SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss
Abs 1 S 2 SGB 6 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Zuschusses zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen
Die seit 2006 in den Niederlanden bestehende Pflichtversicherung
dem Zvw (Zorgverzekeringswet) entspricht der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, so dass ein Anspruch auf Zuschuss zu den niederländischen KVS-Beiträgen (Pflichtversicherung sowie freiwillige Zusatzversicherungen) entsprechend § 106 SGB VI vom deutschen Rentenversicherungsträger nicht verlangt werden kann. (Rn.67) 2. Die niederländische Einwohnerpflichtversicherung
dem AWBZ (Algemene Wet bijzondere Ziektenkosten), auch Langzeitpflegegesetz genannt, entspricht im Wesentlichen der deutschen Sozialen Pflegeversicherung
dem SGB XI, dessen Beiträge Rentner gem § 59 SGB XI alleine zu tragen haben. (Rn.88) 3. Bei Bestimmung der Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen zur niederländischen Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V sind nur die
der deutschen Rente bemessenen Beiträge und nicht die an das private Krankenversicherungsunternehmen für das Basispaket
dem Zvw zu entrichtenden nominalen Beiträge (Kopfpauschale) zu berücksichtigen. (Rn.80) 4. Die entsprechende Anwendung von § 249a SGB V ist auch mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, soweit a) die Beteiligung der deutschen Rentenversicherungsträger
dieser Vorschrift an den Kosten einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung ausscheidet, wenn diese Beiträge nicht
der Rente bemessen, sondern wie bei der niederländischen Krankenversicherung
dem Zvw zum Teil als Kopfprämie erhoben werden, und b) eine Beteiligung der deutschen Rentenversicherungsträger
dieser Vorschrift an den Kosten einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung, deren Beiträge aus der deutschen Rentenleistung bemessen werden und deren Beitragssätze geringer als der
SGB V maßgebliche Beitragssatz sind, nur in Höhe der Hälfte dieser aus der deutschen Rente bemessenen und unter Berücksichtigung von
lässen festgesetzten Beiträge zur ausländischen Pflichtkrankenversicherung erfolgt. (Rn.81) Orientierungssatz § 106 Abs 1 SGB 6 ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden. (Rn.73) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 19. Dezember 2016, S 17 R 2373/15, Urteil
gehend BSG,
dem Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet - ZfW) und dem Allgemeinen Gesetz zu besonderen Krankheitskosten (Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten - AWBZ) pflichtversichert. Er bezog von April 2005 bis zu seinem Tod 2021 eine niederländische Grundrente
dem Allgemeinen Altersgesetz (Allgemene Ouderdomswet – AOW). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
dem Zvw als auch
dem AWBZ zu tragen. Jedoch würden nunmehr die Beiträge von der niederländischen Steuerverwaltung regelmäßig nur einmal jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben und bescheinigt. Deswegen könne eine Zulage zu den Zvw- und AWBZ-Beiträgen nicht laufend, sondern regelmäßig nur als Einmalzahlung rückwirkend gezahlt werden. Dementsprechend gewährte die Beklagte später rückwirkend eine Zulage zu den niederländischen KVS-Beiträgen - jeweils begrenzt auf den hälftigen tatsächlichen Beitrag -, u.a. mit bestandskräftigen Bescheiden vom 17. Januar 2013 für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 (
zahlung in Höhe von insgesamt 1.373,64 €) und vom 25. Februar 2013 für das Jahr 2010 (
zahlung in Höhe von insgesamt 678 €). Randnummer 4 Der Versicherte war zum einen bei dem niederländischen Krankenversicherungsunternehmen CZ zu dem Tarif Natura polis (Krankenversicherung, Sachleistungen in Form von ärztlicher Versorgung, Physiotherapie, Arzneimitteln, Rehabilitation, ambulanter Pflege, kurzfristiger Krankenhauspflege, Zahnbehandlung und -prothetik, Psychotherapie, Prävention; dem sogenannten Basispaket
dem Zvw) sowie den Zusatzversicherungstarifen 50+ (ergänzende Leistungen in Form von Alternativmedizin, Notfallversorgung im Ausland, Ergo- und Physiotherapie, Hilfsmitteln <Brille, Stützsohlen und ähnliches>, Hospizaufenthalt) und Tandarts (zusätzliche zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen) versichert. Hierfür hatte er ausweislich der vorgelegten Policen für die Jahre 2011 bis 2013 unter Berücksichtigung eines Rabattes für einen Gruppenversicherungsvertrag und des gesetzlichen Selbstbehaltes von 170 €
dem Zvw und dem AWBZ zu entrichten: Randnummer 7 Ausgehend von den Steuerbescheiden des Belastingdienst vom
dem Zvw (5,65 %) i.H.v. 821 € zu entrichten, der allein aus dem ausländischen Jahreseinkommen von 14.537 € (= gemeldete deutsche Altersrente) berechnet wurde. Zum anderen fielen vor Berücksichtigung der Heffingskortingen (Abgabenermäßigung allgemein <Algemene Heffingskorting> und für Senioren <Ouderenkorting>) i.H.v. insgesamt 1.649 € Beiträge - jeweils berechnet aus dem zu versteuernden (d.h.
Abzug von Freibeträgen ermittelten) Gesamteinkommen von 14.986 € -
dem AWBZ (12,15 %) i.H.v. 1.820,80 € (gerundet 1.821 €) und
dem ANW (Algemene nabestaandenwet – Allgemeines Hinterbliebenengesetz, 1,1 %) i.H.v. 164,84 € (gerundet 165 €), insgesamt i.H.v. 1.985 € an.
Abzug der Heffingskortingen i.H.v. 1.649 € von der Summe aus Einkommensteuer (8 €) und Sozialversicherungsabgaben (AWBZ und ANW = 1.985 €) hatte der Versicherte für 2011 letztlich noch einen weiteren Betrag von 344 € zu entrichten. Randnummer 8 Ausgehend von den endgültigen Steuerbescheiden des Belastingdienst vom 19. Dezember 2014 hatte der Versicherte für das Jahr 2012 einerseits einen jährlichen Beitrag
dem Zvw (5 %) i.H.v. 738 € zu entrichten, der allein aus dem ausländischen Jahreseinkommen von 14.768 € (= gemeldete deutsche Altersrente)berechnet wurde. Zum anderen fiel vor Berücksichtigung der Heffingskortingen i.H.v. insgesamt 1.575 € ein aus dem zu versteuernden (d.h.
Abzug von Freibeträgen ermittelten) Gesamteinkommen von 16.563 € errechneter Beitrag
dem AWBZ (12,15 %) i.H.v. 2.012,40 € (gerundet 2.012 €) an, wobei Beiträge
dem ANW nicht mehr erhoben wurden.
Abzug der Heffingskortingen i.H.v. 1.575 € von der Summe aus Einkommensteuer (34 €) und Sozialversicherungsabgaben (AWBZ = 2.012 €) hatte der Versicherte für 2012 letztlich noch einen weiteren Betrag von 471 € zu entrichten. Randnummer 9 Ausgehend von den endgültigen Steuerbescheiden des Belastingdienst vom 04. Februar 2015 hatte der Versicherte für das Jahr 2013 einerseits einen jährlichen Beitrag
dem Zvw (5,65 %) i.H.v. 995 € zu entrichten, der allein aus dem ausländischen Jahreseinkommen von 17.627 € (gemeldete deutsche Altersrente von 14.946,96 € plus vom Versicherten angegebene Zulagen des deutschen Rententrägers) berechnet wurde. Zum anderen fiel vor Berücksichtigung der Heffingskortingen i.H.v. insgesamt 2.003 € ein aus dem zu versteuernden (d.h.
Abzug von Freibeträgen ermittelten) Gesamteinkommen von 19.422 € errechneter Beitrag
dem AWBZ (12,65 %) i.H.v. 2.456,88 € (gerundet 2.456 €) an, wobei Beiträge
dem ANW nicht mehr erhoben wurden.
