Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - wirksame Umwandlung eines volkseigenen Betriebs in eine Kapitalgesellschaft und Registereintr
§ 1Nr.
21, juris Rn. 12). Randnummer 25 II. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB X sind indes nicht erfüllt. Die Beklagte hat es mit dem zur Überprüfung stehenden Bescheid vom
- September 2003 zu Recht abgelehnt, die Zeit vom
- Oktober 1979 bis
- Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 26
- Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Den Inhalt dieser Mitteilung hat sie gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG dem Berechtigten durch Bescheid bekanntzugeben. Die Mitteilung hat unter anderem die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowie die hieraus tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu enthalten (vgl. näher hierzu Steiner, SGb 2009, 8 ff.). Randnummer 27
- Allerdings hat der Versorgungsträger in dem Verfahren nach § 8 AAÜG diese Daten nur dann festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 28 Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am
- August 1991 in Kraft trat (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – Rentenüberleitungsgesetz – vom
- Juli 1991, BGBl. I S. 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs.
- Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Randnummer 29 Der Kläger ist von dem Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Randnummer 30 a) Einen Anspruch auf Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat der Kläger schon deshalb nicht erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am
- August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Anwartschaft ab dem
- August 1991, weil er in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R –,
§ 1Nr.
4, juris Rn. 15). Randnummer 31 b) Der Kläger hat auch nicht „aufgrund der Zugehörigkeit“ zu einem Zusatzversorgungssystem eine „Anwartschaft“ auf Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur fiktiven Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme der DDR (vgl. etwa BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –,
§ 1Nr.
17; BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 4/10 R –,
§ 1Nr.
18 und Nr. 19) erworben. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann von einer „Zugehörigkeit“ zu einem Versorgungssystem nicht nur dann gesprochen werden, wenn durch einen entsprechenden Einzelakt der DDR eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfolgt ist, sondern auch dann, wenn nach der am
- August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein „Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage“ bestanden hätte. Abzustellen ist dabei auf die Sachlage am
- Juni 1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme (vgl. ausführlich zu dieser Stichtagsregelung BSG, Urteil vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –,
§ 1Nr.
17, juris Rn. 16). Randnummer 32 Ob nach dem am
- August 1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag
- Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage – eine fingierte Versorgungsanwartschaft – bestand, beurteilt sich nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems, die gemäß Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
- August 1990 (BGBl. II S. 889) mit dem Beitritt am
- Oktober 1990 zu – sekundärem – Bundesrecht geworden sind (BSG, Urteil vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –,
§ 1Nr.
17, juris Rn. 22). Dies sind hier die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom
- August 1950 (GBl. DDR S. 844) und die
- Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (
- DB) vom
- Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen. Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen
- DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –,
§ 1Nr.
17, juris Rn. 31; BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 4/10 R –,
§ 1Nr.
18 und Nr. 19, jeweils juris Rn. 22), die kumulativ am Stichtag
- Juni 1990 vorliegen müssen, Randnummer 33
- von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), Randnummer 34
- von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), Randnummer 35
- und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
- DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
- DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 36 Der Kläger erfüllt – wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend erkannt haben – die betriebliche Voraussetzung zum Stichtag
- Juni 1990 nicht. Randnummer 37 Bei der Prüfung, ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, ist darauf abzustellen, wer Arbeitgeber des Versicherten im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom
- Dezember 2017 – B 5 RS 1/16 R –,
§ 1Nr.
