dem den Antragstellern zu 2, 4, 5 und 6 die Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug erteilt worden sind und der Rechtsstreit insoweit mit am
eigenen Angaben die Eltern, die Antragsteller zu 3 bis 7 die Geschwister des am 8 ... in Syrien geborenen T ..., dem mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 11. Juni 2024 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Die Antragsteller leben
eigenen Angaben gemeinsam in F ... . Randnummer 3 Die Antragsteller,
ihrem Vorbringen allesamt syrische Staatsangehörige, registrierten sich am 24. Juni 2024 auf der Warteliste des Terminvergabesystems der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut und erhielten daraufhin per E-Mail die Antwort, dass die Wartezeit bis zum Termin zur Visumsbeantragung wegen der hohen
frage mehrere Monate dauern könne. Mit E-Mail vom
zug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn bzw. Bruder. Die Sache sei eilbedürftig, da wegen der bevorstehenden Volljährigkeit der Referenzperson Rechtsverlust drohe. II. Randnummer 6 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller zu 1, 3 und 7, Randnummer 7 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen, Randnummer 8 hat keinen Erfolg. Randnummer 9
GO - ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden.
GO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) ebenso glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 10 Ihrem Wesen und Zweck entsprechend, können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden. Den Antragstellern soll durch eine solche Anordnung indes nicht schon in vollem Umfang das gewährt werden, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 - juris Rn. 3). Randnummer 11 Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rück-sicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom
G ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich
den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (für subsidiär Schutzberechtigte)
G besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG finden keine Anwendung. Die sonstigen in § 5 AufenthG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen hingegen vorliegen. Randnummer 14 Der Anspruch
G besteht nur für die Einreise des Elternteils während der Minderjährigkeit des subsidiär schutzberechtigten Kindes (vgl. BVerwG, Urteil vom
G erteilt werden können. Randnummer 15 Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist, die
G anstehende Auswahlentscheidung selbst vorzunehmen, die in der Praxis vom Bundesverwaltungsamt erfolgt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2024 - VG 24 L 283/24 V - Entscheidungsabdruck S. 3). Denn es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Visumserteilung auf der Grundlage des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Randnummer 16 Zwar ist der am 8 ... geborene Sohn des Antragstellers zu 1, dem infolge der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis
G erteilt wurde, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) minderjährig. Es befindet sich bisher auch kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet. Die Minderjährigkeit der Referenzperson führt darüber hinaus auch zur Annahme des Vorliegens humanitärer Gründe
G, die bereits dann vorliegen, wenn eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2024 - VG 36 L 112/24 V - Entscheidungsabdruck S. 5). Randnummer 17 Da der Antragsteller zu 1 jedoch weder in Beirut noch in Erbil bei der Botschaft bzw. bei IOM persönlich vorgesprochen hat, fehlt es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung
G, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG ist für eine Entscheidung über die Visumserteilung vor diesem Hintergrund grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
G sollen bei jeder Beantragung eines nationalen Visums zur Feststellung und Sicherung der Identität die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind
der Sonderregelung in § 49 Abs. 6a AufenthG das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Randnummer 18 Für die Beantragung eines Visums als solche bestehen hingegen keine besonderen Formbestimmungen. Sie kann - wie im vorliegenden Fall - formlos und auch per E-Mail erfolgen, solange das Begehren jedenfalls sinngemäß erkennbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
G droht, ist eine Atypik bezogen auf den Antragsteller zu 1 nicht auszumachen.
