Heranziehung zu den Mehrkosten für eine Notfallentsorgung einer abflussfreien Sammelgrube Orientierungssatz Im Gegensatz zur Gebührenerhebung, muss bei der Geltendmachung von Kosten die Höhe des Koste
§ 5Abs. 7 KAG sowie aus § 64 Abs. 2 Nr. 1 Bbg
KVerf ergebe und diese Ersatzansprüche durch Verwaltungsakt festgesetzt werden könnten. Randnummer 10 Das greift nicht. Randnummer 11 Der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts setzt eine doppelte Ermächtigung voraus. Zum einen muss für die materielle Belastung eine Rechtsgrundlage bestehen. Zum anderen muss auch eine Rechtsgrundlage dafür bestehen, die Belastung gerade durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2015 – OVG 2 B 4.13 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Von der Erforderlichkeit einer derartigen doppelten Ermächtigung des Verwaltungsträgers geht auch der Beklagte aus (vgl. Zulassungsbegründung, S. 2 f.). Werden die materielle Belastung und die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts in einer Satzung geregelt, so muss hierfür wiederum unter beiden Blickwinkeln eine gesetzliche Ermächtigung geregelt sein. Randnummer 12
- a)Der Zweckverband hat die Regelung über den Ersatz der Mehrkosten der Notfallentsorgung nicht als Gebühren-, sondern als davon gelöste Kostenerhebung gestaltet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Zweckverband den Mehrkostenerstattungsanspruch (§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Fäkaliensatzung) nicht in die Vorschriften über die Erhebung der Entsorgungsgebühren und der Gebührenzuschläge (§§ 15 f. der Fäkaliensatzung) aufgenommen hat. Zudem erklärt er Bestimmungen, die für die Gebührenerhebung gelten (§ 18 Abs. 2 der Fäkaliensatzung), für lediglich entsprechend anwendbar (§ 12 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 der Fäkaliensatzung), womit er zu erkennen gegeben hat, dass er die Bestimmung über die Mehrkostenerstattung nicht als gebührenrechtliche Regelung aufgefasst hat. Dies zeigt sich auch darin, dass er insbesondere anders als beim Starkverschmutzerzuschlag (§ 16 Abs. 1 Satz 3 der Fäkaliensatzung) die Höhe des Kostenersatzes nicht in der Satzung angegeben hat, wie dies bei Gebühren grundsätzlich der Fall sein muss (vgl. Höhne, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 80, Stand: September 2023), sondern sie nach den ihm konkret entstehenden Mehrkosten bemisst (§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Fäkaliensatzung). Auch der Beklagte geht davon aus, dass der Zweckverband die Mehrkostenerstattung von den Gebühren trennen wollte (vgl. Zulassungsbegründung, S. 2). Eine bloß irrtümliche Bezeichnung des Mehrkostenersatzes als Kostenersatz (und nicht als Gebührenzuschlag) liegt nicht vor. Randnummer 13
- b)Während es zulässig sein dürfte, für eine Notfall- oder Sonntagsabfuhr einen Gebührenzuschlag zu erheben, um die insoweit anfallenden Mehrkosten wie etwa bei einem Starkverschmutzerzuschlag zu decken (vgl. Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG], § 6 Rn. 684 m.w.N., Stand: Juni 2024), besteht im Land Brandenburg – auch in Ansehung der Darlegungen des Zulassungsantrags – schon keine gesetzliche Ermächtigung dafür, satzungsmäßig einen nicht gebührenrechtlichen materiellen Anspruch auf Erstattung der durch eine Notfallentsorgung anfallenden Mehrkosten zu regeln; die Frage einer gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung der sogenannten Verwaltungsaktbefugnis stellt sich danach nicht. Randnummer 14
- aa)Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Diese Vorschrift ermächtigt Gemeinden und Gemeindeverbände – und damit auch Zweckverbände (§ 12 Abs. 3 GKGBbg) –, Abgabensatzungen zu erlassen, und schreibt entsprechend ihrem Wortlaut vor, dass die Abgabenerhebung einzig auf einer Satzungsgrundlage erfolgen darf (vgl. LT-Drs. 1/235, S. 25). Einen weitergehenden Regelungsgehalt weist die Vorschrift nicht auf (vgl. Höhne, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 5, Stand: September 2024). Insbesondere ermächtigt sie nicht dazu, bestimmte Abgaben zu erheben (vgl. Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG NRW], § 2 Rn. 6; Aussprung u.a., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern [KAG M-V], § 2 Anm. 2). Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen ergeben sich vielmehr erst aus §§ 3 ff. KAG oder sonstigen Gesetzen (vgl. LT-Drs. 1/235, S. 24; Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG NRW], § 2 Rn. 6 f.; Aussprung u.a., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern [KAG M-V], § 2 Anm. 2). Gegenteiliges folgt nicht aus der vom Beklagten angeführten Kommentarstelle (Deppe, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG], § 2 Rn. 4, Stand: Juni 2015). Dort wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1966 – 1 BvR 33/64 – (juris Rn. 16) darauf aufmerksam gemacht, dass die allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinden nach § 3 BbgKVerf in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, S. 286) nicht zum Erlass von Abgabensatzungen ermächtige, sondern es hierfür der besonderen gesetzlichen Ermächtigung in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG bedürfe. Hiermit wird lediglich auf die beschriebene Funktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG hingewiesen, den Gemeinden die Befugnis zum Erlass von Abgabensatzungen zu verleihen. Randnummer 15
- bb)§ 5 Abs. 7 Satz 1 KAG ermächtigt ebenfalls nicht dazu, die Mehrkosten für die sonntägliche Notfallabfuhr in Form eines Kostenersatzes zu erheben. Nach dieser Vorschrift sind bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Dieser Anspruch auf Auslagenersatz knüpft aufgrund seiner systematischen Stellung in § 5 KAG an eine Leistung an, für die Verwaltungsgebühren im Sinne von § 4 Abs. 2 Alternative 1 KAG erhoben werden dürfen. Die Entsorgung von Fäkalienwasser aus abflusslosen Sammelgruben über eine dezentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung ist hingegen eine Leistung, für die Benutzungsgebühren nach § 6 KAG erhoben werden. Dies sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden (§ 4 Abs. 2 Alternative 2 KAG). Eine derartige öffentliche Einrichtung ist die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbands (§ 1 Abs. 2 der Fäkaliensatzung i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben ab der am 11. Januar 2011 beschlossenen und durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 geänderten Abwasserbeseitigungssatzung), zu der auch alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr der Inhalte von abflusslosen Sammelgruben außerhalb der zu entwässernden Grundstücke gehören (§ 3 Abs. 1 der Fäkaliensatzung). Die Abfuhr durch ein Entsorgungsunternehmen, das der Zweckverband zulässigerweise als Verwaltungshelfer einsetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – OVG 9 N 180.08 –, juris Rn. 6), als „rollender Kanal“ stellt mithin die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung dar. § 6 KAG ermächtigt aber nicht zur Erhebung von Auslagen, die nicht in die Entsorgungsgebühr einbezogen sind oder als Gebührenzuschlag geltend gemacht werden können (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 2 L 76/00 –, juris Rn. 35). Es fehlt der Bezug zu § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG. Dass der Beklagte den von ihm erhobenen Kostenersatz dennoch gestützt auf § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG geltend machen kann, ergibt sich auch nicht aus der von ihm angeführten Kommentarstelle (Deppe, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG], § 2 Rn. 2, Stand: Juni 2015). Hierin wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Satzungserfordernis aus § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auch für Kostenersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 KAG gelte. Randnummer 16
- cc)Eine Ermächtigung, Mehrkosten einer Notfallentsorgung in Form eines Mehrkostenersatzes zu erheben, folgt nicht aus § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf 2007. Hiernach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Bestimmung knüpft aufgrund ihrer Stellung in § 64 BbgKVerf 2007 an Absatz 1 dieser Vorschrift an, wonach die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erhebt. Der Verweis auf die Abgabenerhebung nach den gesetzlichen Vorschriften verdeutlicht, dass die Norm nicht selbst die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Abgabe ist, sondern sich diese jeweils aus anderen Gesetzen wie dem Kommunalabgabengesetz ergibt (vgl. Nitsche, in: Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, § 64 BbgKVerf Anm. 2, Stand: Juni 2014; Rohland, in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, § 64 Rn. 2, Stand: Mai 2013). An § 64 Abs. 1 BbgKVerf 2007 anknüpfend legt Absatz 2 lediglich die für die Einnahmebeschaffung vorgesehene Rangfolge der nach anderen Vorschriften erfolgenden Einnahmeerhebung fest (vgl. Rehn u.a., Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 77 GO Rn. 6, Stand: Januar 2020). Randnummer 17