21, juris Rn. 13). Arbeitgeber des Klägers war ab dem
- Oktober 1979 das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T. Mit eben diesem Betrieb hatte der Kläger den Arbeitsvertrag abgeschlossen. Randnummer 38 Das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T existierte allerdings am maßgeblichen Stichtag, dem
- Juni 1990, als Rechtssubjekt nicht mehr und hatte mithin auch seine Eigenschaft als Arbeitgeber im Rechtssinne verloren. Es war bereits am
- Juni 1990 wirksam in eine Kapitalgesellschaft – die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft – umgewandelt worden, die im Wege der Universalsukzession (auch) in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten war. Randnummer 39 Zum selben Ergebnis würde man gelangen, wenn man als ursprünglichen Arbeitgeber den VEB Elektro-Apparate-Werke Stammbetrieb ansehen wollte. Dieser existierte am
- Juni 1990 ebenfalls nicht mehr. Der Stammbetrieb war am
- Juni 1990 wirksam in eine Kapitalgesellschaft – die Elektro-Apparate-Werke B GmbH – umgewandelt worden, auf die als Rechtsnachfolgerin (auch) die Arbeitgebereigenschaft überging. Randnummer 40 Dass es sich bei den somit am Stichtag
- Juni 1990 allein existierenden Rechtsträgern – der EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft und der Elektro-Apparate-Werke B GmbH – weder um volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 der
- DB noch um gleichgestellte Betriebe nach § 1 Abs. 2 der
- DB handelte, liegt auf der Hand. Randnummer 41 Der Senat folgt mit seiner Entscheidung den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- November 2012 ( L 16 R 404/10 ) und
- März 2008 (L 3 R 407/07). Das Landessozialgericht hatte in diesen Entscheidungen die Frage, ob das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T bzw. der gleichnamige Stammbetrieb bereits vor dem
- Juni 1990 wirksam in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden war, bejaht – und dementsprechend die betriebliche Voraussetzung verneint. Randnummer 42 Die Umwandlung der volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften erfolgte seinerzeit auf der Grundlage der UmwVO. Nur wenn die entsprechende Wirtschaftseinheit bis zum
- Juli 1990 noch nicht in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt war, kam das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz – TreuhG) vom
- Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) zur Anwendung und richtete sich die Umwandlung nach den Vorschriften eben dieses Gesetzes (§ 11 TreuhG; vgl. auch BSG, Urteil vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –,
§ 1Nr.
17, juris Rn. 36). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Die Umwandlung des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T in die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft sowie die Umwandlung des gleichnamigen Stammbetriebs in die Elektro-Apparate-Werke B GmbH waren jeweils bereits vor dem
- Juni 1990 wirksam vollzogen worden. Randnummer 43 § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwVO bestimmte, dass Betriebe in eine GmbH oder in eine AG umzuwandeln waren. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 UmwVO bedurfte es zur Umwandlung einer notariell zu beurkundenden Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebs und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile. Die durch Umwandlung entstandene Gesellschaft war nach § 6 Abs. 1 UmwVO beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in des Register anzumelden, welches gemäß § 6 Abs. 3 UmwVO nach Vorlage der beizufügenden Dokumente (vgl. § 6 Abs. 2 UmwVO) die Eintragung in das Register vornahm. Randnummer 44 § 7 UmwVO enthielt Bestimmungen zum Wirksamwerden der Umwandlung, zur Rechtsnachfolge und zum Erlöschen. Danach wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam (§ 7 Satz 1 UmwVO). Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebs (§ 7 Satz 2 UmwVO). Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen (§ 7 Satz 3 UmwVO). Das Erlöschen des Betriebs war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 7 Satz 4 UmwVO). Damit regelte § 7 UmwVO eine Universalsukzession, die insbesondere auch den Übergang der Arbeitgebereigenschaft auf die Kapitalgesellschaft bewirkte (BSG, Urteil vom
- Dezember 2017 – B 5 RS 1/16 R –,
§ 1Nr.
