2 SGS erhebt die Antragsgegnerin für die Inanspruchnahme der von ihr betriebenen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage eine Benutzungsgebühr (Schmutzwassergebühr). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGS wird die Schmutzwassergebühr
der Schmutzwassermenge bemessen, die von dem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt. Die Gebührenhöhe ist in § 3 SGS wie folgt geregelt: Randnummer 3 „
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
wenigen Jahren zu einer Überkompensation des nicht gezahlten Beitrages. Das sei unverhältnismäßig und verletze das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Zudem würden auch Nichtbeitragszahler, die Vermieter seien, und solche, die keine Vermieter seien, ungleich behandelt. Nur die Vermieter könnten die Gebühren auf ihre Mieter abwälzen und würden wirtschaftlich nicht belastet. Weiterhin verlange die Antragsgegnerin die höhere Gebühr auch für von ihr – der Antragstellerin – verwaltete Grundstücke, auf denen Wohneigentum mehrerer Eigentümer bestehe, die teilweise einen Beitrag geleistet hätten. Dies unterstreiche die unzulässige Vermischung von Beitrag und Gebühren. Schließlich stelle die konkrete Gebührenkalkulation keinen Bezug zur Anzahl der Nichtbeitragszahler oder deren voraussichtlichen Verbrauch her. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 9 § 3 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2017 für unwirksam zu erklären. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 11 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 habe sie die hiervon betroffenen, noch nicht bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheide aufgehoben. Sie müsse unterschiedliche Gebühren für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler festsetzen. Beiträge und Gebühren seien durch § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG dadurch verknüpft, dass die Beiträge die gebührenfähigen Kosten verringerten. Der Gesetzgeber stelle insoweit bewusst auf den durch Beiträge "aufgebrachten" Eigenkapitalanteil und damit auf die tatsächlich gezahlten Beiträge ab. Angesichts dessen könne § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht dahin ausgelegt werden, dass alle Beiträge, die
der Beitragssatzung erhoben werden "sollten", insbesondere verjährte oder "hypothetisch verjährte" Beiträge oder sonst nicht erhobene Beiträge, das gebührenmindernde Abzugskapital bildeten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht das in seinem Urteil vom
Abschluss des vorgenannten Revisionsverfahrens ist das Verfahren wieder aufgenommen und unter dem nunmehrigen Aktenzeichen OVG 9 A 3.24 fortgeführt worden. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Randnummer 17 Der Antrag ist
GO) zulässig. Die als Gebührenschuldnerin von der Satzung betroffene Antragstellerin ist antragsbefugt und hat ein Rechtsschutzinteresse. Die Antragsfrist ist eingehalten. Randnummer 18 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, Die Gebührensatzung ist in Gänze für unwirksam zu erklären,
dem ein
1 KAG zwingend erforderlicher Satzungsbestandteil, nämlich die Gebührensatzregelung des § 3 SGS, rechtswidrig und damit nichtig ist (vgl. zur insoweit zulässigen Überschreitung des Antrages: BVerwG, Urteil vom
7 Satz 2 KAG a. F. entsteht die Anschlussbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung; diese kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Das OVG Frankfurt (Oder) hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass mit dem "Inkrafttreten der Satzung" das formale Inkrafttreten der ersten Satzung unabhängig von deren Wirksamkeit gemeint ist (grundlegend OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom
7 Satz 2 KAG a. F. nur durch eine Satzung zur Entstehung gebracht werden kann, die auf den formalen Inkrafttretenszeitpunkt der ersten Beitragssatzung (oder einen darin bestimmten Zeitpunkt) zurückwirkt. Das kann dazu führen, dass für ein Grundstück eine Beitragserhebung nicht mehr möglich ist, weil es einerseits an der notwendigen rückwirkenden Satzung fehlt und andererseits bei deren Erlass sogleich Festsetzungsverjährung eintreten würde (Lage "hypothetischer Festsetzungsverjährung"). Zwar hat der Landesgesetzgeber der entsprechenden Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch eine Änderung zum
dem es § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in dem oben beschriebenen Sinne ausgelegt hatte und bevor § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geändert wurde. Dabei hat es angenommen, dass auf das Auftreten einer erheblichen Anzahl von Fällen hypothetischer Festsetzungsverjährung zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Beitragszahler mit einer gespaltenen Gebühr zu reagieren sei, um zu verhindern, dass die Beitragszahler einerseits mit ihren Beiträgen die Gebühren auch für Nichtbeitragszahler verringerten und andererseits mit ihren Gebühren auch noch anteilig die Deckungslücke schlössen, die aus der Nichtzahlung von Beiträgen folge (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom
dem Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung des Beitrages bestehe eine Rechtsposition dahin, hinsichtlich bestimmter Aufwandspositionen weder einen Beitrag noch einen Gebührenanteil leisten zu müssen. Diese Rechtsposition ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG in Verbindung mit dem Beitragssatzungsrecht des Einrichtungsträgers. In diese Rechtsposition dürfe der Einrichtungsträger aus Vertrauensschutz- und Gleichbehandlungsgründen nicht dadurch eingreifen, dass er die entsprechenden Aufwandspositionen in die Gebührenkalkulation einbeziehe. Vielmehr müsse er insoweit ein fiktives Abzugskapital ansetzen (juris, Rn. 22; 46). Auf diese Weise werde auch eine Doppelbelastung der Beitragszahler verhindert (a. a. O., Rn. 44 ff.; 54). Randnummer 23 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat äußerst weitreichende Auswirkungen. Die aus dem Ansatz eines fiktiven Abzugskapitals für den Aufgabenträger wirtschaftlich folgende Deckungslücke muss danach aus dessen allgemeinen Haushaltsmitteln geschlossen werden, bei Zweckverbänden durch eine Verbandsumlage. Das bedeutet nicht nur eine erhebliche finanzielle Belastung, es besteht auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht näher ausgeführt hat, wie das anzusetzende fiktive Abzugskapital zu ermitteln ist. In seiner Begründung geht das Bundesverwaltungsgericht im Kern davon aus, § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG sei
seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung nicht das jeweils tatsächlich durch Beiträge aufgebrachte Eigenkapital anzusetzen sei, sondern der Kostenanteil, der
dem Willen des Einrichtungsträgers durch Beiträge gedeckt werden "solle" bzw. „sollte“; dieser Anteil ergebe sich aus dem Beitragssatzungsrecht (a. a. O., Rn. 22 f.; 32: 37; 46). Eine Veränderung der entsprechenden Festlegung sei zwar prinzipiell zulässig, aber nur bis zum Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung. (a. a. O., Rn. 23; 30). Für diese im Land Brandenburg praktisch bedeutsamen Fälle kommt es danach auf Festlegungen in unwirksamen Satzungen aus den 1990er Jahren an, also aus einer Transformations- und Aufbauzeit, die von so vielen Schwierigkeiten geprägt gewesen ist (Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, Gründung der Zweckverbände, Lösung des Altanschließerproblems, Erlass wirksamen Satzungsrechts, vgl. LT-Ds. 5/7642, S. 10 f.), dass der Landesgesetzgeber dem bei der Regelung einer Höchstfrist für die Abgabenerhebung durch eine besondere zehnjährige Hemmung Rechnung tragen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom
der Beitragssatzung an Beitragsaufkommen eingenommen werden soll, kann bei der Gebührenkalkulation nicht von Anfang an in voller Höhe als Abzugskapital angesetzt werden; vielmehr muss ein sachgerechter Bezug zur jeweiligen Kalkulationsperiode hergestellt werden, der u. a. dem gewollten "Wachstum" der Einrichtung Rechnung trägt. Den diesbezüglichen Schwierigkeiten mögen die Gemeinden und Zweckverbände
den Vorstellungen des Bundesverwaltungsgerichts durch ein pragmatisches, ggf. bloß überschlägiges Vorgehen Rechnung tragen dürfen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 -, juris Rn. 46 ff.). Kompliziert und streitträchtig bleibt es dennoch. Randnummer 24 Jedenfalls bis Ende 2023 dürfte keine Gemeinde und kein Zweckverband im Land Brandenburg seine Benutzungsgebühren so kalkuliert haben, wie es das Bundesverwaltungsgericht für notwendig hält. Insbesondere dürfte
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Rückzahlung aller tatsächlich gezahlten Beiträge kombiniert mit einheitlichen Gebührensätzen, wie wenn es nie Beiträge gegeben hätte, unzulässig sein, so dass Gemeinden und Verbände, die den oben beschriebenen "Rückzahlungsweg" gewählt haben, vor besonderen Problemen stehen (vgl. hierzu jüngst VG Cottbus, Urteil vom
2 Satz 5 KAG als Abzugskapital das
dem (ggf. auch unwirksamen Satzungsrecht) geplante Beitragsaufkommen anzusetzen sei (a. a. O., Rn. 22; 46). Diese einfach-rechtliche Vertrauensgrundlage besteht in Wahrheit nicht, und zwar weder hinsichtlich des ins Feld geführten gesetzlichen noch hinsichtlich des satzungsrechtlichen Elements. Schon der insoweit vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des als Landesrecht grundsätzlich nicht revisiblen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) ist nicht zu folgen (a.). Ihr stehen Wortlaut (aa.), Gesetzessystematik (bb.), Regelungszweck und die sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Intention des Gesetzgebers (cc.) entgegen, und sie ist auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmen (dd.). Vorliegend würde sich an der Zulässigkeit und Gebotenheit eines gespaltenen Gebührensatzes überdies selbst dann nichts ändern, wenn dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu folgen wäre; das ergibt sich aus dem Inhalt des hier die Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung auslösenden Satzungsrechts (b.). Randnummer 26 a.aa.