Abzug der Heffingskortingen i.H.v. 2.003 € von der Summe aus Einkommensteuer (105 €) und Sozialversicherungsabgaben (AWBZ = 2.456 €) hatte der Versicherte für 2013 letztlich noch einen weiteren Betrag von 558 € zu entrichten. Randnummer 10 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom
zahlungsbetrag in Höhe von 629,04 € fest. Die Neuberechnung erfolge für die Zeit vom
der gesetzlichen Grundlage als Zulage zu zahlen. Unter Verweis auf die Gesetzeslage erläuterte die Beklagte, dass eine Zulage zu den aus der niederländischen Rente oder unabhängig von Rentenleistungen erhobenen Beiträgen nicht vorgesehen sei. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 08. Januar 2014 forderte der Versicherte erneut von der Beklagten die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen für den gewährten Zuschuss. Zudem machte er geltend, ihm sei der deutsche monatliche Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung
Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von 91,04 € für die Zukunft und auch für die zurückliegenden Jahre auszuzahlen.
der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom
zahlungsbetrag in Höhe von 1.132,11 € für den Zeitraum vom
Meldung der niederländischen Beiträge auf die deutsche Rente durch den Belastingdienst erfolgen. Um eine Überzahlung zu vermeiden, werde bei der Berechnung der letzte vom niederländischen Finanzamt gemeldete Beitrag zu 80 % berücksichtigt. Der Bescheid enthielt eine Widerspruchsbelehrung sowie den folgenden Hinweis: „Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 25.10.2013 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Ihren Gunsten beendet wird. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) findet dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen.“ Randnummer 15
dem die Beklagte nochmals mit Schreiben vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-73/99 „Movrin“ bestehe ein Anspruch auf Beteiligung der deutschen Rentenversicherungsträger an den Beiträgen und Aufwendungen für die ausländische Pflichtkrankenversicherung nur entsprechend § 249a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Eine Zulage entsprechend § 249a SGB V komme nicht in Betracht zu Pflichtbeiträgen, die aufgrund einer ausländischen Rente oder anderem Einkommen erhoben werden oder deren Höhe nicht von der Höhe der deutschen Rente des Berechtigten abhängig sei. Auch sei eine Zulage entsprechend § 249a SGB V nicht zu den Beiträgen und Aufwendungen zu zahlen, die dem Bezieher einer deutschen Rente aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates oder einer privaten Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen entstünden. Zu einer solchen Krankenversicherung bestehe gegebenenfalls ein Anspruch auf Zuschuss, wenn die Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt seien. Ausgehend von den vom Belastingdienst übermittelten Daten, d.h. den auf die deutsche Rente entfallenden Beiträgen zur Pflichtkrankenversicherung AWBZ/Zvw für 2011 (1.258,00 €), sei der Zuschuss
Die
dem Zvw zu zahlende Nominalprämie werde unabhängig vom Einkommen erhoben und sei daher nicht zu berücksichtigen. Soweit der Versicherte auch Beiträge zu einer privatrechtlichen Krankenversicherung zahle, die zusätzlich neben der niederländischen Pflichtkrankenversicherung
dem Zvw und AWBZ bestehe, handele es sich nicht um eine Pflichtversicherung, so dass hierfür eine Zulage
Ebenso wenig könne hierfür ein Zuschuss
SGB VI geleistet werden, da
1 Satz 2 SGB VI ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ausscheide, wenn gleichzeitig eine Pflichtversicherung in einer ausländischen gesetzlichen Versicherung bestehe. Dem vom Versicherten angeführten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt, weil es der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 15. Juli 2010 in der Rechtssache C-345/09 „van Delft und andere“) widerspreche. Der EuGH habe festgestellt, dass es sich bei der am 01. Januar 2006 in den Niederlanden eingeführten Krankenversicherung
dem Zvw um eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung handele. Randnummer 16 Hiergegen hat sich der – damals unvertretene - Versicherte mit seiner am
SGB V auch für die in Deutschland wohnhaften Rentner an deren Krankenkassen gezahlt würden. Die Beklagte habe ihm weiterhin nicht die Berechnung für die Zulage offengelegt. Ihm sei keine Rechtsgrundlage bekannt, auf welcher der Belastingdienst die Beiträge aus der deutschen Rente festsetze. Er habe somit keine andere Möglichkeit, als die Berechnung der Zulage im hiesigen Verfahren zu bestreiten. Im Übrigen hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Der Versicherte hat die Versicherungsscheine (Polis) der CZ für die Jahre 2012 bis 2015 vorgelegt und ausgeführt, für 2012 sei an die CZ insgesamt ein Beitrag von 1.628,52 € gezahlt worden. Mit diesem Beitrag würden grundsätzlich die Kosten der Basisversicherung
dem Zvw abgedeckt, u.a. für die Leistungen von Hausarzt, Facharzt, Krankenhausaufenthalt und Krankentransport. Zuzüglich des vom Belastingdienst übermittelten Beitrages (entsprechend dem Ausdruck der Beklagten) von 1.319 € ergebe sich eine Beitragssumme von insgesamt 2.947,52 € für 2012. Somit habe er für die Absicherung seiner Krankheitsaufwendungen pro Monat 245,63 € zu zahlen. Die an die CZ gezahlten Beiträge würden von der Beklagten bei der Berechnung der Zulage
Dies sei mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Steuerbescheides erfolge, sodass die Beiträge auch erst danach bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könnten. Grundlage für das maschinelle Unterrichtungsverfahren sei die VO (EG) Nr. 883/
zahlungsbetrag in Höhe von 494,28 € fest. Den Zuschuss zu den niederländischen KVS-Beiträgen setzte sie für 2012 mit 54,96 € monatlich und für 2013 mit 70,09 € monatlich fest und führte aus, die Neuberechnung sei wegen Meldung der AWBZ-Prämienhöhe für die Jahre 2012 und 2013 erfolgt. Der bisher gezahlte Vorschuss auf die AWBZ-Zulage bis zum 30. September 2015 sei verrechnet worden. Ab Oktober 2015 werde ein Vorschuss auf die Zulage nicht mehr gezahlt, da erst
Bekanntwerden der Prämienhöhe ab 2014 die Neuberechnung veranlasst werden könne. Des Weiteren enthält der Bescheid den Hinweis, dass der Bescheid
Randnummer 18 Das SG hat aus dem Verfahren des LSG Berlin-Brandenburg ( L 22 R 543/10 ) Unterlagen in Kopie zur Akte genommen, u.a. ein Informationsschreiben des Ministeriums für Volksgesundheit, Wohlfahrt und Sport der Niederlande zur Reform des Krankenversicherungssystems zum Januar 2006. Randnummer 19
dem die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer schriftlichen Entscheidung erteilt hatten, hat das SG durch Urteil vom 19. Dezember 2016 die Klage abgewiesen. Das Klagebegehren des Versicherten sei
seinem Vortrag gemäß § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
SGB V in Höhe von 7,3 % zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung sowie einen Zuschuss
Die Klage sei somit als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, denn der Versicherte habe weder einen Anspruch auf Zuschuss
SGB V über den bisher gewährten Umfang hinaus, noch daneben auf einen Zuschuss
Randnummer 20
Satz 1 SGB V trage der Träger der Rentenversicherung bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente
Absatz 1 Satz 1 bezögen, die Hälfte der
der Rente zu bemessenden Beiträge
dem allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Gemäß § 249a Satz 2 SGB V tragen die Rentner die Beiträge aus ausländischen Renten
Die Berechnung der Beiträge richte sich
, 247 SGB V.
SGB V betrage der allgemeine Beitragssatz aktuell 14,6 %.
