den geleisteten Arbeitsstunden, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. (Rn.99) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
forderung abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 5/6 und die Klägerin 1/6 der Kosten im gesamten Verfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die in B eine Weiterbildungsstätte für Erwachsene in der Rechtsform einer GmbH betreibt, wendet sich gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten für den Prüfzeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015, mit dem Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von noch insgesamt 74.832,44 Euro
gefordert werden. Randnummer 2 Die Klägerin bot im gegenständlichen Prüfzeitraum und bietet weiterhin in eigenen Unterrichtsräumen und mit Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) u. a. entgeltpflichtige Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (MSA) in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch, Biologie, Chemie, Geschichte und Erdkunde für sogenannte Nichtschüler
Erlöschen der allgemeinen Schulpflicht an. Der Unterricht wurde und wird durch Honorarkräfte und teilweise auch beschäftigte Dozentinnen und Dozenten durchgeführt. Die Prüfungen in den Lehrplaninhalten der Klassen 7 bis 10 fanden und finden einmal jährlich extern an von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesenen Schulen
Anmeldung durch die Klägerin und Zulassung durch den Prüfungsausschuss, dem die Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen wurden und werden, statt. Randnummer 3
dem Leitfaden für den
träglichen Erwerb u. a. des MSA im Rahmen der Nichtschülerprüfung der seinerzeitigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Stand Januar 2014 (jetzt Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und aktuell aus 2019) in den jeweils geltenden Fassungen bildeten und bilden Grundlage der Prüfungen die aktuellen Rahmenlehrpläne für das jeweilige Fach. Der MSA wurde und wird
dem Leitfaden in einem zentralen Prüfungsverfahren erworben. Die Aufgaben wurden und werden von der Senatsverwaltung zentral vorgegeben und basierten und basieren auf Standards der Kultusministerkonferenz. Der genaue Standort der Prüfung wurde und wird mit dem Zulassungsschreiben hierzu mitgeteilt. Die Prüfungen hatten und haben schriftliche und mündliche Bestandteile. Der Prüfungsausschuss beschloss und beschließt die Prüfungsnoten und stellte bzw. stellt fest, ob die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde. Zur Nichtschülerprüfung wurde und wird unverändert
dem Leitfaden zugelassen, wer das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns vollendet, seinen Wohnsitz im Land B hatte, sich ausreichend
den Rahmenlehrplänen auf die Prüfung vorbereitet hatte, die allgemeine Schulpflicht erfüllt hatte, nicht Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule oder anerkannten Ersatzschule war und noch nicht die erweiterte Berufsbildungsreife (früher erweiterter Hauptschulabschluss) besaß. Die Prüfungsvorbereitung konnte und kann autodidaktisch erfolgen, zumeist – so der Leitfaden – wurde und wird die Vorbereitung durch freie Träger begleitet. Bei diesen freien Trägern waren und sind Lehrkräfte tätig, die die Bewerberinnen und Bewerber auf die Prüfung während ca. 10 Monaten vorbereiten und einschätzen, inwieweit sie in der Lage waren und sind, die Prüfungen erfolgreich abzuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Leitfadens mit Stand Januar 2014 wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Ordner „BiA-Unterlagen“ Bl. 196 bis 222) verwiesen. Randnummer 4 Die Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 26. September 2016 bis zum 22. September 2017 eine Betriebsprüfung durch. Randnummer 5
den Angaben der Klägerin in den von ihrer Geschäftsführerin auf Anforderung der Beklagten betreffend die beigeladenen Lehrkräfte zu 1) und 4) ausgefüllten Fragebögen vom 26. Januar 2017 habe als Anforderungsprofil für die Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine mindestens dreijährige Unterrichtserfahrung im Umgang mit der Zielgruppe und freie Unterrichtskapazität für die erforderliche Unterrichtsstundenzahl bestanden. Ergänzend sei bei dem Beigeladenen zu 5) ausweislich des diesen betreffenden und von der Geschäftsführerin ausgefüllten Fragebogens selben Datums die Eigenschaft als „Englisch – nativ speaker“ vorausgesetzt worden. Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen für die Tätigkeit habe es nicht gegeben. Vorbereitungszeiten von mindestens 3 Stunden pro Tag seien auf eigene Kosten erfolgt. Der Unterricht habe
einem selbstorganisierten Stundenplan stattgefunden. Eine Dokumentation der Lehrtätigkeit habe zum
weis der Förderfähigkeit des Kurses im Klassenbuch erfolgen müssen. Die Unterrichtsmittel hätten die Lehrkräfte gestellt. Randnummer 6 Die drei beigeladenen Lehrkräfte waren u.a. im Streitzeitraum aufgrund im Wesentlichen vergleichbarer und für Zeiträume zwischen 1 Tag und 12 Monaten geltender, jeweils als „Freier Mitarbeitervertrag“ überschriebener Vereinbarungen als Dozentin bzw. Dozenten in näher bezeichneten Unterrichtsfächern für die Klägerin tätig. Vereinbart waren Honorare je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde à 45 Minuten. Die Verträge zwischen der Klägerin als „Auftraggeber“ und den beigeladenen Lehrkräften jeweils als „Auftragnehmer“ regelten sämtlich in der Präambel, dass die Auftragnehmer als selbstständige Dozentin bzw. Dozenten tätig seien, sie der Klägerin ihre Dienste für die mit ESF-Mitteln geförderten Kurse zum
träglichen Erwerb des MSA, bzw. betreffend den Beigeladenen zu 5), für das Projekt „
träglicher Erwerb des Schulabschlusses“ zur Verfügung stellten, auch anderen Tätigkeiten für weitere Auftraggeber uneingeschränkt
