Süden aufeinander zulaufenden M... Straße und der O... sowie der H... Straße im Norden. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und im Geltungsbereich der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet x.... Der Bereich ist geprägt durch eine im Blockinnenbereich von Süden
Norden verlaufende, gleichsam winkelhalbierende und in geschlossener Bauweise errichtete Mittelachse an ein -bis dreigeschossiger Wohnbebauung. Randnummer 3 Die Beigeladenen sind Eigentümer des nordöstlich an das klägerische Grundstück grenzen Grundstücks M.... Es ist im rückwärtigen Grundstücksbereich mit einem dreigeschossigen Wohnhaus als Teil der oben genannten Mittelachse bebaut. Das Wohnhaus steht dreiseitig grenzständig an der nördlichen hinteren Grenze des Grundstücks der Klägerseite, östlich an der hinteren Grenze des Grundstücks O... 9 sowie nördlich an der hinteren Grenze des Grundstücks M.... Randnummer 4 Die Klägerin zu
Westen und der Lichteinfall erheblich beeinträchtigt, da man
wenigen Metern auf eine Wand blicke. Die
Norden zum Innenhof ausgerichteten Wohnungen 2, 7 und 12 im Querriegel seien insoweit betroffen, als man
ca. 8 m frontal auf das grenzständige Gebäude bzw. die Grenzmauer blicke. Im Hinblick darauf, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch eine offene Bauweise mit großzügigen Vorgärten geprägt sei, müsse von einer durch das Bauvorhaben geschaffenen „Gefängnissituation“ ausgegangen werden. Durch die Errichtung der grenzständigen Bebauung sei auch von einer erhöhten Lärmbelästigung durch Schallreflexionen auszugehen. Der durch die Beigeladenen geschaffene Wohnraum stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den
teilen, welche für die Bewohner der geschaffenen Wohneinheiten auf dem klägerischen Grundstück entstünden. Im Übrigen wäre weiter zu prüfen gewesen, ob dem Wunsch zur Schaffung weiteren Wohnraums nicht auch auf andere Weise, zum Beispiel entlang der anderen seitlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen, hätte Rechnung getragen werden können. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 die Baugenehmigung Nr. 2018/4188 des Bezirksamts Pankow von Berlin vom
barschützend. Hinsichtlich der Bauweise seien in der näheren Umgebung sowohl Gebäude in geschlossener als auch abweichender Bauweise typisch. Zahlreiche Gebäude am Blockrand stünden auf einer seitlichen Grundstücksgrenze. Ein Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Bestimmungen bestehe nicht, da
planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei eine Einschränkung des Blickes ohne Belang. Auf die von Westen mögliche Besonnung des Baukörpers in Verlängerung der Mittelzeile wirke sich das auf der nördlichen Grundstücksgrenze stehende Gebäude nicht aus. Drei der hier von dem Vorhaben betroffenen Vier- bzw. Fünfzimmerwohnungen seien mit wichtigen Aufenthaltsräumen
Südosten ausgerichtet. An der zur O...ausgerichteten Gebäudefront befänden sich auch deren Terrassen und Balkone.
Nordwesten und somit zur Brandwand ausgerichtet seien lediglich zwei bzw. drei Aufenthaltsräume. Eine einmauernde Wirkung werde aber auch in diese Richtung nicht erreicht. Abgesehen davon könnten individuelle Einschränkungen des Sondereigentums nur von den jeweiligen Sondereigentümern selbst, nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Randnummer 15 Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom
barstreit grundsätzlich nur Grundstückseigentümer bzw. Inhaber vergleichbarer Rechte berufen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
GO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage der Klägerin zu
den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (Nr. 1), beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 (Nr. 2), die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3) sowie die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Nr. 4). Randnummer 21 Mit dem geltend gemachten Verstoß des Bauvorhabens gegen abstandsflächenrechtliche Bestimmungen vermag die Klägerin zu 2. die Aufhebung der Baugenehmigung bereits deshalb nicht zu erlangen, weil die Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 6 BauO Bln
dem Vorstehenden nicht im Sinne von § 63 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln am Regelungsumfang der Baugenehmigung teilhat. Eine Entscheidung über die Zulassung einer beantragten Abweichung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln wurde in der Baugenehmigung nicht getroffen. Randnummer 22 Ein Verstoß gegen drittschützende Regelungen der
GB zu prüfenden Bestimmungen der §§ 29 bis 38 BauGB liegt nicht vor. Randnummer 23 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich an § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu messen, da es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
GB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht
GB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt wich die Zulässigkeit des Vorhabens
seiner Art allein danach, ob es
der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Randnummer 24 Dass durch das Wohnzwecken dienende Vorhaben der Beigeladenen kein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin zu 2. verletzt wird, wonach den Eigentümern von Grundstücken in einem festgesetzten oder „faktischen“ Baugebiet das Recht zusteht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Randnummer 25
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Beachtung des
barschützenden Gebots der Rücksichtnahme auch im Übrigen, also hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zum Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben kann unzulässig sein, wenn es zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 –, juris).