2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen der aus Beiträgen "aufgebrachte" Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). „Aufgebracht“ bedeutet im Zusammenhang mit Geldmitteln oder Kapital, dass etwas aufgetrieben, beschafft oder zusammengebracht worden ist (vgl. etwa Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
Verf Bbg (§ 75 Abs. 2 GO a. F.) hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge
1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird (Satz 1). Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken (Satz 3 Halbsatz 2). Kosten im Sinne des Abs. 1 sind
2 Satz 1 KAG die
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, wobei zu den ansatzfähigen Kosten gemäß Abs. 2 Satz 2 auch Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehören. Randnummer 28 Unter „betriebswirtschaftlichen Grundsätzen“ werden betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen verstanden, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben (vgl. OVG Münster, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 8; und vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, juris Rn. 10; Kluge, a. a. O., Rn. 445 ff.). Es entspricht der wohl herrschenden, jedenfalls aber einer weit verbreiteten Auffassung zum Benutzungsgebührenrecht, dass
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen schon die Kürzung der Abschreibungsbasis um die tatsächlich gezahlten Beiträge nicht geboten ist, sondern eine diesbezügliche gesetzliche Regelung eine gewisse Abweichung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bedeutet. Danach dienen Abschreibungen nicht der Deckung des Anschaffungsaufwandes, sondern dem Ausgleich des Wertverzehrs durch die Nutzung von Sachmitteln. Der Wertverzehr an einem dem Betrieb zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgut bestimmt sich aber nicht
der (zufälligen) Herkunft der hierfür verwendeten Finanzierungsmittel, diese ist betriebswirtschaftlich irrelevant (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kein Erfordernis dafür gibt, in Höhe des Beitragsaufkommens zinsfreie Eigenkapitalanteile anzunehmen. Anderslautende landesrechtliche Regelungen beruhten primär auf verteilungspolitischen Erwägungen (vgl. Böttcher, Kalkulatorische Kosten in der Gebührenberechnung kommunaler Einrichtungen, S. 152 f.; Gawel, BayVBl. 2013, 517, (521 f.)). Randnummer 29 Vor diesem Hintergrund ist es systemwidrig, § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG in noch stärkerer Abkehr von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem Kostendeckungsprinzip dahin auszulegen, dass sich nicht nur die tatsächlich eingenommenen, sondern bereits die vorgesehenen Beiträge gebührenmindernd auswirken. Die Berücksichtigung von nur veranschlagten Beiträgen als fiktives Abzugskapital schließt denklogisch eine auskömmliche Gebührenbedarfsrechnung aus (vgl. auch Brüning, NVwZ 2024, 255). Randnummer 30 cc.
