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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 37. Senat L 37 SF 222/23 EK BA Urteil Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage eines Beigeladenen - K

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage eines Beigeladenen - Klagefrist - Fristbeginn mit Erledigung des Ausgangsverfahrens nach Klagerücknahme - Kenntnis des Beigeladenen unerheblich - materielle Ausschlussfrist Leitsatz Die Klagefrist des § 198 Abs 5 S 2 GVG beginnt auch für die Beigeladene des Ausgangsverfahrens mit der Erledigung des Ausgangsverfahrens unabhängig von der Kenntnis des Beigeladenen hiervon. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt als Beigeladene Entschädigung in Höhe von 2.800,00 Euro wegen unangemessener Dauer der vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zuletzt gemeinsam unter dem Aktenzeichen (Az.) S 143 BA 324/18 geführten Verfahren. Randnummer 2 Zu dem Verfahren S 143 BA 324/18 war mit Beschluss vom

  1. März 2021 das Verfahren S 198 BA 325/18 verbunden worden. Randnummer 3 Klägerin des Verfahrens zum Az. S 143 BA 324/18 war die B V GmbH (BVG). Sie wandte sich gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom
  2. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. August 2018, mit dem die DRV festgestellt hatte, dass die Beigeladene (= Entschädigungsklägerin) ihre Tätigkeit als Redakteurin für die BVG vom
  4. Februar 2009 bis zum
  5. Dezember 2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Randnummer 4 Klägerin des Verfahrens zum Az. S 198 BA 325/18 war die BVZ BM Vermarktung GmbH (BVZ). Sie wandte sich ebenfalls gegen einen Bescheid der DRV vom
  6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. August 2018, mit dem die DRV festgestellt hatte, dass die Beigeladene (= Entschädigungsklägerin) ihre Tätigkeit als Redakteurin für die BVZ vom
  8. Januar 2015 bis zum
  9. August 2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Randnummer 5 Die BVG und die BVZ wurden von denselben Bevollmächtigten (Bev.) vertreten. Randnummer 6 Im Einzelnen lag dem Ausgangsverfahren S 143 BA 324/18 folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 7 03.09.2018 Klageeingang, Registrierung zum Az. S 169 BA 324/18 11.09.2018 - Eingangsbestätigung - Anforderung der Klageerwiderung - Festsetzung des vorläufigen Streitwertes 24.09.2018 Eingang der Klageerwiderung 27.09.2018 - Weiterleitung der Klageerwiderung an die Bev. der BVG zur Kenntnis - Anforderung der Adressen der beizuladenden Sozialversicherungsträger von der DRV 18.10.2018 Eingang der angeforderten Adressen und Weiterleitung an die Bev. der BVG zur Kenntnis 04.12.2018 Anforderung der Gerichts- und Verwaltungsakten zum Az. S 198 BA 325/18 von der
  10. Kammer 11.12.2018 - Eingang der angeforderten Gerichts- und Verwaltungsakten - Beiladungsbeschluss: Beiladung der Klägerin, der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Barmer und der Barmer-Pflegekasse - Anfrage bei der DRV, ob sie die kontoführende Rentenversicherungsträgerin der Klägerin ist 08.01.2019 Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der DRV 09.01.2019 Telefonische Mitteilung der DRV, dass die Adresse der Klägerin im Beiladungsbeschluss falsch angegeben worden sei 10.01.2019 - Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei den Bev. der BVG, der Barmer und der Barmer-Pflegekasse - Mitteilung der DRV, dass sie die kontoführende Rentenversicherungsträgerin ist 24.01.2019 Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der BA und bei der Klägerin 30.01.2019 Eingang einer Stellungnahme der BA 13.02.2019 Telefonische Information durch die Klägerin, dass im Beiladungsbeschluss ihre Adresse falsch angegeben worden sei 15.02.2019 Eingang eines Schriftsatzes der Bev. der Klägerin 11.03.2019 Berichtigung des Beiladungsbeschlusses: Korrektur der Adresse der Klägerin 18.03.2019 Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bei den Beteiligten des Ausgangsverfahrens 12.04.2019 Eingang der Stellungnahme der Bev. der BVG zur Klageerwiderung der DRV 24.04.2019 Weiterleitung der