diesen Maßstäben erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als unzulässig. Randnummer 26 Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Bezüglich des Maßes ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung wesentlich, wobei vorrangig auf die in § 16 Abs. 2 BauNVO bezeichnenden Maßkriterien abzustellen ist, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Das Vorhaben der Beigeladenen selbst weist zwei Vollgeschosse bei einer maximalen Höhe von 9,78 m und einer Grundfläche von rd. 80 Quadratmetern auf. Es entspricht damit in etwa der Kubatur der am Blockrand vorhandenen remisenartigen zweigeschossigen Bebauung auf dem Grundstück M.... Das ebenfalls am Blockrand liegende, neu errichtete Wohngebäude auf dem nordöstlich
folgenden Grundstück M... weist, ebenso wie das Wohngebäude der Klägerin zu
GB durchzuführende Bestandsaufnahme des Vorhandenen, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) eingestuft werden kann, dann hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 CS 15.1695 –, juris Rn. 17 m..w.N.). So liegt der Fall hier.
dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sind am Blockrand des trigonalen Straßenblocks zwischen M... als nähere Umgebung die Wohngebäude auf dem Grundstück M... (südlich), M... (nördlich), H... 76 (östlich) und 78 (westlich), O... (nordöstlich), O... (südwestlich) und 13 (nordöstlich) sowie O... 11 (südwestlich) einseitig grenzständig bebaut. Dagegen ist der Blockrand entlang der Grundstücke H... durch geschlossene Bebauung geprägt. Eine klare Ordnung ist diesem Bestand nicht zu entnehmen mit der Folge, dass das Vorhaben der Beigeladenen zulässigerweise auf der seitlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Klägerin zu
Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 4 C 8.11 – ZfBR 2013, 261 [263]). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen
Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung nicht schon dann verletzt, wenn sich hierdurch die Situation für die Klägerin zu 2.
teilig verändert. Die in den Blick zu nehmenden Fallgestaltungen beschränken sich vielmehr auf Extremfälle, welche vielfach mit den baurechtlichen Schlagwörtern einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der „fehlenden Luft zum Atmen“ beschrieben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
bargrundstück, die eine typische Folge der Verwirklichung von Bauvorhaben sind, im Rahmen dessen halten, was sozial verträglich und dem durch die Baumaßnahme mittelbar betroffenen
barn zumutbar ist.
O Bln ist eine Abstandsfläche indessen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn – wie dargelegt –
planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. Randnummer 31 Besondere Umstände, die hier dennoch zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin zu 2 führen, liegen
dem Ergebnis des Ortstermins nicht vor. Randnummer 32 Soweit sie die unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung einzelner Wohnungen im Baukörper der Mittelachse sowie des Querriegels geltend macht, ist die Klägerin zu
ts in einem allgemeinen Wohngebiet vor. Zu einer Überschreitung dieser Werte im regelmäßigen, bestimmungsgemäßen Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen ist nichts Konkretes vorgetragen. Angesichts der Tatsache, dass die geplante Terrasse hinter der Brandwand auf der klägerischen Grundstücksgrenze errichtet werden wird, kann von einer Überschreitung der Grenzwerte bei deren regelmäßigem und bestimmungsgemäßem Betrieb schon aus diesem Grunde nicht ausgegangen werden. Dass gerade die grenzständigen Außenwände des Vorhabens zu unzumutbaren, die zulässigen Grenzwerte überschreitenden Schallreflexionen führen werden, zeigen die Kläger mit ihrem pauschalen Hinweis auf eine zu erwartende „erhöhte Lärmbelästigung“ nicht auf. Randnummer 36 Ein Verstoß gegen drittschützende Bestimmungen des im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
O Bln zu prüfenden aufgedrängten Rechts liegt nicht vor. Zwar wurde mit der Baugenehmigung über die hier
GB erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung mitentschieden. Danach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung – bzw. in Berlin
GB in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB Bln durch Erhaltungsverordnungen der Bezirksämter – Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf.
GB darf die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Aus einem etwaigen Verstoß gegen die Bestimmungen der städtebaulichen Erhaltungsverordnung „R...“ könnte die Klägerin zu
GB für das Gebiet Langhansstraße folgender „Baustopp“ missachtet worden.
GB ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB die Bestimmung des § 15 BauGB entsprechend anzuwenden. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer etwaigen Sanierung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Abgesehen, davon, dass mit der Baugenehmigung keine diesbezügliche Entscheidung getroffen wurde, dient das entsprechende rechtliche Instrumentarium der Sicherung einer Sanierungsmaßnahme und damit allein öffentlichen Zwecken. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Ab. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerinnen den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstatten, da diese einen Antrag gestellt und sich dementsprechend einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Randnummer 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 41 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs .1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001592697
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