der Ursprungsfassung des KAG blieb der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil nur bei der kalkulatorischen Verzinsung außer Betracht. Erst mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom
unserer Meinung von mehreren Generationen bezahlt werden. Es kann nicht so sein, daß eine Generation auf der einen Seite die Beiträge zahlt und auf der anderen Seite die Beiträge über die Gebühren noch einmal finanziert.“ Randnummer 34 Es ist danach darum gegangen,
der Kommunalisierung der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Einführung diesbezüglicher Vorteilsentgelte zu verhindern, dass die Generation, die die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung über Beiträge finanzierte, auch noch mit einem Entgelt für den Verschleiß zu belasten. Diese Generation als solche sollte nicht über gebührenfähige Abschreibungen "noch einmal" auf etwas zahlen, das sie selbst schon durch Beiträge finanziert hat. Letzteres hat sie indessen nur getan, soweit die Beiträge tatsächlich geflossen sind. Dabei ist dem Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung 1995 bewusst gewesen, dass bereits die Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Beiträge als Abzugskapital die Einrichtungsträger vor große finanzielle Schwierigkeiten stellen werde. Das Ministerium der Finanzen sprach sich in einer Stellungnahme vom Mai 1995 gegen die geplante Kürzung der Abschreibungsbasis aus. Diese stünde im Widerspruch zur Rechtslage in den anderen Bundesländern. Die Abschreibung vom ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungswert sei rechtlich zulässig und
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zwingend geboten. Anderenfalls würde ein stetiger Zuschussbedarf zementiert (S. 2 und 5 der Stellungnahme). Die Abgeordnete Dettmann führte hierzu in der o.g. Parlamentsdebatte aus (a. a. O., Hervorhebung nur hier): Randnummer 35 „Wir wollen, wie gesagt, eine Senkung der Gebühren durch das KAG erreichen. Im einzelnen handelt es sich um Änderungen, die den Abwasserverbänden sehr, sehr weh tun. Wir sind dabei an die äußerste Grenze gegangen, um für die Gebührenzahler eine Senkung der Gebühren zu ermöglichen.“ Randnummer 36 Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe zusätzlich zu den tatsächlich gezahlten Beiträgen auch noch die nicht gezahlten, aber geplanten Beiträge als Abzugskapital berücksichtigen wollen. Die Gesetzesmaterialien lassen vielmehr die Intention des Gesetzgebers erkennen, den Gebührenpflichtigen zwar "entgegenzukommen", dabei aber nicht zu weit zu gehen, sondern eine "Schmerzgrenze" zu beachten. Randnummer 37 Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber gewollten Vermeidung einer Doppelbelastung auf den Umstand hinweist, dass grundsätzlich alle Gebührenzahler auch Beiträge zahlten (Urteil vom
dem Satzungsrecht geplanten Beiträge bei der Ermittlung der Abschreibungs- und Verzinsungsbasis als Abzugskapital anzusehen wären. Randnummer 40 Wortlaut, Systematik, Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte ziehen einer verfassungskonformen Auslegung Grenzen. Sie darf sich nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, juris Rn. 50, m. w. N. ). Aus Sicht des Senats ist dieser aus den vorstehend genannten Gründen eindeutig darauf gerichtet, nur die tatsächlich gezahlten Beitrage als Abzugskapital anzusetzen. Soweit dies verfassungswidrig sein sollte, ließe sich das nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung überwinden. Eine solche Auslegung ist aber auch nicht geboten. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Gründe dafür, als „aus Beiträgen aufgebrachten Eigenkapitalanteil" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG das Eigenkapital anzusehen, das
dem Satzungsrecht aus Beiträgen aufgebracht werden "soll": Randnummer 41
diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber von Verfassungs wegen sicherstellen, dass Vorteilsabgaben nicht unbegrenzt lange
Entstehung des Vorteils erhoben werden können. Dabei kommt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1.19 -, juris Rn. 61 ff., m. w. N.). Eine Möglichkeit zur Schaffung von Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sind Verjährungsvorschriften. Diese sind durchgängig forderungsbezogen und nicht forderungsübergreifend, geschweige denn abgabenübergreifend, ausgestaltet. Das gilt auch in Bezug auf die brandenburgischen Regelungen zur Festsetzungsverjährung von einerseits Beiträgen und andererseits Benutzungsgebühren. Die forderungs- und abgabenbezogene Ausgestaltung der Verjährungsvorschriften korrespondiert mit der unterschiedlichen Natur von Beitrag und Benutzungsgebühr.