Stellungnahme an die DRV und die Bev. der Klägerin zur Stellungnahme und an die übrigen Beigeladenen des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 06.05.2019 Eingang einer (kurzen) Stellungnahme der DRV (Schriftsatz vom 25.04.2019) 13.05.2019 Weiterleitung der Stellungnahme der DRV an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 11.06.2019 Eingang der Stellungnahme der Bev. der Klägerin zur Stellungnahme der Bev. der BVG (Schriftsatz vom 06.06.2019) 19.06.2019 Weiterleitung der Stellungnahme der Bev. der Klägerin an die Bev. der BVG zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten zur Kenntnis 20.08.2019 Erinnerung der Bev. der BVG (Frist: 3 Wochen) 10.09.2019 Eingang der Stellungnahme der Bev. der BVG 18.09.2019 Weiterleitung an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis und freigestellten Stellungnahme 03.03.2020 Sachstandsanfrage der Bev. der Klägerin 09.03.2020 Rechtlicher Hinweis mit der Anregung an die DRV, einen Änderungsbescheid zu erlassen 18.03.2020 Eingang einer Stellungnahme der Bev. der Klägerin zum rechtlichen Hinweis des SG 23.03.2020 Übersendung eines Änderungsbescheides vom 16.03.2020 durch die DRV (Schriftsatz vom 16.03.2020) 27.03.2020 Eingang eines Schriftsatzes der Bev. der Klägerin, mit dem eine Verbindung mit dem Verfahren S 198 BA 325/18 angeregt wird (Schriftsatz vom 23.03.2020) 30.03.2020 Übermittlung des Änderungsbescheides vom 16.03.2020 durch die Bev. der BVG (Schriftsatz vom 27.03.2020) 04.06.2020 - Übermittlung der Schriftsätze vom 16.03.2020, 18.03.2020 und 27.03.2020 an die jeweils übrigen Beteiligten zur Kenntnis - Verfügung „WV EF (s. Ew)“ 03.12.2020 Verfügung E-Fach 01.01.2021 Information der Beteiligten des Ausgangsverfahrens über die Fortführung des Verfahrens in der Zuständigkeit der
  11. Kammer 10.03.2021 Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu einer Verbindung mit dem Verfahren S 198 BA 325/18 12.03.2021 - Mitteilung des Vorsitzenden der
  12. Kammer, dass keine Einwände gegen eine Verbindung bestehen - Stellungnahme der Bev. der Klägerin und der Bev. der BVG, dass Einverständnis mit der beabsichtigten Verbindung besteht 15.03.2021 Verbindungsbeschluss 18.03.2021 Zustellung des Verbindungsbeschlusses bei der DRV, den Bev. der Klägerin und der BA 19.03.2021 Zustellung des Verbindungsbeschlusses bei der Barmer und der Barmer-Pflegekasse
  13. bzw. 26.03.2021 Ladung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 06.04.2021 Mitteilung der Barmer und Barmer-Pflegekasse, dass sie keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden werden 07.04.2021 Anfrage bei den Bev. der BVG nach der ladungsfähigen Anschrift der BVG 14.04.2021 Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der BVG durch die Bev. 21.04.2021 Ladung der BVG unter der von den Bev. angegebenen Adresse 18.05.2021 - Mündliche Verhandlung - Übergabe des Protokolls an die Beteiligten - Verfristung in Erwartung einer Äußerung der dortigen Kl. zur Einsicht in Beitragsbescheide 25.05.2021 Bitte der Bev. der BVG und BVZ Betriebsprüfungsbescheide aus dem Jahr 2018 zu übersenden und Fristverlängerung zu gewähren 02.06.2021 Übermittlung von Bescheiden an die Bev. der BVG und BVZ, Gewährung der beantragten Fristverlängerung und Übermittlung des Schriftsatzes vom 25.05.2021 an die übrigen Beteiligten zur Kenntnis 04.06.2021 Eingang einer mehrseitigen Stellungnahme der Bev. der Klägerin (Schriftsatz vom 20.05.2021) 11.06.2021 Weiterleitung des Schriftsatzes vom 20.05.2021 an die Bev. der BVG und BVZ zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 23.06.2021 Erinnerung der Bev. der BVG und BVZ (Frist: 3 Wochen) 26.07.2021 Eingang einer Stellungnahme der DRV zu durchgeführten Betriebsprüfungen sowie Übersendung von Bescheiden des Betriebsprüfungsdienstes (Schriftsatz vom 19.07.2021) 27.07.2021 Übermittlung des Schriftsatzes der DRV an die Bev. der BVG und BVZ mit der Bitte um Mitteilung, falls datenschutzrechtliche Einwände gegen die Verwendung des Schriftsatzes und der Bescheide der DRV erhoben werden 28.07.2021 Anforderung von im Schriftsatz der DRV