gehen und Ort, Zeit sowie Ablauf ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers selbst frei bestimmen könnten. In den mit dem Beigeladenen zu 5) geschlossenen Verträgen hieß es in den jeweiligen Präambeln darüber hinaus, die Parteien seien sich bewusst, dass die beabsichtigte Tätigkeit auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden könne. In Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen hätten die Parteien jedoch insbesondere auf Wunsch des Auftragnehmers davon keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 7 Im Übrigen enthielten die zwischen der Klägerin und den drei beigeladenen Lehrkräften jeweils geschlossenen Verträge folgende Bestimmungen: Randnummer 8 · § 1 der Verträge bestimmte den Beginn und das Ende der einzelnen Vertragsverhältnisse sowie die jeweils zu unterrichtenden Lehrfächer. Weiter hieß es, der Auftragnehmer erbringe die vorbeschriebenen Leistungen eigenverantwortlich, selbständig, leitend und
seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten unterliege der Auftragnehmer keinen Weisungen des Auftraggebers. Randnummer 9 · Betreffend die Beigeladenen zu 1) und 4) hieß es zu § 1 – entspricht § 8 der den Beigeladenen zu 5) betreffenden Verträge – weiter, dass der Auftragnehmer die Unterrichtsinhalte festlege und er seine Tätigkeit mit größtmöglicher Sorgfalt und
bestem Wissen sowie
dem anerkannten heutigen Stand der Technik und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erledigen und dafür voll einzustehen habe. Randnummer 10 In den mit dem Beigeladenen zu 5) geschlossenen Verträgen hieß es unter § 1 ergänzend, der Auftragnehmer ordne sich dem schulischen Ablaufplan des Auftraggebers, der als vereinbart gelte, ein. Randnummer 11 ·
sämtlicher Verträge sei der Auftraggeber – betreffend die Beigeladenen zu 1) und 4) ausdrücklich im Falle von Krankheit oder sonstiger Abwesenheit – berechtigt, eigene qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen, sichere jedoch eine sach- und termingerechte Dienstleistung zu. Randnummer 12
den mit den Beigeladenen zu 1) und 4) geschlossenen Verträgen spreche der Auftragnehmer mit den weiteren in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeitern seinen Einsatzplan ab. Randnummer 13 ·
der mit den Beigeladenen zu 1) und 4) geschlossenen Verträge bestimme der Auftragnehmer in Absprache mit den in der Schulmaßnahme eingesetzten Lehrkräften seine Arbeitszeit. Weiter hieß es, der Auftragnehmer könne die Räumlichkeiten der Klägerin nutzen, wenn es freie Kapazitäten gibt. Anderenfalls führe er den Unterricht in Absprache mit den anderen eingesetzten Lehrkräften in eigenen Räumlichkeiten durch. Randnummer 14 Betreffend den Beigeladenen zu 5) regelte § 3 der Verträge, dass sich die Parteien verpflichten würden, sich gegenseitig unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sollten sich im Rahmen der Tätigkeit Schwierigkeiten oder Zeitverzögerungen irgendwelcher Art ergeben. Randnummer 15 · In § 4 der Verträge wurde das Dozentenhonorar pro tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde (45 Minuten) geregelt, wobei Vor- und
bereitungszeit nicht zu vergüten waren. Anfallende Steuern seien selbst zu tragen und für eine sozialversicherungsrechtliche Risikovorsorge seien die Auftragnehmer selbst verantwortlich. Randnummer 16 · Betreffend den Beigeladenen zu 5) hieß es insofern ergänzend unter § 5, sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers seien mit dem Honorar vollständig abgegolten und unter § 7 der ihn betreffenden Verträge war geregelt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht an den im Rahmen dieses Vertrages von ihm geschaffenen Werken im Sinne des Urheberrechts gewähre, wobei die Vergütung hierfür durch das vereinbarte Honorar mit abgegolten sei. Randnummer 17 ·
§ 6 der den Beigeladenen zu 5) betreffenden Verträge war der Auftragnehmer verpflichtet, sich fachbezogen regelmäßig fortzubilden. Randnummer 18 · § 6 betreffend die Beigeladenen zu 1) und 4) bzw. § 10 der den Beigeladenen zu 5) betreffenden Verträge regelte die Pflicht zur Verschwiegenheit, auch soweit zulässigerweise eigene Mitarbeiter zur Erfüllung der Vertragspflichten eingesetzt würden. Sollten sich im Rahmen der Tätigkeit Schwierigkeiten oder Zeitverzögerungen irgendwelcher Art ergeben, verpflichteten sich beide Parteien, sich unverzüglich gegenseitig davon in Kenntnis zu setzen. Randnummer 19 · § 7 der Verträge betreffend die Beigeladenen zu 1) und 4) enthielt datenschutzrechtliche Bestimmungen und § 8 betreffend die Beigeladenen zu 1) und 4) – entspricht insoweit § 11 der Verträge betreffend den Beigeladenen zu 5) – die Regelung, dass der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen neben einer jederzeit möglichen Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Randnummer 20 · In § 9 der Verträge betreffend die Beigeladenen zu 1) und 4) – entspricht § 12 der den Beigeladenen zu 5) geschlossenen Verträge – verpflichtete sich der Auftragnehmer unter anderem, den Auftraggeber zu informieren, wenn eine Entscheidung
Randnummer 21 · Die die Verträge betreffend den Beigeladenen zu 5) enthaltene Regelung in § 9 über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Auftragnehmer, war hinsichtlich der Leerstellen für die Angabe des Versicherers und der Haftpflichtsummen für Personen- und Sachschäden nicht ausgefüllt. Randnummer 22 · Mündliche Nebenabreden beständen
§ 14 der den Beigeladenen zu 5) betreffenden Verträge nicht. Randnummer 23 Die 1974 geborene Beigeladene zu 1), die seit 1990 bei der Beigeladenen zu 2) versichert war und
ihren Angaben im von ihr ausgefüllten Fragebogen vom
bereitungszeit. Ausweislich des genannten Fragebogens habe sie eine Haftpflichtversicherung für Sachschäden abgeschlossen. Ein Lehrerzimmer, eine Firmeninternetadresse und Unterrichtsmaterialien seien seitens der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden, die Inhalte des Rahmenlehrplans seien zwar die Basis ihrer Tätigkeit gewesen, diese seien in der Kürze der Projektzeit jedoch nicht vollständig vermittelbar gewesen, so dass sie sich ein eigenes Curriculum in Bezug auf zu erwerbende Basisfähigkeiten erstellt habe. Randnummer 30 Der 1978 geborene Beigeladene zu 4), der bis 2002 bei der Beigeladenen zu 6) gesetzlich und hiernach privat krankenversichert war, war auf der Grundlage entsprechender mit der Klägerin geschlossener Verträge Randnummer 31 · vom
seinen Angaben im Fragebogen vom 20. März 2017 bisher nicht. Ausweislich dessen habe er für den Unterricht eigene Bücher und Kopien verwendet und ein eigenes Curriculum für den Kurs entwickelt, da vier reguläre Schuljahre nicht in wenigen Monaten zu vermitteln seien, so dass er den Fokus auf Grundfertigkeiten gelegt habe.
