(236); Wöckel, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 121 Rn. 6 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2022, § 121 Rn. 4). Unabhängig davon fehlt es aufgrund der bereits erfolgten Ernennung der Beigeladenen aus den obigen Erwägungen auch im Hinblick auf die Sicherungsanordnung erneut am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers (vgl. 1.; so bereits VG Berlin, Beschl. v. 29.8.2024 – VG 7...). Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Antragsteller nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich demnach auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2022, § 162 Rn. 23). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG. Das Gericht hat – entsprechend der Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – für den Konkurrenteneilantrag den Auffangstreitwert angesetzt. Angesichts des gleichen Rechtsschutzziels des Antrags auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung und des Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung hat die Kammer von einer Addition der Streitwerte abgesehen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG; vgl. OVG NW, NVwZ-RR 2014, 743; Schindler, in: BeckOK/KostenR (
- Ed.), § 39 GKG Rn. 16). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001590124