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VG Berlin 5. Kammer 5 L 488/24 Beschluss Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die (gesamte) Stiftung Preußischer Kulturbesitz § 3 Nr 5 BGleiG

Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die (gesamte) Stiftung Preußischer Kulturbesitz Leitsatz 1. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine Dienststelle im Sinne des Bundesgleichstellungs

§ 75Abs. 1 und § 76 Abs. 1, heute § 78 Abs. 1 BPers

VG) die Entscheidungszuständigkeit beim Präsidenten der Stiftung lag. Daran hat sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegner seitdem nichts geändert. Der Präsident war und ist demnach innerhalb der gesamten Stiftung insbesondere zuständig für Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen, Versetzungen und Abordnungen. Er war (und ist) darüber hinaus zuständig für die mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten (

§ 75Abs. 2, heute § 79 BPers

VG) und für die große Mehrzahl der mitbestimmungspflichtigen organisatorischen Angelegenheiten (

§ 75Abs. 3, § 76 Abs. 2, heute § 80 BPers

VG). Gleiches gilt für die große Mehrzahl der Angelegenheiten, die der Mitwirkung unterliegen (

§§ 78ff., heute § 84 f. BPers

VG), insbesondere für personelle Einzelmaßnahmen wie die Kündigung von Arbeitnehmern oder die Entlassung und die vorzeitige Zurruhesetzung von Beamten. Demgegenüber haben die Leiter der einzelnen Einrichtungen Entscheidungskompetenzen nur in untergeordneten Fragen, etwa bei der Urlaubsplanung und der Arbeitsplatzgestaltung, wobei der Präsident auch insoweit ein Weisungsrecht für sich in Anspruch nimmt. Randnummer 29 Bei dieser Sachlage ist die rechtliche Einschätzung der Antragsgegner, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz sei personalvertretungsrechtlich und damit auch im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes eine Dienststelle, nicht zu beanstanden. Randnummer 30 Da es sich bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz nur um eine Dienststelle handelt, ist auch nur eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG). Die bisherige Praxis, bei der Hauptverwaltung und den einzelnen Einrichtungen jeweils gesondert Gleichstellungsbeauftragte zu wählen, entspricht nicht dem Bundesgleichstellungsgesetz. Randnummer 31 Es ist die Aufgabe der Dienststelle, zur Vorbereitung der Wahl einen Wahlvorstand zu bestellen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes). Dieser Pflicht ist der Präsident der Stiftung als Dienststellenleiter nachgekommen und hat einen Wahlvorstand zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die Dienststelle bestellt. Randnummer 32 b. Die Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten der Staatsbibliothek zu Berlin bis zum Jahr 2026 verhilft dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf zielt, eine Beteiligung der Antragstellerin über die Neuwahl hinaus zu sichern, nicht zum Erfolg. Randnummer 33 Diese Bestellung war rechtswidrig; sie hätte nicht erfolgen dürfen, weil die Staatsbibliothek zu Berlin keine Dienststelle war und ist. Zwar handelt es sich bei der Bestellung um einen Verwaltungsakt (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 89.19 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.; a.A. v. Roetteken, a.a.O., § 20 Rn. 27 f.), der - soweit ersichtlich - bisher nicht förmlich aufgehoben wurde. Darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang aber auch nicht an. Denn der Regelungsgehalt der Bestellung reicht jedenfalls nicht soweit, dass eine früher zu Unrecht als Dienststelle angesehene Einrichtung nur wegen der Bestellung einer eigenen Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer dieser Bestellung als Dienststelle angesehen werden könnte oder müsste. Randnummer 34 Die Antragsgegner verweisen zu Recht darauf, dass es - nähme man an, die Bestellung der „örtlichen“ Gleichstellungsbeauftragten stünde der Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die gesamte Stiftung bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeiten entgegen - keinen gangbaren Weg zur Herstellung rechtmäßiger Zustände innerhalb der Stiftung Preußischer Kulturbesitz gäbe. Denn die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten sind - anders als die der Personalräte - nicht gesetzlich festgelegt und differieren innerhalb der Stiftung Preußischer Kulturbesitz auch tatsächlich. So endet die Amtszeit einer Gleichstellungsbeauftragten im Oktober 2024, während die anderen bis zum Jahr 2026 amtieren. Stünde die Bestandskraft der jeweiligen Bestellung einer Neuwahl für die ganze Stiftung entgegen, gäbe es aus dieser Situation keinen Ausweg. Randnummer 35 Offenbleiben kann bei dieser Sachlage, ob die Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten für eine rechtlich nicht existierende Dienststelle nichtig ist (woran im Hinblick auf die gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG erforderliche Offensichtlichkeit Zweifel bestehen könnten), ob sie sich mit der inzwischen durchgeführten Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die gesamte Stiftung erledigt hat oder ob, wie die Antragsgegner meinen, eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 BGleiG in Betracht kommt. Diese Frage bedarf jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Antwort. Randnummer 36 Entscheidend ist, dass das mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren der Antragstellerin, sie bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs weiter nach den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes zu beteiligen, aus Rechtsgründen nicht erfüllbar ist. Denn mangels Dienststelleneigenschaft „ihres Geschäftsbereichs“ (hier: der Staatsbibliothek zu Berlin) hat die Antragstellerin ungeachtet ihrer Bestellung keine Rechte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung hat die Kammer den Auffangstreitwert halbiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001591274

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