der Ausgestaltung im Land Brandenburg knüpft der Anschlussbeitrag tatbestandlich an die bloße Anschlussmöglichkeit an, wird als Gegenleistung für den wirtschaftlichen Vorteil gezahlt, der aus der bloßen Anschlussmöglichkeit folgt, dient dem Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung oder Herstellung und wird
der Grundstücksgröße und dem Maß der möglichen Bebauung bemessen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG). Die Benutzungsgebühr knüpft tatbestandlich an die tatsächliche Inanspruchnahme an (bei der Grundgebühr an die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung), ist Gegenleistung für die durch die Inanspruchnahme gebotenen vielfältigen Vorteile, dient der Deckung der in der jeweiligen Kalkulationsperiode anfallenden Kosten und wird
der Inanspruchnahme bemessen (§§ 4 Abs. 2, 6 KAG). Beitrags- und Gebührenschuldner sind nicht notwendigerweise identisch. Die Schnittmenge der jeweiligen Abgabenpflichtigen knüpft nicht an gemeinsame tatbestandliche Merkmale an, sondern an die zwar statistisch häufige, logisch aber lediglich zufällige gleichzeitige Erfüllung unterschiedlicher Abgabentatbestände in einer Person. Der Anschlussbeitrag ist insbesondere auch nicht als eine Art Abschlag auf die später anfallenden Benutzungsgebühren zu verstehen (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 18 ff.; Böttcher, Kalkulatorische Kosten in der Gebührenberechnung kommunaler Einrichtungen, S. 119 ff.; Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, S. 100 f.). Randnummer 45 Angesichts der unterschiedlichen Natur von Beitrag und Benutzungsgebühr liegt es auf der Hand, dass die Verjährung des Beitrages nicht auch zur Verjährung der Gebühr führen muss. Ebenso wenig muss sie in der Weise auf die Benutzungsgebühr durchschlagen, dass verjährte Beiträge kalkulatorisch zu einer niedrigeren Benutzungsgebühr führen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Pflicht lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass die gesetzlich geregelte Verjährung des Beitrages in Wahrheit die Verjährung eines abstrakten Rechts sei, Ersatz für bestimmte Aufwandspositionen im Wege einer Vorteilsabgabe geltend zu machen. Ein solches Verständnis übergeht den Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Verjährungsvorschriften und ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Vorschriften in Bezug auf die Verjährung des Beitrages schaffen Klarheit dahin und begründen Vertrauen darauf, dass der Betroffene keinen Beitrag zahlen muss. Er ist davor geschützt, für die wirtschaftlichen Vorteile, die ihm durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erwachsen (namentlich Wertsteigerung seines Grundstücke) eine spezielle Gegenleistung in Gestalt eines Beitrags erbringen zu müssen. Ein darüber hinausgehendes Vertrauen darauf, dass der verjährte Beitrag gebührenrechtlich, genauer im Rahmen der Gebührenkalkulation, als „gezahlt" anzusehen ist, wird durch die beitragsrechtlichen Vorschriften (einschließlich der Regelungen über die Verjährung des Beitrages) nicht begründet und unterliegt auch keinem verfassungsrechtlichen Schutz. Wäre es anders, so wären alle Vorschriften der Länder über die Benutzungsgebührenkalkulation verfassungswidrig, in denen (sogar) davon abgesehen wird, die gezahlten Beiträge bei der Ermittlung der gebührenfähigen kalkulatorischen Abschreibung als Abzugskapital zu berücksichtigen (vgl. die
weise oben unter 4.a.bb.). Denn diese Vorschriften lassen regelungstechnisch schon im Ansatz keinen Raum dafür, in Bezug auf die gebührenfähigen Abschreibungen einer Beitragsverjährung Rechnung zu tragen. Die Auffassung, die Berücksichtigung von gezahlten Beiträgen als Abzugskapital bei der Berechnung der gebührenfähigen Abschreibungen sei verfassungsrechtlich vorgegeben, ist jedenfalls bisher nicht vertreten worden; solche Details der Verfassung zu entnehmen, schriebe letztlich dem Verfassungsgeber selbst die Rolle eines Gebührengesetzgebers zu. Randnummer 46
dessen Ansatz das vom Einrichtungsträger geschaffenen Satzungsrecht maßgeblich für das, was an Herstellungsaufwand durch Beiträge gedeckt werden soll und deshalb bei der Gebührenkalkulation als Abzugskapital anzusetzen ist (Urteil vom
der Verkehrsauffassung Bauland sind und
der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich genutzt werden darf, Randnummer 53 3. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie gewerblich ohne Bebauung genutzt werden. Randnummer 54
folgenden Beitragssatzungen ohne wesentliche Änderung beibehalten. Erst in der Beitragssatzung vom 26. Oktober 2011 (SBS 2011) traf sie eine abweichende Regelung. § 2 SBS 2011 lautete nunmehr: Randnummer 57 „
