GO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Randnummer 5 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 6 Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Sohn der Antragsteller, für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ besteht, im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule f... beanspruchen kann. Randnummer 7 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Randnummer 8
G haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG . Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten.
VO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. Randnummer 9
G soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Randnummer 10 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2024/2025 an der Gemeinschaftsschule f..., einer Integrierten Sekundarschule mit eigener gymnasialer Oberstufe, vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung ( § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO , § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO ), mithin insgesamt 16 Plätze. Randnummer 11 An Gemeinschaftsschulen werden bei der Vergabe dieser Schulplätze die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angerechnet, die sich bereits in den fortgeführten Klassen befinden ( § 20 Abs. 1 Satz 3 SopädVO ). Danach wurden vorliegend zutreffend 8 Schulplätze den Schülerinnen und Schülern H. A., A. C., O. E., S. E.-M., W. I., M. M., R. M., und E. R. (lfd. Nr. 1 bis 8 der xls-Liste „I-Kinder“) zugeteilt, die die Gemeinschaftsschule f... seit der Primarstufe bereits besuchen. Randnummer 12 Ferner haben sich weitere 17 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 mit Erstwunsch angemeldet. Eine weitere Anmeldung, die des Schülers F. H. (lfd. Nr. 21), konnte nicht berücksichtigt werden, weil sein Förderbedarf bis Juli 2024 befristet war. Randnummer 13 Konnten allein noch 8 Plätze vergeben werden, war die Gemeinschaftsschule f... (auch) in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Randnummer 14 Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet
VO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: Randnummer 15
VO ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Kriterium „beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule – ohne Schulwechsel – erreichbaren schulischen Abschlüssen“ erfüllen dabei alle Bewerberkinder. Denn da die Gemeinschaftsschule f... über eine eigene Oberstufe verfügt, können auch Schülerinnen mit einer Gymnasialempfehlung den in Übereinstimmung mit ihrer Bildungsgangempfehlung erreichbaren schulischen Abschluss – das Abitur – an der Schule erlangen, ohne die Schule wechseln zu müssen (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2021 – VG 20 L 63/21 –, juris Rn. 27 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – OVG 3 S 106/21 –, juris Rn. 14 ff.). Randnummer 26 Die Vergabe der weiterhin verbliebenen 6 Schulplätze war in der Folge an dem Kriterium der Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der selbständigen Bewältigung
VO zu messen. Dabei verbietet sich eine Auswahl allein unter Berücksichtigung der Schulweglänge. Maßgeblich ist vielmehr allein die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der individuellen Kompetenzen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
VO konnte im Rahmen des Kriteriums der Erreichbarkeit mithin nicht vorgenommen werden. Randnummer 29 Nach alledem hat der Antragsgegner zu Recht hinsichtlich der noch zu vergebenden 6 Schulplätze
VO unter Einbeziehung der verbliebenen 15 Schülerinnen und Schüler ein Losverfahren durchgeführt. Das Losverfahren wurde in Anwesenheit von vier Behördenvertretern in den Räumlichkeiten der regionalen Schulaufsicht durchgeführt und das Ergebnis in einer Tabelle auf dem Auswahlvermerk festgehalten, den alle Anwesenden unterschrieben haben. Dabei wurden nicht nur die noch freien 6 Schulplätze verlost, sondern entsprechend der Reihenfolge der gezogenen weiteren Lose eine Nachrückerrangfolge gebildet. Zwar rügen die Antragsteller zutreffend, dass die Original-Lose nicht in dem Verwaltungsvorgang vorhanden sind. Dies für sich genommen bietet aber noch keinen Anlass für die Annahme einer etwaigen kollektiv getragenen Manipulation des Losverfahrens. Ein entsprechender Generalverdacht hierfür besteht ohnehin nicht. Im Übrigen lassen das in dem Auswahlvermerk listenmäßig erfasste Ergebnis der Auslosung, dessen Richtigkeit die vier Teilnehmenden durch ihre Unterschrift bestätigt haben, und die ergänzenden schriftlichen Erläuterungen des anwesenden Schulaufsichtsbeamten vom 23. Juli 2024 (dem Verwaltungsvorgang „Ablehnungen“ vorgeheftet) die Vorgehensweise (noch) nachvollziehen. Letzteren sind die Antragsteller, für die am 30. Juli 2024 im gerichtlichen Verfahren Einsicht in den Verwaltungsvorgang genommen worden ist, auch nicht entgegengetreten. Randnummer 30 Die Antragsteller können für ihren Sohn auch nicht mit Erfolg die hilfsweise geltend gemachte vorläufige Aufnahme an der Zweitwunschschule, dem F...-Gymnasium, beanspruchen.
G in der bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.