Einlagensicherungssystem der Banken; Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstitut Leitsatz Nach § 3 Abs. 2 EntschFinV in der bis zum 28. Oktober 2024 geltenden Fassung endet die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts im Einlagensicherungssystem, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbaraufgehoben worden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erlaubnis aufgrund einer Insolvenz des CRR-Kreditinstituts erlischt und noch weiterhin Einlagenabgesichert werden. (Rn.34) Tenor Der Bescheid der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 15. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit darin gegenüber der G... Bank AG ein Jahresbeitrag für das Jahr 2022 zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH von mehr als 5.000,- Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gilt dies nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter der L ... gegen einen Beitragsbescheid der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken. Randnummer 2 Die L ... war eine Bank mit Sitz in Bremen. Auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) vom 15. März 2021 eröffnete das Amtsgericht G ... mit Beschluss vom 16. März 2021 zum Aktenzeichen 4 ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L ... wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Am gleichen Tage stellte die BaFin für die L ... den Entschädigungsfall im Sinne des § 10 Abs. 1 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) fest. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 21. September 2021 entzog die Europäische Zentralbank (im Folgenden: EZB) der L ... die Erlaubnis Bankgeschäfte zu betreiben (im Folgenden: Erlaubnis). Zur Begründung führte die EZB die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L ... sowie einen Verstoß gegen aufsichtliche Eigenmittelanforderungen an. Dieser Beschluss der EZB blieb bis zum Ablauf der zweimonatigen Klagefrist unangefochten. Randnummer 4 Mit Beitragsbescheid vom 15. September 2022 setzte die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (im Folgenden: EdB) den Jahresbeitrag für die L ... für das Abrechnungsjahr 2022 vorläufig auf 20.000,- Euro fest. Zur Begründung der Erhebung des Jahresbeitrages führte die EdB an, die L ... sei der EdB im Abrechnungsjahr als CRR (Capital Requirements Regulation)-Kreditinstitut zugeordnet gewesen und daher verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags ergebe sich grundsätzlich aus der Formel nach § 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EntschFinV). Da die L ... ihren Verpflichtungen zur Übermittlung der für die Bemessung des Jahresbeitrages erforderlichen Unterlagen und Daten noch nicht vollständig nachgekommen sei, müsse der Jahresbeitrag zunächst vorläufig bemessen und festgesetzt werden. Der unter Zugrundelegung der maßgebenden Faktoren (Jahreszielausstattung, gedeckte Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, berechnete Beitragsrate, aggregiertes Risikogewicht, gedeckte Einlagen und Korrekturfaktor) ermittelte Beitrag liege unter dem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV vorgesehene Mindestbeitrag i.H.v. 20.000,- Euro, so dass der Mindestbeitrag vorläufig festzusetzen sei. Eine endgültige Bemessung und Festsetzung unter Berücksichtigung der bis spätestens zum 31. Dezember 2022 nachgereichten Daten und Unterlagen werde nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Sollte die L ... die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht fristgerecht nachreichen, seien die im Bescheid bestimmten Werte als endgültig anzusehen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 legte der Kläger gegen den Beitragsbescheid Widerspruch „hinsichtlich der Höhe des darin festgesetzten Jahresbeitrages in Höhe von 20,000,- Euro“ ein und beantragte gleichzeitig, den Jahresbeitrag auf 5.000,- Euro festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, der Jahresbeitrag sei gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV um 75% auf 5.000,- Euro zu reduzieren, da die L ... aufgrund der Entscheidung der EZB vom 21. September 2021 mit deren Unanfechtbarkeit aus der Einlagensicherung ausgeschieden sei. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2023, zugestellt am 30. Mai 2023, wies die BaFin den Widerspruch zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr von 500,- Euro fest. Zur Begründung führte die BaFin im Wesentlichen aus, die L ... sei der Entschädigungseinrichtung der Beklagten im Abrechnungsjahr 2022 zugeordnet gewesen. Das Abrechnungsjahr 2022 habe am 1. Oktober 2021 begonnen, der Entzug der Erlaubnis der L ... sei hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt unanfechtbar geworden. Ohnehin sei die L ... durch den bestandskräftigen Entzug der Erlaubnis nicht aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden. Denn ein solches Ausscheiden komme im vorliegenden Fall nur durch einen Verlust der Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 EinSiG in Be-tracht. Der bloße Entzug der Erlaubnis habe jedoch keine Auswirkungen auf die Institutseigenschaft, welche grundsätzlich bis zum Ende der Abwicklung eines Institutes bestehen bliebe. Auch die Festsetzung des Mindestbeitrages von 20.000,- Euro sei nicht zu beanstanden. Insbesondere komme eine Minderung nach § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV nicht in Betracht, da diese Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut das Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung voraussetze. Auch eine Anwendung von § 3 Abs. 2 EntschFinV käme nicht in Betracht, da die dortige Regelung nicht die Reduzierung des Jahresbeitrages für ein bereits begonnenes Beitragsjahr, zu dessen Beginn der Beitragsschuldner dem Grunde nach beitragspflichtig war, betreffe. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30. Juni 2023 erhobenen Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit seinem Widerspruch habe er den gesamten festgesetzten Jahresbeitrag in Höhe von 20.000,- Euro angegriffen. Teilweise Bestandskraft sei somit nicht eingetreten. Mit dem untechnisch zu verstehendem Antrag, den Jahresbeitrag auf 5.000,- EUR festzusetzen, habe er gegenüber der EdB und der BaFin lediglich seine Bereitschaft zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung signalisieren wollen. Der Beitragsbescheid sei soweit er einen Betrag von 1.205,48 Euro übersteige rechtswidrig. Die Beitragspflicht der L ... sei nach § 3 Abs. 2 EntschFinV mit der seit dem 22. November 2021 unanfechtbaren Aufhebung der Zulassung als Kreditinstitut durch die EZB beendet. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, lasse sich zudem jedoch auch aus dem Verhältnis zwischen § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV und § 3 Abs. 2 EntschFinV ableiten. § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV sei nicht einschlägig, da der bloße Entzug der Erlaubnis keine Auswirkungen auf die Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut habe. Auch eine vermeintlich weiter bestehende Absicherung der L ... durch die EdB ändere hieran nichts. Die erlaubten Geschäftstätigkeiten der L ... stünden nach dem Entzug der Erlaubnis unter der Prämisse der Durchführung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise der Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse. Die EdB könne für die weiterhin anfallenden Verwaltungskosten einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 S. 1 EntschFinV erheben, was sie im vorliegenden Fall auch getan habe. Auf eine vermeintliche weitere Absicherung der Abwicklung des Institutes könne die Beitragspflicht auch deshalb nicht gestützt werden, da § 3 Abs. 2 EntschFinV in diesem Falle ohne jeden Anwendungsbereich verbleiben würde. Schließlich spreche gegen eine weiter bestehende Beitragspflicht auch, dass aufgrund des Eintritts des Entschädigungsfalles im Sinne von § 10 EinSiG faktisch keine gedeckten Einlagen bei der L ... mehr vorhanden seien und es damit an einer Voraussetzung für die Berechnung des Jahresbeitrages fehle. Auch sei kein anteiliger Betrag für das Abrechnungsjahr 2022 zu leisten, da die Zahlungspflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entstehe. Lediglich hilfsweise sei eine anteilige Beitragsberechnung heranzuziehen, wobei eine taggenaue Berechnung einer auf § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV gestützten pauschalierten Herabsetzung der Beitragshöhe vorzuziehen sei. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken vom 15. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Mai 2023 aufzuheben, soweit darin gegenüber der L ... ein Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken in Höhe von mehr als 1.205,48 EUR festgesetzt wird. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hält an den Bescheiden fest und die Klage bereits teilweise für unzulässig. Soweit in dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid ein Jahresbeitrag in Höhe von 5.000,- Euro festgesetzt worden ist, sei das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Im Übrigen sei die Festsetzung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn die L ... sei der Beklagten unstreitig im gesamten Abrechnungszeitraum als CRR-Kreditinstitut zugeordnet gewesen. Hieraus folge die Beitragspflicht. Diese entstehe bereits dann, wenn ein CRR-Kreditinstitut am 1. Oktober des jeweiligen Abrechnungsjahres einer Entschädigungseinrichtung zuzuordnen sei und werde zum Ende eines Abrechnungsjahres fällig. Der Entzug der Zulassung als Kreditinstitut durch die EZB führe nicht zu einem Erlöschen der Zuordnung. Denn die L ... könne auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Entzug der Erlaubnis – im beschränkten Umfang – am Rechtsverkehr teilnehmen, was auch aus der Regelung des § 35 Abs. 2a S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) folge. Auch ende die Einlagensicherung weder faktisch noch rechtlich mit dem Erlaubnisentzug durch die EZB. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei der L ... – entgegen der Darstellung des Klägers – noch entschädigungsfähige Einlagen vorhanden seien, welche von der EdB gedeckt werden würden. Denn der Abschluss des Entschädigungsvorganges nähme in aller Regel längere Zeit in Anspruch. Der daher auch nach Entzug der Erlaubnis weiter bestehenden Nachhaftung der EdB sei durch weitere Beitragszahlung Rechnung zu tragen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten so verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage, über welche aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 10. Juli 2024 der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, hat teilweise Erfolg. Randnummer 16 A. Sie ist zulässig, soweit in dem Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 16. Mai 2023 ein die Summe von 5.000,- Euro übersteigender Jahresbeitrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist sie unzulässig. Randnummer 17 I. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Partei kraft Amtes folgt aus § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung. Nach dieser Vorschrift verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – I S 15/11 – juris, Rn. 9). Dies ist vorliegend aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht G ... vom 16. März 2021, mit welchem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L ... eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt wurde, der Fall. Randnummer 18 II. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Das somit nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vor ihrer Erhebung vorgesehene Vorverfahren wurde lediglich hinsichtlich der Festsetzung eines die Summe von 5.000,- Euro übersteigenden Jahresbeitrages durchgeführt. Denn der Kläger hat mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Oktober 2022 seinen Widerspruch in zulässiger Weise lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von 15.000,- Euro erhoben (hierzu 1.). Insoweit wurde das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt (hierzu 2.). Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht (hierzu 3.). Randnummer 19 1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein Widerspruchsführer kann den Streitstoff seines Widerspruchs begrenzen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – BVerwG 4 C 79.82 – juris, Rn. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 13 S 2928/21 – juris, Rn. 29). Inhalt und Reichweite eines Widerspruchs sind durch Auslegung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 31. August 2011 – BVerwG 2 B 68.10 – juris, Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 7. Januar 2013 – 2 S 2120/12 – juris, Rn. 24). Bei dieser Auslegung sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgebend für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbarer Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – BVerwG 8 C 17.01 – juris, Rn. 40). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – BVerwG 9 B 56.11 – juris, Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 24. September 2024 – 19 A 1407/24 – juris, Rn. 3). Im Allgemeinen ist zwar davon auszugehen, dass der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch den gesamten Inhalt des ihn belastenden Verwaltungsakts anfechten will. Im Einzelfall kann jedoch – entweder ausdrücklich oder aus den Umständen des Widerspruchsvorbringens erkennbar – der Widerspruch als auf einen bestimmten Streitstoff beschränkt ausgelegt werden (VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 13 S 2928/21 – juris, Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – BVerwG 4 C 79.82 – juris, Rn. 9). Randnummer 20 Vorliegend hat der Bevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 21. Oktober 2022 eine derartige Beschränkung vorgenommen. Dort wird zunächst ausgeführt, der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid werde „hinsichtlich der Höhe des darin festgesetzten Jahresbeitrages in Höhe von 20.000,- Euro“ eingelegt. Bereits die Wendung „hinsichtlich der Höhe“ spricht dafür, dass sich der Widerspruch des anwaltlich vertretenen Klägers nicht gegen den gesamten dort festgesetzten Jahresbeitrag richten, sondern eine Teilanfechtung vorgenommen werden sollte. Sodann wird ausdrücklich „beantragt, den Jahresbeitrag auf 5.000,- Euro festzusetzen.“ Anhaltspunkte, dass der Kläger hiermit lediglich seine Bereitschaft zu Vergleichsverhandlungen signalisieren wollte, finden sich in dem Widerspruchsschreiben nicht. Auf eine etwaige innere Bereitschaft des Klägers kann es bei der hier vorzunehmenden Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auch nicht ankommen. Vielmehr konnte das Widerspruchsschreiben aus Empfängersicht bei objektiver Betrachtungsweise nur so verstanden werden, dass der Kläger seinen Widerspruch auf einen Teilbetrag von 15.000,- Euro beschränkt wissen wollte. Dies gilt umso mehr, als dass es sich um ein anwaltliches Schreiben gehandelt hat. Die L ... muss sich hierbei an dem gewählten Wortlaut festhalten lassen, da zu unterstellen ist, dass ein Rechtsanwalt eine Formulierung mit Bedacht wählt. Hierfür spricht auch, dass die Begründung des Widerspruches auf eine fehlende Zahlungspflicht der L ... dem Grunde nach nicht eingeht, sondern sich vollständig auf die Darlegung der Gründe beschränkt, welche nach der (damaligen) Auffassung des Klägers eine Reduktion des Jahresbeitrages auf 5.000,- Euro rechtfertigen sollten. Soweit der Kläger vorträgt, auch die Widerspruchsbehörde sei nicht von einer Teilanfechtung ausgegangen, so ist dies in der Sache bereits nicht zutreffend, wie insbesondere aus den Ausführungen zur Berechnung der Widerspruchsgebühr auf Seite 6 des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 16. Mai 2023 folgt. Auch die in den beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltene, unter anderem an den Geschäftsführer der Beklagten adressierte