dem Leitfaden der Senatsbildungsverwaltung habe er nicht gearbeitet. Eine Firmeninternetadresse sei von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden. Randnummer 40 Der 1967 in Großbritannien geborene und ebenfalls bei der Beigeladenen zu 6) krankenversicherte Beigeladene zu 5) war aufgrund entsprechender Verträge Randnummer 41 · vom
bereitung geregelt. Rechnungen stellte er der Klägerin monatsweise. Randnummer 44 Im Verwaltungsverfahren befragte die Beklagte neben der Geschäftsführerin der Klägerin die beigeladenen Lehrkräfte sowie einen weiteren Dozenten (
folgend K.) durch Übersendung von Fragebögen schriftlich, wobei sich der Beigeladene zu 5) hierauf nicht äußerte. Auf die Anhörung der Klägerin (Schreiben der Beklagten vom
forderung in Höhe von insgesamt 74.832,44 Euro der Klägerin gegenüber fest. Dem Widerspruch der Klägerin hatte sie in Bezug auf die zunächst höhere
forderung von 85.576,13 Euro wegen des weiteren Dozenten K. aus Gründen des von ihr anerkannten Vertrauensschutzes teilweise abgeholfen (Teilabhilfebescheid vom
bereitung des Unterrichts und die Auswertung von Leistungstests der Schüler.
außen hätten die Lehrkräfte als Mitarbeiter des Bildungsträgers gewirkt. Die Lehrkräfte hätten kein Unternehmerrisiko getragen, wobei der Einsatz eines eigenen Laptops, Beamers, von Büchern, Büromaterial und Kopien kein maßgebliches Kapitalrisiko dargestellt habe. Randnummer 47 Die Beigeladenen zu 1), 4) und 5) seien, so die Begründung weiter, jeweils während der Geltung der Verträge in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und hätten ihren Weisungen unterlegen. Sie hätten daher in den jeweils im Bescheid näher bezeichneten Zeiträumen zwischen dem
forderung wird ergänzend verwiesen. Randnummer 48 Mit ihrer am
seien im gegenständlichen Zeitraum 2012 bis Ende 2015 keine Dozenten festangestellt gewesen. Die Schüler seien bei der Klägerin auf die MSA-Prüfung in 11 bis 12 Monaten vorbereitet worden. Die Prüfung sei an einer von der Senatsverwaltung zugewiesenen Schule abgelegt worden. Die für sie, die Klägerin, tätigen Lehrkräfte hätten zur Feststellung des Leistungsstandes alte Prüfungen mit der Schülerschaft geschrieben oder Prüfungsgespräche simuliert. Vergebene Noten seien ohne Relevanz gewesen und hätten nur der Selbstkontrolle der Schülerschaft gedient. In der Regel hätte ein festangestellter Sozialpädagoge als Teilnehmerbetreuer die Anmeldungen zum MSA übernommen. Die Kurse seien über ESF-Mittel finanziert worden. Vorgabe für die Förderung sei gewesen, dass dokumentiert werde, was unterrichtet wurde. Bei der Förderstelle werde das Klassenbuch eingereicht; Mitarbeiter kämen auch ins Unterrichtsgebäude und würden sich das Klassenbuch anschauen. Es hätten keine Nebenpflichten der drei beigeladenen Lehrkräfte bestanden. Zensurenkonferenzen seien nicht durchgeführt worden. Randnummer 53 Die Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung auf
frage des Gerichts angegeben, mit der Geschäftsführerin der Klägerin Stundensatzverhandlungen geführt zu haben. Um den Schülerinnen und Schülern bestmöglich zu helfen, hätten sich die beigeladenen Lehrkräfte untereinander ausgetauscht und Besprechungen abgehalten. Im Klassenbuch sei der Stundeninhalt vermerkt und die Anwesenheit der Schülerschaft kontrolliert worden. Randnummer 54 Der Beigeladene zu 4) hat ergänzend auf Befragung durch das Gericht angegeben, für die Stoffvermittlung habe es keine Vorgaben der Klägerin gegeben. Allein für spontan benötigte Arbeitsmaterialien habe er den Kopierer der Klägerin genutzt. Randnummer 55 Der Beigeladene zu 5) hat ergänzend auf Befragung durch das Gericht angegeben, er habe keine Verhandlungen mit der Klägerin über das Honorar geführt. Für Kopien habe er den Kopierer der Klägerin genutzt. Weitere Auftraggeber habe er nicht gehabt. Randnummer 56 Wegen der weiteren Einzelheiten der schriftlichen Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1) wird auf Bl. 63 der Gerichtsakten, wegen derjenigen des Beigeladenen zu 4) auf Bl. 61 der Gerichtsakten und des Beigeladenen zu 5) auf Bl. 56 der Gerichtsakten und wegen der Befragung vor dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2021 wird auf das Sitzungsprotokoll Bl. 152 bis 155 der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 57 Mit Urteil vom 14. September 2021 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 12. Mai 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte habe unzutreffend festgestellt, dass die beigeladenen Lehrkräfte in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2015 aufgrund ihrer Tätigkeiten als Dozenten für die Klägerin der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung unterlagen. Mangels Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung sei die
forderung i.H.v. 74.832,44 Euro aufzuheben gewesen. Inhalt der Betriebsprüfungen sei insbesondere die Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen. Die hierfür von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere mit Urteilen vom
der Gesetzgebung zur Sozialversicherung sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden könne. Für die Abgrenzung sei hiernach und auch