Satz 2 SGB V sei bei ausländischen Renten die Hälfte hiervon als Beitragssatz zugrunde zu legen, mithin 7,3 %. Dieser Beitrag sei allerdings auf die Hälfte des tatsächlich anfallenden Beitrages zu begrenzen, da die Beteiligung der Beklagten an den Pflichtbeiträgen zur deutschen KVdR ebenfalls auf die Hälfte begrenzt sei. Randnummer 21 Ein Anspruch auf eine höhere Zulage ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 06. Juli 2000 in der Rechtssache C-73/99 „Movrin". Denn aus diesem Urteil ergebe sich gerade erst, dass auch Bezieher einer deutschen Rente, die in einem anderen Mitgliedstaat lebten, Anspruch auf eine Zulage
a SGB V in der Höhe hätten, wie sie auch in Deutschland lebenden Rentenbeziehern gewährt werde. In diesen Fällen werde
den bereits aufgeführten Vorschriften ein Zuschuss i.H.v. 7,3 %, begrenzt auf die tatsächliche Hälfte der zu zahlenden Beiträge, geleistet. Der von der Beklagten geleistete Zuschuss entspreche somit bereits den Vorgaben, die sich für die Anwendung des deutschen Rechts unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts ergäben. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus der genannten Entscheidung hingegen kein Anspruch auf einen Zuschuss i.H.v. 7,3 % der insgesamt zu zahlenden Beiträge auf Grundlage auch der nicht aus der Rentenleistung der Beklagten erhobenen Beiträge. Randnummer 22 Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Zuschuss vorliegend falsch berechnet habe. Der Versicherte trage vor, dass er die Berechnung nicht
vollziehen könne und keine Möglichkeit sehe, die Berechnung durch den niederländischen Belastingdienst anders als im hiesigen Klageverfahren anzugreifen. Die Beklagte sei jedoch - in Übertragung der für die Meldung von Versicherungszeiten geltenden Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012 - B 5 R 54/11 R -) - an die von der zuständigen niederländischen Stelle (Belastingdienst) übermittelten Daten gebunden und selbst nicht in der Lage, diese Angaben zu überprüfen oder in Zweifel zu ziehen. Der Versicherte müsse somit Einwendungen gegen die Berechnung der KVS-Beiträge in den Niederlanden gegenüber seinem dortigen Krankenversicherungs-träger oder dem Belastingdienst geltend machen, da hierfür ein Rechtsweg zu den deutschen Gerichten schon
der Natur der Sache nicht eröffnet sein könne. Die Beklagte habe im Klageverfahren auch offengelegt, welche Daten ihr von dem niederländischen Belastungsdienst übermittelt wurden. Sie sei
Auffassung der Kammer nicht gehalten, eigenmächtig und somit quasi willkürlich andere Daten zugrunde zu legen. Randnummer 23
1 Satz 1 SGB VI erhielten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungs-unternehmen, welches der deutschen Aufsicht unterliege, versichert seien, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Satz 2 dieser Vorschrift gelte dies nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien. Der Kläger sei jedoch in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Randnummer 24 Wie das BSG in seinem Urteil vom
dem damals geltenden Krankenkassengesetz (ZfW) eine gesetzliche Versicherung lediglich für Beschäftigte und Leistungsberechtigte mit Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze gegolten. Das habe etwa 63 % der Bevölkerung betroffen. Jeder in den Niederlanden tätige Krankenversicherungsträger sei nunmehr verpflichtet, Personen zu akzeptieren, die eine Krankenversicherung bei ihm begehrten. Die Berechnung der Beiträge erfolge auf der Grundlage einer vom Unternehmen festzusetzenden Nominalprämie, die für alle Versicherten in gleicher Höhe anfalle. Daneben seien Versicherte zur Zahlung einer anteiligen Prämie verpflichtet, die sich
dem Einkommen richte. Diese einkommensabhängige Prämie werde von der Steuerverwaltung erhoben auf der Grundlage der dort eingehenden Steuerdaten. Randnummer 26 Seit der Krankenversicherungsreform bestehe somit eine umfassende Versicherungspflicht für alle in den Niederlanden lebenden Personen. Der von den dortigen Krankenversicherungsunternehmen – unabhängig von ihrer rechtlichen Organisationsform – geleistete Versicherungsschutz gegen das Versicherungsrisiko der Krankheit entspreche im Wesentlichen und den Grundzügen
dem Versicherungsschutz, den auch ein in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherter erhalte. Unerheblich sei hierbei, dass neben dem Basisschutz ein umfassendes System privater Zusatzversicherungen bzw. Zusatzleistungen bestehe. Ein solches System bestehe in Deutschland ebenfalls und ändere nichts daran, dass der gesetzliche Krankenversicherungsschutz die Hauptrisiken von Krankheitsfällen umfassend abdecke. Allein die Existenz eines umfangreichen Spektrums an Zusatzleistungen könne somit nichts an der Einordnung ändern, dass auch in den Niederlanden das Hauptversicherungsrisiko auf gesetzlicher Basis und als Pflichtversicherung abgedeckt werde. Randnummer 27 Die Kammer folge hingegen nicht der vom Versicherten angeführten Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 06. September 2012 ( L 22 R 543/10 ).
Auffassung der Kammer sei an dieser Rechtsprechung seit der genannten Entscheidung des BSG nicht mehr festzuhalten. Es komme mithin nicht darauf an, welche konkrete Organisationsform das vom Versicherten gewählte Versicherungsunternehmen habe. Randnummer 28 Gegen das ihm vor dem
dem der Versicherte 2021 verstorben ist, hat die Klägerin das Verfahren unter Vorlage der Sterbeurkunde als dessen Sonderrechtsnachfolgerin fortgesetzt und eine höhere Zulage zu den Beiträgen des Versicherten zur niederländischen KVS für die Jahre 2011 bis 2013 begehrt. Die Klägerin hat zur Stützung ihres Begehrens einen Ausdruck über die niederländischen Beitragssätze zur Krankenversicherung für die Jahre 2006 bis 2015 , die Police 2011 der CZ vom
dem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats zur Begrenzung des Streitgegenstandes der Klägerin zugesichert hat, unter Außerachtlassung der Frist
4 SGB X sowie der Verjährungsfrist die Zulagen für die Rentenbezugszeiten des Versicherten ab Januar 2012 entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang des Streitverfahrens neu festzustellen, hat die Klägerin erklärt, das Klagebegehren im Berufungsverfahren auf die Gewährung einer höheren Zulage für das Rentenbezugsjahr 2011 zu beschränken. Randnummer 30 Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, entgegen der von SG vertretenen Ansicht handele es sich seit dem Januar 2006 in den Niederlanden nicht mehr um eine gesetzliche Krankenversicherung, da die Krankenversicherung nunmehr von privatrechtlich organisierten Unternehmen – wie die CZ - durchgeführt werde. Demzufolge könne das Urteil des EuGH vom 06. Juli 2000 in der Rechtssache C-73/99 „Movrin“ keine Anwendung finden. Das neue Krankenversicherungssystem besitze privaten Charakter, ergänzt um öffentliche Rahmenbedingungen. So lege der Staat (lediglich) fest, dass für jeden Einwohner der Niederlande eine Krankenversicherungspflicht gelte. Die Krankenversicherungen würden ausschließlich von Krankenversicherungsträgern durchgeführt, die auf privatrechtlicher Grundlage organisiert seien. Daran ändere auch die Art der Finanzierung dieser Krankenversicherung nichts. Unschädlich für eine Anwendung von § 106 SGB VI sei, dass das Krankenversicherungsunternehmen nicht der deutschen Aufsicht unterliege. § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI unterscheide zum einen zwischen dem Träger der Krankenversicherung. Dementsprechend bestimmten sich die Rechtsbeziehungen eines bei einem Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenbeziehers
dem privaten Recht – dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Rechtsbeziehungen eines in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Rentenbeziehers
öffentlichem Recht – dem SGB V -. Diese Unterscheidung gelte ungeachtet dessen, dass seit dem 01. Januar 2009
2 S. 1 VVG jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet sei, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst oder für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasse, abzuschließen und aufrecht zu erhalten, also eine gesetzliche Verpflichtung zur Krankenversicherung bestehe. Diese Pflicht bestehe
3 S. 2 VVG u.a. nicht für Personen, die in der GKV versichert oder versicherungspflichtig seien. Diese Pflicht
3 S. 1 VVG erfüllten Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, wenn sie einen branchenweit einheitlichen Basistarif anböten, dessen Vertragsleistungen Art, Umfang und Höhe der Leistung
dem dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch bestehe, jedenfalls vergleichbar seien (§ 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Zum anderen unterscheide § 106 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI zwischen in der GKV freiwillig und in der GKV pflichtversicherten Rentenbeziehern. Letztere könnten einen Zuschuss
1 S. 1 SGB VI nicht beanspruchen, sondern hätten einen Anspruch auf hälftige Beitragstragung
Die vom BSG zur schweizerischen Krankenversicherung ergangene Rechtsprechung könne nicht auf die Niederlande übertragen werden. Das niederländische System erfülle nicht alle vom BSG in seinen Urteilen zur schweizerischen Krankenversicherung entwickelten Kriterien. Die niederländische Krankenversicherung sei nicht bis in alle Einzelheiten gesetzlich geregelt. Hier hätten die Versicherten deutlich mehr Wahlmöglichkeiten als vor der Reform. So könne die Krankenversicherung ihren Versicherten unterschiedliche Tarife anbieten. Insoweit setzten die Versicherungen die Höhe der einkommensunabhängigen Beitragskomponenten fest. Hinsichtlich des an sich standardisierten Leistungskatalogs hätten die Versicherten die Wahl, auf welche Art und Weise sie Zugang zu diesen Leistungen bekämen, d. h. sie hätten die Wahl zwischen Sachleistungsprinzip und Kostenerstattung. Von daher sei ausgehend vom deutschen Beitragssatz von 14,6 % eine Zulage von 7,3 % auf die deutsche Rente zu zahlen. Randnummer 31 Aber selbst wenn man nur einen Anspruch auf Zulage
Die vom niederländischen Belastingdienst an die Beklagte übermittelten Beiträge seien unrichtig berechnet. Dies liege daran, dass der Belastingdienst die in den Steuerbescheiden berücksichtigte „Heffingskorting“ (Steuerermäßigung) in unzulässiger Weise in voller Höhe berücksichtige. Die Steuerermäßigung könne sich nur auf die auf das niederländische Einkommen berechneten Steuern und Beiträge beziehen. Jedenfalls sei sie vorrangig hierauf anzurechnen.
