesenheit auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft die für die Annahme einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC maßgebliche Schwelle nicht, sofern die Tätigkeit nicht die Gefahr einer straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung begründet. Das Gericht schließt sich der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, der Verweis auf illegale Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft widerspreche dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und sei deshalb unzulässig, nicht an (vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
Zuerkennung des internationalen Schutzes (BFA 8, S. 23). Zu den danach gewährten Sozialhilfeleistungen gehört insbesondere ein sogenannten Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) in Höhe von monatlich bis zu 200 Euro je Haushalt zuzüglich 100 Euro je erwachsenem und 50 Euro je minderjährigem Haushaltsangehörigen, maximal 900 Euro monatlich je Haushalt (aida 2023 Update, S. 277; BFA 8, S. 34). Zwar ist auch die Beantragung dieser Leistungen mit bürokratischen Anforderungen verbunden, die anerkannt Schutzberechtigte überfordern können. Fristen oder sonstige Voraussetzungen, die anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig von der Inanspruchnahme des Garantierten Mindesteinkommens ausschlössen, existieren jedoch nicht (BFA 8, S. 33; zur abweichenden [Erkenntnis-]Lage bis 2021 vgl. noch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 – juris Rn. 32). Besondere Leistungen für anerkannt Schutzberechtigte, die insbesondere den besonderen psychosozialen Bedarf Geflüchteter adressieren, existieren nicht. Derartige Leistungen werden insbesondere für Folteropfer lediglich vom Griechischen Flüchtlingsrat, vom Day Centre Babel und von Ärzte ohne Grenzen angeboten (aida 2023 Update, S. 277 f.). Für Behinderte werden Unterstützungsleistungen gewährt, wenn ein Grad der Behinderung von mehr als 67 Prozent festgestellt worden ist. Randnummer 30 Soweit der griechische Staat weitere Sozialhilfeleistungen gewährt, ist anerkannt Schutzberechtigen der Zugang faktisch häufig durch deren Voraussetzungen versperrt. So gewährt der griechische Staat Wohngeld in Höhe von 70 Euro für eine begünstigte Person zuzüglich 35 Euro pro weiterem Mitglied des Haushalts etwa nur an solche Personen, die einen fünfjährigen ununterbrochenen und legalen Aufenthalt in Griechenland
weisen können (aida 2023 Update, S. 277; BFA 8, S. 26). Gleiches gilt für das Kindergeld. Eine Geburtszulage in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 2000 Euro pro Kind wird grundsätzlich nur
zwölfjährigem Aufenthalt in Griechenland (aida 2023 Update, S. 277) und Rentenunterstützungen werden erst
fünfzehnjährigem Voraufenthalt gezahlt (aida 2023 Update, S. 278). Randnummer 31
Schutzzuerkennung (aida 2023 Update, S. 278; BFA 8, S. 25). Dazu kommt, dass die Sozialversicherungsnummer etwa im Falle der Verlegung des Wohnortes außerhalb Griechenlands deaktiviert wird und
der Rückkehr neu beantragt werden muss (aida 2023 Update, S. 278). Liegt eine Aufenthaltserlaubnis vor, wird die AMKA an manchen Orten schnell vergeben, an manchen Orten werden zusätzliche Unterlagen gefordert, von besonderen Verzögerungen
Erhalt der Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nicht berichtet (vgl. BFA 8, S. 35). Randnummer 33 Für Menschen, die keine gesonderte Krankenversicherung haben, was auf anerkannt Schutzberechtigte sehr häufig zutrifft, werden Gesundheitsleistungen wie die Verschreibung von Medikamenten, therapeutische Operationen und diagnostische Untersuchungen nur in öffentlichen Krankenhäusern und in sogenannten Primären Gesundheitsstrukturen finanziert (aida 2023 Update, S. 279). Für niedergelassene Ärzte ist die Verschreibung von Medikamenten mit Ausnahme von Impfungen für sonstige Patienten nicht mehr möglich, Ausnahmen gelten nur etwa für Minderjährige oder Behinderte (aida 2023 Update, S. 279). Die daraus folgenden Einschränkungen des Zugangs anerkannt Schutzberechtigter zum Gesundheitswesen können aus sich heraus die Prognose einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC jedoch nicht begründet, insbesondere dann nicht, wenn Anhaltspunkte für einen besonderen Bedarf
