Zulässigkeit einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über Teilnehmer einer Anti-Israel-Demonstration einschließlich Zeigen des „Hitlergrußes“ Leitsatz Die identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über einzelne Demonstrationsteilnehmer ist zur Veranschaulichung anti-israelischen und antisemitischen Verhaltens im Allgemeinen und auf politischen Demonstrationen im Besonderen zulässig (hier: Zeigen des „Hitlergrußes“ auf Anti-Israel-Demonstration). (Rn.28) (Rn.30) Orientierungssatz Auch wenn die Bildveröffentlichung belastet, führt sie nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Im Vordergrund der Berichterstattung steht nicht die Hervorhebung des Antragstellers als einzelnem Beteiligten und damit die Personalisierung, sondern das Anliegen, Erscheinungsformen anti-israelischen und antisemitischen Verhaltens im Allgemeinen und auf politischen Demonstrationen im Besonderen zu benennen und zu veranschaulichen (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 29. November 2024 - 27 O 297/24). (Rn.30) Tenor 1. Die einstweilige Verfügung vom 18. Oktober 2024 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über den Antragsteller. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin verantwortet die Online-Ausgabe von ... und .... Randnummer 3 Der Antragsteller nahm am ... an einer Demonstration teil, über die die Antragsgegnerin jeweils unter Verwendung eines Bildnisses des Antragstellers am ... im Online-Artikel der ... mit der Überschrift "Wieder Hetze gegen Israel Hitler-Gruß und Hamas-Jubel auf Hass-Demo" sowie am ... auf ... unter dem Titel „Israel-Hass in der Hauptstadt Hitler-Gruß und Hamas-Jubel auf Demo" berichtete. Dabei nahmen die Artikel Bezug auf ein Video des X-Kanals des Autors des Artikels vom .... Randnummer 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom ... mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab und forderte sie auf, bis zum ... eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben; mit Schreiben vom ... setze er erfolglos eine Nachfrist bis zum .... Randnummer 5 Am ... wurde das Titelbild des Artikels von der ... -Seite entfernt; am selben Tage wurde der Antragsteller auf die Berichterstattung auf ... aufmerksam und am ... von seinem Arbeitgeber auf die Berichterstattung angesprochen. Randnummer 6 Auf den Antrag des Antragstellers hat die Kammer mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung untersagt worden ist. Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss der Kammer Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin trägt vor, ihre Berichterstattung über den öffentlich gezeigten „Hitler-Gruß“ beträfe wahre Tatsachen und sei deshalb zulässig. Der Antragsteller habe sich, anders als von ihm behauptet, mit seiner Geste nicht gegen Filmaufnahmen wehren wollen, sondern vielmehr bewusst und grinsend den Hitlergruß gezeigt, der dann von der Polizei unterbunden worden sei. Randnummer 8 Der Antragsteller sei, wie sich einem Video vom ... entnehmen lasse, ein „Judenhasser“, da er dort - insoweit unstreitig - dabei zu sehen sei, wie er einen getöteten Hamas-Führer feiere, Beifall klatsche und sich über Raketenangriffe auf Israel freue. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 die einstweiligen Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Randnummer 13 Er behauptet, keinen„Hitler-Gruß“ gezeigt zu haben. Vielmehr sei es seine alleinige Absicht gewesen, mit der ausgestreckten Hand die Kamera des Autors der Artikel zu verdecken, das Filmen zu erschweren sowie zu signalisieren, dass er sich gegen die Bildaufnahmen wehren wolle. Er habe sich lediglich im rechtmäßigen Rahmen seiner Versammlungs- und Meinungsfreiheit pro-palästinensisch positioniert und auch nicht die Hamas bejubelt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt sowie sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das von den Parteien zu den Akten gereichte Bild- und Videomaterial sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört sowie die Zeuginnen ..., ..., ... und ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Auf den zulässigen Widerspruch der Antragsgegnerin war die einstweilige Verfügung vom 18. Oktober 2024 aufzuheben, da der Antragssteller die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft machen konnte. Randnummer 16 I. Die Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Denn nach dem Ergebnis einer auf den Widerspruch der Antragsgegnerin durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme ist es der Antragsgegnerin jedenfalls mit dem für eine Beweisführung im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen Grad überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 294 Abs. 1 ZPO gelungen, den Beweis dafür zu führen, dass der Antragsteller tatsächlich den „Hitler-Gruß“ gezeigt hat. Bei der Glaubhaftmachung als besonderer Art der Beweisführung genügt die Begründung eines geringeren Grades von Wahrscheinlichkeit, da sie gegenüber dem Regelbeweismaß eine Abstufung darstellt. Der Nachweis einer Tatsache ist bereits dann erbracht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Davon ist auszugehen, wenn etwas mehr für das Vorliegen der Tatsache spricht als gegen sie (st. Rspr., vgl. nur MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 294 Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 17 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Zeuginnen ..., ... und ... übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, die Geste des Antragstellers als „Hitler-Gruß“ wahrgenommen zu haben. Sie haben ihre Annahmen ebenso glaubhaft dadurch bestätigt gesehen, dass ein Polizeibeamter den Arm des