BerG mit der Erstellung der betroffenen Steuererklärungen liegt nicht vor, soweit ein Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Personen- oder Kapitalgesellschaft nur in dieser Funktion aktiv wird und seine Bevollmächtigung anzeigt. Eine Beauftragung erfordert eine tatsächliche rechtsgeschäftliche Geschäftsbesorgung (§§ 675, 611 BGB). (Rn.34) Die Verlängerungen der Abgabefristen durch Art. 97 § 36 EGAO im Rahmen der Corona-Pandemie ist nicht wie wie eine behördliche Fristverlängerung im Sinne
AO zu beurteilen (entgegen Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 15. Dezember 2023, 3 K 88/22, EFG 2024, 540, Revision anh. VI R 2/24). (Rn.26) Verkennt das FA einen Ausnahmetatbestand
3 AO liegt ein sog. Ermessensausfall vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt. (Rn.39) Orientierungssatz 1. Eine Beauftragung zur Erstellung der Steuererklärung i.S.
3 AO liegt nur vor, wenn diese auf einem anderen Rechtsgrund als organschaftlicher Vertretung, Gesellschafterstellung oder Angehörigeneigenschaft beruht. (Rn.34) 2. Die Beauftragung zur Erstellung von Steuererklärungen i.S.
3 AO für eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft, die durch eine Familie (hier: Ehegatten) beherrscht wird, wurde unter den Umständen
Streitfalls verneint. (Rn.34) (Rn.40) Tenor Die Festsetzungen von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer vom
Verfahrens werden zu 33 % der Klägerin und zu 67 % dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand der Klägerin ist die Vermögensverwaltung. Geschäftsführerin ist Frau B…. Gesellschafter waren im Streitjahr die Eheleute Frau B… mit einem Geschäftsanteil von 23.725 € (94,9%) sowie Herr Rechtsanwalt C… mit 1.275 € (5,1%). Am
Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer enthielt die Erläuterung: „Es wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt, weil Ihre Steuererklärung/Steueranmeldung erst am 17.09.2023 eingegangen ist.“ Die Festsetzung
Verspätungszuschlages zur Körperschaftsteuer enthielt eine Berechnung der Verspätung (11 x 0,25 % x x.xxx € = xxx €; Mindestens jedoch 11 x 25 € = 275 €) sowie die Erläuterung: „Es wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt, weil Ihre Steuererklärung/Steueranmeldung erst am 17.09.2023 eingegangen ist. Die Abgabefrist ist am 31.10.2022 abgelaufen.“ Randnummer 4 Herr C… legte gegen die Verspätungszuschläge fristgerecht über das ELSTER-Portal Einsprüche für die Klägerin ein. Er führte aus, dass die Klägerin durch ihn als Berufsträger vertreten werde, entsprechend sei die verlängerte Abgabefrist bei der Berechnung der Verspätungszuschläge zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom
3 AO greift. Schuldhaft handelt, wer die nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Randnummer 6 Es wurden dem Finanzamt keine hinreichenden Gründe für die verspätete Abgabe der Erklärungen vorgetragen, die ein Absehen von der Festsetzung
Verspätungszuschlages rechtfertigen. Auch aus dem Akteninhalt waren derartige Gründe nicht erkennbar. Randnummer 7 Auch ein Ausnahmetatbestand
3 AO greift nicht, da vom Finanzamt weder eine Fristverlängerung gewährt worden ist, noch ist die festgesetzte Steuer negativ. Randnummer 8 Die Erklärungen für nicht steuerlich beratende Steuerpflichtige waren bis zum 31.07.2022 […]. Der Eingang am 17.09.2023 war somit verspätet.“ Randnummer 9 Ferner führte er aus, dass die Klägerin steuerlich beraten worden sei, sei ihm nicht nachgewiesen worden. Die reine Aussage, dass die Gesellschaft steuerlich vertreten werde, reiche als Beweis nicht aus. Auch in den übermittelten Steuererklärungen seien keine Angaben zu einer steuerlichen Vertretung gemacht worden. Bei einer verspäteten Abgabe der Erklärung von 11 Monaten, seien die Verspätungszuschläge mit jeweils 275 € zutreffend festgesetzt worden. Für die weiteren Einzelheiten
Inhalts der Einspruchsentscheidung wird auf die Akte Bezug genommen. Randnummer 10 Am
sog. „Berater-Privilegs“ eine nicht fristgerechte Erklärung vorgelegen haben dürfte, weil die Erklärungsfrist gem. § 149 Abs. 3 -Abgabenordnung- AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Einführungsgesetz zur AO -EGAO- dann mit Ablauf
Berichterstatters zu § 149 Abs. 3 AO sei nicht zu folgen. Dies würde i.E. auf eine Pflicht zur vorherigen Mitteilung hinauslaufen, ob man sich für eine Steuererklärung beraten lassen möchte. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck würden hierfür Anhaltspunkte geben. Diese Auffassung werde auch – soweit ersichtlich – nirgendwo in Rechtsprechung oder gar Literatur vertreten. Bei Annahme einer Pflicht wäre auch unklar, bis wann eine Mitteilung erfolgen müsste. Dies sei wegen der strafrechtlichen Rechtsfolge wegen