ihrer Kenntnis sei auf den AWBZ-Beitrag von der Heffingskorting allenfalls ein (anteilmäßiger) Betrag i.H.v. 26,4 % in Abzug zu bringen. Danach würden sich höhere Beiträge ergeben, die der Versicherte in den Niederlanden für seine Krankenversicherung zu zahlen hatte und die bei der Berechnung
Eine Anfechtung der rein verwaltungsintern erfolgenden Beitragsmitteilung durch den Belastingdienst an die Beklagte sei dem Versicherten in den Niederlanden nicht möglich gewesen. Die Beklagte sei auch nicht in analoger Anwendung der vom BSG entwickelten Kriterien zur Bindung der Rentenversicherung an die Meldung von Versicherungszeiten ausländischer Behörden an die vom Belastingdienst übermittelten Daten gebunden. Nur bezüglich der Meldung von Versicherungszeiten bestehe eine ausdrückliche Regelung in der VO (EWG) Nr. 1408/71. Zudem verbleibe es bei der Zuständigkeit der deutschen Rentenversicherung für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des deutschen Sozialversicherungsrechts erfüllt seien. Die in den Niederlanden im Hinblick auf das Zvw und das AWBZ zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge würden durch den Belastingdienst einmal im „Aanslag inkomensafhankelijke bijdragen zorgverzekeringswet“ und einmal im „Aanslag inkomstenbelastung premie volksverzekeringen“ festgesetzt. Den Bescheiden des Belastungsdienst lägen jedoch keine konkreten Berechnungsbögen oder Erläuterungen zur Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei. Der Belastingdienst habe als aus der deutschen Rente berechnete Beiträge im Jahr 2011 einen Zvw-Beitrag von 821 € und einen AWBZ-Beitrag von 1.821 € mitgeteilt. Anders als in der von der Beklagten eingeholten Auskunft habe der Belastingdienst E hierbei jedoch den Beitragsnachlass (Heffingskorting) nicht berücksichtigt, sondern anteilig aus 1.821 € einen auf die deutsche Rente entfallenden Beitrag von 1.615,96 € (tatsächlich: 1.637 €) ermittelt. Die Beklagte habe daher für 2011 insgesamt 2.436,96 €, d. h. 203,08 € pro Monat zu berücksichtigen. Dieser Betrag liege über den in 2011 geltenden deutschen Beitragssätzen von 176 € bzw. ab Juli 2011 177,75 € monatlich, sodass dem Versicherten für das erste Halbjahr 2011 eine Zulage von 88 € und für die zweite Jahreshälfte eine Zulage von 88,88 € monatlich hätte gezahlt werden müssen. Der vom Belastingdienst B der Beklagten mitgeteilte Betrag von 1.258 € für 2011 sei unrichtig. Randnummer 32 Bei der Berechnung der Zulage sei auch die Nominalprämie, die der Versicherte unmittelbar an die CZ gezahlt habe, zu berücksichtigen. Zwar werde dieser Beitrag nicht einkommensabhängig berechnet, sondern sei für jeden Bürger gleich hoch. Über einen sogenannten „Zorgtoeslag“, der einkommensabhängig berechnet werde, könne man jedoch eine Ermäßigung dieses Beitrags erreichen. § 249a SGB V sei insoweit verfassungs- und europarechtskonform auszulegen. Wenn in § 249a SGB V die Rede davon sei, dass der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der
der Rente zu bemessenden Beiträge
dem allgemeinen Beitragssatz trage, so würden Pflichtversicherte und Versicherte im EU-Ausland im Vergleich zu privat Krankenversicherten und Versicherten mit Wohnsitz in Deutschland benachteiligt. Privatversicherte erhielten gemäß § 106 Abs. 3 S. 2 SGB VI maximal die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung als monatlichen Zuschuss. Hier erfolge keine Begrenzung auf die
der Rente zu bemessenden Beiträge. Aus ihrer Sicht liege daher ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) bzw. gegen die europarechtliche Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit vor. Diese Bedenken seien auch bereits durch das BSG in dem Urteil vom 27. Mai 2014 (B 5 RE 6/14 R) in der Rn. 59 geäußert worden. Das BSG habe dies jedoch nicht zu entscheiden gehabt, da § 249a SGB V nicht Streitgegenstand gewesen sei. Es werde daher angeregt, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darin zu sehen sei, dass in § 249a SGB V auch für Rentenbezieher mit Wohnsitz in den Niederlanden, die dort krankenversichert seien, bei der die Zulage zu den KVS-Beiträgen nur die
der deutschen Rente zu bemessenden Beiträge berücksichtigt werden. Randnummer 33 Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen (Besluit zorganspraaken AWBZ und Wijzigingen Besluit zorganspraaken AWBZ) trägt die Klägerin vor, bei dem AWBZ handele es sich nicht um eine reine Pflegeversicherung. Die Leistungen
dem AWBZ gingen über den Umfang der deutschen Pflegeversicherung weit hinaus und dienten der Absicherung gegen besonders schwere gesundheitliche Risiken. Erfasst würden auch Verletzungen und Unfälle, zumal die Niederlande nicht über eine gesetzliche Unfallversicherung verfüge. Insbesondere die in Art. 2 Nr. 1 Buchst. d), e), g), h), i), j),
SGB V maßgebliche Beitrag zur niederländischen KVS, der allein
niederländischem Recht durch die zuständige niederländische Einzugsstelle festgestellt werde, im Einzelnen berechnet werde. § 255 SGB V sei hier nicht einschlägig. Randnummer 39 Die Rechtsgrundlage für das Datenübermittlungsverfahren finde sich in Art. 76 VO (EG) Nr. 883/
frage erteilten Auskünften vom
SGB V im Hinblick auf den Umstand, dass in Deutschland eine Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung durch den Rentenversicherungsträger nicht vorgesehen sei, geäußert worden. Randnummer 47 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 19. Dezember 2016 ist zulässig und statthaft (dazu A.), jedoch unbegründet (dazu B.) Randnummer 49 A. Die formgerecht und innerhalb der bei Auslandszustellungen geltenden 3- Randnummer 50 monatigen Berufungsfrist (§§ 151, 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 87 Abs. 1 S. 2 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 143 SGG). Randnummer 51 I. Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) befugt, das Streitverfahren des Versicherten
dessen Tod fortzuführen.
1 S. 1 Nr. 1 SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten
einander
§ 4 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (vgl. BSG, Beschluss vom
1 S. 2 SGG keiner Zulassung bedurfte. Randnummer 53 III. Gegenstand des Berufungsverfahrens im Sinne von § 157 SGG i.V.m. § 95 SGG ist,
dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats das Leistungsbegehren zeitlich beschränkt hat, nur noch der Bescheid vom
1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 die Geldleistungen im Alter, auf die
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil der Berechtigte in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Daher können weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen allein deshalb verneint werden, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Zu den Geldleistungen bei Alter im Sinne der Art. 1 Buchst. t und Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 zähle auch ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung. Nichts anderes gilt für die, den zuvor genannten Vorschriften entsprechenden, in der VO (EG) Nr. 883/2004 in Art. 1 Buchst. w und Art. 7 getroffenen
folgeregelungen. Randnummer 56 I. Der Versicherte hatte für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses
Randnummer 57
1 S. 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
1 S. 2 SGB VI in der ab dem
dem Zvw) sowie den Zusatzversicherungstarifen 50+ (ergänzende Leistungen in Form von Alternativmedizin, Notfallversorgung im Ausland, Ergo- und Physiotherapie, Hilfsmitteln <Brille, Stützsohlen und ähnliches>, Hospizaufenthalt) und Tandarts (zusätzliche zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen) versichert. Hierfür hatte er ausweislich der vorgelegten Policen für die Jahre 2011 bis 2013 bei Inanspruchnahme eines Rabattes wegen einer Gruppenversicherung für die Natura polis folgende Beiträge monatlich zu entrichten: Randnummer 60 2011 2012 2013 Randnummer 61 Natura polis 99,27 € 102,41 € 100,32 € Randnummer 62 50+ 13,80 € 15,75 € 15,75 € Randnummer 63 Tandarts 16,25 € 17,55 € 17,55 € Randnummer 64 Gesamt 129,32 € 135,71 € 133,62 €. Randnummer 65 Krankenversicherungsunternehmen im Sinne von § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind alle (deutschen oder ausländischen) Versicherungsunternehmen, die eine Krankenversicherung durchführen, und nicht Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind, mögen sie im Übrigen privat oder öffentlich-rechtlich organisiert sein. Entscheidend ist, ob das niederländische Krankenversicherungsunternehmen CZ eine private Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI durchführt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 – B 5 RE 8/14 R -, Rn. 30 ff., juris, m.w.N.). Dies trifft hier nur auf die abgeschlossenen Zusatzversicherungen zu den Tarifen 50+ und Tandarts zu, die ergänzende Leistungen zu dem gesetzlichen Basispaket
dem Zvw betreffen und für deren Abschluss keine gesetzliche Verpflichtung bestand. Bei der Krankenversicherung zum Tarif Natura polis, dem obligatorischen Basispaket
dem Zvw, handelt es sich dagegen um die Durchführung einer gesetzlichen Krankenversicherung (dazu unten 3.). Randnummer 66
SGB VI für den streitigen Zeitraum ist vorliegend ausgeschlossen, da der Versicherte im Sinne von § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI – gleichzeitig - pflichtversichert in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung war. Randnummer 68 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem vom Versicherten mit der CZ abgeschlossenen Versicherungsvertrag zum Tarif Natura polis um eine gesetzliche Pflichtversicherung gegen das Risiko „Krankheit“.