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maßgebend, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, sei in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübe. Dagegen könnten etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Randnummer 58 Fehlten zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben, wie hier, und könne die Tätigkeit als Lehrer bzw. Dozent
vorstehenden Ausführungen sowohl in der Form einer Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, komme den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber zwar keine allein ausschlaggebende, so doch eine gewichtige Rolle zu. Zwar hätten es die Vertragsparteien nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, komme aber
höchstrichterlicher Rechtsprechung indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen. So läge es hier. Randnummer 59
der vorgenommenen Gesamtabwägung würden hier die Umstände, die für eine freie Dozententätigkeit sprechen, überwiegen. Den vertraglichen Regelungen sei sämtlich der übereinstimmende und klare Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Ein Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin über die beigeladenen Dozenten lasse sich aus den Verträgen nicht ableiten. Wie für eine selbstständige Tätigkeit typisch, hätten die Dozenten bei ihrer eigenen Verhinderung andere Dozenten mit dem Unterricht beauftragen können, wenngleich es hierzu tatsächlich nicht gekommen sei. Das (freie) Dienstverhältnis habe nicht nur „auf dem Papier“ gestanden, sondern es sei tatsächlich gelebt worden. Randnummer 60 In tatsächlicher Hinsicht, so die Entscheidungsgründe weiter, sei der Vorbereitungskurs auf den MSA nicht mit einer typischen schulischen Tätigkeit vergleichbar. Die notwendigen Prüfungen seien nicht bei der Klägerin durchgeführt worden, und die beigeladenen Dozenten seien an den Prüfungen in keiner Weise beteiligt gewesen. Sie hätten keine für die Anmeldung zur Prüfung oder für den Abschluss selbst relevanten schriftlichen oder verbalen Bewertungen abgeben müssen. Es sei letztlich die Entscheidung eines jeden Teilnehmers gewesen, ob er zur Ablegung der MSA-Prüfung angemeldet werden wollte. Die Anmeldungen seien durch den bei der Klägerin angestellten Teilnehmerbetreuer vorgenommen worden. Randnummer 61 Eine Eingliederung in den Betriebsablauf der Klägerin folge nicht bereits daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden habe, weil dies in der Natur der Sache der Lehrtätigkeit liege. Den beigeladenen Dozenten habe es freigestanden, in welcher Art und Weise sie die vorgegebenen Ziele erreichen. Sie hätten hierfür selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und selbst ausgewählte Bücher verwendet. Zwar spreche für eine leichte Eingliederung, dass Kopien teilweise im Hause der Klägerin gefertigt wurden, dies falle aber nicht hinreichend ins Gewicht. Es habe auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht bestanden, weil die beigeladenen Dozenten ihre Verfügbarkeiten vor Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen selbst mitgeteilt hätten. Der Stundenplan sei letztlich im Zusammenwirken der beigeladenen Dozenten untereinander erstellt worden. Insoweit handele es sich um eine Kooperation zwischen mehreren Selbstständigen. Auch im Übrigen seien die beigeladenen Dozenten nicht in den Betriebsablauf der Klägerin integriert gewesen. Besondere Zusatzaufgaben hätten sie nicht übernehmen müssen. Indes sei das Unternehmerrisiko der beigeladenen Dozenten nur schwach ausgeprägt gewesen. Das jeweils vereinbarte Honorar habe zwar nicht feststellbar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelegen. Es habe aber in der Hand der beigeladenen Dozenten gelegen, unter Berücksichtigung des Vorbereitungsaufwandes Stundensatzverhandlungen mit der Klägerin zu führen. In dem Vertrag des Beigeladenen zu 4) vom 1. Juni 2015 sei eine solche Stundensatznachverhandlung durch einen Veränderungspassus dokumentiert. Randnummer 62 Mit ihrer Berufung vom 2. November 2021 gegen das ihr am 5. Oktober 2021 zugestellte Urteil macht die Beklagte geltend, sie, die Beklagte, habe mit den Bescheiden die nunmehr seit 2022 auch für Lehrkräfte und Dozenten maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung gewissermaßen antizipiert. Die beigeladenen Lehrkräfte seien in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und hätten kein bzw. wenig unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt. Die geschlossenen Honorarverträge würden der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Denn durch Vereinbarung könne die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Die beigeladenen Lehrkräfte seien an eine festgelegte Arbeitszeit (Stundenplan) gebunden gewesen, selbst wenn sie ihre Einsatzpläne untereinander vereinbart hätten. Die Anzahl und die Uhrzeit der Unterrichtsstunden seien zu Beginn der Kurse festgelegt worden. Die beigeladenen Dozenten hätten der Kontrolle der Klägerin unterlegen, indem der Leistungsstand der Schülerschaft sowie das vermittelte Fachwissen im Klassenbuch zu dokumentieren gewesen sei. Die Dokumentation der Unterrichtsteilnahme sei Voraussetzung für die Abrechnung der Bildungsmaßnahme. Inhaltlich seien die Dozenten an den Lehrplan des mittleren Schulabschlusses gebunden gewesen. Die Leistungen der Schülerschaft seien auch zu bewerten gewesen, unabhängig davon, ob sie für den MSA-Abschluss von Bedeutung gewesen sind.