Bestimmtheitsgrundsatzes relevant. Zudem sei die Klägerin seit ihrer Gründung steuerlich beraten. Der Beklagte habe auch für das Streitjahr davon ausgehen müssen, dass die Erklärung wieder von einem steuerlichen Berater erstellt werde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es auf Grund der gehobenen technischen und inhaltlichen Anforderungen an die Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft de facto fast unmöglich sei, dass eine Kapitalgesellschaft die Erklärung ohne fremde Hilfe selbst erstelle. Dies sei ein von der Finanzverwaltung zu berücksichtigender Umstand. Die Gesetzesbegründung greife auch nicht den Gedanken auf, dass sich aus § 149 Abs. 3 AO eine Steuerung
Arbeitsanfalls in den Ämtern ergeben solle; hier werde nur auf die typischerweise hohe Anzahl von Steuererklärungen hingewiesen. Das Interesse an einer gleichmäßigen Arbeitsverteilung bei der Finanzbehörde werde in der Gesetzesbegründung lediglich für die Begründung
4 Satz 3 AO (frühere Anforderung) erwähnt. Selbst wenn man eine vorherige Mitteilungspflicht annehmen würde, ergebe dies gerade keine gleichmäßige Einreichung, sondern nur eine Verschiebung auf die verlängerte Frist. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt:
Rechtsstreits ist zunächst durch Beschluss vom
Verspätungszuschlags zur Körperschaft-steuer 2021 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Diese Festsetzung ist rechtmäßig. Randnummer 21 1. Hinsichtlich
Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer handelte es sich für den Beklagten um eine gebundene Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO. Der Bezug auf § 152 Abs. 1 Satz 2 AO in der Einspruchsentscheidung auf § 152 Abs. 1 Satz 2 AO (absehen von Festsetzung bei entschuldbarer Verspätung) ist insoweit unerheblich. Zwar handelt es sich bei der Vorschrift
1 Satz 1 AO, wonach gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann, um eine Ermessensvorschrift. Hiervon abweichend ist jedoch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO in der seit dem 01. Januar 2017 geltenden Fassung zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich – wie vorliegend – auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf
Kalenderjahres oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitraum eingereicht wird und keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO eingreift. § 152 Abs. 2 Nr. AO knüpft mit diesen Zeiträumen an die verlängerten Steuererklärungsfristen
3 AO für beratene Steuerpflichtige an. Gemäß Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EGAO trat wegen der Corona-Pandemie für den Besteuerungszeitraum 2021 an die Stelle der Angabe „14 Monaten“ in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO die Angabe „20 Monaten“. Randnummer 22 2. Die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung am 17. September 2023 erfolgte mehr als 20 Monate nach Ablauf
Besteuerungszeitraums 2021 (31. August 2023), mithin nicht fristgerecht. Hinsichtlich der Frage der Verspätung dem Grunde nach kann dahinstehen, ob ein Fall
3 AO vorlag. Randnummer 23 Durch Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b EGAO trat auch für § 149 Abs. 3 AO eine Fristablaufverschiebung ein, nämlich für den Besteuerungszeitraum 2021 auf den
2 Nr. 1 AO erfüllt. Randnummer 24 3. Für die Körperschaftsteuer liegt auch keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO vor, nach der es nicht zum zwingenden Verspätungszuschlag, sondern zur Ermessensregel (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO) kommt. Nach § 152 Abs. 3 AO gilt § 152 Abs. 2 AO nur dann nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert (Nr. 1), wenn die Steuer auf 0 € oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird (Nr. 2), wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (Nr. 3) oder bei hier offenkundig nicht einschlägigen besonderen Steueranmeldungen (Nr. 4). Randnummer 25 Der Beklagte hat die Körperschaftsteuer 2021 – erklärungsgemäß und unangefochten – auf xx.xxx € festgesetzt. Hier kam es auch bei Berücksichtigung der Vorauszahlungen zu einer Abschlusszahlung von x.xxx €. Randnummer 26 Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt davon ausgegangen wird, dass die Verlängerungen der Abgabefristen durch Art. 97 § 36 EGAO im Rahmen der Corona-Pandemie wie eine behördliche Fristverlängerung im Sinne
AO zu behandeln sind und
halb § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO eingreift (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 15. Dezember 2023, 3 K 88/22, EFG 2024, 540, Revision anh. VI R 2/24), kann dem nicht gefolgt werden. Die behördliche Fristverlängerung liegt bereits