dem Wortlaut der Bestimmung - voraussetzte, dass der Anschluss
dem Inkrafttreten der Satzung hergestellt „wird“. Demgegenüber ließen diese Regelungen nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend deutlich erkennen, dass damit auch Grundstücke der Beitragspflicht unterworfen werden sollten, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten (vgl. Unkel, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2024, § 8, Rn. 555, zum nahezu wortgleichen § 2 der nordrhein-westfälischen Mustersatzung aus dem Jahr 1972). Auch aus den weiteren Regelungen der SBS 1993 ergibt sich kein entsprechender Wille der Antragsgegnerin. Damit konnte namentlich für die altangeschlossenen Grundstücke durch § 2 SBS 1993 keine Beitragspflicht entstehen. Eine auch diese Grundstücke erfassende Regelung beinhaltete erst die SBS
folgende Beitragssatzung aus den 1990er Jahren abzustellen ist - auch bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG kein Vertrauen darauf begründen, dass mehr als das Beitragsaufkommen, das die Neuanschließer aufgebringen sollten, in der Gebührenkalkulation als Abzugskapital angesetzt wird. Auch danach musste es hier zu einer gespaltenen Gebühr kommen. Denn die
der Satzung von Beiträgen verschonten Altanschließer konnten nicht davon ausgehen, dass zu ihren Gunsten ein fiktives Abzugskapital in Höhe einer fiktiven Veranlagung ihrer Grundstücke angesetzt wird. Es entspricht vielmehr der Logik des Urteils vom 17. Oktober 2023 (unter der Prämisse, das diesem zu folgen ist), die Beitragssatzung insoweit ernst zu nehmen, und zwar gerade auch, was die Obergrenze des angestrebten Beitragsaufkommens anbelangt. Dementsprechend mussten die Altanschließer davon ausgehen, dass ihre satzungsmäßig vorgesehene Verschonung von Beiträgen hinsichtlich der Refinanzierung des Investitionsaufwandes zu einer Deckungslücke führen würde. Sie konnten schlechterdings nicht darauf vertrauen, dass diese Deckungslücke zu ihren Gunsten aus allgemeinen Steuermitteln ausgeglichen würde. Es musste vielmehr klar sein, dass diese Lücke über Gebühren zu schließen sein würde (vgl. § 75 Abs. 2 GO a. F.). Insoweit konnten die Altanschließer objektiv auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sie von dem Abzugskapital profitieren würden, das ausschließlich die Neuanschließer aufbringen sollten (und aufbrachten); ebenso wenig darauf, dass die Neuanschließer überdies auch noch über Gebühren an der Schließung der Deckungslücke zu beteiligen seien, die durch die beitragsmäßige Verschonung der Altanschließer entstanden war. Letztere mussten mit anderen Worten schon seinerzeit damit rechnen, dass es zu einer gespaltenen Gebühr mit einem höheren Satz für sie kommen würde. Die solchermaßen beschränkte Vertrauensbasis würde
dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
diesem Verteilungsschlüssel zwischen den Beitragszahlern und den Nichtbeitragszahlern aufzuteilen und im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) das Beitragsaufkommen nur hinsichtlich der Beitragszahler als Abzugskapital zu berücksichtigen. Die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten sind den Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern ebenfalls
dem oben genannten Verhältnis zuzuordnen (zur Methodik vgl. Urteil des Senats vom
diesem Verteilungsschlüssel zugeordnet. Die schriftsätzliche Behauptung der Antragsgegnerin, eine Hochrechnung der Zahlen zum 30. Juni 2018 habe ergeben, dass „die Menge der Beitragszahler für das Jahr 2018 ziemlich genau den prognostizierten 1.700.000 m³ entspreche“, ist nicht
vollziehbar. Ausweislich des Kalkulationsberichts (dort S. 11) handelt es sich hierbei um die prognostizierte Gesamtmenge für alle Gebührenpflichtigen. Damit ist die gebührenmindernde Wirkung der Beiträge nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben worden und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet. Randnummer 69 Bei der von der Antragstellerin ebenfalls gerügten Veranlagung von Grundstücken mit Wohneigentum verschiedener Eigentümer handelt es sich um eine Frage der Satzungsanwendung im Einzelfall, der hier nicht weiter
gegangen werden muss. Randnummer 70 Die Nichtigkeit des Gebührensatzes für die Beitragszahler erfasst auch den Gebührensatz der Nichtbeitragszahler (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 10.17 - , juris Rn. 25) und führt zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt, da dieser damit ein Teil des
GO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 72 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001590712
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.