außen seien die Lehrkräfte als Mitarbeiter der Klägerin erschienen. Unternehmerrisiko hätten sie nicht zu tragen gehabt, da sie pro Unterrichtsstunden vergütet worden seien. Randnummer 63 Die Beklagte beantragt, Randnummer 64 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
gefordert hat. Im Übrigen hat es den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben, weil er in Bezug auf die die Beigeladenen zu 1) und 4) betreffenden
forderungen rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 72 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid und insofern die Feststellung der Versicherungspflicht der Tätigkeit der beigeladenen Lehrkräfte bei der Klägerin im Streitzeitraum sowie der hierauf bezogenen Beitragsforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5). § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gleich (vgl. BSG, Urteil vom
der vom Senat vorgenommenen Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Umstände und Indizien die Merkmale, die für selbständige Tätigkeiten sprechen (dazu 2b). Soweit der angefochtene Bescheid Bestand hat, hat die Beklagte die
geforderten Beiträge rechtmäßig festgesetzt (dazu 3.). Randnummer 76 1. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie
dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XI, jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006 [BGBl I S. 926], sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Randnummer 77
1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2).
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 29. Juni 2021 – B 12 R 8/19 R – juris Rn. 10 m.w.N.). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Zuordnung einer Tätigkeit
deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und
vollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom
Auffassung des Senats in der Vergangenheit von denjenigen für nicht lehrende Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Gewichtung der für die Beurteilung wesentlichen Umstände und der Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung, in wesentlichen Punkten abwichen (dazu a und b), sind erstmals mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (– B 12 R 3/20 R – juris) konsequent auch für Lehrtätigkeiten die (allgemeinen) Kriterien zugrunde gelegt worden (dazu c). Dies dürfte
Einschätzung des Senats auf der Grundlage einer abweichenden Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfolgt sein, wonach Lehrkräfte (nunmehr) grundsätzlich abhängig beschäftigt seien. Darauf, ob die Klägerin ausweislich ihrer Einlassung im Rahmen der Anhörung darauf vertraut hat, kommt es vorliegend nicht an. Denn ob das Vertrauen von Bescheidadressaten in die bisherige Rechtsprechung zur sozialgerichtlichen Statusbeurteilung bei Lehrkräften für davor liegende Streitzeiträume als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. hierzu das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2022 – L 2 BA 47/20 – juris m.w.N.), kann für die vorliegende Fallkonstellation dahinstehen, weil die
dem Dafürhalten des Senats erfolgte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nicht zu abweichenden Ergebnissen führt (
folgend d). Denn zur Überzeugung des Senats waren die Beigeladenen zu 1) und 4) sowohl auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch auf der Grundlage der mit Urteil vom 28. Juni 2022 (– B 12 R 3/20 R – juris) für die Statusbeurteilung von Lehrkräften angewandten (allgemeinen) Kriterien im Streitzeitraum bei der Klägerin nicht beschäftigt, sondern selbständig tätig. Randnummer 80 a)
dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
den Umständen des Einzelfalles als selbständig Tätige oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden. Randnummer 81 Als Indiz für selbständige Tätigkeit und gegen das Vorliegen abhängiger Beschäftigung, so das Urteil des Bundessozialgerichts weiter, sei anzusehen, dass die dortige Klägerin nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt wurde, sie ausgefallene Unterrichtsstunden
holen musste und ein zusätzliches Honorar für die Teilnahme an Konferenzen erhielt. Jedenfalls im Bereich von Schulen, Fach- und Hochschulen sei diese Art der Entlohnung für abhängig beschäftigte Lehrkräfte nicht üblich. Ebenso wenig sei es zu beanstanden, dass das Landessozialgericht das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als Indiz für selbständige Tätigkeit angesehen hatte. Schließlich sei die Tätigkeit eines Dozenten nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemein bildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstatten gehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden (vgl. BSG, Urteil vom
ihrem Willen in seinen Einzelheiten so auszugestalten, dass es sich objektiv als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausweist (BSG, Urteil vom
den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 01.02.1979 – 12 RK 7/77 – (USK 7929), vom 19.12.1979 – 12 RK 52/78 – (USK 79225), vom 28.02.1980 – 8a RU 88/78 – (USK 8028), vom 27.03.1980 – 12 RK 26/79 – (SozR 2200 § 165 Nr. 45) und vom 25.09.1981 – 12 RK 5/80 – (USK 81247) regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden. Randnummer 87 Demgegenüber stehen Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.1992 – 5 AZR 384/91 –, USK 9295; vom 26.07.1995 – 5 AZR 22/94 –, USK 9533; vom 12.09.1996 – 5 AZR 104/95 –, USK 9616 und vom 19.11.1997 – 5 AZR 21/97 –, USK 9728).“ Randnummer 88 b)
der die vorzitierte Rechtsprechung präzisierenden bundessozialgerichtlichen Entscheidung vom 14. März 2018 (– B 12 R 3/17 – juris <Instrumentalmusiklehrer einer städtischen Musikschule auf honorarvertraglicher Basis mit Bindung an Rahmenlehrpläne>) komme den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber zwar keine allein ausschlaggebende, so doch eine gewichtige Rolle zu, wenn zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben fehlen. Denn die in jenem Fall zu prüfende Tätigkeit als Lehrer könne, und zwar unter Hinweis auf § 2 (Abs. 1) Satz 1 SGB VI, sowohl in der Form einer Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden. Zwar hätten es die Vertragsparteien nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, komme