halb nicht vor, weil es sich bei der Maßnahme um eine gesetzgeberische Entscheidung handelte, mithin gerade keine Finanzbehörde eigenes Ermessen ausgeübt hat. Randnummer 27 4. Der Beklagte hat den Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer auch gem. § 152 Abs. 5 Satz 2 AO zutreffend bemessen. Randnummer 28
Monats Februar und in den Fällen der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) bis zum 31. Juli
zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben, sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der betroffenen Steuererklärungen (hier: Nr. 2, 3 und 4) beauftragt sind. Dies führt in den sog. Berater-Fällen zu einer verlängerten Erklärungspflicht, nämlich für den Besteuerungszeitraum 2021 bis zum
StModernG erstmals für steuerlich beratene Steuerpflichtige besondere Erklärungsfristen normiert und löst damit die früheren Fristenerlasse ab. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, die bisher aufgrund der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bestehende Ungleichbehandlung der fachkundig vertretenen und der nicht vertretenen Steuerpflichtigen bei der Handhabung der Steuererklärungspflichten sei gerechtfertigt. § 149 Abs. 3 AO i.d.F.
StModernG übernehme daher im Ergebnis weitgehend die bisher in den Ländererlassen getroffenen Regelungen und sehe lediglich anstelle einer allgemeinen, auf § 109 AO gestützten Fristverlängerung eine gesetzlich bestimmte Steuererklärungsfrist vor (BTDrucks 18/7457, S. 76). Randnummer 32 Nach der Rechtsprechung erfasst diese Beauftragung nicht die Fälle, wenn Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten aktiv werden bzw. für den zusammenveranlagten Ehegatten (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 27. August 2021, VIII B 36/21, BFH/NV 2021, 1461). Randnummer 33 Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass im Streitfall eine solche Beauftragung vorlag. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt gerade nicht die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts für eine solche Beauftragung, vielmehr hat die Regelung zum Ziel die professionellen Erklärer zu entlasten und eine Konzentrierung in Teilen
Jahres zu verhindern. Nach der Gesetzesbegründung sollen Angehörige der steuerberatenden Berufe erfasst werden, denen typischerweise eine Vielzahl von Steuererklärungen anvertraut wird. Eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung setzt hiernach voraus, dass den Beratern ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Randnummer 34 Beim Bevollmächtigten handelt es sich zwar um eine abstrakt erfasste Person (Rechtsanwalt), allerdings wurde dieser nicht nachweislich als Rechtsanwalt mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt, sondern zur Überzeugung
Gerichts als Gesellschafter und Ehemann der Geschäftsführerin. Die Beauftragung nach § 149 Abs. 3 AO knüpft gerade nicht nur an die Bevollmächtigung (§ 80 AO) im Außenverhältnis an, sondern bereits sprachlich an eine Geschäftsbesorgung (§§ 675, 611 BGB) zwischen dem erfassten Personenkreis (hier: Rechtsanwalt) und dem Steuerpflichtigen (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG i.V.m. § 33 StBerG). Im Regelfall (typischer Fall) werden eine solche Beauftragung und Bevollmächtigung zusammenfallen, wie bspw. im Streitfall die zuvor tätige Frau Steuerberaterin D…. Insoweit war der Vollmacht auch eine umfassende Vertretung in Steuerangelegenheiten angezeigt worden. Im Streitfall lag diese aber gerade nicht mehr vor. Der engere Anwendungsbereich ist durch den Sinn und Zweck der Norm bedingt, weil hauptsächlich die „professionellen Erklärer“, bei denen die Erstellung von Steuererklärungen zum täglichen Geschäft gehört, entlastet werden sollen. Damit muss die Erstellung der Steuererklärung und die Beauftragung gerade auf einem anderen Rechtsgrund als organschaftlicher Vertretung, Gesellschafterstellung oder Angehörigeneigenschaft beruhen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber in § 149 Abs. 3 AO lediglich auf eine Bevollmächtigung nach § 80 Abs. 2 AO verwiesen. Randnummer 35 Die Klägerin hat letztlich eine solche Beauftragung auch nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelfrist gegenüber dem Beklagten angezeigt. Unerheblich ist, dass die Klägerin zunächst Steuerberaterin D… beauftragt hatte, weil die Klägerin selbst vor Abgabe der Steuererklärung am 06. Juli 2023 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass diese nicht mehr für die Klägerin tätig sei. Randnummer 36 II. Die Klage ist aber begründet, soweit sie sich auf Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag bezieht. Der Beklagte hat insoweit kein Ermessen ausgeübt. Die Klägerin wird durch diese Bescheide i.S.
