ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mieträume sowie ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu den Nutzern der Mieträume zusteht.
), so dass es auf die Frage, ob die in Ziffer 2.1 des Vertrags geregelte Befristung des Mietvertrags von den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 575
und insbesondere dem tatsächlichen Eintritt der im Vertrag aufgelisteten Befristungsgründe abhängig war und deshalb schon am 30.09.2022 wegen Fristablaufs geendet hat, nicht mehr ankommt. Randnummer 7 Entgegen der Auffassung der Beklagten finden auf den streitgegenständlichen Vertrag die Kündigungsschutzvorschriften der §§ 573 ff.
keine Anwendung; die Klägerin benötigte deshalb weder einen berechtigten Grund zur Kündigung nach § 573
noch stand der Beklagten aus Härtegründen ein Recht zum Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung nach § 574
zu. a. Randnummer 8 Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mietverhältnis nicht um ein Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 549 Abs. 1
handelt, sondern um ein Mietverhältnis über andere Räume gemäß § 578 Abs. 2
. Randnummer 9 Entscheidend für die Einordnung eines Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 549 Abs. 1
ist nicht die Bezeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien oder ein etwaiger Wille der Beteiligten, sondern der Zweck, den der Mieter nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
vor § 535, Rn. 15, beck-online m.w.N.). Randnummer 10 Wohnraummiete liegt danach (nur) vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – XII ZR 125/18 –, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Fervers, a.a.O.). Ob die vermieteten Räume tatsächlich zum Wohnen geeignet und letztlich auch (von Dritten) zu Wohnzwecken genutzt werden, spielt dagegen für die Einordnung als Wohnraummietverhältnis keine Rolle. Randnummer 11 Welchen Zweck die Parteien des jeweiligen Vertragsverhältnisses verfolgen, ist durch Auslegung (§§ 133, 157
) der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom
danach richtet, wie der Mieter selbst die Räume nach dem Willen der Vertragsteile nutzt, oder ob - wie auch die Beklagte meint - darauf abzustellen ist, welcher Nutzung die Räume letztlich zugeführt werden sollen, in Anlehnung an die Entscheidung des RG vom
auch nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte, weil es der dort für bestimmte „Hauptmietverträge“ angeordneten Geltung des sozialen Mietrechts nicht bedürfte, wenn die „Weiterüberlassungsfälle“ bereits von § 549 Abs. 1
erfasst wären (vgl. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, a.a.O., § 549 Rn. 8; MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023,
1). Randnummer 14 Die von der Beklagten zur Unterstützung ihrer Auffassung zitierte Formulierung des BGH aus der Entscheidung vom 17.01.2018 zum Az. VIII ZR 241/16, wonach der Endmieter „in gleicher Weise Kündigungsschutz genießen sollte, als wenn er direkt vom Eigentümer gemietet hätte“ (Rn. 29 nach juris), bezog sich gerade nicht auf die Einordnung des Hauptmietvertrags, sondern auf die Frage der Anwendbarkeit der Schutzvorschrift des § 565
, nachdem das Hauptmietverhältnis dort wirksam gemäß § 580 a Abs. 2
gekündigt worden war. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Frage, ob die – für den Fall einer gewerblichen Zwischenvermietung zum Schutz der tatsächlichen Wohnungsnutzer eingeführte – Vorschrift des § 565
zur Anwendung kommt, für die Einordnung des Mietverhältnisses nicht erheblich, da die Vorschrift schon nach ihrem Tatbestand nicht alle Fälle einer Weiterüberlassung erfasst (zum Beispiel bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht oder fehlendem eigenem wirtschaftlichen Interesse des Hauptmieters hinsichtlich der Weiterüberlassung, vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 311/14 –, Rn. 22, juris). Anders als die Beklagte meint, zielt der Regelungszweck des § 565
nicht darauf ab, jeden Wohnungsmieter in Weitervermietungsfällen gegenüber dem Hauptvermieter zu schützen, sondern nur in besonderen Konstellationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Eigentümer im eigenen Interesse einen Zwischenmieter einschaltet, der mit der Weitervermietung zu Wohnzwecken wiederum eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt (BGH, Urteil vom