Auffassung der erkennenden Kammer ist es nicht unverhältnismäßig, wenn sich der Antragsteller zu 1 in die Reihe der Wartenden einreiht, ohne im Wege des Absehens vom Erfordernis der Klärung seiner Identität in einem persönlichen Vorsprachetermin privilegiert zu werden. Denn gerade im Vergleich zu Fällen anderer Antragsteller, bei denen unter 14 Jahre alte Minderjährige betroffen sind, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig ansieht (vgl. BT-Drucksache 19/2438 vom 4. Juni 2018, Begründung zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz, S. 23), ist ein Grund für eine zwingende Privilegierung im vorliegenden Fall mit Blick auf das Kindeswohl der in wenigen Tagen volljährig werdenden Referenzperson nicht erkennbar. Dass die Antragsgegnerin angesichts der in vielen Fällen tangierten Minderjährigen nicht regelmäßig ohne weitere hinzutretende Gründe Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung der grundsätzlich im persönlichen Vorsprachetermin zu klärenden Identität der Antragsteller machen kann, ist angesichts der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
vollziehbar und nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Termine zur Vorsprache grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge abhängig vom Registrierungsdatum vergibt und Sondertermine nur einräumt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die im Verhältnis zu den Interessen anderer Antragsteller eine rasche Terminierung als dringlich erscheinen lassen, insbesondere bei schweren, nur im Bundesgebiet behandelbaren Krankheiten, der dringenden Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller oder dem in Kürze bevorstehende Tod der Referenzperson. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Minderjährigkeit allein keine gebundene Terminvergabepraxis bedinge; vielmehr seien auch bei minderjährigen Antragstellern oder Referenzpersonen die Interessen der sonstigen Antragsteller zu berücksichtigen. Da dem Recht des minderjährigen Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, umso dringender Geltung zu verschaffen sei, je jünger der minderjährige Antragsteller bzw. die Referenzperson sei, komme die Priorisierung einer Referenzperson, die in weniger als einem Monat volljährig werde, nicht in Betracht, weil die Vergabe eines Sondertermins in dieser Konstellation die Wartezeit anderer Antragsteller insbesondere auch in denjenigen Fällen verlängere, in denen unter 14-jährige Minderjährige betroffen seien. Die Vergabe eines besonderen Termins zur Vorsprache des Antragstellers zu 1 würde dem Grundsatz einer effektiven,
rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeitenden Verwaltung widersprechen. Randnummer 23
Auffassung der erkennenden Kammer sind diese Ausführungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der Antragsteller zu 1 hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin vorliegend verpflichtet wäre, ihm einen zeitnahen Sondertermin einzuräumen. Denn eine besondere Notlage im dargelegten Sinne, die ein Abweichen von der üblichen Terminvergabepraxis rechtfertigt, lässt sich den Akten oder dem Vorbringen der Antragstellerseite nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Referenzperson demnächst volljährig wird und der Antragsteller zu 1 dann schon aus diesem Grund keinen Anspruch aus § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr wird herleiten können, genügt für die Annahme einer solchen besonderen Notlage nicht. Hierbei darf, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht unberücksichtigt bleiben, das eine Bevorzugung des Antragstellers zu 1 innerhalb des Terminvergabesystems bei den dargelegten begrenzten Kapazitäten der Botschaft in Beirut zu Lasten anderer Visumsantragsteller ausfallen würde, die unter vergleichbaren Umständen die Erteilung von Visa begehren. Woraus der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber anderen auf einen Vorsprachetermin wartenden Personen in ähnlicher Lage herleiten will, ist nicht erkennbar. An dieser Einschätzung vermögen auch Erwägungen des Kindeswohls nichts zu ändern, weil die Referenzperson zwar minderjährig ist, aber in wenigen Tagen volljährig wird. Es ist weder erkennbar noch seitens der Antragsteller vorgetragen, dass die Referenzperson zwingend auf die Anwesenheit des Antragstellers zu 1 angewiesen ist. Aufgrund seines Alters und der Betreuungssituation durch einen Vormund und in Kürze durch seine Mutter ist von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Referenzperson nicht auszugehen. Randnummer 24 Der Antragsteller zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Antragsteller zu 1 ist als Vater eines minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, dessen
zugsanspruch
G ausdrücklich und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt ist, jedoch nicht „sonstiger Familienangehöriger“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 GG dringend geboten erscheinen lässt, deshalb nicht gegeben, weil dieser jedenfalls wegen der bevorstehenden Einreise seiner Mutter für die kurze Zeit seiner noch bestehende Minderjährigkeit hinreichend geschützt sein wird. Auch mit Blick auf die anderen minderjährigen Kinder des Antragstellers zu 1 ist eine Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl nicht ersichtlich, da sich sämtliche Kinder unter der Obhut jedenfalls eines Elternteils befinden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2024 - OVG 3 S 18/24 -, wonach in der Konstellation, das beide Eltern einen Anspruch auf Visumserteilung
G haben, für die minderjährigen Kinder unabhängig vom fehlenden Vorliegen ausreichenden Wohnraums ein Anspruch auf Visaerteilung
G angenommen wurde, weil eine auch nur vorübergehende Trennung der minderjährigen Antragsteller von beiden Elternteilen mit dem Kindeswohl unvereinbar sei). Randnummer 26 2. Auch der minderjährige Antragsteller zu 3 hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum
zug zu seinem minderjährigen Bruder glaubhaft gemacht. Randnummer 27 Einem Anspruch auf
zug zur Referenzperson
G steht bereits entgegen, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für einen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. Randnummer 28 Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zum Kindernachzug zu seiner Mutter, der nunmehr ein Visums auf der Grundlage von § 36a AufenthG erteilt wurde, scheidet bereits deshalb aus, weil die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist und auch keine Möglichkeit besteht, von dieser Anforderung abzusehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2024 - VG 2 L 8/24 V - Entscheidungsabdruck S. 3).