genannter Bescheide vom 09.05.2021 durch die Bev. der BVG und BVZ 02.08.2021 Anforderung der Bescheide vom 09.05.2021 von der DRV 09.08.2021 Mitteilung der DRV, dass Bescheide vom 09.05.2021 nicht existieren und (erneute) Übermittlung der Betriebsprüfungsbescheide vom 25.06.2018 10.08.2021 Weiterleitung der Mitteilung der DRV mit Anlagen an die Bev. der BVG und BVG zur laufenden Stellungnahme 26.08.2021 Sachstandsanfrage der Bev. der Klägerin 31.08.2021 Anrufversuch bei den Bev. der BVG und BVZ mit der Bitte um Rückruf 28.10.2021 - Information der Beteiligten des Ausgangsverfahrens, dass Termine zur Beweisaufnahme am
  14. und 19.01.2022 geplant sind; Aufforderung, Verhinderungen mitzuteilen sowie ggf. weitere Zeugen zu benennen - Anfrage der BA, ob auf ihre Teilnahme an den Terminen verzichtet werden kann 29.10.2021 Mitteilung der Bev. der BVG und BVZ, dass eine Terminswahrnehmung möglich ist 03.11.2021 Mitteilung der Barmer und Barmer-Pflegekasse, dass eine Teilnahme an den Terminen nicht beabsichtigt ist 09.11.2021 Mitteilung der DRV, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Terminierung bestehen 10.11.2021 Übermittlung des Schriftsatzes der Barmer an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 11.11.2021 Übermittlung der Mitteilung der DRV an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 17.11.2021 Schriftsatz der Bev. der Klägerin mit kurzen Ausführungen in der Sache 22.11.2021 Weiterleitung des Schriftsatzes der Bev. der Klägerin an die übrigen Beteiligten zur Kenntnis 30.08.2022 Eingang der Verzögerungsrüge durch die Bev. der Klägerin sowie kurze Ausführungen in der Sache (Schriftsatz vom 29.08.2022) 09.09.2022 Weiterleitung des Schriftsatzes vom 29.08.2022 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme 12.09.2022 Mitteilung der DRV, dass das Verfahren für entscheidungsreif gehalten wird 13.09.2022 Weiterleitung der Mitteilung der DRV an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 20.09.2022 Mitteilung der Barmer und Barmer-Pflegekasse, dass zur Verfahrensdauer keine Angaben gemacht werden können 23.09.2022 Weiterleitung der Mitteilung der Barmer an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 21.10.2022 Erinnerung der DRV und BA an die Stellungnahme zum Schriftsatz der Bev. der Klägerin vom 29.08.2022 28.10.2022 Mitteilung der BA, dass keine Stellungnahme beabsichtigt ist 01.11.2022 Weiterleitung der Mitteilung der BA an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 07.11.2022 Mitteilung der Bev. der BVG und BVZ, dass keine Stellungnahme zur Verzögerungsrüge beabsichtigt ist, und im Übrigen Verweis auf die ausgetauschten Schriftsätze (Schriftsatz vom 04.11.2022) 08.11.2022 Weiterleitung des Schriftsatzes der Bev. der BVG und BVZ vom 04.11.2022 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 06.01.2023 Ausführliche Stellungnahme der Bev. der BVG und BVZ in der Sache (Schriftsatz vom 06.01.2023) 11.01.2023 - Weiterleitung der Stellungnahme vom 06.01.2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme - Stellungnahme der DRV zur Stellungnahme der Bev. der BVG und BVZ vom 06.01.2023 12.01.2023 Weiterleitung der Stellungnahme der DRV vom 11.01.2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme 17.01.2023 Stellungnahme der Bev. der Klägerin 18.01.2023 Weiterleitung der Stellungnahme der Bev. der Klägerin an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 26.01.2023 Eingang einer weiteren Stellungnahme der Bev. der Klägerin (Schriftsatz vom 24.01.2023) 06.02.2023 Stellungnahme der Barmer 07.02.2023 Weiterleitung der Schriftsätze vom 24.01.2023 und vom 06.02.2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 13.03.2023 Rücknahme der Klage durch die Bev. der BVG und BVZ in dem „Rechtsstreit BVG & Co. KG ./. Deutsche Rentenversicherung Bund“ 14.03.2023 Weiterleitung des Schriftsatzes vom 13.03.2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 17.03.2023 Eingang einer Nachfrage der DRV, ob die Klage für die BVZ aufrechterhalten wird 20.03.2023 Weiterleitung der Nachfrage an die Bev. der BVG und BVZ zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 