teile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.22)
weis der Prüfungsunfähigkeit nicht. (Rn.29) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.232,66 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung seiner Laufbahnausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Randnummer 2 Der Antragsteller ist infolge einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt schwerbehindert (ICD-10 F 33.1; GdB 50). Er wurde am
folgende Hinweise zu den „Erhöhte[n] Anforderungen an den
weis einer Erkrankung“: Randnummer 6 „Erkrankungen an Prüfungstagen sind unverzüglich und nur mit amtsärztlichem Attest
zuweisen. Ein privatärztliches Attest reicht als
weis nicht aus. Hierzu verweise ich auf § 96 Bundesbeamtengesetz und § 7 …….VDV. Zum
weis der Prüfungsunfähigkeit muss das amtsärztliche Attest die Auswirkungen (Symptome) der Erkrankung für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfungssituation beschreiben und die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthalten (vgl. OVG Münster, Beschl. v.
gesucht. Die Ablehnung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei rechtswidrig gewesen. Ferner hätte die ….. die Gremien der Behindertenvertretung vor der Versagung der Genehmigung des Fernbleibens von der Prüfung beteiligen müssen. Sie habe zudem Kenntnis von der andauernden Erkrankung des Antragstellers gehabt. Dieser habe im Vorfeld der Prüfung deutlich gemacht, dass er diese nicht im Sommer 2024 antreten wolle. Er habe auch darüber hinaus alles in seiner Macht Stehende getan, um die Nichtteilnahme rechtzeitig anzuzeigen: So habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Prüfungsbeginn vorgelegen. Infolge urlaubsbedingter Abwesenheiten und geringer Kapazitäten seines behandelnden Facharztes sei es ihm zudem nicht früher möglich gewesen, dort einen Termin zu erhalten. Bei einer psychischen Erkrankung sei die Stellungnahme des behandelnden Facharztes aber zentral. Zudem habe die ….. bei den vorangegangenen Wiederholungsversuchen die
trägliche Einreichung amtsärztlicher Atteste ausreichen lassen, um sein Fernbleiben zu genehmigen. Der Antragsteller habe daher davon ausgehen dürfen, dass auch seine Vorgehensweise im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Abschlussprüfung nicht beanstandet würde bzw. dass die HöV ihn auf etwaige Unzulänglichkeiten hingewiesen hätte. Randnummer 14 Sofern der Antragsteller auch beantragt hat, ihn vorläufig zu einer Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung im Studiengang Finanzen zum nächstmöglichen Prüfungstermin zuzulassen, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom
GO) hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (vgl. I.), aber unbegründet (vgl. II.). Randnummer 21 I. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der …. vom 22. Juli 2024 nicht zu einer Fortsetzung des (kraft Gesetzes beendeten) Beamtenverhältnisses führt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 33; OVG SchlH, Beschl. v. 6.5.2021 – 2 MB 31/20 –, juris, Rn. 15). Der Antragsteller ist zudem auch antragsbefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO): Trotz der an den bloßen Realakt der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens – und damit nicht an die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung – anknüpfenden Beendigungswirkung des § 37 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) verbietet Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eine Auslegung dieser beamtenrechtlichen Vorschrift dahingehend, dass sie insofern einstweiligen Rechtsschutz mit einer inzidenten Kontrolle der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung kategorisch ausschließen würde. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann in diesem Fall daher auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf umfassen, weil die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 23ff.; vgl. in der
folge zu diesem Beschluss auch OVG NW, Beschl. v. 1.6.2023 – 6 B 210/23 –, juris, Rn. 7ff.; Beschl. v. 31.3.2023 – 6 B 1232/22 –, juris, Rn. 7ff.; OVG SchlH, Beschl. v. 6.5.2021 – 2 MB 29/20 –, juris, Rn. 16ff.). Randnummer 22 II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann
GO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei kann dahingestellt bleiben, inwiefern die gesteigerten Anforderungen an Regelungsanordnungen im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend maßgeblich sind (eine irreversible Vorwegnahme der Hauptsache bei vorläufiger Fortsetzung der Laufbahnausbildung ablehnend OVG NW, Beschl. v. 1.6.2023 – 6 B 210/23 –, juris, Rn. 16; Beschl. v. 8.9.2022 – 6 B 835/22 –, juris, Rn. 6). Denn zwar dürfte infolge der entlassungsbedingten erheblichen Ausbildungsverzögerung ein Anordnungsgrund vorliegen (OVG SchlH, Beschl. v. 6.5.2021 – 2 MB 31/20 –, juris, Rn. 11),
