Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, Randnummer 2 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu
(1a)handschriftlich „selbständige Fehlerkorrektur“ ergänzt worden ist. Die Anmerkung ist offensichtlich der Tatsache geschuldet, dass die beiden Kinder die Anzahl der Steine, aus denen sich eine Figur zusammensetzt, zunächst fehlerhaft bestimmt, die Antwort hiernach aber durchgestrichen und eigenständig korrigiert haben. Insofern haben sie die Aufgabe sachlich richtig gelöst. Die Einschätzung, dass sie den Lösungsweg logisch begründet haben und ihnen daher die bestmögliche Bewertung („ausgeprägt“) gegeben wurde, fällt in den Beurteilungsspielraum der über die entsprechende Fachkompetenz verfügenden Prüferin oder des Prüfers. Es besteht, wie bereits ausgeführt, auch kein Anlass zur Annahme, dass die handschriftlichen Ergänzungen von der jeweiligen protokollführenden Hilfsperson eigenständig vorgenommen worden sind, ohne hierzu von der prüfenden Lehrkraft angewiesen worden zu sein. Randnummer 21 Letztendlich rügen die Antragsteller ohne Erfolg die Schulplatzvergabe an die Schülerin H. L. (lfd. Nr. 71, Bl. 196 f. VV). Nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO werden Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom
- Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom
- August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden. Nach diesen Maßgaben erfolgte die Berücksichtigung der Schülerin H.L., die bislang in Baden-Württemberg gelebt hat, im Aufnahmeverfahren zunächst rechtsfehlerfrei, weil sie gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO ausweislich des Hinweisbogens zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern der Bundesrepublik und dem Ausland (Formular Schul 199) durch Vorlage eines Grundbuchauszuges für eine Wohnung in deri... in Berlin-Q... den bis spätestens zum
- August 2024 geplanten Umzug nach Berlin belegt hat. Lediglich dann, wenn ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 8 Satz 3 Sek I-VO). Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage (§ 5 Abs. 8 Satz 4 Sek I-VO). Der geforderte Nachweis ist – wie im Parallelverfahren (VG 20 L 229/24) vom Antragsgegner mitgeteilt – mit der Meldebescheinigung vom
- Juni 2024, mit der der Einzug der Bewerberin H. L. in die oben genannte Wohnung zum
- Juni 2024 bestätigt worden ist, erbracht worden. Es besteht insoweit auch kein Anlass zu der Annahme, dass diese erst nahezu zwei Monate später und nach dem
- August 2024 vorgelegt worden ist. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001590412