E-Mail eines Rechtsanwaltes der zunächst vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalts-Partnerschaft vom 25. Januar 2023 bietet Anhaltspunkte für ein derartiges Verständnis der Reichweite des Widerspruchs vom 21. Oktober 2022 (S. 59 des Verwaltungsvorgangs). Denn aus der E-Mail wird ersichtlich, dass der Kläger lediglich den „noch offenen Betrag in Höhe von 15.000,- Euro“ zunächst zurückhielt, diesen dann jedoch noch vor der Nichtabhilfeentscheidung vom 9. März 2023 am 25. Januar 2023 zur Zahlung anwies, dabei jedoch darauf hinwies, dies geschehe „zur Vermeidung von Verzugszinsen und ohne Präjudiz für den eingelegten Widerspruch“. Auf den – augenscheinlich bereits zuvor zur Zahlung angewiesenen – Teilbetrag von 5.000,- Euro bezogen sich diese Ausführungen hingegen nicht. Randnummer 21 2. Hinsichtlich des angefochtenen Teiles des Beitragsbescheides der Beklagten vom 15. September 2022 wurde das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Randnummer 22 Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorherige Übersendung eines Scans des Widerspruchsbescheides geeignet war, die Frist des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO zu wahren und ob die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO Anwendung findet, da die Rechtsbehelfsbelehrung (wohlmöglich) unrichtig erteilt wurde. Eine etwaige Fristversäumnis wurde nämlich durch die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Sachentscheidung geheilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 – BVerwG 6 C 10.78 – juris, Rn. 16; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Oktober 1992 – 6 S 1335/92 – juris, Rn. 24ff.). Randnummer 23 3. Die am 30. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage wahrt auch die nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO, da der Widerspruchsbescheid dem Kläger ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 30. Mai 2023 zugestellt wurde. Randnummer 24 B. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 16. Mai 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in ihm ein die Summe von 5.000,- Euro übersteigender Jahresbeitrag festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 25 Die Beklagte durfte die L ... zwar im Abrechnungsjahr 2022 zur Zahlung eines Jahresbeitrages heranziehen, da die L ... der Entschädigungszeiteinrichtung der Beklagten in diesem Abrechnungsjahr zugeordnet war (hierzu I.). Jedoch war die Höhe des geschuldeten Jahresbeitrags nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH – Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung – EntschFinV a.F. – vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9), in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 818), anteilig zu kürzen, da die Beitragspflicht der L ... im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Entzugs der Zulassung als Kreditinstitut endete (hierzu II.). Ob bei der Berechnung des verbleibenden Betrages auf die Regelung aus § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV a.F. abzustellen oder eine taggenaue Berechnung vorzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (hierzu III.). Randnummer 26 I. Rechtsgrundlage für den Jahresbeitrag ist § 26 Abs. 1 S. 1 des Einlagensicherungsgesetzes – EinSiG – vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990). Danach sind die CRR-Kreditinstitute bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen nach Satz 2 der Vorschrift der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Abs. 1 S. 1 EinSiG und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 bis 4 EinSiG berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. Dabei kann die Entschädigungseinrichtung auch Mindestbeiträge erheben. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage lagen hier dem Grunde nach vor. Randnummer 27 Die weiteren Modalitäten der Zahlung des Jahresbeitrages regeln insbesondere die Vorschriften der §§ 3ff. EntschFinV a.F., welche ihre Grundlage in der Verordnungsermächtigung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EinSiG finden. Nach dieser Vorschrift darf der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen über die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 S. 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen, treffen. Randnummer 28 1. Die L ... ist ein sog. CRR-Kreditinstitut und damit der Beklagten zugeordnet (§§ 1 S. 1, 22 Abs. 2 Nr. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 EinSiG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH). Dies galt insbesondere auch im gesamten Zeitraum des hier streitgegenständlichen Abrechnungsjahres 2022, sodass es keiner Entscheidung bedarf, ob der Wegfall der Zuordnung während des laufenden Abrechnungsjahres die Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen aus § 26 Abs. 1 S. 1 EinSiG berührt. Randnummer 29 Nach § 1 S. 1 EinSiG sind CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d S. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG –), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411), verpflichtet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern. Nach § 1 Abs. 3d S. 1 KWG sind CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 – Kapitaladäquanzverordnung – (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.