24.03.2023 (ausdrückliche) Klagerücknahme auch für die BVZ 28.03.2023 - Information der übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens über die Klagerücknahme und Erledigung des Rechtsstreits; Information der Bev. der Klägerin per Fax - Aufforderung an DRV und Bev. der BVG und BVZ zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen Randnummer 8 Im Einzelnen lag dem Ausgangsverfahren S 198 BA 325/18 folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 9 03.09.2018 Klageeingang, Registrierung zum Az. S 198 BA 325/18 10.09.2018 - Eingangsbestätigung - Anforderung der Klageerwiderung - Festsetzung des vorläufigen Streitwertes 24.09.2018 Eingang der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 18.09.2018) 26.09.2018 - Aufforderung der DRV, die weiteren Träger der Sozialversicherung mitzuteilen - Weiterleitung der Klageerwiderung an die Bev. der BVZ zur Stellungnahme 18.10.2018 Mitteilung der Adressen der beteiligten Sozialversicherungsträger durch die DRV 23.10.2018 Weiterleitung der Mitteilung an die Bev. der BVZ zur Kenntnis 26.10.2018 Fristverlängerungsantrag der Bev. der BVZ 31.10.2018 Gewährung der beantragten Fristverlängerung 05.12.2018 Anforderung der Gerichts- und Verwaltungsakten durch die
  15. Kammer (Az. S 169 BA 324/18) 07.12.2018 - Übersendung der angeforderten Akten an die
  16. Kammer - Erinnerung der Bev. der BVZ an die Stellungnahme zur Klageerwiderung (Frist: 4 Wochen) 07.01.2019 - Rücklauf der Akten - Beiladungsbeschluss 16.01.2019 Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei den Bev. der BVZ 17.01.2019 Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der DRV und der Barmer 18.01.2019 Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der Klägerin 21.01.2019 Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der Barmer-Pflegekasse 30.01.2019 Zustellung des Beiladungsbeschlusses bei der BA 31.01.2019 Anzeige der Vertretung der Klägerin durch ihre Bev. 01.02.2019 Kurze Stellungnahme der BA 15.02.2019 Kurze Stellungnahme der Bev. der Klägerin (Schriftsatz vom 14.02.2019) 20.02.2019 Übersendung der Stellungnahmen an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 20.03.2019 Aufforderung der Bev. der BVZ zum Schriftsatz der Bev. der Klägerin vom 14.02.2019 Stellung zu nehmen 12.04.2019 Stellungnahme der Bev. der BVZ 25.04.2019 Weiterleitung der Stellungnahme von 12.04.2019 an die DRV zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur freigestellten Stellungnahme 06.05.2019 Eingang der kurzen Stellungahme der DRV (Schriftsatz vom 26.04.2019) 09.05.2019 Weiterleitung des Schriftsatzes vom 26.04.2019 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 11.06.2019 Eingang der Stellungnahme der Bev. der Klägerin zum Schriftsatz der Bev. der BVZ vom 26.04.2019 (Schriftsatz vom 07.06.2019) 14.06.2019 Weiterleitung des Schriftsatzes der Bev. der Klägerin vom 07.06.2019 an die Bev. der BVZ zur Stellungnahme und an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 14.08.2019 Erinnerung der Bev. der BVZ (Frist: 3 Wochen) 10.09.2019 Stellungnahme der Bev. der BVZ 12.09.2019 Weiterleitung der Stellungnahme vom 10.09.2019 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis 08.11.2019 Verfügung E-Fach 09.03.2021 dem Vorsitzenden der
  17. Kammer wird elektronisch Akteneinsicht gewährt 11.03.2021 Information durch den Vorsitzenden der
  18. Kammer, dass eine Verbindung beabsichtigt ist 12.03.2021 Mitteilung an den Vorsitzenden der
  19. Kammer, dass keine Einwände gegen die beabsichtigte Verbindung bestehen 15.03.2021 Verbindungsbeschluss der
  20. Kammer Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom
  21. September 2023 machten die Bevollmächtigten der Klägerin unter Angabe des Aktenzeichens S 143 BA 324/18 gegenüber dem Präsidenten des SG einen Verzögerungsschaden geltend. Mit Schriftsatz vom
  22. November 2023 drückte dieser im Namen des Landes Berlin für die unangemessen lange Verfahrensdauer sein Bedauern aus und führte im Übrigen aus, dass das Schreiben vom