G muss für den Familiennachzug zu einem Ausländer ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung stehen. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist aber nicht erkennbar. Die Referenzperson lebt in einem Wohnheim. Dass dort Wohnraum auch für den Antragsteller zu 3 vorhanden wäre oder dieser Wohnraum anderswo zur Verfügung stünde, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich und damit nicht glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf den Antragsteller zu 3 die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt, da auch dessen Identität bislang nicht in einem persönlichen Vorsprachetermin durch die Antragsgegnerin geklärt werden konnte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. Bezug genommen, die entsprechend gelten. Randnummer 29 Ein Anspruch des Antragstellers zu 3 zum
zug zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder ergibt sich schließlich auch nicht aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Auch in diesem Zusammenhang steht dem
zugsanspruch entgegen, dass weder ausreichender Wohnraum in Deutschland
gewiesen noch die Identität des Antragstellers zu 3 geklärt wurde. Darüber hinaus kann eine außergewöhnliche Härte nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen
ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen außergewöhnlichen Härte sind nicht erkennbar. Da der Vater des Antragstellers zu 3, der Antragsteller zu 1, ebenfalls, wie dargelegt, keinen Anspruch auf Visumserteilung hat, ist davon auszugehen, dass er sich weiterhin um den minderjährigen Antragsteller zu 3 im Heimatland kümmern kann. Randnummer 30 Darüber hinaus scheidet ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 22 Satz 1 AufenthG aus. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen in diesem Zusammenhang unter 1. und darauf verwiesen, dass der Antragsteller zu 3 wegen der Anwesenheit seines Vaters nicht auf sich allein gestellt sein wird. Randnummer 31 3. Schließlich hat auch die volljährige Antragstellerin zu 7 keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung glaubhaft gemacht. Randnummer 32 Ein
zugsanspruch
G scheitert wiederum bereits daran, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für einen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. Randnummer 33 Aber auch ein Anspruch
G ist nicht gegeben. Wiederum steht dem Anspruch der Antragstellerin zu 7 auf Erteilung eines Visums entgegen, dass weder ausreichender Wohnraum in Deutschland
gewiesen noch ihre Identität geklärt wurde, da auch sie bislang keinen Vorsprachetermin bei der Antragsgegnerin wahrnehmen konnte. Auf die obigen Ausführungen in diesem Zusammenhang unter
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Zwar hat die Antragsgegnerin die Antragsteller zu 2, 4, 5 und 6 dadurch klaglos gestellt, dass sie die Berücksichtigung ihrer Anträge im Rahmen der Auswahlentscheidung beim Bundesverwaltungsamt angestoßen und die Visa schließlich erteilt hat. Jedoch ist nicht erkennbar, dass die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz schon angezeigt war,
dem die Antragsteller zu 2, 4, 5 und 6 zusätzlich in Erbil bei IOM vorgesprochen hatten. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, daraufhin zunächst bei der Außenstelle in Erbil zu klären, ob angesichts der erfolgten Vorsprache die Visaerteilung erfolgen werde, was letztlich der Fall war. Randnummer 37 5. Der Antrag der Antragsteller zu 1, 3 und 7 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorstehenden Gründen abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. Den übrigen Antragstellern war hingegen Prozesskostenhilfe bezogen auf einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens war jedenfalls als offen anzusehen und erschien - trotz der an sich angezeigten Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung in Erbil - noch nicht mutwillig. Die Antragsteller können
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001592416
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.