prüfung (§ 164 Abgabenordnung (AO)). Für Vorauszahlungen ab 2022 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag am
prüfung blieb bestehen. Randnummer 6 Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass sie
StG) von der Gewerbesteuer befreit sei. Sie betreibe eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation. Die Behandlungskosten würden in mindestens 40% der Fälle von den Krankenkassen getragen, bei ihr fast zu 100%. Eine Nichtberücksichtigung ihrer Tätigkeiten sei gleichheitsrechtlich zu beanstanden. Eine Gewerbesteuerbelastung werde von den Leistungsträgern nicht erstattet. Ihre Patienten seien ausschließlich chronisch Erkrankte beziehungsweise Patienten der Geriatrie in Pflegeeinrichtungen oder Seniorenheimen. Die Behandlung erfolge nur aufgrund ärztlicher Verordnung und diene ausschließlich der Rehabilitation.
Aufforderung durch den Beklagten übermittelte die Klägerin eine ärztliche Einschätzung vom
ihrer eigenen Internetseite ein breit gefächertes Leistungsspektrum an, sowohl in Praxen als auch bei Hausbesuchen und in Pflegeeinrichtungen. Die Behauptung, sie sei nur in Pflegeeinrichtungen und Seniorenheimen tätig, stehe dem entgegen. Vorgelegt habe die Klägerin nur Heilmittelverordnungen von Ärzten und teilweise Kostenübernahmebestätigungen der Krankenkassen. Damit habe sie die Erbringung von Heilmitteln
Sozialgesetzbuch (SGB V) dargelegt, nicht aber Rehabilitationsmaßnahmen
§ 107 Abs. 2 SGB V. Auch wenn die Maßnahmen zur Rehabilitation beitragen würden, erbringe sie diese
Einen
weis über Vertragsschlüsse mit Krankenkassen als Rehabilitationseinrichtungen
Damit betreibe sie keine begünstigte Einrichtung. Die Nichtgewährung der Befreiung sei auch gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 9 Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Randnummer 10 Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen von § 3 Nr. 20 Buchst.
weis verweist die Klägerin auf eine ärztliche Stellungnahme vom
alledem sei sie ambulant in der Physiotherapie zwecks Rehabilitation chronisch Erkrankter tätig. Ihre Tätigkeit sei
dem Sinn und Zweck keine Verabreichung von Heilmitteln, sondern diene der Rehabilitation in ambulanter Tätigkeit. Die Erhebung der Gewerbesteuer durch den Beklagten widerspreche in rechtswidriger Weise dem Sinn und Zweck der Gewerbesteuerbefreiung, denn hiernach solle die Befreiung die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen entlasten. Soweit sich der Beklagte auf §§ 107 Abs. 2, 111c SGB V berufe, finde sich in § 3 Nr. 20 GewStG kein entsprechender Verweis.
dem Verständnis des § 40 SGB V erbringe sie Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen. Sie nehme für sich in Anspruch, dass sie Rehabilitationsmaßnahmen ambulant in Rehabilitationseinrichtungen, nämlich Pflegeeinrichtungen erbringe, für die ein Versorgungsvertrag
SGB V bestehe und dort für die Pflegeeinrichtung diese Leistungen der Rehabilitation mittelbar erbringe, für die die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen) die Kosten tragen würden. Zu beachten sei auch, dass der Beklagte der Rechtsauffassung wohl folgen könne beziehungsweise unentschieden sei, denn er habe eine Außenprüfung angeordnet, um die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG zu prüfen. Randnummer 12 Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Gericht mit Beschluss vom
prüfung für das Jahr 2020 wurde aufgehoben. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten über den Gewerbesteuermessbetrag 2019 vom
Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt würden. In § 3 Nr. 20 GewStG sei eindeutig geregelt, welche Einrichtungen von der Gewerbesteuer zu befreien sind. Da die Klägerin jedoch keine medizinischen Rehabilitationsleistungen im Sinne des Sozialrechts erbringe und auch keine Alten- oder Pflegeheime betreibe, komme für sie die Steuerbefreiung
StG nicht in Betracht. Mithin sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG gegeben. Randnummer 18 Schließlich führe auch die Anordnung der Betriebsprüfung zu keiner abweichenden Beurteilung. Neben der Gewerbesteuer 2019 und 2020 werde auch die Körperschaftsteuer für diese Jahre geprüft, so dass die Prüfung sich nicht nur auf die Befreiung
StG beschränke. Entscheidungsgründe Randnummer 19 I. Die Klage ist zulässig. Über sachliche Befreiungen ist ihm Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu entscheiden, denn gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 AO wird mit der Festsetzung der Steuermessbeträge auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Liegt keine persönliche Befreiung vor, hat eine Kapitalgesellschaft deshalb jährlich eine Gewerbesteuererklärung abzugeben (§ 14a Satz 1 GewStG i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV)). Zur Entscheidung über die sachliche Steuerpflicht gehört auch die Entscheidung über sachliche gesetzliche Steuerbefreiungen und -begünstigungen (vgl. statt vieler Brandis in Tipke/Kruse, § 184 AO Rn. 8; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 184 AO Rn. 32; Böwing-Schmalenbrock in Brandis/Heuermann, § 3 GewStG Rn. 23). Der Beklagte hat über die Befreiung inzident durch die Festsetzung der Messbeträge ablehnend entschieden. Randnummer 20 II. Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 21 Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2019 und 2020, jeweils vom 24. November 2023, die gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind sowie der Bescheid ab 2022 über die Gewerbesteuer für Zwecke der Vorauszahlungen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 22 Die Klägerin kann sich nicht auf die Befreiung des § 3 Nr. 20 GewStG berufen, denn die Tätigkeiten der Klägerin sind nicht von der Befreiungsvorschrift erfasst. Randnummer 23 1. Im Streitfall begehrt die Klägerin eine sachliche Befreiung, denn
StG sind u.a. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit, soweit die weiteren Voraussetzungen der Buchst. a bis e vorliegen. § 3 Nr. 20 GewStG enthält damit keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung, denn von der Gewerbesteuer wird nicht der Rechtsträger (Kapitalgesellschaft) der in § 3 Nr. 20 GewStG genannten Einrichtungen mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit; begünstigt wird vielmehr nur die gewerbliche Einrichtung (Gewerbebetrieb) selbst (sachliche Befreiung). Randnummer 24
Undifferenziert ist zudem die Begründung zur Kostenübernahme, denn insoweit liegen Kostenübernahmen für Heilmittel vor. Der Gerichtsbescheid differenziert aber nicht zwischen Heilmittelabgabe und Rehabilitationsleistungen. Randnummer 25 3. Eine Befreiung
StG scheitert bereits daran, dass die Klägerin kein Alten-, Altenwohn- oder Pflegeheim betreibt und dies auch nicht inhaltlich begründet hat. Sie hat vielmehr nur dargelegt, dass sie bestimmte Leistungen in solchen Heimen erbringt, dies steht aber dem Betrieb einer vorgenannten Einrichtung nicht gleich. Randnummer 26 4.
