Online-Banking: Haftung der kontoführenden Bank bei unberechtigten Abbuchungen; Beweis- und Darlegungslast bei Kreditkartenabbuchungen Orientierungssatz Eine kontoführende Bak muss den Nachweis erbringen, dass Zahlungsvorgänge (hier: Abbuchung der Kreditkartenabrechnung) in ordnungsgemäßer und autorisierter Weise durchgeführt werden. Sie ist darüber hinaus zur Durchführung einer algorithmischen und automatisierten Transaktionsüberwachung verpflichtet. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 2. August 2023, 38 O 268/21 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 2. August 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 38 O 268/21 - bei einem Streitwert von bis zu 9.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausgleich ihrer Kreditkartenabrechnung vom 12. Juni 2020 in Höhe eines Betrages von 8.269,48 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Randnummer 2 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: Randnummer 3 I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Randnummer 4 Der Klägerin stehe weder ein Aufwendungsersatzanspruch noch ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Randnummer 5 Für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 675c Abs. 1, §§ 675, 670 BGB fehle es an der erforderlichen Autorisierung der fraglichen Zahlungen vom 21. Dezember 2019 (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Nutzung der Kreditkarte einschließlich ihrer personalisierten Sicherheitsmerkmale mit Hilfe eines Verfahren überprüft habe und die Zahlungsvorgänge ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie technisch störungsfrei und ohne Auffälligkeiten abgewickelt worden seien. Daher scheide eine Autorisierung durch den Beklagten aus. Randnummer 6 Die Vorlage der als Transaktionsprotokoll bezeichneten Anlage K 13 genüge zum Nachweis der Authentifizierung nicht. Es handele sich schon nicht um ein Transaktionsprotokoll, vielmehr liege eine bloße Umsatzaufstellung vor. Aus der Anlage K 13 ergebe sich nicht, wie der in der eingesetzten Kreditkarte enthaltene EMV-Chip und das POS-Terminal miteinander kommuniziert haben und dass hierbei die Schritte, die nach den durch die EMV-Spezifikation festgelegten Standards bis zu einer Freigabe einer Transaktion durchlaufen werden müssten, tatsächlich durchlaufen worden seien. Randnummer 7 Die von der Klägerin insoweit angebotenen Beweise durch Vernehmung des Zeugen ......... und Einholung eines Sachverständigengutachtens seien nicht zu erheben, weil dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Randnummer 8 Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zu. Beim Kreditkartenmissbrauch spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber seine persönliche Geheimzahl entweder auf der Karte notiert oder sie gemeinsam mit dieser aufbewahrt habe. Vorliegend greife aber kein Anscheinsbeweis ein, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass bei den streitigen Zahlungsvorgängen die Originalkarte eingesetzt worden sei. Aus der Anlage K 13 ergebe sich nicht, dass und wie eine Echtheitsprüfung der Karte stattgefunden habe. Die Erhebung der angebotenen Beweise wäre wiederum auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen. Randnummer 9 Die Klägerin könne auch keinen auf 50,00 EUR begrenzten Schadensersatzbetrag nach § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen. Es sei dem Beklagten nicht möglich gewesen, die missbräuchliche Nutzung der Karte zumindest vor dem letzten der fünf Zahlungsvorgänge zu bemerken. Randnummer 10 II. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend: Randnummer 11 Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 12 Sie habe dargelegt und unter Beweis gestellt, dass bei sämtlichen Zahlungen die Kreditkarte des Beklagten unter Eingabe der korrekten PIN an einem Terminal des Vertragsunternehmens eingesetzt worden sei. Sie habe ferner dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie den Einsatz des Authentifizierungsinstruments und die verwendete PIN geprüft, die Zahlungsvorgänge ordnungsgemäß aufgezeichnet und auf dem Kartenkonto des Beklagten verbucht habe. Schließlich habe sie die Transaktionshistorie ("Umsatzaufstellung Präventionsdatenbank", Anlagen K 5, K 13) erläutert und zudem zur Sicherheit des Systems im Hinblick auf Fälschungen und eine Kopierbarkeit des EMV-Chips vorgetragen und Beweis angeboten und damit ihrer Darlegungslast genügt. Mit Rücksicht auf ein zu den Behauptungen der Klägerin einzuholendes Sachverständigengutachten habe der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits nahegelegt. Mit seiner Überraschungsentscheidung habe das Landgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Randnummer 13 Die Klägerin hätte nochmals dargelegt, dass schon aus der Transaktionshistorie ersichtlich sei, dass bei den fraglichen Zahlungsvorgängen die Originalkarte des Beklagten eingesetzt worden sei. Wenn nämlich aus der Aufzeichnung ersichtlich sei, dass die Karte an einem POS-Terminal eingesetzt worden sei, ergebe sich hieraus zwangsläufig, dass die Originalkarte habe verwendet worden sein müssen, dies unabhängig davon, ob in der Spalte "POS" die Ziffer "5" oder die Bezeichnung "U" angegeben sei (Beweis: Zeugnis Voigt und Sachverständigengutachten). In beiden Fällen habe die Originalkarte vorgelegen haben und eingesetzt worden sein müssen. Das ergebe sich auch aus den vorprozessualen Einlassungen des Beklagten. Randnummer 14 Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs habe sie ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Originalkarte unter Eingabe der korrekten PIN eingesetzt worden sei. Wie das Landgericht gleichwohl der Auffassung sein könne, es fehle an einer hinreichenden Darlegung des Einsatzes der Originalkarte, erschließe sich nicht. Hinzu komme, dass der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, es bedürfe auch insoweit einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt J.). Auch insoweit hätte das Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt: Randnummer 16 Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 02.08.2023 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.269,48 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2020 zu bezahlen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 11. Dezember 2023 (Bl. 25 ff. Bd. II d.A.). Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze verwiesen. B. Randnummer 21 I. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Randnummer 22 II. Die Berufung erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet. Der Senat hat die Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese - wie er einstimmig meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist. Randnummer 23 Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht Berlin hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 8.269,48 EUR nebst Zinsen verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 24 III. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist entgegen der Ansicht der Klägerin eine abweichende Entscheidung nicht veranlasst. In der Tat stehen ihr die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Berufungsangriffe der Klägerin geben lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen des Senats: Randnummer 25 1. Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 675c Abs. 1, §§ 675, 670 BGB und eines Schadensersatzanspruchs aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB liegen entgegen der Ansicht der Klägerin auch mit Blick auf ihr Berufungsvorbringen nicht vor. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.