21, juris Rn. 14, 16 und 27). Randnummer 45 Ausgehend hiervon wurde die Umwandlung mit der Eintragung der EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft bzw. der Elektro-Apparate-Werke B GmbH in das Register des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte am
- Juni 1990 bzw. am
- Juni 1990 – mithin vor dem
- Juni 1990 – wirksam (§ 7 Satz 1 UmwVO). Zum selben Zeitpunkt erloschen das Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke B-T und der gleichnamige Stammbetrieb (§ 7 Satz 3 UmwVO); sie verloren damit ihre Fähigkeit, weiter als Arbeitgeber zu fungieren. Im Wege der Universalsukzession gingen alle Rechte und Pflichten auf die Kapitalgesellschaften über (§ 7 Satz 2 UmwVO). Randnummer 46 Keine andere Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass das Erlöschen des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T und des gleichnamigen Stammbetriebs erst am
- Juli 1990 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde. Diese Eintragungen erfolgten, wie sich sowohl aus der einschlägigen Vorschrift (§ 7 Satz 4 UmwVO) als auch aus dem Eintragungsvermerk selbst ergibt, von Amts wegen. Ihnen kam keine konstitutive Wirkung zu, denn die Betriebe waren zuvor bereits nach § 7 Satz 3 UmwVO erloschen. Randnummer 47 Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft bzw. die Elektro-Apparate-Werke B GmbH tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt als dem
- Juni 1990 bzw. dem
- Juni 1990 in das beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte geführte Register eingetragen wurden. Soweit der Kläger eine Rückdatierung der Eintragungen vermutet, hat er keine Tatsachen genannt, die seine Vermutung stützen könnten. Seine pauschale Behauptung, es sei geübte Praxis im Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte gewesen, Eintragungen zurückzudatieren, ist nicht geeignet, im hier konkret zu beurteilenden Fall eine Rückdatierung zu belegen oder auch nur weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 103 SGG) in diese Richtung zu rechtfertigen. Randnummer 48 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Anmeldung der EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft bzw. der Elektro-Apparate-Werke B GmbH zur Eintragung in das beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte geführte Register seinerzeit unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfolgt sein könnte. Die Anmeldung zur Eintragung in das Register setzte, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beifügung unter anderem einer Eröffnungsbilanz voraus (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UmwVO). Es deutet allerdings nichts darauf hin, dass diese im vorliegenden Fall gefehlt haben könnte. Im Gegenteil: In den von der Beklagten überreichten Betriebsunterlagen findet sich das Schreiben des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T vom
- Juni 1990, mit dem die Anmeldung des Stammbetriebs zur Eintragung in das Register erfolgte. In dem Schreiben wird unter Hinweis auf § 6 UmwVO auf die beigefügten Unterlagen – darunter explizit auch die Eröffnungsbilanz – Bezug genommen. Des Weiteren wird in dem Gründungsbericht der EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft ausdrücklich auf eine Eröffnungsbilanz verwiesen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein ernsthafter Zweifel daran, dass seinerzeit Eröffnungsbilanzen erstellt und vorgelegt und dass die Kapitalgesellschaften auch im Übrigen ordnungsgemäß zur Eintragung in das Register angemeldet wurden, zumal die Registereintragung gemäß § 6 Abs. 3 UmwVO die Vorlage aller in § 6 Abs. 2 UmwVO genannten Dokumente voraussetzte und die Mitarbeiter des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte andernfalls die Registereintragung abgelehnt hätten. Selbst wenn jedoch nicht alle nach § 6 Abs. 2 UmwVO erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben sollten, wäre die Umwandlung in Kapitalgesellschaften mit der Eintragung im Register wirksam vollzogen gewesen, da die Registereintragung konstitutiv wirkt und etwaige Formmängel geheilt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2012 – L 16 R 404/10 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Randnummer 49 Der Bericht der Treuarbeit AG Wirtschaftsprüfergesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft Berlin vom
- März 1991 über die bei der Elektro-Apparate-Werke B GmbH vorgenommene Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum
- Juli 1990 rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dem Bericht werden keine Umstände genannt, die auf Fehler oder Unregelmäßigkeiten beim Vollzug der Umwandlung hindeuten oder sonst deren Wirksamkeit in Frage stellen könnten. Vielmehr heißt es auf Blatt 12 des Berichts ausdrücklich: „Das Inventar, die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. […]. Die Eröffnungsbilanz und der Anhang vermitteln im übrigen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung […] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Kapitalgesellschaft.“ Randnummer 50 Der Bericht der Treuarbeit AG Wirtschaftsprüfergesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft Berlin vom
- März 1991 lässt auch nicht den Rückschluss zu, die Kapitalgesellschaften hätten sich vor dem
- Juli 1990 nicht wirtschaftlich betätigt. Wie bereits oben dargelegt, traten die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft bzw. die Elektro-Apparate-Werke B GmbH mit der Eintragung in das Register des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte am
- Juni 1990 bzw. am
- Juni 1990 die Rechtsnachfolge des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T bzw. des gleichnamigen Stammbetriebs an. Von diesem Zeitpunkt an war ihnen die wirtschaftliche Tätigkeit der bisherigen Wirtschaftseinheit zuzurechnen, weil das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft des Kombinats bzw. des Stammbetriebs sowie der in Rechtsträgerschaft befindliche Grund und Boden (vgl. zu den Begriffen „Fondsinhaberschaft“ und „Rechtsträgerschaft“ im Sprachgebrauch der volkseigenen Wirtschaft der DDR BSG, Urteil vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –,
§ 1Nr.
