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ArbG Berlin 22. Kammer 22 Ca 8667/23 Urteil Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Entgeltfortzahlung - Erschütterung des Beweiswerts - richterliche Überz

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Entgeltfortzahlung - Erschütterung des Beweiswerts - richterliche Überzeugungsbildung Leitsatz 1. Gelingt es dem Arbeitgeber im Prozess um Leistungen nach § 3 Absatz

§ 2Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AU-RL).

Der Arzt muss auf die Untersuchung eine gewisse Zeit verwendet haben. Insofern können aufgrund des oft hohen Patientenandrangs in ambulanten Arztpraxen und Krankenhäusern mitunter schon wenige Minuten genügen. Je nach Art der diagnostizierten Erkrankung muss das Gericht sich zudem davon überzeugen, dass der Arzt den körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers bei der Diagnosestellung berücksichtigt hat (

§ 4Absatz 1 AU-RL).

Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um ein „Gefälligkeitsattest“ handelt, dessen Vorlage dem Arbeitnehmer lediglich einen Weg eröffnen sollte, der Arbeit mit formaler „Entschuldigung“ fernzubleiben, ohne dass hierfür tatsächlich krankheitsbedingte Gründe ursächlich waren. Neben der Überzeugung von einer pflichtgemäßen Feststellung einer Erkrankung durch den Arzt muss die Beweisaufnahme dem Gericht ferner die hinreichende Gewissheit hinsichtlich einer durch die festgestellte Erkrankung hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vermitteln. Die Vernehmung des den Arbeitnehmer behandelnden Arztes als Zeugen muss insoweit erkennen lassen, dass auch der Arzt die Notwendigkeit eines entsprechenden Ursachenzusammenhangs erkannt und er die Ursächlichkeit bezogen auf die vom Arbeitnehmer konkret auszuübende Tätigkeit aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte bejaht hat. Der ärztlichen Diagnose muss daher regelmäßig eine Befragung des Arbeitnehmers zur ausgeübten Tätigkeit sowie den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen vorausgegangen sein, wobei die insoweit gewonnenen Erkenntnisse vom Arzt bei der Festlegung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sein müssen (

§ 2Absatz 5 Satz 1 und 2 AU-RL).

Randnummer 27 dd) Daran gemessen konnte sich die Kammer aufgrund des Inhalts der Aussage der Zeugin K davon überzeugen, dass die Klägerin infolge einer Erschöpfungsdepression ab dem 22.05.2023 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.06.2023 nicht imstande war, die von ihr vertraglich geschuldete Tätigkeit einer Reinigungskraft beim Beklagten auszuüben. Randnummer 28

(1)Der Ausstellung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.05.2023 ist eine hinreichend gründliche und pflichtgemäße ärztliche Untersuchung der Klägerin insbesondere zu ihrem geistigen und seelischen Gesundheitszustand vorangegangen. Die Zeugin K hat insoweit glaubhaft geschildert, die Klägerin sei am 22.05.2023 bei ihr in der Praxis gewesen. Die Klägerin habe von Sorgen mit ihrem Arbeitgeber berichtet. Sie sei aufgebracht und verzweifelt gewesen. Auch habe sie geweint, ohne dies kontrollieren zu können und von Rückzugstendenzen und gedrückter Stimmung berichtet. Das Weinen der Klägerin sei ihr nicht gespielt vorgekommen. Die Klägerin sei aufgebracht und fertig gewesen. Die Untersuchung habe 10 bis 15 Minuten, vielleicht auch 20 Minuten gedauert. Randnummer 29
(2)Die ärztliche Untersuchung war ausreichend, um die gestellte (Erst-)Diagnose des Vorliegens einer psychischen Erkrankung auf Seiten der Klägerin zu stützen. Die Zeugin K hat insoweit wiederum glaubhaft geschildert, die Klägerin sei aufgrund des unkontrollierten Weinens affektlabil gewesen. Affektlabilität sowie die ebenfalls erwähnten Rückzugstendenzen seien nebst gedrückter Stimmung Zeichen für eine Depression. Entscheidend für das Vorliegen einer Depression seien Dauer und Intensität der Symptome, also ob diese über Wochen und Monate anhielten oder besonders heftig seien. Die Klägerin habe berichtet, dass es schon seit Monaten so gehe mit der Erschöpfung, der Angst und den Sorgen sowie den Konzentrationsschwierigkeiten. Die Zeugin hat weiter bekundet, aus ihrer Sicht sei die Klägerin erschöpft gewesen und sie habe sich deshalb in ihren Unterlagen für die Diagnose F 32.9 „Erschöpfungsdepression“ aufgeschrieben. Randnummer 30
(3)Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist zudem der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der diagnostizierten Erkrankung sowie einer Arbeitsunfähigkeit erkannt und die mangelnde Arbeitsfähigkeit der Klägerin bezogen auf die von ihr geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß festgestellt worden. Die Zeugin K hat hierzu glaubhaft bekundet, die gestellte Diagnose – also eine Erschöpfungsdepression – wirke sich dahingehend auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass es zu Konzentrationsschwierigkeiten komme. Die Klägerin habe nicht so gewirkt, dass sie sich auf ihre Arbeit hätte konzentrieren können. Bei eingeschränkter Konzentration könne dies je nach Art der Arbeit eine Gefahr für sich und andere darstellen. Die Zeugin hat insoweit geschildert zu wissen, dass die Klägerin als Reinigungskraft in einer Sprachschule gearbeitet und dort auch das Treppenhaus habe putzen müssen. Bei Konzentrationsschwierigkeiten sei es etwa möglich im Treppenhaus hinzufallen. Randnummer 31
(4)Schließlich ist die Arbeitsunfähigkeit mit dem Zeitraum bis zum 15.06.2023 für eine sachgerecht erscheinende Dauer festgestellt worden. So hat die Zeugin K wiederum glaubhaft bekundet, sie habe die Bescheinigung aufgrund der Diagnose bis zum 15.06.2023 ausgestellt. Bei entsprechender Diagnose – also einer Erschöpfungsdepression – sei es nicht unüblich, die Bescheinigung sogar für vier Wochen auszustellen. Dass die Ausstellung hier für einen kürzeren Zeitraum als vier Wochen erfolgte, konnte die Zeugin K ebenfalls nachvollziehbar erklären. Denn die Zeugin hat insoweit bekundet, sich zwar nicht mehr ganz sicher zu sein, aber zu meinen, dass die Klägerin zum 15.06.2023 gekündigt und sie im Anschluss – was nach dem Vortrag der Parteien sachlich zutrifft – eine neue Stelle gehabt habe. Die Depression habe nach ihrer Einschätzung an der Arbeit der Klägerin gelegen. Der letztgenannte Aussageinhalt ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gerade auf die Arbeit der Klägerin beim Beklagten bezogen war. Insofern erschien es indes auch sachgerecht, bei der Festlegung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien als maßgeblich zu berücksichtigen. Randnummer 32
  1. Das der Klägerin gemäß § 4 Absatz 1 EFZG fortzuzahlende Entgelt beläuft sich für die Zeit vom 22.
  2. bis 31.05.2023 auf (10/30 x 2.472,00 Euro =) 824,00 Euro brutto und für die Zeit vom 01.
  3. bis 15.06.2023 auf (15/30 x 2.472,00 Euro + 0,5 x 100,00 Euro =) 1.286,00 Euro brutto, mithin auf insgesamt 2.110,00 Euro brutto. Randnummer 33 II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB. Randnummer 34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende Gebührenstreitwert beläuft sich dabei auf 2.110,00 Euro. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel (Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff. ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001590450

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