der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung hat der Antragsteller jedoch auch ohne Anwendung der besonderen Anforderungen, die im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache gelten würden, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Für die Erfolgsaussichten des Anspruchs auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung kommt es aufgrund des gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Begehrens auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an, deren Kontrolle vorliegend inzident zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 28, 30, 34; OVG NW, Beschl. v. 1.6.2023 – 6 B 210/23 –, juris, Rn. 41). Da die ….. mit Bescheid vom 22. Juli 2024 die Genehmigung für das Fernbleiben von der Prüfung versagen durfte und die schriftliche Abschlussprüfung mithin zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärte, hat auch der Antrag auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung – die
Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs verlangt werden könnte – unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf keinen Erfolg (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 34; HessVGH, Beschl. v. 28.3.2024 – 9 A 81/20 –, juris, Rn. 35; OVG NW, Beschl. v. 1.6.2023 – 6 B 210/23 –, juris, Rn. 41). Randnummer 23
2 RIV sind bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses führen können – wozu auch Schwierigkeiten in der theoretischen und praktischen Ausbildung von
wuchskräften gehören – bestimmte Gremien der Behindertenvertretung einzuschalten. Diese Anforderung ist sowohl gemäß ihrem Wortlaut als auch
ihrem Sinn und Zweck nicht auf konkrete Entscheidungen im Rahmen eines bereits bestehenden Prüfungsrechtsverhältnisses anwendbar, sondern zielt auf deren Vorfeld im Rahmen der „Ausbildung“. Solchen Schwierigkeiten wurde durch das ….. Berlin
Hinweisen der Fachstelle zur Unterstützung schwerbehinderter Menschen im Rahmen der Einstellung und Ausbildung in der …. sowie in Absprache mit dem Antragsteller im Übrigen auch Rechnung getragen, indem ihm eine Freistellung zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung gewährt wurde (vgl. Schreiben v. 27.3.2024, Bl. 135 Personalakte). Randnummer 24
1 Sätze 1-2 ……DVDV 2016 können Studierende, die die schriftliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, die Prüfung einmal wiederholen. Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium beendet.
1 …….DVDV 2016 gilt bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt – die Unterscheidung betrifft lediglich den Zeitpunkt der „Abmeldung“ (vor/
Beginn einer Prüfung) –, diese als mit null Rangpunkten bewertet. Die Genehmigung des Fernbleibens darf
2 Satz 2 ……DVDV 2016 nur erteilt werden, wenn der Studierende
weist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Hierfür ist auf Verlangen der zuständigen Stelle bei Erkrankung die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich (vgl. § 7 Abs. 2 Sätze 3-4 ……DVDV 2016). Randnummer 25 Der Antragsteller ist der schriftlichen Abschlussprüfung vom
weis der Rücktrittsgründe Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
. Die Frage der Dienstfähigkeit ist jedoch von derjenigen der Prüfungsfähigkeit zu unterscheiden (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
weis der Prüfungsunfähigkeit an die ….. zu wenden (vgl. Bl. 25ff. Prüfungsakte). Unabhängig davon, in welchem seiner
folgenden Schreiben im Juli/August 2024 ein Antrag auf Genehmigung des Fernbleibens von der Prüfung zu erblicken ist, erfolgte dieser jedenfalls nicht mehr unverzüglich, da sich der Antragsteller spätestens am
weis einer Erkrankung im anstehenden Prüfungszeitraum [...] gegenüber dem Prüfungsamt zu führen [ist]“. Auch das „Merkblatt für Klausuren und die mündliche Prüfung des gehobenen …….“, auf das in der Ladung zur Abschlussprüfung verwiesen wurde, fordert, dass Erkrankungen an Prüfungstagen unverzüglich dem Fachbereich Finanzen der ……. anzuzeigen sind (vgl. Ziffer 2.1). Schließlich wurde der Antragsteller wiederholt darauf hingewiesen, dass er für die theoretischen Ausbildungsabschnitte der …… zugewiesen wird (vgl. z.B. Diensteinführungsverhandlung am 3.8.2020, Bl. 89 R Personalakte; Zuweisungsschreiben v. 30.7.2020, Bl. 97 Personalakte; v. 20.7.2021, Bl. 108 Personalakte; v. 2.2.2022, Bl. 110 Personalakte; v. 3.3.2023, Bl. 121 Personalakte; v. 31.1.2024, Bl. 128 Personalakte; v. 15.2.2024, Bl. 130 Personalakte; 24.5.2024, Bl. 136 Personalakte). Randnummer 28 b) Unabhängig von der Frage einer rechtzeitigen Erklärung des Fernbleibens von der Abschlussprüfung (gegenüber der zuständigen Stelle) fehlt es jedenfalls (auch) an dem unverzüglichen