der Reform des Gesundheitssystems in den Niederlanden zum 01. Januar 2006 beruht dieses auf 3 Säulen, d.h. der Pflichtversicherung
dem AWBZ (der sogenannten Langzeitpflegeversicherung, die etwa der deutschen Pflegeversicherung entspricht, aber deren Leistungsumfang über den der deutschen Pflegeversicherung hinausgeht), der Pflichtversicherung
dem Zvw (der eigentlichen Krankenversicherung, die der Basis- und Akutversorgung dient) und den freiwilligen privaten Zusatzversicherungen (die ergänzende Leistungen zum Leistungskatalog der Pflichtversicherung anbieten), vgl. Thomas Berlinger „Die Finanzierung des Gesundheitswesens in den Niederlanden“, 22. September 2014 (abrufbar unter: http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72969/finanzierung; Christina Walser „
der Gesundheitsreform in den Niederlanden: Eine neue Krankenversicherung für jeden“, in Soziale Sicherheit 3/2006, S. 87, 90). Die
dem Zvw vorgesehenen Leistungen („basispakket“), die jährlich von der niederländischen Regierung festgelegt und angepasst werden, umfassen die haus- und fachärztliche Versorgung, die zahnärztliche Versorgung bis zum Alter von 18 Jahren, Leistungen im Bereich der Schwangerschaft und Geburt, die Krankenhausversorgung, verschreibungspflichtige Arzneimittel, Hilfsmittel, die ambulante Pflege, die ambulante und stationäre psychische Versorgung bis zu einer Behandlungsdauer von 3 Jahren; Physiotherapie für Kinder und Chroniker; Logopädie, Ergotherapie, Sucht- und Ernährungsberatung sind ebenfalls in begrenztem Umfang im Basiskatalog enthalten. Der Schwerpunkt der Leistungen
dem bis Ende 2014 geltenden AWBZ lag bei der Langzeitpflege, d.h. der Pflege älterer Menschen, Menschen mit Behinderung und chronisch erkrankter psychiatrischer Patienten, in Form der ambulanten Grund- und Behandlungspflege als auch der Versorgung in einem stationären Heim. Vom Leistungskatalog des Zvw ausgeschlossen sind Sehhilfen, die zahnärztliche Behandlung für Erwachsene, Physiotherapie für erwachsene Nicht-Chroniker, Logopädie und Ergotherapie über den begrenzten Umfang des Basiskatalogs hinaus sowie bestimmte Medikamente, alternative Medizin und Homöopathie. Diesbezüglich bieten die Versicherer freiwillige private Zusatzversicherungen als Ergänzungen zum Basispaket an (Christine Arentz „Die Krankenversicherung in den Niederlanden seit 2006, Analyse der Reform und ihrer Auswirkungen“ März 2018, WIP-Analyse I/2018 S. 6 f, abrufbar bei www.wip-pkv.de; Petra Fuhrmann und Christoph J. Rupprecht, „Pflegebedürftige ältere Menschen - Selbstbestimmung stärken, Teilhabe ermöglichen, Lebensqualität erhöhen - Anregungen aus den Niederlanden“ in: Pflege-Report 2015 „Pflege zwischen Heim und Häuslichkeit“, Kapitel 5, Verlag Schattauer (Stuttgart) 2015, Kap. 5.2, abrufbar unter:https://www.wido>wido_pr2015_kap05). Randnummer 69 Seit dem Inkrafttreten des Zvw am 01. Januar 2006 besteht für alle Einwohner der Niederlande neben der schon 1968 eingeführten Pflichtversicherung
dem AWBZ gemäß Art. 2 Zvw auch die Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages für die
dem Zvw vorgesehenen Standardleistungen mit einem Krankenversicherungsunternehmen. Die Versicherungsunternehmen selbst sind gemäß Art. 3 Zvw verpflichtet, mit jedem Einwohner der Niederlande, der dies möchte, einen Krankenversicherungsvertrag für das
dem Zvw vorgesehene Standardleistungspaket abzuschließen (Christina Walser „
der Gesundheitsreform in den Niederlanden: Eine neue Krankenversicherung für jeden“, in: Soziale Sicherheit 3/2006, S. 87, 89 ff.; Geert Jan A. Hamilton „Das Krankenversicherungssystem in den Niederlanden: Von der Dualität zur Einheit“ in: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement 2013; 23; 123-135 (124,129 ff.)). Gesetzlich vorgesehene Verfahren ermöglichen die Durchsetzung der Krankenversicherungspflicht wie auch der Prämienzahlungspflicht durch das College voor Zorgverzekeringen (CVZ), die von Geldstrafen bis zu einer Versicherung bei einem Krankenversicherer von Amts wegen reichen (vgl. Geert Jan A. Hamilton „Das Krankenversicherungssystem in den Niederlanden: Von der Dualität zur Einheit“ in: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement 2013; 23; 123-135
Einführung des Zvw neugegründete Nederlandse Zorgautoriteit (NZa) (Christina Walser „
der Gesundheitsreform in den Niederlanden: Eine neue Krankenversicherung für jeden“, in Soziale Sicherheit 3/2006, S. 87, 92; Geert Jan A. Hamilton „Das Krankenversicherungssystem in den Niederlanden: Von der Dualität zur Einheit“ in: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement 2013; 23; 123-135 (129 f., 131)). Die Ausführung der gesetzlichen Krankenpflichtversicherung
dem Zvw obliegt nunmehr privaten Versicherungsunternehmen, die zum Teil mit den früheren Krankenkassen fusionierten bzw. teilweise aus den früheren Krankenkassen entstanden sind. Die Versicherten können bei Vertragsabschluss nunmehr selbst zwischen dem Sachleistungsprinzip („Natura“-Verträge) und dem Kostenerstattungsprinzip („Restitute“-Verträge) wählen, wobei die Versicherer auch Mischformen („Combinatie“-Verträge) anbieten können. Da für die Versicherer ein Kontrahierungszwang und ein Verbot der Prämiendifferenzierung
Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und sozialer Situation besteht, findet ein gesetzlich vorgesehener morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich durch Zuweisungen aus dem neu geschaffenen nationalen Krankenversicherungsfond, in den auch Steuermittel fließen, statt (Christina Walser „
der Gesundheitsreform in den Niederlanden: Eine neue Krankenversicherung für jeden“, in: Soziale Sicherheit 3/2006, S. 87, 90 f.; Geert Jan A. Hamilton „Das Krankenversicherungssystem in den Niederlanden: Von der Dualität zur Einheit“ in: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement 2013; 23; 123-135
dem Zvw einkommensabhängige Beiträge, die mit der Steuer jährlich von der niederländischen Steuerverwaltung (Belastingdienst) erhoben und im nationalen Krankenversicherungsfond deponiert werden, und zum anderen eine monatliche nominale Prämie an den Krankenversicherer zu zahlen. Die Versicherer haben für das
dem Zvw vorgesehene Standardleistungspaket von jedem Versicherten ab 18 Jahren eine einkommensunabhängige nominale Prämie zu erheben. Dabei können sie verschiedene Tarife, differenziert
der angebotenen Leistungserbringungsart, festlegen, wobei für jede Tarifart nur ein Prämienniveau festgesetzt werden darf. Zudem können sie Rabatte für Gruppenversicherungen und freiwillige Selbstbeteiligungen, die über den für Versicherte ab 18 Jahren seit Januar 2008 (an Stelle der früher möglichen Schadensfreiheitrabatte) gesetzlich normierten generellen Selbstbehalt hinausgehen, festlegen. Die Beiträge für nicht erwerbstätige Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren werden vom Staat getragen. Zudem besteht für Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, von der Steuerverwaltung eine staatliche Zulage zur nominalen Prämie
dem Wet op de zorgtoeslag zu erhalten (Christina Walser „