  23. September 2023 versehentlich in die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens gelangt und von dort nicht weitergeleitet worden sei. Randnummer 11 Am
  24. September 2023 hat die Klägerin Entschädigungsklage beim Landessozialgericht eingereicht. Diese ist dem Beklagten am
  25. November 2023 zugestellt worden. Randnummer 12 Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, dass in zwei Statusfeststellungsverfahren bereits 2018 Klagen eingereicht worden und die Angelegenheiten schon vor dem
  26. Mai 2021 entscheidungsreif gewesen seien. Es werde deshalb ein Verzögerungsschaden für 28 Monate, mithin ein Betrag in Höhe von 2.800,00 Euro für angemessen gehalten. Randnummer 13 Die Klage sei nicht verfristet. Für die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) komme es auf die Kenntnis der Klägerin an . Randnummer 14 Zudem könne sich der Beklagte aus Gründen von Treu und Glauben nicht auf die Versäumung der Frist berufen, da es der im Ausgangsverfahren zuständige Richter versäumt habe, den Schriftsatz vom
  27. September 2023, mit dem vorprozessual eine Entschädigung geltend gemacht worden sei, an den Präsidenten des SG weiterzuleiten. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen unangemessener Dauer der vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt gemeinsam unter dem Aktenzeichen S 143 BA 324/18 geführten Klageverfahren eine Entschädigung in Höhe von 2.800,00 Euro zu zahlen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Klage sei wegen Verfristung gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG unzulässig. Das Ausgangsverfahren S 143 BA 324/18 sei durch Klagerücknahme spätestens am
  28. März 2023 beendet worden, die Entschädigungsklage jedoch erst am
  29. September 2023 beim Landessozialgericht eingegangen. Es könne dahinstehen, ob die Klagerücknahme nicht sogar bereits mit Schriftsatz vom
  30. März 2023 erklärt worden sei. Es komme auch nicht auf die Kenntnis der Klägerin von der Klagerücknahme an, da das Gesetz ausdrücklich auf den Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung abstelle. Unschädlich sei ferner, dass die Klägerin nach Klagerücknahme durch die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens weitere Anliegen an das SG gerichtet habe, da der Rechtsstreit in der Hauptsache beendet gewesen sei. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 22 I. Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG) statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben worden ist. Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Eine andere Erledigung in diesem Sinne stellen Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigterklärung dar (BT-Drs. 17/3802, S. 22). Randnummer 23 Die Klägerin hat die sechsmonatige Klagefrist durch Erhebung der Entschädigungsklage am
  31. September 2023 nicht gewahrt. Die Klagefrist lief (spätestens) am Montag, dem
  32. September 2023 ab. Randnummer 24 Das Ausgangsverfahren endete (spätestens) mit der Klagerücknahme durch die BVZ am
  33. März 2023, nachdem die Klage der BVG bereits am
  34. März 2023 zurückgenommen worden war. Durch eine Klagerücknahme ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Wirkung tritt mit dem Zugang der Erklärung bei Gericht ein (BeckOK SozR/Hintz, SGG, § 102, Rn. 2). Dass nach der Klagerücknahme am
  35. März 2023 noch eine Streitwertfestsetzung vorgenommen werden musste, ändert nichts an der Erledigung des Ausgangsverfahrens bereits am
  36. März
  37. Bei dem der Hauptsacheerledigung auf sonstige Weise nachfolgenden Verfahren der endgültigen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) handelt es sich um ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (BSG, Urteil vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R, Rn. 23 ff., juris). Das Verfahren der endgültigen Streitwertfestsetzung ist nicht Teil des vorangegangenen, auf eine Sachentscheidung gerichteten und bereits zuvor beendeten Verfahrens der Hauptsache. Vielmehr wäre im Fall der Verzögerung des Streitwertfestsetzungsverfahrens ein eigener Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Randnummer 25 Damit begann die sechsmonatige Klagefrist nach § 64 Abs. 1 SGG am