weis der Prüfungsunfähigkeit durch den insofern darlegungs- und beweisbelasteten Antragsteller (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.1998 – 6 C 12.98 –, juris, Rn. 24). Diese allgemeine prüfungsrechtliche Anforderung wird in § 7 Abs. 2 Sätze 3-4 ……DVDV 2016 ausdrücklich aufgegriffen und in der Ladung zur streitgegenständlichen Abschlussprüfung dahingehend konkretisiert, dass die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich ist. Diese Anforderungen erfüllt das Vorgehen des Antragstellers nicht. Randnummer 29 aa) Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Schreiben vom 25. Juni 2024 genügt für den
weis der Prüfungsunfähigkeit nicht. Wird als Entschuldigung für eine versäumte Prüfung eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung beansprucht, muss das Vorliegen des Hinderungsgrundes
gewiesen werden, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Die Entscheidung, ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zu treffen. Das (amts-) ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Zur Erfüllung der
weisfunkton genügt es daher nicht, wenn sich ein Attest – wie hier – allgemein auf die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit beschränkt (vgl. OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 5.10.2016 – 5 N 28.16 –, juris, Rn. 4; Beschl. v. 21.7.2014 – 10 S 5.14 –, juris, Rn. 14, 17). Hierauf wurde der Antragsteller auch nochmals mit der Ladung zur streitgegenständlichen Prüfung ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 30 bb) Die Beantragung eines amtsärztlichen Attests am
weis der Gründe für das Fernbleiben von der Prüfung anzunehmen ist, richtet sich
den Umständen des Einzelfalls (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 22.8.2023 – 7 B 22.991 –, juris, Rn. 22.). Die gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers, die ihn daran hinderten, ab dem 27. Juni 2024 an der schriftlichen Abschlussprüfung teilzunehmen, bestanden
seinen eigenen Angaben jedenfalls ab dem
Abschluss der Prüfungskampagne – eine amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung seiner Prüfungsfähigkeit. Darin ist ein schuldhaft verzögertes und mithin nicht mehr unverzügliches Handeln zu erblicken, das der Genehmigung seines Fernbleibens entgegensteht. Ein späterer, nicht mehr unverzüglicher
weis eines wichtigen Grundes vermag das Fehlen eines rechtzeitigen
weises nicht mehr zu heilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2024 – 6 B 7/24 –, juris, Rn. 17). Randnummer 31 Der Antragsteller vermag sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es ihm nicht vorher möglich gewesen sei, ein fachärztliches Attest zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung zu besorgen. Sofern sein behandelnder Facharzt Dr. …. mit Schreiben vom
weise der Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen, die berechtigte Erwartung des Prüflings zu begründen vermag, dass diese (rechtswidrige) Praxis – vorbehaltlich einer (rechtzeitig) erkennbaren Abkehr hiervon – auch zukünftig beibehalten wird (vgl. VG Berlin, Urt. v. 4.11.2015 – 12 K 382/14 –, juris, Rn. 16; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 281). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Hinsichtlich der vorangegangenen Wiederholungsversuche im November 2023 bzw. Februar/März 2024 erfüllte der Antragsteller jeweils die Anforderungen an die rechtzeitige Erklärung des Fernbleibens von der Prüfung und den rechtzeitigen
weis der Prüfungsunfähigkeit, indem er sich jeweils vor Beginn der Prüfungskampagnen an die ….. wandte und sein Fernbleiben erklärte (Schreiben v. 31.10.2023 und v. 20.2.2024, s.o.) sowie jeweils unter Vorlage fachärztlicher Atteste eine amtsärztliche Begutachtung (mit Anträgen vom 31.10.2023 bzw. 20.2.2024) initiierte. Die daraufhin erstellten und vom Antragsteller
Erhalt an die ….. weitergeleiteten amtsärztlichen Stellungnahmen des LaGeSo (vom 3.11.2023 und 22.2.2024) führten dabei jeweils zur Genehmigung des Fernbleibens von der Prüfung. Sofern der Antragsteller die amtsärztlichen Stellungnahmen auch hinsichtlich der Wiederholungsversuche im November 2023 bzw. Februar/März 2024 erst
Abschluss der Prüfungskampagnen bei der ……. einreichte, handelte er dennoch unverzüglich, indem er sie jeweils vor Beginn der Prüfung in Auftrag gegeben und
ihrem Erhalt weitergeleitet hatte. Einem Prüfling ist kein schuldhaftes Zögern anzulasten, sofern er die rechtzeitig initiierten amtsärztlichen Bescheinigungen jeweils unverzüglich
Erhalt an die Prüfungsbehörde weiterleitet (deutlich OVG NW, Beschl. v. 9.7.2002 – 14 A 1630/02 –, juris, Rn. 7). Dies unterscheidet seine früheren Anträge auf Genehmigung des Fernbleibens von der Prüfung maßgeblich von der hier streitgegenständlichen Konstellation, in welcher der Antragsteller überhaupt erst