1 und 2 FGO in ihren Rechten verletzt. Randnummer 37 1. Bei der Klägerin lag hinsichtlich
Gewerbesteuermessbetrags eine Festsetzung zu 0 € und hinsichtlich der Umsatzsteuer eine Zustimmung zum Guthaben nach der Steueranmeldung vor. Damit greift hinsichtlich dieser – entgegen der fehlerhaften Ausführungen in der Einspruchsentscheidung – die Rückausnahme
3 Nr. 2 AO (zum Gewerbesteuermessbetrag i.V.m. § 152 Abs. 6 AO). Ein zwingender Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO war hier jeweils nicht festzusetzen. Vielmehr war nach § 152 Abs. 1 AO Ermessen dem Grunde nach auszuüben (vgl. auch der AEAO zu § 152 Nr. 5.2). Randnummer 38 2. Ob die in § 152 Abs. 1 AO genannten Voraussetzungen vorliegen, ist von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar, im Streitfall also, ob die Klägerin i.S. dieser Norm ihrer Verpflichtung zur Abgabe seiner Steuererklärung nicht fristgerecht nachgekommen ist und die Verspätung nicht entschuldbar war. Das Gleiche gilt für die Höhe
Verspätungszuschlags, die sich aus § 152 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 AO ergibt. Ob dagegen bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist die Prüfung
Gerichts gemäß § 102 Satz 1 FGO darauf beschränkt, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen
Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nach § 102 Satz 2 FGO kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich
Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen. Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung nach § 102 FGO, ob eine Ermessensentscheidung rechtmäßig war oder nicht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung). Randnummer 39 Damit ist durch das Gericht zu prüfen, ob Ermessenserwägungen zum Ob
Verspätungszuschlags zum Gewerbesteuermessbetrag und zur Umsatzsteuer spätestens in der Einspruchsentscheidung getroffen wurden. Ausweislich der Festsetzungen, die zur Begründung nur auf die verspätete Abgabe Bezug nehmen und sodann (Rechtsfolge) die Berechnung entsprechend § 152 Abs. 5 und 6 AO wiedergeben, wird nicht ersichtlich, dass der Beklagte Ermessen ausgeübt hat. Der Beklagte hat auch in der Einspruchsentscheidung nicht hinreichend dokumentiert, dass er von einer Ermessensausübung ausgegangen ist. In der Sachverhaltsdarstellung (S. 5 der Einspruchsentscheidung) hat er lediglich den Ablauf
Verfahrens dokumentiert (Fristablauf, Einreichung, Festsetzung, Einspruchseinlegung, Vollmachtsanfrage, Erinnerung). In den Gründen (S. 6 f. der Einspruchsentscheidung) wird zwar eingangs auf § 152 Abs. 1 AO (Ermessensverspätungszuschlag) Bezug genommen, zugleich wird dort aber widersprüchlich ausgeführt, dass kein Ausnahmetatbestand
3 AO greift. Dies macht deutlich, dass der Beklagte bis zuletzt nicht von einer Ermessensentscheidung ausgegangen ist. Die weiteren Ausführungen in der Einspruchsentscheidung betreffen die Verspätung bzw. die Höhe
Zuschlags, mithin auch keine Ermessenserwägungen dem Grunde nach. Auch sonst sind wenigstens rudimentäre Ausführungen zum Entschließungsermessen nicht ersichtlich. Das Gericht geht damit von einem Ermessensausfall aus, weshalb die Festsetzungen aufzuheben sind. Dahinstehen kann
halb, ob Ermessenserwägungen wie unter § 152 AO a.F. zu berücksichtigen sind oder die Gesetzesänderung ein eingeschränktes Prüfprogramm erfordert (vgl. Finanzgericht
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ab, zu der ein Revisionsverfahren anhängig ist (VI R 2/24). Randnummer 41 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Klägerin hat wegen Verspätungszuschlägen i.H.v. 550 € obsiegt und ist wegen 275 € unterlegen, weshalb sie 33 % der Kosten
Verfahrens zu tragen hat und der Beklagte zu 67 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001593544
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