Notwendigkeit einer eigenständigen Titulierung eines Hinwirkungsanspruchs Leitsatz Der Hinwirkungsanspruch ergibt sich in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Absatz 1, Absatz 2 BGB in Verbindung
statthaft und zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt. Randnummer 7 Sie ist auch begründet. I. Randnummer 8 Bereits die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750
) dürften nicht vorliegen. Denn der Beschluss des Landgerichts vom
- Februar 2024 ist gleich in mehrfacher Hinsicht voraussichtlich zu unbestimmt. Randnummer 9
- Bei Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses müssen unter andere, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein (siehe nur Zöller/ Seibel ,
- Auflage 2024,
§ 890Randnummer 9; Mü
KoZPO/ Gruber , 6. Aufl. 2020,
§ 890Randnummer 29).
Ein Unterlassungsgebot muss daher beispielsweise bestimmt und eindeutig bezeichnet sein (siehe nur Zöller/ Seibel , 34. Auflage 2024,
§ 890Randnummer 9; Beck
OK
/ Stürner , 54. Ed. 1.9.2024,
§ 890Randnummer 34, Mü
KoZPO/ Gruber , 6. Aufl. 2020,
§ 890
Randnummer 29; Wieczorek/Schütze/ Rensen ,
, 4. Auflage 2014,
§ 890Randnummer 7; Stein/ Bartels , 23.
Auflage 2017,
§ 890Randnummer 10 ff.).
Der Antrag zu 1), um den es hier geht, nimmt zur Konkretisierung der Verletzungsform aber allein auf eine Internetadresse Bezug. Diese Angabe ist nicht ausreichend, weil Inhalte im Internet jederzeit und weitgehend spurenlos veränderbar sind (OLG Hamburg 13. Januar 2022 - 7 W 156/21, GRUR 2022, 675 Randnummer 38; BeckOK
/ Elzer , 54. Ed. 1.9.2024,
§ 313Randnummer 94a).
So liegt es auch hier: Unter der Internetadresse „###“ findet sich keine Verletzungsform (mehr). Die Anforderung, eine Verletzungsform im Internet nicht nur durch eine Internetadresse zu bezeichnen, ist auch nicht unzumutbar. Eine hinreichende Bestimmtheit könnte bei einem Text beispielsweise durch eine Bezugnahme auf einen dem Titel beizufügenden Ausdruck erreicht werden, der den inkriminierten Beitrag in der Fassung wiedergibt, die angegriffen wird (OLG Hamburg, Beschluss vom
- Januar 2022 - 7 W 156/21, GRUR 2022, 675 Randnummer 38). Und bei Videodateien kann auf in der E-Akte befindliche Datenträger mit der Internetveröffentlichung Bezug genommen werden (OLG Köln, Urteil vom
- November 2020 - 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Randnummer 9). Im Fall mag etwas anderes gelten, weil der Gläubiger das Video, das sich unter der Internetadresse „###“ gefunden haben mag, auch als Anlage Ast 1 zur Akte gereicht haben könnte. Die Angabe „Anlage Ast 1“ findet sich indes nicht im Beschluss vom
- Februar
- Die Auslegung eines Vollstreckungstitels hat aber vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom
- April 2022 - 1 BvR 1021/17, NJW 2022, 2324 Randnummer 19). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom
- April 2022 - 1 BvR 1021/17, juris Randnummer 19; BGH, Beschluss vom
- Oktober 2022 - I ZR 98/21, juris Randnummer 9; BGH, Beschluss vom
- März 2015 - I ZB 74/14, juris Randnummer 21). Daran ändert wohl nicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antragsbegründung und der Parteivortrag heranzuziehen sind. Randnummer 10
- Ferner müsste für einen ausreichend bestimmten Titel näher mit Zeitangabe angegeben werden, wo sich die verbotenen Äußerungen in dem Video finden lassen sollen. Die Angabe in der Antragsschrift, „Die vom Antrag zu 1 umfassten Passagen finden sich darin ab TC 02:00, 05:04,15:00 und 17:00“, ist erkennbar zu ungenau. II. Randnummer 11
- Jedenfalls aber ist der Schuldner nach dem Titel nur verpflichtet, bestimmte Äußerungen nicht zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen. Es ist indes nicht bewiesen, dass der Schuldner ein „Fragment“ des Videos unter der Internetadresse #### veröffentlicht hat oder verbreiten ließ. Randnummer 12
- Der Schuldner ist nach dem Beschluss vom
- Februar 2024 hingegen nicht verpflichtet, außerdem darauf hinzuwirken, dass irgendwelche Dritte seine Äußerungen nicht verbreiten. Der Schuldner eines bloßen Unterlassungsanspruchs hat für die selbständige Weiterverbreitung durch Dritte grundsätzlich nicht einzustehen (siehe nur BGH, Beschluss vom
- Juli 2018 - I ZB 86/17, juris Randnummer 11; OLG Celle, Beschluss vom
- August 2017 - 13 W 45/17, GRUR-RR 2018, 46 Randnummer 11). Randnummer 13 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen (BGH, Urteil vom
- April 2019 - VI ZR 89/18, juris Randnummer 16; BGH, Urteil vom
- November 2014 - VI ZR 18/14, juris Randnummer 21). Randnummer 14 b) Hierbei handelt es sich aber um einen eigenständigen, hier so genannten Hinwirkungsanspruch mit eigenen Voraussetzungen, der vom ursprünglichen Unterlassungstitel nicht mehr gedeckt ist (BGH, Urteil vom
- Juli 2015 - VI ZR 340/14, juris Randnummer 13; Senat, Urteil vom
- März 2024 - 10 U 105/22 ). Der Hinwirkungsanspruch ergibt sich in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Absatz 1, Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 185 ff. StGB, § 824 BGB und muss eigenständig tituliert werden. C. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz
in Verbindung mit § 891 Satz 3
. Einen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, gibt es nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594441