oder sogar des gesamten Wohnraummietrechts auf den Vertrag rechtsgeschäftlich vereinbart hätten. Randnummer 17 Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Geltung von Wohnraummietrecht oder auch nur einzelner Mieterschutzvorschriften im Einzelfall - gegebenenfalls auch stillschweigend - von den Vertragsparteien des Gewerbemietverhältnisses vereinbart werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
für den Wohnraummieter geregelten gesetzlichen Kündigungsfrist, nimmt die Norm selbst jedoch gerade nicht in Bezug. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vertragsurkunde oder den sonstigen Umständen auch keine entsprechende stillschweigende Übereinkunft der (ursprünglichen) Vertragsparteien zu entnehmen (§§ 133, 157
). Randnummer 21 Insbesondere ergibt sich ein solcher übereinstimmender Wille der Parteien nicht allein aus der Bezeichnung des Vertrags, der Anlehnung mehrerer vertraglicher Vereinbarungen an die gesetzlichen Regelungen für Wohnraum oder der Verwendung eines Vertragsvordrucks „für Mietverhältnisse über Wohnraum“. Randnummer 22 Erforderlich wäre vielmehr das Zutagetreten einer bewussten Einigung der (ursprünglichen) Vertragsparteien, dass der Vertrag entgegen der gesetzlichen Wertung dem Wohnraummietrecht unterfallen soll. Denn konkludente Willenserklärungen setzen das Bewusstsein voraus, dass eine Willenserklärung überhaupt möglicherweise erforderlich ist, hier also das Bewusstsein der ursprünglichen Vertragsparteien, dass auf den Vertrag nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich Geschäftsraummietrecht Anwendung findet und dass es deshalb für die Geltung einzelner Mieterschutzvorschriften oder des Wohnraummietrechts insgesamt einer besonderen Vereinbarung bedurfte (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2014 – 8 U 117/14 , GE 2016, 257, juris Rn. 25 ). Randnummer 23 Ein solches übereinstimmendes Bewusstsein der (ursprünglichen) Vertragsparteien ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 24 Insbesondere kann ein solches Bewusstsein nicht der - kommentarlosen - Verwendung eines Vordrucks für Wohnraummietverträge mit den entsprechenden, dem Wohnraummietrecht entlehnten Regelungen (Kündigungsfristen für den Mieter entsprechend § 573 c
, Regelungen zur Tierhaltung, Kaution etc.) entnommen werden, da dies auch darauf zurückzuführen sein kann, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien für die vermieteten Räume im Ergebnis eine Nutzung als Wohnraum vorgesehen war und sich die Parteien über das anwendbare Recht im Übrigen schlicht keine Gedanken gemacht haben oder dass sie sogar - wie die Beklagte der Bezugnahme auf die Vorschrift des § 575
und der Auflistung entsprechender Gründe für die Befristung sowie den weiteren im Vertrag zitierten Normen aus dem Wohnraummietrecht entnehmen zu können meint - irrtümlich davon ausgegangen sind, dass der Vertrag dem Wohnraummietrecht unterliegt. In diesem Fall hätte ihnen aber das Bewusstsein gerade gefehlt, mit der Verwendung eines Vordrucks für Mietverhältnisse über Wohnraum eine rechtlich relevante Willenserklärung zum anwendbaren Recht abzugeben. Denn die bloße stillschweigende Billigung einer von beiden Parteien irrtümlich als vorgegeben angenommenen Rechtslage kann einen tatsächlich erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen zur Anwendung der irrtümlich für anwendbar gehaltenen Regelungen und dessen Erklärung nicht ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom
Rn. 8 ff. m.w.Nachw.) jedenfalls nicht dahin verstehen, dass die Klägerin bzw. die Voreigentümerin damit von sich aus und ohne jegliche Forderung seitens der Beklagten ein ihren eigenen Interessen diametral entgegen laufendes „Angebot“ abgeben wollte, von dem anwendbaren Gewerberaummietrecht abzuweichen, zumal der Voreigentümerin als Vermieterin ja offenkundig daran gelegen war, sich von dem Vertrag in absehbarer Zeit wieder lösen zu können, wie Ziffer 2.1 des Vertrags zeigt. Die Berücksichtigung der vermieterseitigen Interessen bei der Frage, wie die Beklagte das Verhalten der Voreigentümerin bei Vertragsschluss verstehen durfte, stellt auch keine einseitige Interessenberücksichtigung dar, zumal die Beklagte ihrerseits nicht vorgetragen hat, aufgrund welcher besonderen - über die gesetzlichen Wertungen hinausgehenden - Interessenlage die Vertragsparteien hier den Vertrag - stillschweigend - zu ihren Gunsten dem Wohnraummietrecht hätten unterstellen wollen. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarung das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) nicht entgegen. Denn die Anmietung von Wohnraum zum Zwecke der Weitervermietung oder -überlassung als Wohnraum stellt schon keine Zweckentfremdung im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwVbG dar, auch wenn der Hauptmietvertrag nicht den Vorschriften des Wohnungsmietrechts unterliegt. Vielmehr ist im Rahmen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes allein die tatsächliche Wohnnutzung entscheidend (vgl. Bub/Treier MietR-HdB, Kapitel II. Abschluss, Inhalt und Änderung des Mietvertrages Rn. 42, beck-online, m.w.Nachw.). 2. Randnummer 27 Der Beklagten ist die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung auch nicht deshalb gemäß § 275 Abs. 1
unmöglich, weil die Klägerin gemäß § 565
ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten als Vermieterin in deren Überlassungsverhältnis mit den Nutzern der Wohnung eingetreten wäre und diese daher nach wie vor zum Besitz und zur Nutzung berechtigt wären, ohne dass die Beklagte darauf Einfluss hätte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2013 – XII ZR 113/12 –, BGHZ 198, 337-346, Rn. 27). Randnummer 28 Mangels näheren Vortrags der Beklagten zu Art und Ausgestaltung des Wohnraumüberlassungsverhältnisses mit ihren Arbeitnehmern ist eine Prüfung der Voraussetzungen des § 565
, für deren Vorliegen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, schon nicht möglich. Randnummer 29 Die Einlassung der Beklagten, dass ihr die Arbeitnehmer für die Überlassung der Wohnräume kein Entgelt zahlen, sondern die Überlassung als Sachleistung mit dem Lohn verrechnet wird, spricht jedoch dafür, dass die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung ihren Arbeitnehmern gerade nicht im Rahmen eines eigenständigen (Unter-)Mietvertrags überlassen hat (wozu sie im Übrigen ausweislich des Mietvertrags auch die Erlaubnis der Vermieterin hätte einholen müssen), sondern lediglich als Teil der Gegenleistung aus dem Dienstvertrag ohne gesonderten Mietvertrag (vgl. zur Unterscheidung Schmidt-Futterer,
vor § 576 Rn. 2a, beck-online; Drasdo, WuM 2019, 609; Bruns, NZM 2014, 535, beck-online; LAG Köln, Urteil vom 4. März 2008 – 11 Sa 582/07 –, Rn. 35, juris). Randnummer 30 Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass für die Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 1
im Hinblick auf das Zwischenmietverhältnis ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zwischenmieters ausreicht, auch wenn es nicht auf eine Gewinnerzielung aus der Vermietung an sich gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2018 – VIII ZR 241/16 –, Rn. 24 - 27, juris). Randnummer 31 In jedem Fall setzt die Anwendung von § 565
aber, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, neben dem Zwischenmietvertrag, der ein auf gewerbliche Weitervermietung gerichteter Mietvertrag sein muss, einen Wohnraummietvertrag mit dem Endnutzer voraus, dessen Durchführung unabhängig vom Bestand des Zwischenmietvertrages durch § 565
gewährleistet werden soll (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
8), während die Vorschrift nicht eingreift, wenn die Überlassung an den Dritten zwar zu Wohnzwecken erfolgt, aber nicht durch einen Wohnraummietvertrag, sondern etwa unentgeltlich (Leihe, Unterhaltspflicht etc), weil es dann an einer Weitervermietung fehlt (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
14). Wesentliches Merkmal des Mietvertrags ist dabei die Überlassung der Mietsache gegen Entrichtung der vereinbarten Miete (vgl. BeckOGK/Först, 1.1.2024,
18). Randnummer 32 Eine Anwendung auf Verträge über Dienstwohnungen scheidet daher in der Regel schon deswegen aus, weil diese Verträge in erster Linie Dienstverträge sind (vgl. Staudinger/Volker Emmerich
24), auf die das Mietrecht allenfalls analog anwendbar sein kann (vgl. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024,
13). Ferner kommt die Vorschrift des § 565
nur zur Anwendung, wenn der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem Zwischen(ver)mieter dem Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts unterliegt (vgl. Eisenhardt in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Beendigung des Mietvertrags, Rn. 398; Gaedtke in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 10. Aufl., § 565
