(1452)). Zur Begründung hat der Gerichtshof herangezogen, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht davon abhängen dürfe, zu welchem Zeitpunkt die nationalen Behörden über die Anerkennung als Flüchtling entscheiden. Dies liefe unter anderem dem besonderen Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zuwider. Ein Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt als auf denjenigen der Stellung des Asylantrags hätte zur Folge, dass zwei unbegleitete Minderjährige gleichen Alters, die ihr Schutzersuchen zum selben Zeitpunkt gestellt haben, je nach Bearbeitungsdauer unterschiedlich behandelt würden. Randnummer 10 Die vom Europäischen Gerichtshof zur Begründung herangezogenen Argumente lassen sich unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der hier gegenständlichen Vorschriften ebenso auf die vorliegende Konstellation übertragen. Hintergrund der Regelung aus Art. 25 Abs. 6 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie – und damit auch § 30 Abs. 2 AsylG – ist das in Art. 24 der Europäischen Grundrechtecharta verbürgte Kindeswohl, bei dessen Beurteilung insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung unter Berücksichtigung des Hintergrunds des Minderjährigen zu berücksichtigen sind (Erwägungsgrund 33 der Asylverfahrensrichtlinie). Dem Kindeswohl und dem Minderjährigenschutz entspricht es, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenige Handlung vornimmt, die zu der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG führt. Dies ist der Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs. Denn nur so ist gewährleistet, dass die Frage, ob ein Asylantrag als einfach oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, nicht davon abhängt, wann das Bundesamt die Anhörung durchführt. Des Weiteren sichert ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt die Gleichbehandlung von Minderjährigen ab, die im selben Zeitpunkt ein Schutzersuchen geäußert haben, jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten einen Anhörungstermin erhalten. Randnummer 11 Soweit dementgegen teilweise auf den Zeitpunkt der Anhörung abgestellt und zur Begründung angeführt wird, dadurch würde dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung Minderjähriger aufgrund seiner geistigen und sozialen Entwicklung und fehlender Reife gegebenenfalls noch nicht in der Lage sei, seine Fluchtgründe geordnet und frei von Widersprüchen darzulegen, vermag dem die Einzelrichterin nicht zu folgen (so etwa VG Berlin, Beschluss vom
- Januar 2023 – VG 39 L 610/22 A – juris, Rn. 10 ff.; Beschluss vom
- Dezember 2023 – VG 31 L 691/23 A – EA, S. 3f.; Beschluss vom
- November 2024 – VG 16 L 793/24 A – EA, S. 12 f.; VG Wiesbaden, Beschluss vom
- April 2024 – 4 L 353/24.WI.A. – juris, Rn. 36). Denn nur ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs stellt hinreichend sicher, dass einem zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen kein Verhalten und keine Angaben zum Nachteil gereichen, die auf seiner fehlenden Reife beruhen (so auch VG Berlin, Beschluss vom
- November 2024 – VG 4 L 728/24 A – EA, S. 3). So wird die Kausalkette für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht erst mit den Angaben in der Anhörung, sondern bereits mit Äußerung des Asylgesuchs in Gang gesetzt. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die an die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfenden Folgen, wie etwa der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit, der kurzen Ausreisefrist und der besonders weitreichenden Titelerteilungssperre. Randnummer 12 Hingegen gebietet der Minderjährigenschutz nicht etwa – unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Art. 2 Buchst. l der Qualifikationsrichtlinie – ein isoliertes Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreise (so aber VG Ansbach, Beschluss vom
- Januar 2024 – AN 10 S 23.31732 – juris, Rn. 23). Eine solche Auslegung würde den Minderjährigenschutz über das gebotene Maß hinaus ausdehnen, da dann der Asylantrag eines als unbegleiteter Minderjähriger eingereisten Schutzsuchenden, der jedoch erst mehrere Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit ein Schutzersuchen äußert, ebenso wenig als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfte. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Randnummer 14 Für die Bewilligung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war aufgrund der unanfechtbaren Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin kein Raum. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594562