der Gesundheitsreform in den Niederlanden: Eine neue Krankenversicherung für jeden“, in: Soziale Sicherheit 3/2006, S. 87, 91, 92; Geert Jan A. Hamilton „Das Krankenversicherungssystem in den Niederlanden: Von der Dualität zur Einheit“ in: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement 2013; 23; 123-135 (130,133); siehe auch das vom SG aus dem Verfahren L 22 R 543/10 beigezogene, an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gerichtete Informationsschreiben des niederländischen Ministeriums für Volksgesundheit, Wohlfahrt und Sport (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport) zu dem ab Januar 2006 geltenden Krankenversicherungsrecht, S. 2, Beiheft zur Gerichtsakte). Die Verpflichtung zum Abschluss einer den Vorgaben des Zvw entsprechenden Versicherung, der vom Gesetzgeber vorgegebene Leistungskatalog, der gesetzlich normierte Kontrahierungszwang, das Verbot der Prämiendifferenzierung wie auch die umfassende Kontrolle und Aufsicht über die privatrechtlich organisierten Krankenversicherer machen deutlich, dass es sich bei der Versicherung zum Basispaket
dem Zvw gerade nicht um eine private Versicherung, in der Leistungsangebot und Prämien vom Versicherer völlig frei gestaltet werden können, sondern um die gesetzliche (Pflicht)-Krankenversicherung der Niederlande handelt. Randnummer 70 Der Bewertung der Krankenversicherung
dem Zvw als einer mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung annähernd vergleichbaren Pflichtversicherung steht auch nicht entgegen, dass die Pflichtversicherung nicht kraft Gesetzes mit der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes beginnt (so die deutsche gesetzliche Krankenversicherung), sondern „nur“ eine Versicherungspflicht besteht, aufgrund der sich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden versichern müssen (Art. 2 Zvw), was den Abschluss eines Versicherungsvertrages erfordert. Sowohl Pflichtversicherung als auch Versicherungspflicht bewirken, dass die von ihnen erfassten Personen verbindlich einer Versicherung zugeführt werden (vgl. BSG, Urteile vom 27. Mai 2014 – B 5 RE 6/14 R -, Rn. 42 ff., und - B 5 RE 8/14 R -, Rn. 49 ff., juris, jeweils zur schweizerischen OKPV). Randnummer 71 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die Pflichtversicherung
dem Zvw auch nicht mit der Versicherung
3 VVG vergleichbar. Ebenso wie die deutsche gesetzliche Krankenversicherung ist die Versicherung
dem Zvw eine vorrangige Versicherung, die die gesamte Wohnbevölkerung der Niederlande erfasst. Demgegenüber stellt sich die Versicherung
3 VVG als Auffangversicherung dar, die lediglich den Teil der Wohnbevölkerung betrifft, der keine andere Absicherung im Krankheitsfall hat; dieser Teil beläuft sich auf ca. 10 % (vgl. BSG, Urteile vom 27. Mai 2014 – B 5 RE 6/14 R -, Rn. 47, und - B 5 RE 8/14 R -, Rn. 54, juris, jeweils m.w.N.). Die Versicherungspflicht
3 S. 1 VVG gilt unter anderem nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG). Allein die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland schützt aber über 90 % der Wohnbevölkerung (vgl. BSG, Urteile vom 27. Mai 2014 – B 5 RE 6/14 R -, Rn. 47, und - B 5 RE 8/14 R -, Rn. 54, juris; Beck in: beck-online Grosskommentar, Stand 15. Mai 2023, § 1 SGB V, Rn. 5). Randnummer 72 4. Von dem Ausschluss
1 S. 2 SGB VI ist auch die private (freiwillige) Zusatzkrankenversicherung des Versicherten
den Tarifen 50+ und Tandarts unter dem Aspekt der Gleichzeitigkeit erfasst, und zwar unabhängig davon, ob diese Tarife überhaupt einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI beinhalten. Der Ausschlusstatbestand des § 106 Absatz 1 S. 2 SGB VI ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichzeitigkeit verwirklicht, wenn neben der privaten Krankenzusatzversicherung zeitgleich Versicherungspflicht in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht (Peters in: beck-online Grosskommentar, § 106 SGB VI. Rn. 13, Stand 01. März 2019; BSG, Urteile vom 27. Mai 2014 – B 5 RE 6/14 R -, Rn. 60 f., und - B 5 RE 8/14 R -, Rn. 66 f., juris). Der Versicherte unterlag im streitigen Zeitraum aufgrund seiner Wohnsitznahme in den Niederlanden der Versicherungspflicht
dem Zvw und war gleichzeitig bei demselben Krankenversicherungsträger - der CZ - freiwillig krankenzusatzversichert. Randnummer 73 5. § 106 Abs. 1 SGB VI ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden. Randnummer 74 Inländischer Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG,
dem einem Auslandsrentner ein Beitragszuschuss zuzuerkennen ist, wenn bei vergleichbarer Sachlage, die in Anknüpfung an die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen ist, auch einem Inlandsrentner diese Leistungen zu gewähren wären. Da die Pflichtmitgliedschaft eines Inlandsrentners in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung eines Beitragszuschusses
SGB VI ausschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Pflichteinbeziehung in ein ausländisches gesetzliches Krankenschutzsystem dieselbe Wirkung hat (BSG, Urteile vom 27. Mai 2014 – B 5 RE 6/14 R -, Rn. 55 f., und - B 5 RE 8/14 R -, Rn. 61 f., juris). Randnummer 75 Auch
Unionsrecht ergibt sich keine andere Beurteilung. So liegt dem zur Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften ergangenen Urteil des EuGH vom
der Rente zu bemessenden Beiträge
dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge.
Juli 2011 geltenden Fassung (geändert durch Art. 4 Nr. 10 Buchst. a i.V.m. Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011, BGBl I, 1202) trägt bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente
1 S. 1 beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der
der Rente zu bemessenden Beiträge
dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge.
1 S. 2 SGB V tragen die Beiträge aus ausländischen Renten
1 S. 2 die Rentner allein. Im Zuge der Einbeziehung ausländischer Renten in die Beitragspflicht
SGB V wurde auch § 249a SGB V angepasst und um eine gesonderte Regelung zur Tragung der Beiträge bei ausländischen Renten ergänzt. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen. Im Bereich der Krankenversicherung für Rentner wurde dies dadurch umgesetzt, dass auch ausländische Renten zur deutschen Krankenversicherung verbeitragt werden (zur Zulässigkeit der Verbeitragung ausländischer Renten schon unter Geltung der VO (EWG) Nr. 1408/71: EuGH, Urteil vom
SGB V ermittelt, der im streitigen Zeitraum 15,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen betrug. Der Beitragsbemessung ist der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen (Hornig in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand:
der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
der Rente zu bemessende Beiträge“ handelt. § 249a SGB V soll
dem eindeutigen Wortlaut der Norm Rentner teilweise von der finanziellen Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge freistellen, die auf dem deutschen Rentenbezug beruhen. Gewollt ist daher eine Entlastung nur, soweit eine Belastung aufgrund der deutschen Rentenzahlung erfolgt (vgl. Urteile des LSG Baden-Württemberg vom
dem Wet op de zorgtoeslag zu erhalten, berührt dies die konkrete – völlig einkommensunabhängige – Tarifgestaltung bzw. Beitragserhebung durch die Krankenversicherungsunternehmen nicht. Vielmehr handelt es sich bei der staatlichen Zulage um eine zusätzliche Sozialleistung bei entsprechender Bedürftigkeit. Randnummer 81 Dass pauschal bemessene Kopfprämien einer (ausländischen) Krankenversicherung nicht unter § 249a SGB V fallen, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen die Art. 7 VO (EG) 883/2004 bzw. (zuvor) Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71.
