i.V.m. § 63 Abs 1 JustizG BE keine aufschiebende Wirkung. (Rn.35) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die Feststellung, dass seine Klage gegen die auflösende Bedingung, mit der die ihm erteilte Duldung versehen wurde, aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 2 Der 1997 geborene Antragsteller besitzt die sierra-leonische Staatsbürgerschaft. Er wurde in Sierra-Leone geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf, die Landwirtschaft und Viehzucht betrieben. Er ging bis zur
aufschiebende Wirkung habe. Auf die Begründetheit der Klage komme es insoweit nicht an. Die aufschiebende Wirkung entfalle auch nicht gem. § 80 Abs. 2 S. 2
in Verbindung mit § 63 Abs. 1 S. 1 JustG Bln. Denn die vom Antragsgegner verfügte auflösende Bedingung sei keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern im Gegenteil eine Maßnahme zur (vorläufigen) Beendigung der Verwaltungsvollstreckung. Darüber hinaus seien weder die ausländerrechtliche Duldung noch eine auflösende Bedingung als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Vollstreckungsgesetz des Bundes, welches auch in Berlin Anwendung finde, geregelt. Ansonsten habe jedenfalls der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Erfolg, da die Klage begründet sei. Die Duldung könne offenkundig auch ohne die auflösende Bedingung sinnvoll bestehen bleiben. Die Beifügung der auflösenden Bedingungen habe im Ermessen des Antragsgegners gelegen, der jedoch kein Ermessen ausgeübt habe. Eine erstmalige Ausübung des Ermessens im Klageverfahren sei unzulässig. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, Randnummer 13 hilfsweise, Randnummer 14 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 16 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung bezieht er sich auf den ergangenen Bescheid und verweist zusätzlich darauf, dass nach § 61 Abs. 1f AufenthG zu einer Duldung weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden könnten, dazu gehöre eine auflösende Bedingung, wonach die Duldung mit Entlassung aus der Haft erlösche, da diese auflösende Bedingung einen gesonderten Widerruf der Duldung nach § 60a Abs. 5 S. 2 und S. 4 AufenthG entbehrlich mache und dieselbe Hinweisfunktion gegenüber dem Betroffenen habe. Darüber hinaus sei die Nebenbestimmung auch bestimmt und verhältnismäßig, da damit der Zweck verfolgt werde, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind. Der alleinige Duldungsgrund sei die Strafhaft, sonstige Gründe zur Duldungsausstellung seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an dem Vollzug der Abschiebung und dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zum Ablauf der Duldungsdauer davon verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse. Die langjährige Verurteilung des Antragstellers spreche gegen dessen gelungene Integration und dessen Achtung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Antragsteller sei seiner Passpflicht nicht nachgekommen, außerdem sei am 8. Juli 2024 ein Ermittlungsverfahren wegen sonstiger Nötigung eingeleitet worden. II. Randnummer 18 1. Der Hauptantrag des Antragstellers auf Feststellung, dass seine Klage (VG 13 K 269/24) gegen die mit der Duldung vom 11. Juni 2024 erlassene auflösende Bedingung aufschiebende Wirkung hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 19 Der Antrag ist analog § 80 Abs. 5
i.V.m. § 123 Abs. 5
statthaft. Randnummer 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, sind gegen belastende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegeben. Ob diese Rechtsmittel zur Aufhebung der Nebenbestimmung führen, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Das ist, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BVerwG, Urteil vom
besteht grundsätzlich nur, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache keine aufschiebende Wirkung hat. Ansonsten kann der Betroffene sein Begehren, den Vollzug der ihn belastenden Maßnahme einstweilen abzuwenden, schneller und einfacher durch Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache erreichen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2010 – 18 B 1702/09 –, juris Rn. 17). Aber auch dann, wenn eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5
(analog) bestehen, wenn der Betroffene sein Begehren, den Vollzug der ihn belastenden Maßnahme einstweilen abzuwenden, nicht allein durch die Einlegung des Rechtsmittels zuverlässig erreichen kann, weil die Behörde die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bestreitet und daher Vollstreckungsmaßnahmen drohen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
355, beck-online). Randnummer 28 Nach diesen Maßstäben ist hier ein Fall des drohenden faktischen Vollzuges gegeben. Zwar hat der Antragsgegner nicht ausdrücklich erklärt, dass er davon ausgeht, dass die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung hat, es genügt jedoch, wenn die Behörde nicht weiß, dass der Widerspruch oder die Klage aufschiebende Wirkung haben (BeckOK
/Gersdorf, 70. Ed. 1.1.2024,
156, beck-online). So liegt der Fall hier, denn der Antragsgegner geht in der Antragserwiderung gar nicht auf die Frage der aufschiebenden Wirkung und die Auswirkungen der eingelegten Klage ein. Er verteidigt lediglich inhaltlich die Rechtmäßigkeit der erlassenen auflösenden Bedingung. Randnummer 29 Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da die vom Antragsteller eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Diese ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen. Randnummer 30 Zwar liegt keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Fälle vor, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
, da der Antragsgegner nicht die sofortige Vollziehung der auflösenden Bedingung angeordnet hat. Randnummer 32 Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt jedoch nach § 80 Abs. 2 S. 2
i.V.m. § 63 Abs. 1 JustG Bln. Randnummer 33 Nach § 80 Abs. 2 S. 2
können die Länder bestimmen, dass Rechtsbehelfe – abweichend von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1
– keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. Randnummer 34 Diese Ermächtigung umfasst auch Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen zur Duldung, soweit sie – wie die hier in Rede stehende auflösende Bedingung – deren Wirksamkeit betreffen und sich unmittelbar auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 –, juris Rn. 3). Die Abschiebung (§ 58 AufenthG) stellt als bundesrechtlich geregelter Fall des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar. Wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Abschiebung ist daher die Duldung, die nach § 60a AufenthG eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bedeutet, ebenfalls als eine „Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung“ im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 2
anzusehen. Randnummer 35 Von der verwaltungsprozessualen Ermächtigung nach § 80 Abs. 2 S. 2
hat das Land Berlin mit der Vorschrift des § 63 Abs. 1 JustG Bln Gebrauch gemacht. Danach haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Diese Vorschrift ist auch anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
mit § 63 Abs. 1 JustG Bln umgesetzt haben, nicht durch das VwVG begrenzt, das nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt. Denn der Verweis auf das bundesrechtliche Vollstreckungsrecht stellt gerade keine Begrenzung für die landesrechtlichen Behörden dar, so dass auch die Auslegung des Begriffes der „Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung“ keine andere sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 –, juris Rn. 3). Die Ermächtigung in § 80 Abs. 2 S. 2
zu Gunsten des landesgesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung erfasst nur die seltenen Fallgestaltungen, in denen das „Ob“ der Verwaltungsvollstreckung durch Bundesgesetz geregelt ist, während sich das „Wie“ der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht bestimmt (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024,
192, beck-online). Der in der Praxis bedeutsamste Anwendungsfall des § 80 Abs. 2 S. 2
ist die ausländerbehördliche Abschiebung nach dem AufenthG. Die Ausreisepflicht wird bei Nichtbefolgung im Wege der Abschiebung durchgesetzt. Die Abschiebung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (in Gestalt der Ausübung unmittelbaren Zwangs), ebenso die Androhung der Abschiebung. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall des unmittelbaren Zwangs (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024,
G liegt nicht vor, insbesondere nicht durch ein Berliner Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Denn anders als andere Bundesländer hat Berlin kein eigenes Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Dadurch wird in einigen Bundesländern der Anwendungsbereich für die Vollstreckung der Landesbehörden auf die Vollstreckung von eigenen Verwaltungsakten begrenzt (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024,
195a, beck-online; daher zu Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
zulässig, weil die fristgerecht erhobene Klage wie oben dargelegt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 S. 2
mit § 63 Abs. 1 JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist auch statthaft, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auflösende Bedingung die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern würde, denn ohne Vollziehbarkeit der auflösenden Bedingung würde die Duldung des Antragstellers nicht mit Abschiebung aus der Haft erlöschen. Randnummer 39 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung keine ernsthaften rechtlichen Zweifel. Randnummer 40 Rechtsgrundlage für das Beifügen einer auflösenden Bedingung zu einer Duldung ist § 61 Abs. 1f AufenthG. Danach können Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Randnummer 41 Die auflösende Bedingung ist formell rechtmäßig, denn sie wurde in einem Vermerk in der Ausländerakte kurz schriftlich begründet. Sie ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ist sie bestimmt genug, auch wenn sich aus ihr nicht der konkrete Zeitpunkt ergibt, wann die Duldung erlöschen wird. Denn um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Haedicke, HTK-AuslR/§ 61 AufenthG/zu Abs. 1/Bedingung, Rn. 19, Stand: 12.11.2019; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 – OVG 7 S 67.13 –, juris Rn. 3). Randnummer 42 Der Antragsgegner hat auch das ihm gemäß § 61 Abs. 1f AufenthG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Ermessensausfall liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor. Das Ermessen betrifft die Frage, ob eine Duldung mit einer Auflage oder Bedingung verbunden wird. Randnummer 43 Die einer Duldung beigefügte Bedingung muss aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgen und erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind. Dies ist hier der Fall. Dem Antragsteller wurde die Duldung nur erteilt, weil er eine lange Haftstrafe ableisten musste und sollte. Die auflösende Bedingung verfolgt daher den aufenthaltsrechtlich erheblichen Zweck, die Abschiebung durchzuführen, sobald der Duldungsgrund – die Verbüßung der Haftstrafe – weggefallen ist. Dafür ist die auflösende Bedingung auch erforderlich, weil ansonsten aufgrund der bestehenden Duldung keine Abschiebung erfolgen darf. Nur die auflösende Bedingung beendet den geduldeten Aufenthalt sofort. Anderenfalls hätte die Ausländerbehörde nur die Möglichkeit, die Duldung bei Entlassung aus der Strafhaft zu widerrufen, § 60a Abs. 5 S. 2 AufenthG. Dies setzt jedoch ein weiteres Handeln der Ausländerbehörde voraus. Zu diesem Zweck ist die auflösende Bedingung auch geeignet und verhältnismäßig. Denn der Antragsteller war bereits vor Ausstellung der Duldung vollziehbar ausreisepflichtig, die Duldung hat nur den Zeitpunkt der Abschiebung aufgrund der Haft verschoben, aber nicht die Ausreisepflicht beseitigt. Randnummer 44 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1
. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001592606
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