Beendigung der Prüfungskampagne fach-/amtsärztliche Stellungnahmen einholte. Auf den Zeitpunkt etwaiger
fragen der ……
den amtsärztlichen Attesten kommt es für die Frage der Unverzüglichkeit des
weises seitens des Antragstellers nicht an. Randnummer 33 Die Kenntnis der Antragsgegnerin von der bereits langanhaltenden Erkrankung des Antragstellers und dessen anerkannte Schwerbehinderung entbinden ihn nicht von den
weispflichten im Hinblick auf eine Prüfungsunfähigkeit. Auf diese Notwendigkeit eines gesonderten und von der Frage der Dienstunfähigkeit unabhängigen amtsärztlichen
weises wurde der Antragsteller auch mehrfach im Vorfeld der hier streitgegenständlichen Prüfung hingewiesen (z.B. Bescheid des ….. Berlin v. 24.5.2024; Schreiben der ….. v. 16.2.2024). Es bestand auch keine Verpflichtung der ……, den Antragsteller auf die unzureichende Darlegung der Gründe für sein Fernbleiben durch die Schreiben im Juni 2024 hinzuweisen. Aus dem durch Treu und Glauben geprägten Prüfungsrechtsverhältnis können sich für die Prüfungsbehörde dem Prüfling gegenüber im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie aufgrund ihrer Fürsorgepflicht Hinweispflichten ergeben (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 13.5.2019 – 6 A 607/17 –, juris, Rn. 8 ff.). Deren Umfang ist abhängig vom jeweiligen Prüfungsrecht sowie von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2004 – 6 B 2.04 –, juris, Rn. 26). Sie verlangen aber jedenfalls nicht, den Prüfling auf jegliche Unzulänglichkeiten seines Antrags auf Fernbleiben von der Prüfung hinzuweisen. Grundsätzlich darf vorausgesetzt werden, dass der Prüfling die maßgeblichen Regelungen hierzu in der Prüfungsordnung kennt (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 268). Befindet sich der Prüfling aber z.B. bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum, ist die Prüfungsbehörde verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm daraus drohenden
teile abzuwenden. Vorliegend ist aber kein Missverständnis des Antragstellers erkennbar. Ein solches behauptet er im hiesigen Verfahren auch nicht. Die klaren Maßgaben des § 7 …….DVDV sowie die eindeutigen Hinweise in der Ladung zur streitgegenständlichen Prüfung lassen ohne weiteres erkennen, dass das Vorgehen des Antragstellers nicht zur unverzüglichen Darlegung des wichtigen Grundes für ein Fernbleiben von der Prüfung ausreichte. Zudem war der Antragsteller mit den Anforderungen an die Genehmigung eines Fernbleibens von der Prüfung bereits aus seinen vorangegangenen Prüfungsversuchen hinlänglich vertraut und wurde sowohl durch das …... Berlin als auch die ……. mehrfach auf die Obliegenheit des unverzüglichen amtsärztlichen
weises eines wichtigen Grundes für ein Fernbleiben von der Prüfung hingewiesen (vgl.
weise oben). Sofern die …… in diesem Zusammenhang auch auf mögliche
fragen an den Antragsteller verweist, begründet die dortige Formulierung gerade kein berechtigtes Vertrauen des Antragstellers, dass er bei Ausbleiben solcher seinen
weispflichten genügt hätte (vgl. E-Mail des Prüfungsamts an den Antragsteller v. 16.2.2024, Bl. 27 Prüfungsakte: „Ggf. fordert das Prüfungsamt solche Unterlagen auch an oder sagt dem Antragsteller, was ergänzend benötigt wird.“). Randnummer 34 Es kann mithin auch dahingestellt bleiben, inwiefern das Krankheitsbild des Antragstellers – insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine rezidivierende affektive Störung möglicherweise ein den Rücktritt ausschließendes Dauerleiden darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 6 C 1/20 –, juris, Rn. 19) – und die dürftigen amtsärztlichen Feststellungen vom
folgenden Prüfungsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 2). Unabhängig davon hat der Antragsteller eine fehlerhafte Versagung der Verlängerung auch nicht rechtzeitig vor der streitgegenständlichen Prüfung gerügt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung sich auf die prüfungsrechtlichen Anforderungen an ein entschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung auswirkt. Randnummer 36 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung der am
GO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nötige hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Danach genügt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht, sofern bei der gebotenen summarischen Prüfung lediglich eine entfernte Erfolgswahrscheinlichkeit besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.2014 – 6 PKH 10.13 (6 B 61.13), BeckRS 2014, 48135, Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 166 Rn. 26 m.w.N., 37). So liegt es aus den unter A. genannten Gründen aber hier. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001592834
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