(Stand: 17.06.2024), Rn. 13; BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 – XII ZR 308/96 –, Rn. 2, juris). Ist dem Arbeitnehmer eine Werkdienstwohnung überlassen worden, richtet sich die Beendigung der Wohnraumüberlassung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses jedoch ausschließlich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschrift des § 576 b Abs. 1
, zu deren Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls keinerlei Vortrag vorliegt, fände erst Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer die Werkdienstwohnung noch bewohnt (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. März 2008 – 11 Sa 582/07 –, Rn. 36, juris, m.w.N.) Randnummer 33 Aufgrund welcher konkreten vertraglichen Regelungen die Beklagte gegenüber ihren Arbeitnehmern an „das Wohnraummietrecht“ gebunden ist, wie sie lediglich pauschal behauptet, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 34 Spätestens seit den Ausführungen des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung war der Beklagten bekannt, dass die Anwendung der Vorschrift relevant werden könnte, so dass sie gehalten gewesen wäre, spätestens mit der Berufungsbegründung näher zu den Voraussetzungen des § 565
vorzutragen. Randnummer 35 Anders als die Beklagte meint, erfolgt ein Eintritt in das Mietverhältnis mit dem Endnutzer bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 565
auch von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Erklärung oder Zustimmung des Endnutzers bedarf (vgl. Staudinger/Volker Emmerich
13; Grüneberg/Weidenkaff,
der Beklagten aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht den erforderlichen Rechtsfolgewillen der Klägerin vermitteln konnte (vgl. BGH, Urteil vom
dem Wohnraummietrecht zu unterstellen. Der Senat verkennt nicht, dass die Vorschrift des § 575
als Teil des Bestandschutzes im Wohnungsmietrecht (vgl. Weidenkaff in: Grüneberg,
, 83. Aufl. 2024, § 575 Rn. 1) in engem funktionalen Zusammenhang mit dem im Wohnungsmietrecht geltenden Kündigungsschutz und Befristungsverbot steht. Gleichwohl lässt diese Tatsache allein nicht den Schluss zu, dass die Klägerin deshalb auch die §§ 573 ff.
auf den Vertrag angewendet wissen wollte. Im Gegenteil hat die Klägerin, wie auch die Beklagte betont, im vorliegenden Fall tatsächlich große Mühe darauf verwendet, den Anforderungen des § 575
gerecht zu werden und das Mietverhältnis auf diese Weise einem etwaigen Kündigungsschutz und Befristungsverbot des Wohnraummietrechts gerade zu entziehen, so dass es fern liegt, dass sie das Mietverhältnis ohne gesetzlichen Zwang freiwillig dem sozialen Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts hat unterstellen wollen. Randnummer 45 Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, kann die bloße inhaltliche Orientierung an bestimmten Rechtsvorschriften zudem nur dann eine gleichzeitige (konkludente) „Wahl“ dieser Vorschriften im Sinne einer tatsächlich getroffenen Entscheidung darstellen, wenn auch ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein vorhanden ist. Daran fehlt es unter anderem, wenn derjenige, dem eine solche „Wahl“ allein aufgrund der Bezugnahme auf bestimmte Normen zugeschrieben werden soll, lediglich irrtümlich von der (zwingenden) Anwendbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen ist (vgl. zur Frage der Rechtswahl im Internationalen Privatrecht: Lorenz in: BeckOK
,
gemeint waren, die im hier streitgegenständlichen Mietvertrag gerade nicht ausdrücklich erwähnt und vereinbart sind. Die dort zitierte Entscheidung des OLG Hamburg stützt im Übrigen die vom Senat vertretene Auffassung. Auch das OLG Hamburg hat den dortigen Mietvertrag trotz Verwendung eines Formularvertrags für die Vermietung vom Wohnraum grundsätzlich dem Recht der Geschäftsraummiete unterstellt und lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff in einer (nach Auffassung des OLG Hamburg) „offensichtlich“ dem Wohnraummietrecht entlehnten Klausel des Vertrags auch im Gewerbemietrecht für anwendbar gehalten und entsprechend den im Wohnraummietrecht geltenden Grundätzen ausgelegt (vgl. OLG Hamburg Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.