StG sind von der Gewerbesteuer u.a. Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation befreit, wenn die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Die Befreiung ist
Satz 2 nur anzuwenden, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt. Randnummer 27
vollzogen werden. Bei den nunmehr auch begünstigten Einrichtungen der ambulanten oder stationären Rehabilitation handelt es sich – so die Gesetzesbegründung – um solche, wie sie bspw. in § 40 Abs. 1 SGB V oder in § 35 Abs. 1 Nr. 5 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) genannt sind. In Abgrenzung davon führt die Gesetzesbegründung weiter aus: „Erbringt eine derartige Einrichtung neben den verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistungen, wie sie z. B.
V (ambulante Rehabilitationseinrichtung) oder § 111 SGB V (stationäre Rehabilitationseinrichtung) vergütet werden, auch ärztlich verordnete Heilmittelleistungen
SGB V oder auch Leistungen zur primären Prävention
B. Physiotherapieleistungen als isolierte Heilmittelleistungen), so gilt die Steuerbefreiung
StG insoweit nicht.“ Randnummer 30 b) Die Klägerin betreibt hiernach keine Tätigkeiten, die von der Befreiungsvorschrift erfasst sind. Es fehlt an einer begünstigten Einrichtung. Randnummer 31 Das Sozialrecht unterscheidet zwischen stationärer, ambulanter und mobiler Rehabilitation.
1 SGB V erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag
SGB V besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein, wenn bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele (bspw. Behandlung einer Krankheit) zu erreichen.
3 SGB V bestimmt die Krankenkasse
den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen
den § 40 Abs. 1 und 2 SGB V sowie die Rehabilitationseinrichtung
pflichtgemäßem Ermessen. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Randnummer 32 Für die Auffassung des Beklagten spricht schon, dass mit der Klägerin kein Versorgungsvertrag
SGB V geschlossen wurde.
SGB V (Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen) dürfen die Krankenkassen u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (§ 40 SGB V), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag
2 SGB V besteht. Hiernach schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 111 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
2 Nr. 2 SGB V sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S.d. SGB V Einrichtungen, die der stationären Behandlung der Patienten dienen (1.), fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten
einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen (2.) und in denen Patienten untergebracht und verpflegt werden können (3.). Randnummer 33 Zudem erweitert § 111c SGB V die Möglichkeiten der Krankenkassen, denn gem. § 111c SGB V schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag
1) und die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation notwendig sind. Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge
Satz 1 auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag
2). Auch ein solcher Vertrag liegt ersichtlich nicht vor. Randnummer 34 Einen solchen Vertrag konnte und kann die Klägerin auch nicht schließen, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllt.
den Rahmenempfehlungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom
eigenen Angaben nicht. Randnummer 35 c) Soweit die Gesetzesbegründung auch Leistungen, die
V beihilfefähig sind, erwähnt, führt dies nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs. Hiernach sind Aufwendungen für ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen beihilfefähig. Diese Vorschrift bezieht sich einerseits ebenfalls auf die auch
Soweit die Klägerin vorträgt, sie erbringe Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen Dritter, ist dies nicht erfasst, weil es sich bei den Leistungen der Klägerin – insoweit ist dem Beklagten zu folgen – lediglich um ärztlich verordnete Heilmittelleistungen
SGB V handelt, die bereits
der Gesetzesbegründung nicht begünstigt sein sollen. Auf eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung kommt es insoweit nicht an. Auch wenn es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin um Dienste/Leistungen handelt, unterfallen diese dem Begriff des Heilmittels und der Heilmittelabgabe
1 SGB V. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie das Nähere zur Heilmittelversorgung (§ 32 Abs. 1a SGB V).
1 Satz 2,
RL als Heilmittel. Dieser Einordnung folgt auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung. Heilmittel sind hiernach auch ärztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen und einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen (vgl. Kuhlmann in Hänlein/Schuler, SGB V,
StG die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Eine Erhöhung der Leistungen der Krankenkassen bzw. Beihilfestellen für Leistungen der Physiotherapie um fiktive Gewerbesteuerbelastung dürfte im Regelfall auch nicht erforderlich sein, weil ein Physiotherapeut – sofern er als Einzelunternehmen organisiert ist – freiberufliche Einkünfte im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt, die gerade nicht der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. statt vieler Bundesministerium der Finanzen -BMF- v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.