  38. März 2023 und endete gemäß § 64 Abs. 2, 3 SGG am Montag, dem
  39. September 2023, da das Fristende mit dem
  40. September 2023 auf einen Sonntag fiel. Randnummer 26 Unerheblich ist, dass die Klägerin als Beigeladene des Ausgangsverfahrens erst am
  41. März 2023 Kenntnis von der Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme erlangte. Denn die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG beginnt unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn zu laufen (Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG, Rn. 178; Krauß in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 198 GVG, Rn. 64, juris). Dieses Verständnis der Norm folgt schon aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, der allein auf den Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens abstellt, und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 22, wird zu § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG u.a. ausgeführt, dass es sich um eine absolute Ausschlussfrist handelt, „die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn beginnt. Die Frist soll dem Fiskus einen alsbaldigen umfassenden Überblick über die denkbaren Entschädigungspflichten und einen endgültigen Abschluss von Entschädigungsverfahren ermöglichen.“ Dieser Intention liefe eine Auslegung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG entgegen, welche auf die Kenntnis von der Erledigung des Verfahrens abstellte, da der Zeitpunkt der Kenntnis unter Umständen deutlich nach dem Zeitpunkt der Verfahrenserledigung liegen kann. Randnummer 27 Entsprechend hat auch das BSG in seiner Entscheidung vom
  42. Dezember 2020, Az. B 10 ÜG 1/19 R, für die Berechnung der Klagefrist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Klagerücknahme und nicht auf die Kenntnis der im Ausgangsverfahren beigeladenen Entschädigungsklägerin hiervon abgestellt. In dem vom BSG entschiedenen Fall war die Klage durch einen Schriftsatz des Bevollmächtigten des (verstorbenen) Klägers am
  43. August 2016 zurückgenommen worden. Ausgehend davon bejahte das BSG die Wahrung der Klagefrist durch Erhebung der Entschädigungsklage am
  44. Februar 2017, ohne den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Entschädigungsklägerin zu thematisieren. Randnummer 28 Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist kommt nicht in Betracht. Bei der Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (so schon die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/3802, S. 22, siehe oben), bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ausscheidet (BSG, Urteil vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/17 R, Rn. 22; Urteil vom 10.07.2014, B 10 ÜG 8/13 R, Rn. 12, beide zitiert nach juris). Randnummer 29 Ebenso wenig spielen bei der Frage, ob die Klagefrist eingehalten ist, Aspekte von Treu und Glauben eine Rolle. Soweit die Klägerin insofern ausführt, dass der Beklagte sich auf Grund seines vorprozessualen Verhaltens aus Gründen von Treu und Glauben nicht auf die Versäumung der Frist berufen könne, verkennt sie zum einen, dass die Einhaltung der Klagefrist von Amts wegen zu prüfen ist und ihre Versäumung keine Einrede des Beklagten begründet. Zum anderen ist ohnehin nicht erkennbar, wie das vorprozessuale Verhalten des Beklagten die Klägerin an der Klageerhebung gehindert haben könnte. Anders als etwa der Abschluss des Widerspruchsverfahrens vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. § 78 SGG) ist der Abschluss des vorprozessualen Verfahrens nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage. Vielmehr kann sich die sofortige gerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs, ohne vorher außerprozessual an den Beklagten herangetreten zu sein, allein bei der Frage, ob für die Entschädigungsklage Prozesskostenhilfe zu gewähren ist und bei der Kostenentscheidung auswirken. Randnummer 30 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 31 III. Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001593126

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