medizinischer Versorgung nicht vorliegen. Randnummer 34 b) Aus den individuellen Umständen des Antragstellers ergibt sich keine abweichende Wertung. Randnummer 35 Der Antragsteller ist im Besitz eines zum 1. März 2026 gültigen griechischen Aufenthaltstitels für Flüchtlinge und hat damit die erste wesentliche bürokratische Hürde beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt in Griechenland bereits genommen. Anhaltspunkte für besondere Belastungen, die es dem Antragsteller unzumutbar machten, sich in Griechenland um eine Unterkunft und eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, liegen nicht vor. Zwar hat er vorgetragen, an einer Verletzung des Beins zu leiden. Seine Angaben dazu können aber die Annahme einer besonderen Verletzlichkeit nicht stützen. So hat der Antragsteller dazu näher nur ausgeführt, dass er manchmal noch Schmerzen habe und manchmal die Platinplatte weh tue, weitere gesundheitliche Probleme habe er mit Ausnahme von gewissen Albträumen und Ängsten nicht. Dass die Probleme mit seinem Bein ein Ausmaß haben, das ihm die Suche
einer Arbeit unmöglich macht, ist daraus nicht zu entnehmen. Belege für seine Erkrankung oder die daraus folgenden Einschränkungen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hat zudem geschildert, dass er
einer Arbeit in der Olivenernte oder in der Gastronomie gesucht habe. Soweit er vorbringt, er habe zwei Tage auf dem Bau gearbeitet, habe dies aber aufgrund der Einschränkungen an seinem Bein nicht weitermachen können, ist dieser Vortrag mangels näherer Angaben nicht belastbar. Zudem hat der Antragsteller sich eine Tätigkeit etwa in der Olivenernte
eigenen Angaben zugetraut. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus den vom Antragsteller während seines Aufenthalts in Griechenland unternommenen Bemühungen um den Erhalt einer Erwerbstätigkeit ableiten ließe, dass eine solche ihm im Falle einer Rückkehr nicht möglich sei.
seinem eigenen Vortrag hat der Antragsteller lediglich die ihm in seinem Camp angebotenen Termine zur Arbeitsvermittlung in Anspruch genommen, im Übrigen aber keine eigene Initiative gezeigt. Diese wäre ihm im Falle einer Rückkehr jedoch zuzumuten. Randnummer 36 2. Auch die Feststellung des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid, Abschiebungsverbote
G lägen nicht vor, begegnet keinen erheblichen Zweifeln. Randnummer 37 a)
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRC über die jeweils entschiedenen Fälle hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08 – juris Rn. 28). Randnummer 38 Danach liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot
G hier nicht vor. Auf die obigen Feststellungen zur fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC wird verwiesen. Randnummer 39 b)
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
G liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, wobei nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Randnummer 40 Die Annahme eines Abschiebungsverbots
dieser Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller für seine behauptete Erkrankung am Bein keine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügenden
weise vorgelegt hat. Danach muss der Ausländer eine der Abschiebung
G entgegenstehende Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung
ICD 10 sowie die Folgen, die sich
ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Hieran fehlt es. Randnummer 41 3. Die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 42 Rechtliche Grundlage des Erlasses der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 AufenthG i. V. m. §§ 35 und 36 AsylG. Das Bundesamt hat dem Antragsteller entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt, gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist. Ferner hat das Bundesamt gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG mit Afghanistan den Staat bezeichnet, in den der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Randnummer 44 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001589841
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.