(zuvor) Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 dürfen zwar Geldleistungen, die
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Vorliegend fehlt es schon an einer Kürzung der Rentenleistung, denn der Zahlbetrag der Rente des Versicherten wurde weder angetastet noch zur Beitragsbemessung herangezogen. Die Beiträge zur CZ Krankenversicherung (Natura polis) waren völlig unabhängig vom Bezug einer deutschen Rente zu entrichten. Es besteht auch keine verfassungs- oder unionswidrige Ungleichbehandlung zu privat oder freiwillig versicherten Rentenbeziehern, weil für diese Gruppen § 249a SGB V keine Anwendung findet, sondern § 106 SGB VI. Eine Vermengung der Anwendungsbereiche von § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI und § 249a SGB V verbietet sich aber und ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten (BSG, Urteile vom 27. Mai 2014 – B 5 RE 6/14 R -, Rn. 51, und - B 5 RE 8/14 R -, Rn. 57, juris). Randnummer 82 2. Soweit der Versicherte für den streitigen Zeitraum einkommensabhängige Beiträge sowohl
dem AWBZ als auch
dem Zvw an die niederländische Steuerverwaltung (Belastingdienst) zu entrichten hatte, ist bei der Bestimmung der Höhe der Zulage in entsprechender Anwendung von § 249a SGB V Folgendes zu beachten: Randnummer 83 § 249a SGB V geht im Grundsatz von einer paritätischen Tragung der Beiträge zur (deutschen) gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner durch den Versicherten und den Rentenversicherungsträger aus, sodass bei entsprechender Anwendung auch nur der hälftige, sich aus der deutschen Altersrente bemessende Beitrag zur niederländischen Pflichtkrankenversicherung als Zulage gezahlt werden kann. Da
den Regelungen des anderen Mitgliedstaates, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat und dessen Krankenversicherungspflicht er unterliegt, im Vergleich zum deutschen Beitragsrecht auch die Erhebung höherer, aus der deutschen Rentenleistung zu bemessender Beiträge in Betracht kommt, darf die Zulage nicht den Betrag überschreiten, den der Rentenversicherungsträger maximal bei Wohnsitz des Versicherten in Deutschland und Mitgliedschaft in der KVdR aus der deutschen Altersrente zu tragen hätte. Denn
der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
dem ausländischen Einkommen bestehend aus der deutschen Altersrente bemessen worden ist, zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Jahresbetrag der deutschen Altersrente von 14.537,46 € (14.537 €) ergab sich für 2011 ein Jahresbeitrag von 821 € (5,65 % von 14.537 €) bzw. ein Monatsbeitrag von (gerundet) 68,42 €. Randnummer 85 Unter Zugrundelegung der vom Versicherten zu zahlenden Zvw-Beiträge, die nur aus der deutschen Altersrente bemessen worden sind, lässt sich in entsprechender Anwendung von § 249a SGB V ein Anspruch auf Zulage in Höhe der Hälfte dieser Zvw-Beiträge, d.h. ein monatlicher Anspruch des Versicherten in Höhe von 34,21 € für 2011 begründen. Randnummer 86 b) Ein Anspruch auf eine höhere als von der Beklagten im streitigen Zeitraum gewährten Zulage ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Belastingdienst in dem endgültigen Steuerbescheid vom 07. August 2013 für das Jahr 2011 anhand des Gesamteinkommens festgesetzten AWBZ-Beitrages. Randnummer 87 aa) Der Senat hat bereits rechtliche Bedenken, die vom Belastingdienst
dem AWBZ erhobenen Beiträge bei Gewährung einer Zulage entsprechend § 249a SGB V zu berücksichtigen. Randnummer 88 § 249a SGB V sieht nur eine anteilige Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken versicherung durch den Rentenversicherungsträger vor. Dagegen haben in Deutschland Versicherte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner sind, gemäß § 59 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) seit April 2004 ihre Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung alleine zu tragen. Der Rentenversicherungsträger ist nicht (mehr) in die Tragung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung einbezogen. Die alleinige Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung durch die Rentner ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 11/06 R -, und BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 2010 – 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 –, (beide in juris). Da der deutsche Rentenversicherungsträger an der Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung der Rentner überhaupt nicht beteiligt ist, fehlt es schon dem Grunde
an einer exportierbaren Geldleistung bei Alter im Sinne der Art. 1 Buchst. t und Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Art. 1 Buchst. w und Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004. Daher kommt ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht in Betracht. Randnummer 89 Vorliegend spricht Einiges dafür, dass es sich bei der Pflichtversicherung
dem bis zum 31. Dezember 2014 geltenden AWBZ um die mit der deutschen sozialen Pflegversicherung
dem SGB XI vergleichbare gesetzliche Pflegeversicherung der Niederlande handelt. Randnummer 90 Wie das BSG bereits für die Beurteilung von Ansprüchen der Auslandsrentner in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung wiederholt entschieden hat, ist hinsichtlich der Prüfung einer gesetzlichen Pflichtversicherung den möglicherweise anders gelagerten Verhältnissen im Ausland Rechnung zu tragen. Insoweit werde lediglich vorausgesetzt, dass die ausländische gesetzliche Krankenversicherung wenigstens annähernd mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist (vgl. BSG, Urteile vom 27. Mai 2014 – B 5 RE 6/14 R -, Rn. 40, und - B 5 RE 8/14 R -, Rn. 47, juris; BSG SozR 2200 § 381 Nr. 22 S. 56; BSGE 47, 64, 65 = SozR 2200 § 381 Nr. 30). Nichts anderes gilt für den Vergleich der gesetzlichen Pflegeversicherungen, wonach nur eine annähernd ähnliche Ausgestaltung und keine Deckungsgleichheit zu fordern ist. Randnummer 91 In den Niederlanden wurde mit dem Inkrafttreten des AWBZ im Jahr 1968 eine alle Einwohner erfassende Pflichtversicherung eingeführt, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit absicherte. Die Finanzierung erfolgte über einkommensabhängige Beiträge, die von der Steuerverwaltung erhoben und an den Pflegeversicherungsfond weitergeleitet wurden (Christine Arentz „Die Krankenversicherung in den Niederlanden seit 2006, Analyse der Reform und ihrer Auswirkungen“ März 2018, WIP-Analyse I/2018 S. 8, abrufbar bei www.wip-pkv.de ). Ähnlich den Pflegekassen in Deutschland wurde die Pflegeversicherung auch in den Niederlanden bei den Krankenversicherungen angesiedelt. Jedoch gab es nur eine Pflegekasse für alle Krankenkassen/-versicherer. Das AWBZ regelte die Pflege für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und chronisch erkrankte psychiatrische Patienten. Es umfasste die Leistungen der ambulanten Grund- und Behandlungspflege als auch die Versorgung in einem stationären Heim (Pflegeheim, Senioren- bzw. Altenheim). Um die häusliche Pflege zu stärken und hilfe- und pflegebedürftigen Menschen ein möglichst selbstverantwortliches Leben zu ermöglichen, wurde bereits im Jahr 1996 ein personengebundenes Budget eingeführt. Dies erlaubte den Betroffenen, selbst darüber zu bestimmen, wie der individuelle Pflegebedarf gedeckt werden soll, wobei die zweckgebundene Verwendung des Budgets
gewiesen werden musste. Dagegen sind seit 2007 die Kommunen im Rahmen des Gesetzes über allgemeine Unterstützungsmaßnahmen (Wet maatschappelijke ondersteuning, WMO) für soziale Angebote und Dienstleistungen der ambulant betreuten Pflegebedürftigen (z.B. Freizeitangebote, Essen auf Rädern, Mobilität und hauswirtschaftliche Hilfen, Wohnraumanpassungen und die Bereitstellung von Hilfsmitteln, z.B. Rollatoren/ Rollstühle) verantwortlich, die über Steuermittel finanziert werden (vgl. Petra Fuhrmann und Christoph J. Rupprecht, „Pflegebedürftige ältere Menschen - Selbstbestimmung stärken, Teilhabe ermöglichen, Lebensqualität erhöhen - Anregungen aus den Niederlanden“ in: Pflege-Report 2015 „Pflege zwischen Heim und Häuslichkeit“, Kapitel 5, Verlag Schattauer (Stuttgart) 2015, Kap. 5.2, abrufbar unter: https://www.wido>wido_pr2015_kap05; „Das System der Pflege in den Niederlanden“, Aktenzeichen: WD 9-3000-080/19, Datum: 30. Dezember 2019, Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag; abrufbar unter: https://www.bundestag.de >WD-9-080-19-pdf-data) . Randnummer 92
2 S. 1 SGB XI sind in Deutschland kraft Gesetzes alle Personen in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, d.h. es werden analog zur gesetzlichen Krankenversicherung ca. 90 % der Wohnbevölkerung erfasst. Zudem muss gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 SGB XI wer privat versichert ist, eine private Pflegeversicherung abschließen. Aufgabe der Pflegeversicherung ist es, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind (§ 1 Abs. 4 SGB XI). Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 SGB V) wahrgenommen (§ 1 Abs. 3 SGB XI). Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert, die sich
den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten (§ 1 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB XI).
1 SGB XI werden als pflegebedürftig Personen angesehen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne der Pflegebedürftigkeit sind:
rangverhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen (
dem Versorgungsrecht, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlich geregelten Unfallversorgung oder Unfallfürsorge, der häuslichen Krankenpflege
SGB V, den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch <SGB XII>, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch <SGB VIII>). Randnummer 94 Die deutsche Pflegeversicherung sah im streitigen Zeitraum verschiedene Leistungen zugunsten pflegebedürftiger Personen vor: Pflegesachleistungen
SGB XI, ein Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
SGB XI, eine Kombination von Geldleistung und Sachleistung
SGB XI sowie eine Pflege in vollstationären Einrichtungen
SGB XI.