- dd)Die vom Beklagten angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geben für eine Ermächtigung zur Erhebung der Mehrkosten einer Notfallentsorgung in Form eines Mehrkostenersatzes ebenfalls nichts her. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 28. Juni 1965 – VIII C 10.65 – (juris) und vom 23. Oktober 1979 – I C 48.75 – (juris) entschieden, dass die öffentliche Hand ihr gesetzlich zustehende Ansprüche durch Verwaltungsakt erheben darf. Im Urteil vom 21. April 1972 – VII C 68.70 – (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Verwaltungsträger die Erstattung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gewährter Leistungen durch Verwaltungsakt festsetzen darf. Auf die Verwaltungsaktbefugnis kommt es hier – wie gezeigt – jedoch nicht an. Auch die vom Beklagten angeführte Kehrseitentheorie vermittelt keinen Anspruch auf Erhebung der Mehrkosten. Hiernach kann der Verwaltungsträger, wenn der Leistungsanspruch des Bürgers auf einem Verwaltungsakt beruht, die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen durch Verwaltungsakt verlangen; denn der Erstattungsanspruch stellt die Kehrseite des Leistungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1972 – VII C 68.70 –, juris Rn. 20). Um die Erstattung zuvor gewährter Leistungen geht es hier nicht. Randnummer 18
- ee)Soweit der Beklagte anführt, es gelte auch im öffentlichen Recht der Grundsatz, dass derjenige, der etwas bestelle, dafür die Kosten zu tragen habe, zeigt er nicht auf, dass die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Kosten gerade auch außerhalb der Benutzungsgebühr gesondert geltend gemacht werden dürfen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 2 L 76/00 –, juris Rn. 35). Im Übrigen enthalten §§ 6, 8 und 10 KAG abschließende und lückenlose Regelungen zur Refinanzierung kommunaler Einrichtungen, die den Rückgriff auf allgemeine Rechtsinstitute ausschließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 – OVG 9 B 19.08 –, juris Rn. 37). Randnummer 19 2. Mit Blick auf das zu 1. Ausgeführte weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Randnummer 20 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 21
- a)Der Beklagte sieht die sinngemäße Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob § 2 Abs.
§ 5Abs.
7 Satz 1 KAG taugliche Grundlagen für die Erhebung von Mehrkosten für eine Notfallentsorgung sind. Randnummer 22 Eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, ist nicht klärungsbedürftig (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., 2023, § 124 Rn. 10). So verhält es sich hier. Es ist – wie unter 1.b)aa) und bb) gezeigt – ohne weiteres § 2 Abs.
§ 5Abs.
7 Satz 1 KAG zu entnehmen, dass die beiden Vorschriften keine Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung der angefallenen Mehrkosten in Form eines Mehrkostenersatzes sind. Randnummer 23 b) Der Beklagte hält ferner die sinngemäße Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG und § 118 AO, die gewohnheitsrechtliche Ermächtigung, die Kehrseitentheorie und das Verhältnis von Über- und Unterordnung bei der Hauptleistung der Entsorgung Grundlagen für den Erlass des Kostenersatzbescheids sind. Randnummer 24 Die Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit erfordert unter anderem, dass substantiiert begründet wird, warum die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., 2023, § 124a Rn. 54). Bei der vom Beklagten aufgeworfenen Frage geht es um die Herleitung der Verwaltungsaktbefugnis. Ihre Entscheidungserheblichkeit hat der Beklagte nach den Ausführungen unter
- nicht dargetan. Randnummer 25
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Randnummer 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001590711