Antragstellers heruntergerissen habe, die Stimmung in der Demonstration aggressiv, israelfeindlich und antisemitisch aufgeladen und Demonstranten, die sich nicht hätten filmen lassen wollen, zudem vermummt gewesen seien und deshalb gerade nicht die Kameras verdeckt hätten. Die Zeuginnen waren dabei auch glaubwürdig und haben ihre Wahrnehmungen ohne Belastungseifer geschildert. So haben sie etwa bekundet, auf entsprechenden Demonstrationen einen Hitler-Gruß noch nie gesehen zu haben (Zeugin ...), ein „Hitler-Gruß“ käme eher selten auf so einer Demonstration vor (Zeugin ...) sowie gleichzeitig eingeräumt, die Geste des Antragstellers lediglich wenige Sekunden beobachtet zu haben (Zeugin ...). Diese Bekundungen stehen nicht im Widerspruch zum von den Parteien eingereichten Bild- und Videomaterial, aus dem sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt, dass der Antragsteller keinen „Hitler-Gruß“ gezeigt hat und mit seinen Gesten lediglich eine Kamera verdecken wollte. Davon ausgehend bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob bereits bei isolierter Betrachtung des Bild- und Videomaterials mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass der Antragsteller tatsächlich den „Hitler-Gruß“ gezeigt hat. Die Bekundungen der vom Antragsteller benannten Gegenzeugin ... rechtfertigen kein ihm günstigeres Beweisergebnis. Denn deren Aussagen waren im Wesentlichen inkonsistent, da sie den Vorfall aus eigener Erinnerung nicht wiederzugeben vermocht hat, um dann in unaufgelöstem Widerspruch dazu nach Inaugenscheinnahme der Anlage A7 nicht nur plötzlich bekunden zu können, bei dem Vorfall zur Vermeidung eines Einschreitens der Polizei deeskalierend eingewirkt, sondern gleichzeitig beobachtet zu haben, dass der Antragsteller versucht habe, die Kamera des Journalisten mit seiner Hand zu verdecken. Diese Aussage war weder widerspruchsfrei noch hinreichend glaubhaft, da die Zeugin gleichzeitig geäußert hat, die Szene nicht länger beobachtet haben, der Vorfall Teil eines chaotisch Gesamtgeschehens gewesen sei und sie auch nicht eine konkrete Kamera gesehen habe, sondern vielmehr aus der ihrer Auffassung nach typischen Handlungsweise, sich vor ungewolltem Filmen schützen zu wollen, auch in diesem Fall eine abwehrende Geste des Antragstellers erkannt haben wollte. Die Aussage der Zeugin war zudem durch einen gegen ihre Glaubhaftigkeit sprechenden Mangel an realitätstypischen Details und das damit einhergehende Unvermögen der Zeugin geprägt, auf Nachfrage nähere Details des angeblichen Geschehens zu bekunden. Aus den Angaben des Antragstellers in seiner persönlichen Anhörung und seinen eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich im Ergebnis nicht anderes, auch wenn er bekundet hat, nicht anders als mehrere in seiner Nähe aufhältliche Personen auch, lediglich die Kamera des für die Antragsgegnerin tätigen Journalisten, abgedeckt zu haben. Denn der Antragsteller hat im Rahmen der Beweiserhebung in Abweichung zu seiner ursprünglichen eidesstattlichen Versicherung einräumen müssen, dass die Polizei ihn aus dem Demonstrationsgeschehen habe herausziehen wollen und er sich deshalb nach hinten zurückgezogen habe. Davon ausgehend bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob auch die Bekundungen des bereits seit sieben Jahren in Deutschland lebenden Antragstellers, erstmals im hiesigen Verfahren von der Bedeutung des „Hitler-Grußes“ und vom Holocaust Kenntnis erlangt zu haben, gegen seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Bekundungen sprechen. Randnummer 18 Unter Zugrundelegung dieses Beweisergebnisses hat der Antragssteller die - in der Zusammenschau mit der Bebilderung des Artikels - identifizierende Wortberichterstattung der Antragsgegnerin über das Zeigen des „Hitler-Grußes“ hinzunehmen, da die Antragsgegnerin über als prozessual wahr zu behandelnde Tatsachen berichtet hat. Die Medienberichterstattung über wahre Tatsachen ist aber - von hier nicht einschlägigen und im Wesentlichen durch die Sphäre der Berichterstattung beeinflusste Ausnahmekonstellationen abgesehen - in der Regel vom Betroffenen hinzunehmen, ohne dass dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 24.9.2024 - 27 O 229/24 eV, GRUR-RS 2024, 27850, Tz. 22). Das gilt auch für den Antragsteller. Randnummer 19 Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung wäre auch nicht dann gerechtfertigt, wenn die streitgegenständliche Berichterstattung in Gänze oder jedenfalls hinsichtlich der dem Antragsteller womöglich konkludent zur Last gelegten Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 86a StGB als wertende Meinungsäußerung der Antragsgegnerin zu behandeln wäre. Denn eine solche hat der Betroffene grundsätzlich nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie über nur unzureichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen verfügt und damit „willkürlich aus der Luft gegriffen“ ist (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 15.10.2024 - 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22 m.w.N.). An diesen Negativvoraussetzungen fehlt es hier jedoch, da die Berichterstattung der Antragsgegnerin unter Zugrundelegung des Beweisergebnisses nicht nur über hinreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen verfügt, sondern erst recht nicht „willkürlich aus der Luft gegriffen“ ist. Randnummer 20 3. Unter Zugrundelegung der zulässigen Wortberichterstattung handelt es sich bei den verbreiteten Fotografien des Antragstellers um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Auch insoweit steht dem Amtragsteller kein Unterlassungsanspruch zu. Randnummer 21
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