SGB XI hatten Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege Anspruch auf Sachleistungen in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, die von Mitarbeitern ambulanter Pflegedienste erbracht werden, bei denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag geschlossen hatte. Die Kosten für diese Hilfeleistungen wurden nur bis zu einem Höchstbetrag übernommen, dessen Höhe von der Stufe der Pflegebedürftigkeit des Anspruchsberechtigten abhängig war. Die häusliche medizinische Behandlungspflege gehörte jedoch nicht zu den Sachleistungen im Sinne des § 36 SGB XI sondern wurde von der Krankenversicherung abgedeckt, da § 13 Abs. 2 SGB XI anordnete, dass die Leistungen der häuslichen Krankenpflege
SGB V unberührt bleiben.Mit dem Pflegegeld
SGB XI erhielten Pflegebedürftige einen monatlichen Geldbetrag für die Pflege, wenn sie sie sich selbst in eigener Verantwortung die von Ihnen benötigte Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung beschaffen wollten. Dieser Geldbetrag konnte von den Anspruchsberechtigten frei und daher auch für die Bezahlung von Leistungen verwendet werden, die Pflegeversicherung nicht absicherte oder von Dienstleistern erbracht werden, die keine zugelassenen Pflegedienste sind. Die Höhe des Pflegegeldes richtete sich ebenfalls
dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
SGB XI konnte ein Versicherter, der die ihm
SGB XI zustehenden Sachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch nahm, daneben Pflegegeld
SGB XI erhalten, das allerdings um den Prozentsatz gemindert wurde, in dem er Sachleistungen
Der Leistungsberechtigte hatte sich jedoch vorab zu entscheiden, in welchem Umfang er die letzten genannten Leistungen in Anspruch nehmen möchte, und war daran für 6 Monate gebunden. Randnummer 95 Ferner hatten Pflegebedürftige
SGB XI Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, wenn häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege nicht möglich war oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kam. In diesen Fällen übernahmen die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen zu der medizinischen Behandlungspflege und die soziale Betreuung pauschal. Die Höhe der Pauschale hing von der jeweiligen Stufe der Pflegebedürftigkeit ab. Dabei durfte der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbarer Investitionskosten nicht übersteigen. Zudem gab es noch die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung
SGB XI, für den Fall dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden konnte und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreichte. Hierbei übernahm die Pflegekasse die pflegebedürftigen Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem bestimmten Betrag pro Kalenderjahr. Randnummer 96 Weiterhin hatten Pflegebedürftige
SGB XI Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder
tpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden konnte oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häusliche Pflege erforderlich war. Die Pflegekasse übernahm dann die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem
der Pflegestufe gestaffelten Gesamtbetrag. Die teilstationäre Pflege umfasste auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der
tpflege und zurück. Randnummer 97
SGB XI hatten Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitrugen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichten, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten waren. Dabei sollten technische Pflegehilfsmittel möglichst vorrangig leihweise überlassen werden. Randnummer 98
den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen, dem Besluit zorgaanspraaken AWBZ (Erlass Pflegeansprüche AWBZ) betreffend den Leistungskatalog ab Januar 2010 sowie dem Wijzigingen Besluit zorgaanspraaken AWBZ (Änderungen des Erlasses Pflegeansprüche AWBZ) betreffend die ab Januar 2011 geltenden Änderungen im Leistungskatalog der AWBZ - Informationsschreiben des CVZ - vom 23. Dezember 2010) ergeben sich mit dem SGB XI vergleichbare Leistungsansprüche
dem AWBZ. So erfassen die Art. 4 bis 9a des Besluit zorgaanspraaken AWBZ i.V.m. dem Wijzigingen Besluit zorgaanspraaken AWBZ Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen (vollstationär, teilstationär, Tages- oder
tpflege, Kurzzeitpflege).
des Besluit zorgaanspraaken AWBZ besteht bei Pflege nur für einen Tagesteil – bei medizinischer Notwendigkeit – auch ein Anspruch auf Transport, vergleichbar mit § 41 Abs. 1 S. 2 SGB XI. Das AWBZ geht ebenso wie § 13 Abs. 1, 2 und 3 S. 3 SGB XI davon aus, dass eine Leistungspflicht für die unter Art. 2 Nr. 1 Buchst. a bis i aufgeführten Leistungen nur besteht, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die bereits aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung oder einer Krankenversicherung im Sinne des Zvw bestritten werden können (Art. 2 Nr. 1 Besluit zorgaanspraaken AWBZ). Wie aus der dem Wijzigingen Besluit zorgaanspraaken AWBZ beigefügten Anlage deutlich wird, garantiert auch das AWBZ (wie das SGB XI) keine volle Kostenübernahme sondern haben die Leistungsberechtigten einen Eigenanteil zu tragen, der u.a. von der jeweiligen Einstufung der (notwendigen) Pflegeintensität abhängig ist. Insbesondere knüpft der stationäre oder teilstationäre Aufenthalt in einer Einrichtung (Art. 9 und 9a Besluit zorgaanspraaken AWBZ i.V.m. dem Wijzigingen Besluit zorgaanspraaken AWBZ) an einen Einstufungsbeschluss
dem Pflegeeinstufungserlass an. Die
dem SGB XI vorgesehene Zahlung von Pflegegeld ist vergleichbar mit dem
dem AWBZ möglichen persönlichen Budget, denn beides ermöglicht den Pflegebedürftigen eine selbstbestimmte Gestaltung der Pflege. Randnummer 99 Zwar ist nicht zu verkennen, dass
dem Besluit zorgaanspraaken AWBZ in stationären Einrichtungen auch Leistungen, die auf Heilung oder Verhinderung einer Verschlimmerung von Erkrankungen bzw. Behinderungen ausgerichtet sind, erbracht werden können (vgl. Art. 5, Art. 13 Nr. 2 – bzgl. psychiatrischer Erkrankungen bei länger als ein Jahr andauernder stationärer Behandlung -) oder dass z.B. die Versorgung mit Arzneimitteln und die zahnärztliche Versorgung bei einer stationären Pflege
Art. 15 Nr. 1 Buchst. c und e) mit umfasst sind, also Leistungen erbracht werden können, die in Deutschland der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden. Da jedoch nur eine annähernde Vergleichbarkeit zu fordern ist, vermögen einzelne über den Leistungsumfang der deutschen sozialen Pflegeversicherung hinausgehende Leistungen
dem AWBZ noch nicht eine Gleichsetzung mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen. Zumal zu berücksichtigen ist, dass das AWBZ auch Leistungsansprüche regelt, die in Deutschland von anderen Sozialleistungsträgern, wie z.B. der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
dem SGB XII oder SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, für die keine Beitragspflicht der Rentner (mit anteiliger Beitragslast der Rentenversicherungsträger) besteht. Randnummer 100 bb) Selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit der Pflichtversicherung
dem AWBZ mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung führt die Berücksichtigung der aus der deutschen Rente bemessenen AWBZ-Beiträge bei der Bestimmung der Zulage
der Rentenleistung bemessenen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. von den tatsächlich zu zahlenden Beiträgen aus, die zwischen dem Rentenbezieher und dem Rentenversicherungsträger aufgeteilt werden. Hierbei geht es nicht um fiktive Beiträge, sondern um ganz real zu zahlende Beiträge. Dies ist auch bei der analogen Anwendung des § 249a SGB V zu beachten. Soweit Beiträge vom Belastungsdienst tatsächlich nicht erhoben wurden, konnte auch keine Belastung des Versicherten wegen seiner deutschen Rentenleistung entstehen. Dies hat zur Folge, dass der Versicherte auch keine Entlastung benötigte und daher eine solche auch nicht beanspruchen konnte (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2019 - L 6 R 36/17 -, Rn. 37 , juris). Randnummer 102 Aus diesem Grunde vermag der Senat auch nicht die vom Belastungdienst B ermittelten Beträge für die –
Ansicht des Belastingdienst B - auf die deutsche Rentenleistung entfallenden AWBZ-Beiträge (vgl. die Darstellung in der letzten Auskunft vom
der letzten Darstellung in der Auskunft vom 31. Juli 2024 soll in den Jahren 2011 bis 2013 überhaupt keine Einkommensteuer angefallen sein, da zunächst ein Abzug der Algemene Heffingskorting sowie der Ouderenkorting vorgenommen worden sei und bei der erst danach anschließenden Anrechnung des „Abzugs anderweitig versteuerter Alterseinkommen“ (Aftrek elders belast inkomen), dieser den Einkommensteuerbetrag überstiegen habe. Dies steht im krassen Widerspruch zu der Darstellung in den Steuerbescheiden.
den vorliegenden Steuerbescheiden ist
Ermittlung des zu versteuernden und zu verbeitragenden Gesamteinkommens (14.986 € im Jahr 2011, 16.563 € im Jahr 2012 und 19.422 € im Jahr 2013) hieraus
Feststellung des ursprünglichen Einkommensteuerbetrages (277 € für 2011, 322 € für 2012 und 1.136 € für 2013) unter Abzug des „Aftrek elders belast inkomen“ (Abzug für anderweitig versteuertes Alterseinkommen: 269 € für 2011, 288 € für 2012 und 1.031 € für 2013) eine Resteinkommensteuerschuld von 8 € für 2011, 34 € für 2012 und 105 € für 2013 festgestellt worden. Entgegen der Auskunft des Belastingdienst B vom
der Darstellung in den Steuerbescheiden überhaupt nicht gekommen. Randnummer 104
2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Vereinbarkeit von § 249a SGB V (in entsprechender Anwendung) mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vorliegt, soweit a) die Beteiligung der Rentenversicherungsträger
dieser Vorschrift an den Kosten einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung ausscheidet, wenn diese Beiträge nicht
der Rente bemessen, sondern wie bei der niederländischen Krankenversicherung
dem Zvw zum Teil als Kopfprämie erhoben werden, und b) eine Beteiligung der Rentenversicherungsträger
dieser Vorschrift an den Kosten einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung, deren Beiträge aus der deutschen Rentenleistung bemessen werden und deren Beitragssätze geringer als der
SGB V maßgebliche Beitragssatz sind, nur in Höhe der Hälfte dieser aus der deutschen Rente bemessenen und unter Berücksichtigung von
lässen festgesetzten Beiträge zur ausländischen Pflichtkrankenversicherung erfolgt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001592053
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.