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 – juris Rn. 13). Randnummer 89 Weiter heißt es in dieser Entscheidung, dass die Vorgabe gewisser „Eckpunkte“ des jeweiligen „Einsatzauftrags“ wie Beginn und Ende des Einsatzes und „grober“ Inhalt der Tätigkeit weder die Annahme von Weisungsunterworfenheit noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinn „funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess“ begründen könne, vor allem, wenn noch Handlungsspielräume verblieben, die arbeitnehmeruntypisch sind. Dies decke sich mit aktueller arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung gerade in Bezug auf Musikschullehrer, wonach eine Vertragsformulierung, in der die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Musikschullehrer bei der Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichtes frei und an Weisungen der Musikschule nicht gebunden sind und die Vertragspartner über die dem Unterricht zugrunde zu legenden Lehrpläne (Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen oder andere Lehrpläne) Einvernehmen herstellen, nicht zur Annahme von Weisungsrechten führe. Randnummer 90 Dass der in jenem Verfahren betroffene Gitarrenlehrer über keine eigene Betriebsstätte verfügte und seine Dienstleistung in den Räumen der Klägerin
deren zeitlicher Unterrichtsplanung und unter Orientierung an deren Unterrichtskonzept erbringen musste, war aus Sicht des Bundessozialgerichts ebenso wenig von ausschlaggebender Bedeutung wie der Umstand, dass er seine eigenen Instrumente eingesetzt hatte. Für eine selbständige Tätigkeit habe vielmehr gesprochen, dass ihm die Teilnahme an Konferenzen freigestanden hatte, so dass im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände dem gemeinsam geäußerten und auch „gelebten“ Vertragswillen beachtliches Gewicht zugekommen sei. Der Musiklehrer sei daher für die Klägerin in der Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 in dieser wiederholt ausgeübten Tätigkeit nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen (vgl. BSG, Urteil vom
schärfend ausgeführt, dass „allenfalls“ dann, wenn
der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprächen, im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen könne (vgl. BSG, Urteil vom
dieser Entscheidung seien auch bei der Statusbeurteilung von Lehrkräften die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Die präzisierten Beurteilungsmaßstäbe fänden – in Übereinstimmung mit dem zuvor wiedergegebenen Besprechungsprotokoll des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs – auch für Bestandsfälle spätestens für Zeiten ab
Auffassung des Senats erfolgte Rechtsprechungsänderung betreffend die in ständiger Rechtsprechung angewandten wesentlichen Maßstäbe für die Statusbeurteilung von Lehrkräften für den hier gegenständlichen Prüfzeitraum von 2012 bis 2015 zu berücksichtigen ist. Denn
entsprechender Gewichtung der hiernach maßgeblichen Umstände ist der Senat zu denselben Ergebnissen betreffend die zu prüfenden Lehrtätigkeiten gelangt. Randnummer 95 Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
forderungssumme angesichts der von der Beklagten herausgegebenen Fachinformationen und vergleichbar ihrer Entscheidung betreffend den zunächst vom Ausgangsbescheid erfassten Dozenten K. Berücksichtigung hätte finden müssen. Randnummer 97
der vorzunehmenden Gesamtabwägung sämtlicher Umstände betreffend die jeweils einzeln zu beurteilenden Tätigkeiten der beigeladenen Lehrkräfte zu der Einschätzung gelangt, dass allein der Beigeladene zu 5) seine Unterrichtstätigkeit für die Klägerin in der Form einer abhängigen Beschäftigung erbracht hat mit der Folge, dass für diesen zu Recht Beiträge zur gesamten Sozialversicherung
gefordert worden sind. Randnummer 98 a) Anders als vom Sozialgericht entschieden, hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 5) in seiner Tätigkeit als Lehrkraft für das Fach Englisch auf der Grundlage des Vertrages vom
den als Ausgangspunkt der Prüfung durch den Senat festzustellenden vertraglichen (hier ausschließlich schriftlichen) Vereinbarungen sprechen wesentliche Aspekte für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 5). Schon aus der Präambel zu den Verträgen folgt, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 5) selbst darin übereinstimmten, dass die Tätigkeit auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hätte durchgeführt werden können. Sie gingen mithin davon aus, es als Vertragsparteien in der Hand zu haben, allein durch bloße übereinstimmende Willenserklärung die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht auszuschließen, ohne dass sonstige, sozialversicherungsrechtlich erhebliche Umstände einer selbständigen Dienstleistung vereinbart oder gelebt wurden. Dies hat letztlich die Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt unter Hinweis darauf, der Beigeladene zu 5) habe diese Variante (allein) aus steuerlichen Gründen gewünscht. Indes unterliegt die Abbedingung der für Beschäftigung öffentlich-rechtlich bestehenden Sozialversicherungspflicht nicht der Privatautonomie (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13). Dem in den Verträgen niedergelegten Willen der Klägerin und des Beigeladenen zu 5), keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt daher für die Beurteilung der Tätigkeit im Übrigen, die weder vertraglich noch hinsichtlich ihrer Ausübung nicht durch erhebliche arbeitnehmeruntypische Freiheiten gekennzeichnet war, keine weitere indizielle Bedeutung zu. Denn dieser Wille stand in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und konnte zuletzt auch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch weitere, für eine Selbständigkeit sprechende Aspekte plausibel gestützt werden. Randnummer 100 Der Beigeladene zu 5) war in die Betriebsabläufe der klagenden Bildungseinrichtung arbeitnehmertypisch eingebunden. Dies beruht schon darauf, dass er sich