17, juris Rn. 34) in ihr Eigentum übergegangen waren. Randnummer 51 Es bedarf keiner Klärung, ob der Kläger und / oder seine Kollegen Kenntnis von der Umwandlung des Kombinats VEB Elektro-Apparate-Werke B-T und des gleichnamigen Stammbetriebs in Kapitalgesellschaften hatten. Die Umwandlung wurde, wie bereits oben ausgeführt, gemäß § 7 Satz 1 UmwVO mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam, ohne dass es hierbei auf die Kenntnis der Belegschaft ankam. Unerheblich ist ferner, dass sich die Umwandlung, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Brutto-/Nettolohnnachweisen vom
- Juni und
- Juli 1990 ergibt, nicht sogleich in einer Änderung der äußeren Gestalt der Gehaltsbescheinigungen niederschlug. Der Aussteller der Brutto-/Nettolohnnachweise ist ohnehin nicht erkennbar; schon deshalb sind Rückschlüsse auf den dahinter stehenden Rechtsträger nicht möglich. Schließlich rechtfertigt die Mitteilung über die Umstellung der Zusammensetzung des Gehalts (des Kollegen des Klägers) vom
- Juni 1990 keine andere Beurteilung. Zwar weist diese als Aussteller noch den VEB Elektro-Apparate-Werke B-T aus, obwohl zu diesem Zeitpunkt sowohl das Kombinat als auch der Stammbetrieb bereits erloschen waren. Es ist allerdings keineswegs ungewöhnlich, dass die tatsächlichen Abläufe in einem Betrieb bei einem Wechsel des Rechtsträgers nicht sofort, sondern erst allmählich umgestellt werden können. Die Verwendung eines falschen Briefkopfes in der Mitteilung vom
- Juni 1990 mag für den betroffenen Mitarbeiter Anlass geboten haben, sich die Umstellung der Zusammensetzung seines Gehalts noch einmal von dem richtigen Rechtsträger bestätigen zu lassen. Sie führt aber nicht zum Wiederaufleben eines bereits erloschenen Rechtsträgers. Randnummer 52 Anders als der Kläger behauptet, handelt es sich bei den von der Beklagten eingereichten Betriebsunterlagen nicht lediglich um Entwürfe, sondern um Kopien bzw. Abschriften. Es besteht aus Sicht des Senats allerdings kein Anlass daran zu zweifeln, dass diese die Originale richtig wiedergeben. Randnummer 53 Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es sei kein Überleitungsvertrag nach § 53 AGB DDR abgeschlossen worden, dringt er auch mit diesem Argument nicht durch. §§ 47 ff. AGB DDR regelten die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Befristung, Änderungsvertrag, Aufhebungs- und Überleitungsvertrag sowie fristgemäße Kündigung bzw. fristlose Entlassung. Die Vorschriften besagen nichts für den Fall des Erlöschens der juristischen Person des bisherigen Arbeitgebers. Vielmehr regelte § 7 Satz 2 UmwVO als Spezialvorschrift diese Rechtsnachfolge, wodurch der volkseigene Betrieb als ursprünglicher Vertragspartner des Werktätigen durch die GmbH bzw. die AG in dem sonst unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnis ersetzt wurde, ohne dass es eines Überleitungsvertrags bedurfte ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2019 – L 12 R 759/17 –, juris Rn. 30 ). Randnummer 54 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 55 IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001589953