den vertraglichen Vereinbarungen dem schulischen Ablaufplan der Klägerin, der dem Vertrag nicht beigefügt war, einzuordnen hatte. Er war ferner verpflichtet, die Klägerin unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hätten sich im Rahmen der Tätigkeit Schwierigkeiten oder Zeitverzögerungen ergeben, welches seine – vermeintliche – Weisungsfreiheit erheblich einschränkte. Wiederholt hat er – wogegen die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nichts eingewandt hat – schriftlich und auf Befragung vor dem Sozialgericht angegeben, er habe keine Freiheit gehabt zu entscheiden, wann und wo er arbeiten würde. Vielmehr habe die Klägerin ihm Ort und Zeit der Tätigkeit jeweils vorgeschrieben. Die Möglichkeiten eines zweiten Auftraggebers habe für ihn angesichts einer regelmäßig 40-Stunden-Woche nicht bestanden. Tatsächlich war er hiernach örtlich und zeitlich in die Betriebsorganisation der Klägerin, die allein über Unterrichtsräume und sonstige Betriebsmittel wie eine Bibliothek und Kopiergeräte verfügte, die er stets nutzte, eingegliedert. Er nutzte diese Betriebsmittel etwa, indem er von der Klägerin für den Unterricht zur Verfügung gestellte frühere MSA-Prüfungen auf deren Kopiergeräten vervielfältigte. Die vertraglich vereinbarte Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 5) war faktisch auf die seiner Ausbildung entsprechende Lehrkompetenz beschränkt und insofern im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, während diesem Umstand ein arbeitnehmeruntypisches Unternehmerrisiko nicht ansatzweise gegenüber stand. Dass die Klägerin und der Beigeladene zu 5) von der Vereinbarung einer Beschäftigung abgesehen hatten, beruht zur Überzeugung des Senats
dem Gesamtergebnis des Verfahrens letztlich auf einem eher ungleichen Kräfteverhältnis der Vertragsparteien. Insbesondere hatte der Beigeladene zu 5) – von der Klägerin ebenfalls unwidersprochen – keine Honorarverhandlungen mit dieser vor Vertragsschluss geführt. Ferner hatte er vor seiner „Einstellung“ eine Probestunde vor dem früheren Schulleiter und dem Beigeladenen zu 4) absolvieren müssen, welches für eine größere Kontrolldichte der Klägerin hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit spricht. Darüber hinaus waren zumindest ausweislich des Vertrages vom 26. Oktober 2011 arbeitnehmertypische, regelmäßige Teambesprechungen angedacht, wie sich aus der entsprechenden Vergütungsregelung in Bezug auf wöchentlich eine Stunde ergibt. Die Vertragsregelungen betreffend den Abschluss einer Haftpflichtversicherung blieben schließlich in den Verträgen unausgefüllt. Zusammenfassend bestand die vertraglich vereinbarte Selbständigkeit in Bezug auf den Beigeladenen zu 5)
einer Abwägung sämtlicher im Verfahren ermittelter Umstände zur Überzeugung des Senats nur auf dem Papier. Randnummer 101 Dagegen waren die beigeladenen Lehrkräfte zu 1) und 4), deren vertragliche Vereinbarungen und tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten sich inhaltlich und hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung weitestgehend entsprachen, für die Klägerin in den vom Prüfzeitraum umfassten Jahren 2012 bis 2015 selbständig tätig. Wegen der insofern auch vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung, die zwar für sämtliche Vertragsverhältnisse isoliert vorzunehmen war, aber hinsichtlich der wesentlichen Umstände für die Beurteilung wegen ihrer Identität zusammengefasst werden konnte, wird zunächst auf die insofern zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts verwiesen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 102 Wesentlich ist ergänzend, und zwar auch mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur statusrechtlichen Beurteilung von Lehrkräften (Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – juris), dass danach allenfalls dann, wenn
der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen kann. Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an, weil bereits
Lage der vorliegenden und als Indizien zu wertenden Umstände auf der Grundlage einer Gesamtschau und Abwägung der Senat zur Feststellung von selbständigen Tätigkeiten gelangt ist, und zwar auch vor dem Hintergrund, dass
neuer Rechtsprechung Lehrkräfte grundsätzlich abhängig beschäftigt seien, aber auch einer selbständigen Tätigkeit
gehen können (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 103 Dass die Beigeladenen zu 1) und 4) mit der Klägerin selbständige Tätigkeiten vereinbaren wollten, ist, wie ausgeführt, für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Unterrichtstätigkeit nicht wesentlich. Indes unterlagen sie entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich keinem Weisungsrecht der Klägerin und waren nicht in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in die Betriebs- und Organisationsabläufe der Klägerin eingegliedert. Die gegenteilige und in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten vertretene Auffassung, wonach auch die Absprache der beiden Lehrkräfte untereinander zu einer betrieblichen Eingliederung führe, es sich im Übrigen hierbei um einen standardisierten Vortrag Beteiligter in Betriebsprüfungsfällen handle, hat den Senat nicht überzeugt. Randnummer 104 Von der – auch beim Beigeladenen zu 5) – festgestellten fachlichen Freiheit als Lehrkraft abgesehen erhielten die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 4) ihr Gepräge auch nicht von der Ordnung des Betriebs der Klägerin her
Maßgabe des mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (– B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18) aufgestellten Obersatzes, eine selbständige Tätigkeit sei erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ihre Weisungsfreiheit ging über die rein fachliche hinaus, indem sie auf die Schülerschaft ausgerichtete Curricula erstellten, eigenes Lehrmaterial fertigten und ihren jeweiligen Unterricht in zeitlicher Hinsicht planten, ohne dass die Klägerin hiervon auch nur Kenntnis hatte. Randnummer 105 Eine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung bestand für die zu 1) und 4) beigeladenen Lehrkräfte nicht. Vielmehr habe insbesondere die Beigeladene zu 1) mit ihrer auch Lehrtätigkeiten übernehmenden Tochter kooperiert, die sie hätte vertreten können, welches konkret im gegenständlichen Zeitraum indes
den Feststellungen des Senats nicht der Fall war. Ein Unterrichts-, Einsatz- oder Lehrplan wurde von der Klägerin in keiner Weise vorgegeben. Angesichts der für die Kurse nur zur Verfügung stehenden kurzen Zeit und des zugleich teilweise nur äußerst geringen Wissensstandes der Kursteilnehmenden stellten sich jedenfalls diese beiden Lehrkräfte von Mal zu Mal und individuell auf die zu Unterrichtenden ein, um ihnen die größtmöglichen Chancen zum erfolgreichen Erreichen des MSA zu verschaffen. Hierzu nutzen sie, wie ausgeführt, selbst erstellte Curricula und eigens erworbenes und zusammengestelltes Lehrmaterial. An Lehrpläne für allgemeinbildende Schulen waren sie nicht gebunden, wenngleich sie sich hinsichtlich ihres Inhalts daran orientierten, um den Kursteilnehmenden die MSA-Prüfung überhaupt zu ermöglichen. Sie nutzten zwar die Unterrichtsräume der Klägerin, dies aber
Vereinbarung ausschließlich untereinander, nicht dagegen
entsprechender Zuweisung durch diese. Dass darüber hinaus auch keine sonstigen Nebenpflichten – etwa Konferenzen, Teambesprechungen, Schreiben von Zeugnisse, Anmeldung der Teilnehmenden zur Prüfung usw. – bestanden, hat der Vertreter der Beklagten bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, so dass die Beigeladenen zu 1) und 4) auch insofern nicht Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen gleichstanden. Randnummer 106 Vergütet wurden die Beigeladenen zu 1) und 4) allein für geleistete Unterrichtsstunden, nicht dagegen für – auch unverschuldete – Ausfälle,
Rechnungstellung. Tätig wurden sie auf vertraglicher Grundlage für bestimmte Unterrichtsfächer, die stets längstens befristet waren auf einen Kursturnus (ca. 11 Monate) und teilweise auch nur, wenn sie sich etwa bereit erklärt hatten, Vertretungen zu übernehmen, für einen Tag. Je
eigener Organisation, Optimierung der Vorbereitungsarbeiten und Absprache der Lehrkräfte untereinander hatten sie die unternehmerische Chance, weitere Auftraggeber – wie es tatsächlich bei ihnen der Fall war – als Dozentin und Dozent zu bedienen. Dass die Beigeladenen zu 1) und 4) innerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin, die insbesondere die Anmeldungen der Kursteilnehmenden zur staatlichen MSA-Prüfung durch einen beschäftigten Teambetreuer übernahm, nicht selbst Teilnehmende akquirieren und auf eigene Kosten unterrichten konnten, fällt daneben im Hinblick darauf nicht wesentlich ins Gewicht, als sie – auch
glaubhaften Bekunden der Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – eine Ersatzlehrkraft haben stellen können. Angesichts dessen, dass solcherart Akquise bereits im Prüfzeitraum überwiegend über das Internet erfolgt sein dürfte und insbesondere der Erfolg der privaten Bildungseinrichtung sich im Ergebnis schon seinerzeit danach bemessen haben dürfte, ob der Bildungsabschluss von den Kursteilnehmenden erreicht wird, war der Senat insgesamt von der Richtigkeit der Bekundungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) und 4) überzeugt, wonach sie für das Erreichen der Lernziele in jeder Hinsicht allein verantwortlich waren. Hierfür spricht das auf der Internetseite der Klägerin abrufbare Gästebuch, das bis ins Jahr 2011 zurückreicht. Ebenso wenig fiel – da auch für freie Dienstleistungen typisch – aus Sicht des Senats erheblich ins Gewicht, dass die Beigeladenen zu 1) und 4) jedenfalls im Streitzeitraum keine eigenen betrieblichen Räumlichkeiten oder eigene betriebliche Organisationen vorhielten. Andernfalls wäre das Angebot eines fächerübergreifenden Unterrichts kaum denkbar. Randnummer 107 Zwingendes Recht steht der Qualifizierung der Vertragsverhältnisse als freie Dienstverträge schließlich nicht entgegen. Der von der Beklagten mit den Bescheiden als bindend angenommene und von der jeweiligen, für den Bildungsbereich zuständigen Senatsverwaltung herausgegebene Leitfaden, richtete sich ebenso wenig wie die Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum
träglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung – ZBW-LG-VO vom 1. Oktober 2013 – GVBl. S. 529) an freie Träger oder die dort tätigen Lehrkräfte als Adressaten, sondern an die sich für die
holung des MSA interessierenden Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Randnummer 108 Darauf, dass die Beigeladenen zu 1) und 4) ihren Angaben zufolge im Prüfzeitraum als Selbständige
1 SGB VI, wonach versicherungspflichtig auch selbständig tätige Lehrer sind, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, selbst keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung haben, kommt es für die vorliegend allein gegenständliche Betriebsprüfung nicht an. Denn die in diesem Rahmen von der Beklagten gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei den Arbeitgebern u.a. zu prüfende Erfüllung der Meldepflicht (vgl. § 28a SGB IV) erfasst gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB IV – soweit hier relevant – nur den Beginn und das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, nicht dagegen eine Versicherungspflicht
1 SGB VI. Bei Selbständigen tritt an die Stelle der Meldepflicht Dritter grundsätzlich die Verpflichtung zur Eigenmeldung innerhalb von drei Monaten
Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 190a Abs. 1; vgl. hierzu BT-Drucks. 14/5017 S. 37). Randnummer 109 3. Soweit der angefochtene Bescheid Bestand hat, ist die
forderung weder verjährt noch fehlerhaft festgesetzt. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht die Einrede der Verjährung erhoben hat, liegen die Voraussetzungen für eine Verjährung von Beiträgen
1 Satz 1 SGB IV auch nicht vor. Danach verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (vgl. § 23 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung). Beginn der Verjährungsfrist war damit frühestens der
1 SGB X bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder seiner anderweitigen Erledigung. Randnummer 110 Die Beklagte hat in Bezug auf den Beigeladenen zu 5) die
geforderten Beiträge schließlich auch rechtmäßig festgesetzt. Fehler hinsichtlich des Umfangs oder der Höhe sind weder erkennbar noch von der Klägerin geltend gemacht worden (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BSG, Urteile vom
forderungssumme, nämlich 12.671,41 Euro, entfielen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen insgesamt waren nicht aus Gründen der Billigkeit anteilig der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt und damit selbst auch kein Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 197a SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO; vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 – B 14 AS 34/07 R –). Randnummer 112 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001589950
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